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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-3219/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-3219/2020
Datum:24.01.2022
Leitsatz/Stichwort:Ordentliche Einbürgerung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführenden; Kolomoisky; Einbürgerung; Vorinstanz; Schen; Beschwerdeführer; Familie; Schweiz; Beschwerdeführerin; Bundes; ABüG; Akten; Sicherheit; [Familienangehörigen]; Einbürgerungsbewilligung; Verfahren; >; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Innere; Recht; Ukraine; OCCRP; Verfügung; Stellung; Bürger; Stellungnahme; Erwähnt; Behauptung
Rechtsnorm: Art. 10 VwVG ; Art. 12 VwVG ; Art. 14 Or; Art. 25 BV ; Art. 37 BV ; Art. 38 BV ; Art. 47 BüG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 BüG ; Art. 50 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:137 II 431; 140 I 240; 140 I 326; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung VI F-3219/2020

U r t e i l v o m 24 . J a n u a r 2 0 2 2

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton,

Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien 1. A. _,

2. B. _,

3. C. _,

alle vertreten durch Gerrit Straub, Fürsprecher LL.M. und Igor Kagan, Klein Rechtsanwälte AG,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ordentliche Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.

A. und B. , israelische Staatsangehörige, leben seit (…) 2005 in der Schweiz und sind seit dem (…) 2016 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder: D.

(geb. […]),

E. (geb. […]) und C. (geb. 2014). D. wurde am (…) 2015 und E. am (…) 2018 in der Schweiz eingebürgert.

B.

Am 15. Dezember 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Migrationsamt des Kantons F. (nachfolgend Migrationsamt) um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte – unter dem Vorbehalt der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung – am 4. Juli 2018. Gleichentags beantragte das Migrationsamt für die Beschwerdeführenden die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

C.

Mit Schreiben vom 19. September 2019 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass deren Einbürgerung nicht möglich sei. Sie würden den [Familienangehörigen] der Beschwerdeführerin, Igor Kolomoisky, welcher der Geldwäscherei verdächtigt werde, mit Geldern illegaler Herkunft unterstützen. Zudem hätten sie Zugang zu russisch-ukrainischen Kreisen der organisierten Kriminalität. Die engen Verbindungen zwischen der Familie [der Beschwerdeführenden] zur Familie Kolomoisky würden aus Sicht der Sicherheit und des Rufs der Schweiz der Einbürgerung entgegenstehen. Diese würde die Integrität der Schweiz in Frage stellen.

D.

Mit Schreiben vom 8. November 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Gesuch fest und bestritten die Ausführungen der Vorinstanz. Gleichzeitig ersuchten sie um Akteneinsicht.

E.

Am 4. Dezember 2019 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden teilweise Akteneinsicht.

F.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden,

neu vertreten durch die rubrizierten Rechtsanwälte, eine ergänzende Stellungnahme ein. Sie beantragten Einsicht in die als vertraulich gekennzeichneten Aktenstücke.

G.

Am 11. März 2020 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, an ihrem Standpunkt festzuhalten. Ohne Gegenbericht würde das Gesuch um Einbürgerung als gegenstandslos abgeschrieben werden.

H.

Am 3. April 2020 erklärten die Beschwerdeführenden, an ihrem Gesuch um Einbürgerung festzuhalten, und beantragten Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28, 31 und in sämtliche neu in die Verfahrensakten aufgenommenen Aktenstücke.

I.

Die Vorinstanz verweigerte die beantragte Akteneinsicht am 22. April 2020.

J.

Am 20. Mai 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab.

K.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2020 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2020 und die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Eventualiter seien die Verfügung vom 20. Mai 2020 und die Verfügung vom 22. April 2020 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchten sie um Einsicht in die Aktenstücke des Vorverfahrens Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28 und 31 und um anschliessende Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Schliesslich sei Deutsch als Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens zu bestimmen.

L.

Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass das Verfahren in deutscher Sprache geführt wird.

M.

Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht nach vorgängigem Schriftenwechsel das Gesuch um Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28 und 31 teilweise gut und gewährte den

Beschwerdeführenden Gelegenheit, hierzu eine Stellungnahme einzureichen.

Davon machten die Beschwerdeführenden am 25. Januar 2021 Gebrauch.

N.

In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

O.

In ihrer Replik vom 11. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

P.

Auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom

20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom

29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Da das Gesuch am 15. Dezember 2017 und damit vor der Rechtsänderung eingereicht worden ist, ist die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen (Art. 50 Abs. 2 BüG).

2.

    1. Verfügungen des SEM, welche die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung gemäss Art. 13 aBüG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

    2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    3. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    4. In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG).

3.

3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

4.

Der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28, 31 zu gewähren, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 behandelt. Auf die damit verbundene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht mehr einzugehen.

5.

    1. Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführenden zu behandeln, die Vorinstanz sei bei der Entscheidfällung befangen gewesen. Sie habe bereits vor Abschluss der Sachverhaltsfeststellung beschlossen, den Beschwerdeführenden die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu verweigern. Indem sie in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2019 den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) informiert habe, die Einbürgerungsbewilligung verweigern zu wollen und ihn gleichzeitig um Auskunft ersucht habe, ob gegen die Beschwerdeführenden in der Ukraine ein Strafverfahren hängig sei, habe sie nach einem Ablehnungsgrund für den bereits intern gefassten negativen Beschluss gesucht.

