Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-467/2021 |
Datum: | 07.09.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfügung; BVGer; BVGer-act; Anschluss; Auffangeinrichtung; Zwangsanschluss; Wiedererwägung; Vorsorge; Verfahren; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Beilage; Urteil; Arbeitgeber; Verfahrens; Ausgleichskasse; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerde; Zwangsanschlusses; Wiedererwägungsverfügung; Standslosigkeit; Richter; Stiftung; Höhe; Verfahrenskosten; Parteien; Kopie; Anschlussvereinbarung |
Rechtsnorm: | Art. 11 BV ;Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 58 VwVG ;Art. 60 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 117 V 264; 126 V 143 |
Kommentar: | - |
C-467/2021
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A. ,
vertreten durch B. , Beschwerdeführer,
gegen
Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 29. Dezember 2020.
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend per 1. August 2019 zwangsweise angeschlossen hat (Dispositiv-Ziff. I der Verfügung; Beschwerdeakten [BVGer-act. 6 Beilage 3]),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dabei Verfügungskosten von Fr. 450.- sowie Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- auferlegte (Ziff. 4 der Verfügung),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand Wegweiser GmbH, diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Januar 2021 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben, da er bereits seit Jahren (11. November 2013) einer Vorsorgestiftung angeschlossen sei, und eine Kopie der Anschlussvereinbarung der Globalversicherung für die X. vom 11. November 2013 beilegte (BVGer -act. 1),
dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2021 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 9. März 2021 fristgerecht leistete (BVGer-act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 16. April 2021 den Zwangsanschluss vom 29. Dezember 2020 per 1. August 2019 aufhob und dem Beschwerdeführer die Kosten für die Verfügung vom 29. Dezember 2020 und die Durchführung des Zwangsanschlusses von total Fr. 825.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- auferlegte (BVGer-act. 6 Beilage 4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2021 beantragte, das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 29. Dezember 2020 sei infolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (BVGer-act. 6),
dass der Beschwerdeführer von der Einreichung einer Replik keinen Gebrauch machte (BVGer-act. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 Bst. h VGG genannten Behörden gelten und vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis BVG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom 16. April 2021 getan hat (BVGer-act. 6 Beilage 4),
dass Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2020 betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung aufgehoben wurde, während Erwägungen-Ziffer 4 dieser Verfügung zu den Kosten von total Fr. 825.- belassen wurde und dem Beschwerdeführer zusätzlich Kosten in Höhe von Fr. 450.- für die Wiedererwägungsverfügung auferlegt worden sind,
dass die Beschwerdeinstanz im Falle einer Wiedererwägung die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerde vom 30. Januar 2021 im Hauptpunkt als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch betreffend die Kostenauflage in der ursprünglichen Verfügung als auch in der Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist (vgl. Urteil des BVGer A-4044/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2.2),
dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 11 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellt,
dass der Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
(SR 831.434) der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen,
dass die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung detailliert geregelt sind,
dass sich dieses Reglement – soweit hier interessierend – als rechtskonform erweist (vgl. Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.3, A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1),
dass es sich folglich dann rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2020 von Fr. 450.-, die Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- und die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung vom
April 2021 von Fr. 450.- aufzuerlegen, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2020 nach der damaligen Sachund Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteil des BVGer C-3068/2020 vom 4. August 2021, E. 3.4),
dass bei der AHV versicherte Arbeitnehmende (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das
Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen, unter Vorbehalt von vorliegend unbestrittenermassen nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2) der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2),
dass zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG),
dass die Vorinstanz demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abzustellen hat (vgl. Urteil des BVGer A-3519/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.4),
dass ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat,
dass die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind,
dass sie Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG),
dass die AHV-Ausgleichskasse einen Arbeitgeber dann, wenn er ihrer Aufforderung zum Anschluss nicht fristgemäss nachkommt, der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss meldet (Art. 11 Abs. 6 BVG),
dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung bildet und verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG),
dass die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen kann,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (Ausgleichskasse) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2020 daran erinnerte, das ihm am 20. März 2020 zugestellte Formular bzw. das beigefügte Formular zum Anschluss des Personals an die berufliche Vorsorge vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bis zum 20. Juli 2020 zurückzusenden (BVGer-act. 6 Beilage 1),
dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 aufforderte, seiner Anschlusspflicht bis spätestens 26. September 2020 nachzukommen, ansonsten er der Stiftung Auffangrichtung zur zwangsweisen Unterstellung gemeldet werde (BVGer-act. 6 Beilage 1),
dass die Ausgleichskasse der Vorinstanz am 12. Oktober 2020 den Beschwerdeführer zum allfälligen Anschluss von Amtes wegen meldete (BVGer-act. 6 Beilage 1),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 aufforderte, sofern er dem BVG unterstellte Arbeitnehmende beschäftige, diese innerhalb von zwei Monaten einer im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und
ihr eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. August 2019 gültigen Anschlussvereinbarung bis zum 25. Dezember 2020 zukommen zu lassen (BVGer-act. 6 Beilage 2),
dass dem Beschwerdeführer der Zwangsanschluss für den Fall des ausbleibenden fristgerechten Nachweises eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung rechtsgültig angedroht wurde und ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2020 das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 29 ff. VwVG) gewährt worden ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Januar 2021 geltend machte (vgl. BVGer-act. 1), er habe im vergangenen Herbst diesen Nachweis (Kopie der Anschlussvereinbarung) bereits einmal erbracht, wobei gemäss Ausgleichskasse diese Mitteilung nicht den Weg bis zur richtigen Stelle gefunden habe, heute als verschollen gelte, und eine Nachweismöglichkeit nicht bestehe, da der Brief nicht per Einschreiben versendet worden sei (BVGer-act. 1),
dass der Beschwerdeführer als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit trägt (BGE 117 V 264 E. 3b; Urteil des BVGer C-222/2020 vom 8. Februar 2021 E. 2.5 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer innert der seitens der Vorinstanz angesetzten Frist den erforderlichen Versicherungsnachweis nicht erbrachte, sondern die Nachweise eines Anschlusses vielmehr erst mit Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 1),
dass die Vorinstanz somit den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung gestützt auf die Sachund Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verfügt hat,
dass es sich vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt erweist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die (in der Höhe zu Recht unbestrittenen) Kosten der Verfügung vom 29. Dezember 2020, der Durchführung des Zwangsanschlusses und der Wiedererwägungsverfügung vom 16. April 2021 auferlegt hat,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist,
dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei vorliegend jedenfalls insoweit kostenpflichtig ist, als die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich insoweit, als die Beschwerde durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, ferner fragt, wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat,
dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Sinne von Art. 5 (Satz 1) VGKE bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und damit unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, weil er den für die Wiedererwägung durch die Vorinstanz ausschlaggebenden Nachweis eines ab 1. August 2019 bestehenden Anschlusses erst mit der Beschwerde vorgelegt hat,
dass dem Beschwerdeführer somit die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, welche auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen sind,
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE; BGE 126 V 143 E. 4).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref.-Nr.[…]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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