    2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen, die eine Verfügung treffen oder diese vorbereiten, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei etwa durch Ehe verbunden, verwandt oder verschwägert sind (Bst. b und bbis), wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Letzteres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Verwaltungsbeamten hervorzurufen. Dabei kommt es auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Die Ausstandsregeln sollen die objektive Prüfung einer Sachoder Rechtslage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten (zum Ganzen BGE 140 I 326

      E. 5.2 und BGE 137 II 431 E. 5.2). Erhält die betroffene Person Kenntnis von Ausstandsgründen, hat sie diese nach Treu und Glauben umgehend geltend zu machen. Lässt sie sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren ein, verzichtet sie auf die Geltendmachung ihrer Rechte. Bringt sie sie erst später vor, handelt sie treuwidrig und der Ablehnungsgrund ist daher verwirkt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.4; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in:

      Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N. 104).

    3. Die Beschwerdeführenden haben erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis vom Inhalt des Schreibens der Vorinstanz an den NDB vom 5. Juli 2019 erhalten. Entsprechend ist ihre Rüge, Art. 10 VwVG sei verletzt, auf Beschwerdeebene zulässig.

    4. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Ausstandsgrund sich die Beschwerdeführenden berufen. In Frage kommt vorliegend einzig Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob eine objektive Prüfung der Sachoder Rechtslage durch die Vorinstanz gewährleistet war:

Die Vorinstanz informierte den NDB am 5. Juli 2019, den Beschwerdeführenden die Einbürgerungsbewilligung verweigern zu wollen, nachdem sie bereits umfangreiche Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hatte. Insbesondere lagen zum Zeitpunkt ihres Schreibens an den NDB bereits dessen Amtsbericht vom 29. Mai 2019, die Stellungnahme des EDA vom

18. April 2019 sowie der Bericht des fedpol vom 13. Dezember 2018 vor. Im September 2019 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass sie beabsichtige, die Einbürgerungsbewilligung nicht zu erteilen. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs lässt sich aus dem Schreiben der Vorinstanz an den NDB vom 5. Juli 2019 nicht ableiten, diese sei in ihrer Entscheidfindung voreingenommen gewesen. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits genügend Informationen, um sich ein umfassendes Bild der Sachlage machen und kurze Zeit später die Beschwerdeführenden über das (negative) Ergebnis ihrer Abklärungen informieren zu können. Aus dem Umstand, dass sie in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 ff. VwVG) dennoch ergänzende Informationen zu den Beschwerdeführenden einholte, lässt sich keine Verletzung von Art. 10 VwVG ableiten.

6.

    1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) verletzt, indem sie unbelegte Behauptungen aufgestellt habe. Sie behaupte, gegen Igor Kolomoisky würden mehrere Strafverfahren geführt werden. Im Bericht des NDB sei jedoch nur von einer möglichen Strafuntersuchung des US-amerikanischen Federal Bureau of Investigation (FBI) die Rede, nicht von mehreren Strafverfahren. Auch finde sich in den Akten der Vorinstanz nichts zu einer vermeintlich am Delaware Court erhobenen Klage gegen Igor Kolomoisky. Des Weiteren sei die Behauptung, die Beschwerdeführerin unterstütze ihren [Familienangehörigen] finanziell, nicht belegt und es sei unzutreffend, dass sie im medialen Rampenlicht stehe. Bekannt sei einzig der Artikel des Organized Crime and Corruption Report Project (OCCRP), der falsche Behauptungen enthalte. Die Vorinstanz stütze ihre Verfügung zur Hauptsache auf den Amtsbericht des NDB, welcher sich wiederum auf den OCCRP-Artikel stütze. Jener binde die Vorinstanz jedoch nicht. Indem die Vorinstanz die Behauptungen des NDB ohne Prüfung der darin enthaltenen Behauptungen und ohne weitere Beweiserhebungen übernommen habe, habe sie ihre Sachverhaltsermittlungsund Beweisführungspflicht verletzt. Die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und nicht geeignet, auf deren Grundlage die angefochtene Verfügung zu erlassen.

    2. Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass es sich bei den von der Vorinstanz erwähnten Gerichtsverfahren gegen Igor Kolomoisky nicht um Straf-, sondern um Zivilverfahren handelt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, ist diese Unterscheidung vorliegend jedoch nicht rechtserheblich. Von Bedeutung ist vielmehr die Natur der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, bei denen es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten handelt.

Auch ist die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin würde ihren [Familienangehörigen] finanziell unterstützen, nicht belegt und aus den Akten ergeben sich keine Indizien hierfür. Dieses Sachverhaltselement ist nicht entscheidrelevant, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. In Bezug auf die Klage am Delaware Court wurde den Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenstück 31 gewährt, in welchem diese erwähnt wird. Bezüglich der Präsenz der Beschwerdeführenden in den Medien und des Artikels des OCCRP wird auf E. 10.2.2 verwiesen. Schliesslich hat die Vorinstanz die Akten des NDB und des fedpol konsultiert und konnte dadurch die Angaben dieser beiden Behörden verifizieren. Sie ist ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.

7.

    1. Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemeinwesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantonsund eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG).

    2. Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019

      E. 3.2). Die Einbürgerungsbewilligung wird alsdann vom SEM für einen bestimmten Kanton erteilt (vgl. Art. 13 aBüG).

    3. Zu prüfen ist gemäss Art. 14 aBüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Die Liste der Voraussetzungen in Art. 14 aBüG ist nicht abschliessend. Das SEM kann die Bewilligung zur Einbürgerung aus anderen

      Gründen verweigern (BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2 und 6.3.2.1; HARTMANN/MERZ, § 12 Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 12.20).

    4. Unter den Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit gemäss Art. 14 Bst. d aBüG fallen beispielsweise Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 3.2; vgl. ferner Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293, 305; Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841, 7851; Urteile des BVGer C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2; C-1124/2006 E. 4.3.2;

      CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371; SOW/MAHON, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, 2014, Art. 14 aBüG N. 33 ff.). Dabei wird die Begehung einer Straftat nicht vorausgesetzt, da Art. 14 Bst. d aBüG eine präventive Funktion und den Schutz des Staates zum Ziel hat (BVGE 2019 VII/5 E. 6.2; Urteil des BVGer F- 5929/2018 vom 25. November 2021 E. 7.1). Es genügt, wenn hinreichend konkrete Indizien auf die Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hindeuten (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2; Urteil des BVGer F- 5322/2017 vom 20. Dezember 2019 E. 6.2; SOW/MAHON, a.a.O., Art. 14

      aBüG N. 37). In der Lehre wird festgehalten, der Begriff der inneren Sicherheit verfüge sowohl über einen polizeirechtlichen als auch über einen staatspolitisch-sicherheitspolitischen Aspekt mit primär prospektiver Wirkung (SCHWEIZER/MOHLER, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 57 BV N. 8 und 10). Die Beurteilung dieses Kriteriums hat strengen Massstäben zu genügen, da das Bürgerrecht eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt, welche die Garantie eines definitiven Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1 BV) sowie eines diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland beinhaltet (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2). Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3).

    5. In der Botschaft vom 20. März 1901 über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erteilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe (BBl 1901 II 458, 485) heisst es: «Der Bundesrat (als Bewilligungsbehörde) prüft auch die Beziehungen des Bewerbers zu dem bisherigen Heimatstaate, sowie die sonstigen persönlichen und Familienverhältnisse desselben und kann die Bewilligung verweigern, wenn diese Beziehungen oder diese Verhältnisse so beschaffen sind, dass aus der Aufnahme des Gesuchstellers der Eidgenossenschaft Nachteile erwachsen könnten» (Hervorhebung im Originaltext). Daraus erhellt, dass das Verhalten der Familienmitglieder der gesuchstellenden Person mitberücksichtigt werden konnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist dies heute nach wie vor der Fall, hat sich doch am erwähnten Prinzip – sofern es willkürfrei angewendet wird – nichts geändert (vgl. auch BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2; Urteile des BVGer F-5929/2018 E. 6.2; F-349/2016 E.

6.1.2; C-1121/2006 vom 21. August 2009 E. 5.6; SOW/MAHON, a.a.O., Art.

14 aBüG N. 36). So kann das SEM bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht nur untersuchen, ob Informationen vorliegen, welche die gesuchstellende Person selbst betreffen, sondern auch externe Elemente prüfen, welche diese mittelbar tangieren, insbesondere Handlungen von Familienmitgliedern, welche geeignet sind, einer Einbürgerung entgegenzustehen (Urteil des BVGer F-4866/2018 vom 31. August 2020 E. 6.2).

7.6 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefährdung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes [V-NDB, SR 121.1]

i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 179 ff.). Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c der Organisationsverordnung vom 7. März 2009 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten; er kann dem SEM einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompetenz des SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD],

SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nati-

onalité et fédéralisme en Suisse, 2008, Rz. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es, weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014

E. 4.4). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5322/2017 E. 9.2.4 ff. und F-4618/2017 vom 11. Dezember 2019 E. 4.4.2).

8.

8.1 Die Vorinstanz führt in ihrem ablehnenden Entscheid aus, es würden Zweifel in Bezug auf die Beachtung der Rechtsordnung durch die Beschwerdeführenden bestehen. Ferner stehe auch die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz in Frage. Sie weist auf die Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und dem [Familienangehörigen] der Beschwerdeführerin – Igor Kolomoisky – hin. Gegen diesen würden mehrere Strafverfahren im Ausland geführt und er werde der Geldwäscherei verdächtigt. Die Beschwerdeführerin unterstütze ihren [Familienangehörigen] seit mehreren Jahren finanziell. 2016 sei die Igor Kolomoisky gehörende «Privatbank» von der ukrainischen Regierung privatisiert worden. 2017 habe der London High Court dessen Gelder eingefroren. 2018 habe die Ukrainische Nationalbank gegen ihn beim erstinstanzlichen Gericht in Genf Klage wegen Kreditschulden erhoben. Im Frühling 2019 habe der Delaware Court in den USA ein Verfahren wegen Veruntreuung und Geldwäscherei eröffnet. Diese Verfahren würden sich zwar nicht gegen die Beschwerdeführenden richten; sie hätten jedoch über ihre Aktivitäten in verschiedenen Unternehmen mit Sitz in F. und im Ausland Zugang zu russisch-ukrainischen Kreisen. Seit ihrer Ankunft in F. seien die Eheleute für verschiedene Unternehmen tätig. In Bezug auf den Beschwerdeführer treffe das insbesondere auf den G. zu, dessen Präsident Igor Kolomoisky sei. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführenden in die Aktivitäten von Igor Kolomoisky involviert seien, der im Kontakt zu Personen der russisch-ukraini-

schen organisierten Kriminalität stehe. Ferner seien die Beschwerdeführenden Eigentümer mehrerer Immobilien von grossem Wert, die sie nicht durch ihre unternehmerische Aktivität hätten finanzieren können. Die beim NDB konsultierten Akten würden dessen Aussagen im Amtsbericht bestätigen, wonach eine enge familiäre und professionelle Verbindung zwischen Igor Kolomoisky und den Beschwerdeführenden bestehe. Der Name der Beschwerdeführerin tauche regelmässig neben demjenigen ihres [Familienangehörigen] in verschiedenen Medien auf. Es bestünden konkrete Indizien, wonach die finanzielle und persönliche Reputation der Beschwerdeführenden nicht über alle Zweifel erhaben sei. Der ukrainische Präsident

– Volodomyr Zelenski – und Igor Kolomoisky würden sich nahe stehen. Seit Ersterer in der Ukraine an die Macht gelangt sei, würden die Beschwerdeführenden im Zentrum der medialen Aufmerksamkeit stehen. Deren Einbürgerung würde die Integrität der Schweiz in Frage stellen.

Die Beschwerdeführenden bestreiten die Ausführungen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin habe keine finanzielle Unterstützung an ihren [Familienangehörigen] geleistet. Ferner seien sämtliche ihrer Vermögenswerte rechtmässiger Herkunft. Andernfalls hätte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingeleitet. Die Behauptung der Vorinstanz, sie unterstütze ihren [Familienangehörigen] mit Geldern illegaler Herkunft, sei nicht belegt und willkürlich. Die Vorinstanz habe keine einzige Transaktion bezeichnet, zu welcher sich die Beschwerdeführenden hätten äussern können. Von der Beschwerdeführerin könne nicht erwartet werden, die Herkunft sämtlicher Vermögenswerte vollständig zu belegen. Auch wenn sie ihren [Familienangehörigen] finanziell unterstützt hätte, wäre dies nicht verwerflich. Die Ausführungen des fedpol im Schreiben vom 13. Dezember 2018 und des NDB im Amtsbericht vom 29. Mai 2019 seien falsch, durch nichts belegt und damit willkürlich. Sie – die Beschwerdeführenden – würden über einen einwandfreien Leumund verfügen. Sämtliche ihrer geschäftlichen Tätigkeiten seien legal und legitim. Ferner sei nicht nachvollziehbar, welche Art von Beziehung sie zu unbestimmten kriminellen Gruppierungen haben sollen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin ein einziger Artikel («The Kolomoisky Family’s Hidden Swiss Assets») bekannt, in welchem sie zusammen mit ihrem [Familienangehörigen] erwähnt werde. Dieser enthalte zahlreiche unzutreffende Behauptungen und sei aller Wahrscheinlichkeit nach von H. , einem ehemaligen Geschäftspartner von Igor Kolomoisky, in Auftrag gegeben worden. Eine Verbindung zwischen der Geschäftstätigkeit beziehungsweise den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin und ihrem [Familienangehörigen] könne durch diesen Artikel jedenfalls nicht

hergestellt werden. Es bestünden keine Gesellschaften, an denen Igor Kolomoisky und die Beschwerdeführerin gleichzeitig beteiligt wären. Die potentielle Gefahr, die ihrer Einbürgerung entgegenstehen solle, sei eine potenziell negative Berichterstattung. Dies habe nichts mit der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu tun. Unabhängig davon sei nicht nachvollziehbar, in wie fern die Reputation der Schweiz gefährdet sein solle. Igor Kolomoisky sei nicht Partei des Einbürgerungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin könne nicht für die Handlungen ihres [Familienangehörigen] zur Rechenschaft gezogen werden. Dessen Verhalten sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 14 Bst. d aBüG liege nicht vor.

9.

    1. Im Bereich der ordentlichen Einbürgerungen verfügt das SEM über einen grossen Ermessensspielraum. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Urteil F-5929/2018 E. 5.3; HARTMANN/MERZ, a.a.O., N. 12.12). Ein Teil der Lehre

      spricht dagegen von einem quasi-Anspruch auf Einbürgerung (vgl. SOW/MAHON, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 8 ff.). Mit der Einbürgerung kommt der Staat jedenfalls nicht bloss einem Wunsch der gesuchstellenden Person nach, sondern wahrt gleichzeitig seine eigenen Interessen (BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2). Dem Ermessen des SEM sind insbesondere durch das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot Schranken gesetzt (vgl. zum Ganzen Urteil F-5929/2018 E. 5.3; vgl. ferner F-4866/2018 E. 6.6; SOW/MAHON, a.a.O., Art. 14aBüG N. 6 ff.).

    2. Bei sicherheitsrelevanten Einschätzungen, zu deren Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser in der Lage ist, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von deren Einschätzung ab (vgl. ausführlich dazu BVGE 2019 VII/5 E. 6.4; vgl. ferner BVGE 2008/18 E. 4; Urteile des BVGer C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.4; F-349/2016 vom 10. Mai

2019 E. 6.4; SOW/MAHON, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 40). Die Definition des Massstabs für sicherheitsrelevante Bedenken obliegt den Verwaltungsbehörden und nicht dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.154 ff. und 2.161).

10.

Vorab ist daran zu erinnern, dass den Beschwerdeführenden die Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28 und 31 teilweise verweigert wurde. Auf diese wird nachfolgend nur dann zum Nachteil der Beschwerdeführenden abgestellt, wenn ihnen vom für die Sache wesentlichen Akteninhalt Kenntnis und die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. Zwischenverfügung vom

18. November 2020).

    1. Wie bereits erwähnt, äussert die Vorinstanz Zweifel am unbescholtenen Leumund der Beschwerdeführenden und bezieht sich damit auf Art. 14 Bst. c aBüG. Die Beschwerdeführenden seien nicht im Stande die Herkunft ihrer Vermögenswerte zu plausibilisieren und hätten Verbindungen zur organisierten Kriminalität. In Bezug auf letztere Behauptung kann den Beschwerdeführenden zugestimmt werden, dass diese weder belegt ist, noch sich aus den ihnen offen gelegten Akten konkrete Indizien ergeben, welche diesen Schluss zulassen würden. Bezüglich der Vermögenswerte der Beschwerdeführenden führt die Vorinstanz aus, diese seien Eigentümer von mehreren Immobilien im Inund Ausland, davon von einer Villa im Wert von mehreren Millionen Franken sowie einer Wohnung in F. . Zudem seien sie Eigentümer von Immobilien in Frankreich. Ihre Geschäftstätigkeit würde ihnen den Erwerb solcher Immobilien nicht ermöglichen. Dabei stützt sich die Vorinstanz unter anderem auf einen Artikel des investigativen Journalistenkollektivs OCCRP vom 19. April 2019 mit dem Titel «The Kolomoisky Family’s Hidden Swiss Assets». Die Beschwerdeführenden haben zu diesen Vorwürfen Stellung genommen und mehrere Beweismittel eingereicht, weshalb ihr Einwand, die Vorbringen der Vorinstanz seien zu wenig substantiiert, um sich dazu äussern zu können, fehlgeht. Sie reichten ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 3. September 2004 ein, in welchem dieser bestätigt, seiner Tochter USD 25 Mio. geschenkt zu haben. Des Weiteren haben sie die erste Seite eines undatierten «framework agreement» zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Bank Clariden Leu (heute Credit Suisse) zu den Akten gereicht, aus welchem hervorgeht, dass diese der Beschwerdeführerin einen Kredit in der Höhe von CHF 28 Mio. für den Erwerb einer Immobilie in I. (Frankreich) gewährt, deren Wert sich gemäss Angaben der Beschwerdeführenden auf CHF 31 Mio. beläuft. Wiederum gemäss Angaben der Beschwerdeführenden datiert dieses «framework agreement» aus dem Jahr 2010. Ferner haben sie ein «product agreement» vom 5. April 2006 zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Bank Leu (heute Credit

      Suisse) eingereicht, worin festgehalten wird, dass die Bank der Beschwerdeführerin einen Kredit in der Höhe von rund CHF 5.6 Mio. für die Wohnung an der J. in F. gewährt hat. Der Erwerb der Immobilie in I. fällt nota bene in jenen Zeitraum, in welchem Igor Kolomoisky Gelder der PrivatBank veruntreut haben soll (2008 bis 2016). Die Beschwerdeführenden haben sich nur zu zwei von der Vorinstanz erwähnten Immobilien geäussert. Insbesondere vermag es zu erstaunen, dass sie keine Steuerdokumente eingereicht haben, mit welchen ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse hätten dargestellt werden können. Zu den Einkünften aus ihrer Geschäftstätigkeit machen sie keinerlei Angaben.

      Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, sämtliche Zweifel in Bezug auf die Herkunft der von der Vorinstanz aufgezählten Vermögenswerte und damit auf das Beachten der Rechtsordnung auszuräumen. Ob die von der Vorinstanz angeführten Indizien jedoch hinreichend konkret sind, um begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 14 Bst. c aBüG zu begründen, erscheint zweifelhaft und kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben (vgl. Urteil des BVGer F-5963/2020 vom 17. Dezember 2021).

    2. Die Vorinstanz argumentiert weiter, die Beschwerdeführenden hätten Verbindungen zu Igor Kolomoisky, gegen den mehrere Strafverfahren geführt würden und welcher der Geldwäscherei verdächtigt werde. Aufgrund ihrer Verflechtungen zu diesem würden sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (Art. 14 Bst. d aBüG). Dabei stützt sie sich unter anderem auf einen den Beschwerdeführenden offen gelegten Amtsbericht des NDB vom 29. Mai 2019. Darin hält der NDB fest, die Beschwerdeführerin würde ihren [Familienangehörigen] mit Geldern illegalen Ursprungs darin unterstützen, finanzielle Einbussen infolge eingefrorener Vermögenswerte in Milliardenhöhe zu überbrücken. Gemäss Beurteilung des NDB habe Igor Kolomoisky starke Bezüge zu Kreisen der russischukrainischen organisierten Kriminalität und auch die Beschwerdeführerin habe Zugang zu illegalen Geldern und kriminellen Kreisen. Angesichts der Machtambitionen, die Igor Kolomoisky mit dem von ihm mitaufgebauten Präsidenten Zelenski verbinde, dürften er, seine Geschäfte und seine Familie in der Ukraine und in der Schweiz noch vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit und der internationalen Medien geraten. Die Grenzen der Aktivitäten von Igor Kolomoisky und seiner [Familienangehörigen] seien fliessend. Dessen Präsenz in F. und diejenige seiner Familienmitglie-

      der rücke die Schweiz in den Fokus von der von Machtkämpfen und Skandalen geprägten ukrainischen Innenpolitik. Ferner tangiere der juristische Druck auf Kolomoisky die Schweiz. Die ukrainische Nationalbank habe im Juni 2018 Klage beim Tribunal de Première Instance in Genf gegen Kolomoisky und seinen Geschäftspartner eingereicht. Schliesslich lägen Hinweise vor, wonach Kolomoisky ins Visier von Nachrichtendiensten gerate. Ferner verweist der Bericht auf den bereits erwähnten Artikel des OCCRP. Darin wird unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin handle seit mindestens 2004 im Namen ihres [Familienangehörigen]. Nachfolgend ist zu prüfen, ob hinreichend konkrete Indizien (vgl. E. 7.4) vorliegen, welche auf eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit durch die Beschwerdeführenden schliessen lassen.

      1. Igor Kolomoisky wird der Geldwäscherei, der Veruntreuung und des Betrugs im Zusammenhang mit dem PrivatBank-Skandal in der Ukraine verdächtigt. Ihm wird vorgeworfen, Beträge in Milliardenhöhe der PrivatBank veruntreut und danach gewaschen zu haben, indem er über Briefkastenfirmen Immobilien unter anderem in den USA gekauft haben soll. Aufgrund dessen hat das U.S. Justizministerium eine zivilrechtliche Einziehungsklage gegen ihn erhoben (The United States Department of Justice, Justice Department Seeks Forfeiture of Third Commercial Property Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 30.12.2020, < https://www.justice.gov/opa/pr/justice-department-seeks- forfeiture-third-commercial-property-purchased-funds-misappropriated > und The United States Department of Justice, Justice Department Seeks Forfeiture of Two Commercial Properties Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 06.08.2020, < https://www.justice.gov/opa/pr/justice-department-seeks-forfeiture-two-commercial-properties-purchased-funds-misappropriated >, beide abgerufen am 5.01.2022). Ferner verhängten die USA ein Einreisverbot gegen ihn und seine Familie wegen Korruptionsvorwürfen (U.S. Department of State, Public Designation of Oligarch and Former Ukrainian Public Official Ihor Kolomoyskyy Due to Involvement in Significant Corruption, 05.03.2021,

        < https://www.state.gov/public-designation-of-oligarch-and-former-ukrain- ian-public-official-ihor-kolomoyskyy-due-to-involvement-in-significant-corruption/ >, abgerufen am 05.01.2022; vgl. ferner zum Ganzen The New York Times, U.S. Sanctions Key Ukrainian Oligarch, 05.03.2021,

        < https://www.nytimes.com/2021/03/05/world/europe/ukraine-sanctions- oligarch-kolomoisky.html >, abgerufen am 05.01.2022). Die PrivatBank hat in Genf und in London Klage gegen Igor Kolomoisky eingereicht (Reuters, Ukraine's central bank files Swiss court claim against PrivatBank's former

        owner, 19.12.2018, < https://www.reuters.com/article/ukraine-privatbankidUSL8N1YO270 >, abgerufen am 05.01.2022; Brick Court, Chancery Division rejects application to cross-examine on Bitcoin asset in $1.9bn claim, 24.02.2021 < https://www.brickcourt.co.uk/news/detail/chancery-division- rejects-application-to-cross-examine-on-bitcoin-asset-in-1.9bn-claim >, abgerufen am 05.01.2022). Des Weiteren reichte die PrivatBank im Mai 2019 eine Klage gegen Igor Kolomoisky und weitere Personen beim Court of Chancery in Delaware ein (< https://www.atlanticcouncil.org/wp-content/uploads/2019/06/kolomoisky_case.pdf >, abgerufen am 05.01.2022). Igor Kolomoisky soll zudem den heutigen Präsidenten Volodymyr Zelensky bei den Präsidentschaftswahlen in der Ukraine im Jahr 2019 in erheblichem Umfang unterstützt und in der Folge bedeutenden Einfluss auf ihn ausgeübt haben (The Washington Post, Zelensky wants to break oligarchs’ grip on Ukraine. But at least one was once a pal, 10.02.2020,

        < https://www.washingtonpost.com/world/europe/ukraines-zelensky- wants-to-end-oligarchs-grip-but-at-least-one-was-once-a-

        pal/2020/02/09/b8d06922-3709-11ea-a1ff-c48c1d59a4a1_story.html >; Atlantic Council, Will Zelenskyy target all Ukrainian oligarchs equally?, 10.07.2021, < https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/will-zelen- skyy-target-all-ukrainian-oligarchs-equally/ >, beide abgerufen am 05.01.2022). Im Übrigen soll er eine Söldnerarmee finanziert haben, welche die prorussischen Separatisten in der Ostukraine bekämpft hat (Insider, Meet the 'pocket army' funded by sacked Ukrainian billionaire Igor Kolomoisky, 28.03.2015, < https://www.businessinsider.com/meet-the-po- cket-army-funded-by-sacked-ukrainian-billionaire-igor-kolomoisky-2015- 3?r=US&IR=T >, abgerufen am 05.01.2022). Von den New York Times wird Igor Kolomoisky als mächtigster Mann der Ukraine ausserhalb der Regierung bezeichnet (The New York Times, U.S. Sanctions Key Ukrainian Oligarch, 05.03.2021, < https://www.nytimes.com/2021/03/05/world/eu- rope/ukraine-sanctions-oligarch-kolomoisky.html >, abgerufen am 05.01.2022).

        Angesichts dieser (politischen) Machtposition von Igor Kolomoisky, der gegen ihn erhobenen Vorwürfe von strafrechtlicher Relevanz und der gegen ihn verhängten Sanktionen seitens der USA ist die Einbürgerung seiner nahen Familienmitglieder grundsätzlich geeignet, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden, da sie die Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten – insbesondere den USA oder der Ukraine – nachteilig beeinflussen könnte (vgl. dazu BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.1). Diese Einschätzung wird nicht nur durch den Amtsbericht des NDB vom 29. Mai

        2019, sondern auch durch die Stellungnahme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 18. April 2019 gestützt. Darin hält das EDA fest, dass die schweizerische Botschaft in Kiew von den ukrainischen Behörden «wiederholt auf den Aufenthalt und die Tätigkeiten von K. in F. angesprochen worden [ist]». Damals lag Igor Kolomoisky im Streit mit dem damaligen Präsidenten Poroschenko (Süddeutsche Zeitung, Selenskys gefürchteter Helfer, 23.04.2019,

        < https://www.sueddeutsche.de/politik/kolomoisky-praesidentschaftswahl- in-der-ukraine-selensky-1.4418172 > abgerufen am 05.01.2022). Die Entwicklungen des letzten Jahres (2021) in der Ukraine, wo Präsident Zelensky sich von den ukrainischen Oligarchen – und damit auch von seinem Unterstützer Igor Kolomoisky – zu distanzieren scheint und ihnen den Kampf ansagt (BBC, Zelensky v oligarchs: Ukraine president targets superrich, 21.05.2021, < https://www.bbc.com/news/world-europe-57198736 >, abgerufen am 05.01.2022), lassen den Schluss zu, dass die Stellungnahme des EDA aus dem Jahr 2019 auch zum heutigen Zeitpunkt Gültigkeit haben dürfte. Dies umso mehr, wenn – wie von der Vorinstanz angeführt – über die Verwandtschaft hinausgehende Verflechtungen der Beschwerdeführenden zu Igor Kolomoisky bestehen. Nachfolgend sind diese zu untersuchen.

      2. Der Beschwerdeführer war von 2013 bis Mai 2021 Mitglied der Stiftung G. . Deren Präsident ist Igor Kolomoisky. In der Stiftung K. , deren Präsident ebenfalls Igor Kolomoisky ist, ist der Beschwerdeführer seit 2013 Mitglied. Im bereits erwähnten Artikel des OCCRP wird die L. , deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, als «Kolomoisky’s family business office» (Geschäftsbüro der Kolomoisky Familie) bezeichnet. Der Briefkasten des Unternehmens befinde sich zudem an derselben Adresse wie die Wohnung der Familie Kolomoisky. Seit 2004 handle die Beschwerdeführerin im Namen von Kolomoisky oder unterstütze ihn bei seinen Geschäften. So habe sie beispielsweise 2007 ein «Subscription Agreement» als Zeugin unterzeichnet, in dessen Rahmen Kolomoisky Anteile an der Central European Media Enterprises Ltd. erworben hat. Im Artikel «Oligarch Toys: planes, palaces & other posh possessions» vom 13. August 2021 der Kyiv Post wird festgehalten, Kolomoisky sei Eigentümer einer Villa am Genfersee, welche jedoch auf den Namen der Beschwerdeführerin registriert sei (< https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/oligarch-toys-planes-palaces-other-posh-possessions.html >, abgerufen am 05.01.2022). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden werden sie im Übrigen in mehreren Artikeln im Zu-

        sammenhang mit Igor Kolomoisky erwähnt. Neben dem Artikel des OCCRP unter anderem in zwei Artikeln der intelligenceonline.com (Intelligence Online, The Kolomoisky clan takes its ease on the Swiss Riviera as Privatbank's US lawsuit is put on hold, 01.09.2021 < https://www.intelligenceonline.com/corporate-intelligence/2021/09/01/the-kolomoisky-clantakes-its-ease-on-the-swiss-riviera-as-privatbank-s-us-lawsuit-is-put-onhold,109688364-art > und Intelligence Online ,Tracked by Kyiv, Kolomosiky clan cuts exposure in Switzerland, 27.08.2021, < https://www.intelligenceonline.com/corporate-intelligence/2021/08/27/tracked-by-kyiv-kolomosikyclan-cuts-exposure-in-switzerland,109687337-art >, beide abgerufen am 05.01.2022), dem bereits erwähnten Artikel der kyivpost, einem Steckbrief der thepage.ua zu Igor Kolomoisky (The page, Ihor Kolomoisky, undatiert,

        < https://en.thepage.ua/dossier/kolomoisky-ihor >, abgerufen am 05.01.2022) und einem Artikel der Business Media Georgia, der weitere Geschäftsverbindungen zwischen Igor Kolomoisky und dem Beschwerdeführer nennt (Business Media Georgia, Georgian Manganese, Vartsikhe HPP and Bitcoins – Sanctioned Igor Kolomoisky’s Propterty in Georgia, 09.03.2021, < https://bm.ge/en/article/georgian-manganese-vartsikhehpp-and-bitcoins---sanctioned-igor-kolomoiskys-property-in-georgia/77513 >, abgerufen am 05.01.2022).

        Nach dem Gesagten liegen konkrete Indizien vor, welche auf Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky hinweisen, die über die familiären Beziehungen hinausgehen. Deren unbelegte Behauptung, der Artikel der OCCRP sei im Auftrag von H. – einem Rivalen Kolomoiskys – verfasst worden, erscheint angesichts der Urheberschaft des Artikels zweifelhaft, handelt es sich doch beim OCCRP um ein Journalisten-Kollektiv, welches keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Unabhängigkeit gibt. Ferner ist das «Subscription Agreement», auf welches der Artikel des OCCRP Bezug nimmt, auf der Website der amerikanischen Securities and Exchange Commission abrufbar (< https://www.sec.gov/Ar- chives/edgar/data/925645/ 000114036107020694/ex4_02.htm >, abgerufen am 05.01.2022), was die Glaubwürdigkeit des Artikels stützt. Schliesslich sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, im Artikel des OCCRP werde zu Unrecht behauptet, Igor Kolomoisky hätte im Rahmen einer parlamentarischen Anhörung zugegeben, L. , einen vermögenden Geschäftsmann, bestochen zu haben. Aus dem Protokoll dieser Anhörung geht hervor, dass Igor Kolomoisky zugegeben hat, USD 5 Mio. an L. gezahlt zu haben. Auf die Frage, ob es sich dabei um Schmiergelder gehandelt hat, antwortete er: «Wir wissen doch, dass derjenige, der Schmiergeld bezahlt und freiwillig zuerst darüber spricht, ungeschoren

        bleibt» (S. 11 des übersetzten Protokolls). Diese Aussage lässt sich als implizites Eingeständnis verstehen. Es gelingt den Beschwerdeführenden somit nicht, begründete Zweifel am Inhalt des Artikels des OCCRP aufkommen zu lassen. Zudem stellt dieser, wie oben dargelegt, nicht die einzige Quelle dar, welche geschäftliche Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky offenlegt (vgl. bspw. die bereits zitierten Artikel der kyivpost oder der Business Media Georgia).

    3. Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass konkrete Anhaltspunkte für geschäftliche Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky bestehen. Hinzu kommt, dass es sich bei Igor Kolomoisky um den [Familienangehörigen] der Beschwerdeführerin handelt. Wie bereits erwähnt (E. 7.5) und unabhängig vom Bestehen über die Verwandtschaft hinausgehender Verbindungen darf das Verhalten der Familienmitglieder der gesuchstellenden Person bei der Überprüfung der Einbürgerungskriterien berücksichtigt werden. Das in den vorangehenden Erwägungen dargelegte Verhalten von Igor Kolomoisky wirkt sich dabei eindeutig negativ aus.

    4. Wenngleich die Verfügung der Vorinstanz in einzelnen Punkten Anlass zu Kritik bietet (vgl. E. 6.2), gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Zweifel am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 14 aBüG) auszuräumen. Neben der familiären Verbindung zu Igor Kolomoisky bestehen konkrete Anhaltspunkte für geschäftliche Verflechtungen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der (politischen) Machtposition von Igor Kolomoisky und der gegen ihn auf internationaler Ebene erhobenen Vorwürfe des Betrugs, der Veruntreuung, der Korruption und der Geldwäscherei ist die Einschätzung der Vorinstanz – unter Berücksichtigung ihres grossen Ermessens in diesem Bereich – die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, nicht zu beanstanden. Es steht diesen frei, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, wobei in diesem Fall das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung wiederum aufgrund der aktuellen Umstände zu prüfen wäre.

    5. Der Beschwerdeführer 3 erfüllt die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aBüG noch nicht, weshalb eine selbständige Einbürgerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Es steht ihm jedoch frei, ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, sobald er die Wohnsitzerfordernisse, welche sich dann jedoch nach dem neuen und diesbezüglich

      für den Beschwerdeführer 3 günstigeren BüG richten werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 BüG), erfüllen wird.

    6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsbewilligung im Ergebnis zu Recht verweigert hat.

11.

Die vorinstanzliche Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'500.– belaufen, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und [das Migrationsamt] in F. .

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

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