Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3068/2020 |
Datum: | 04.08.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfügung; Anschluss; Vorsorge; Auffangeinrichtung; Vorinstanz; Recht; Arbeitgeber; Bundes; Zwangsanschluss; Vorsorgeeinrichtung; B-act; Versicherung; Partei; Angeschlossen; Verfahren; Melstiftung; Berufliche; Sammelstiftung; Verfahrens; Parteien; Urteil; Gerecht; Arbeitnehmer; Vorliege; Rückwirkend; Bundesverwaltungsgericht; Auferlegt; Beilage |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ; Art. 11 BV ; Art. 12 BV ; Art. 48 BGG ; Art. 60 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 120 V 15; 126 V 143; 129 V 237; 130 V 329; 130 V 526; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Abteilung III C-3068/2020
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien A. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 13. Mai 2020.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde die A. (Beschwerdeführerin/Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. Januar 2018 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) angeschlossen. In der Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass die Arbeitgeberin innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht habe, der einen Anschluss an die Vorinstanz als nicht notwendig erscheinen liesse. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- und für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- nach Rechtskraft mit der Beitragsrechnung der Arbeitgeberin in Rechnung gestellt werden (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin macht sie geltend, sie sei bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und beantrage, die Verfügung sei aufzuheben. Wegen der aussergewöhnlichen Lage aufgrund von Corona habe sie diverse Schwierigkeiten gehabt, alle Unterlagen zu erhalten (B-act. 1).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 bestätigte die Sammelstiftung B. der Beschwerdeführerin einen Neuabschluss und hielt dabei fest, dass der definitive Versicherungsschutz per 1. August 2019 beginne (B-act. 1 Beilage).
Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu zahlen; dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach. Ausserdem wurde sie aufgefordert, weitere Beweismittel einzureichen (B-act. 2, 6).
Mit Schreiben vom 4. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, unter anderem ein Schreiben der B. Sammelstiftung vom 3. April 2020. Darin fordert die Stiftung die Beschwerdeführerin auf, die gesamten Beiträge 2019 und Risikokostenbeiträge für 2020 zu überweisen und weist darauf hin, dass der Anschlussvertrag danach gegengezeichnet werde. Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin eine Abrechnung vom 11. Juni und 18. Juni 2020 sowie die dazugehörigen Verzeichnisse der Kosten und Leistungen ein (B-act. 5).
Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Abteilung III das vorliegende Verfahren von der Abteilung I übernommen und sich die Verfahrensnummer von A-3068/2020 zu C-3068/2020 geändert hat (B-act. 7).
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Zwangsanschluss sei neu vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 zu befristen. Dispositiv Ziff. I sei wie folgt anzupassen: «Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber per 1. Januar 2018 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen war. Dieser gesetzliche Anschluss wird rückwirkend per 31. Juli 2019 aufgehoben». Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz macht geltend, aufgrund der eingereichten Beschwerdebeilagen, welche einen Anschluss bei der Sammelstiftung B. belegten, stehe nur noch die Anschlusspflicht vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 zur Diskussion. Im Jahr 2018 hätten C. und D. je ein versicherungspflichtiges Einkommen erzielt. Im Jahr 2019 habe E. für die Beschwerdeführerin gearbeitet und von Januar bis September ein versicherungspflichtiges Einkommen erzielt (B-act. 9). Aufgrund
des Anspruches auf eine Freizügigkeitsleistung von C.
und
liege ein Zwangsanschluss vor. Dispositiv Ziff. I der Verfügung vom 13. Mai 2020 sei entsprechend anzupassen. Aufgrund der bestehenden Versicherungslücke vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 sei ein befristeter Zwangsanschluss notwendig. Da die Beschwerdeführerin einen Nachweis über den Anschluss an die B. Sammelstiftung erst verspätet eingereicht habe, seien ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (B-act. 9).
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zugestellt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Vernehmlassung. Der Schriftenwechsel wurde in der Folge mit Verfügung vom
10. Februar 2021 abgeschlossen (B-act. 10, 11).
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 13. Mai 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2020 fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressat ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.- und im Jahr 2019 Fr. 21’330.- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG).
Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG).
Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn zwar ein Anschluss bestand, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke vorliegt (Urteile des BVGer A-5687/2016 vom 6. April 2017 E. 2.4.2, A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7,
A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2, A-7102/2014 vom 11. Mai 2016
E. 2.4.3).
Eine besondere Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungsoder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, wird der Arbeitgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen» (vgl. dazu auch BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.6.3, A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3). Der entspre-
chende Anschluss erfolgt (ebenfalls) rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem die zu versichernde Person erstmals ihre Stelle antritt (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Auffangeinrichtung sowie Urteil A-3819/2016 E. 3.7.3).
Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG, sofern vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handelt, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der An-
schluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolgt aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Auffangeinrichtung hat deshalb bloss feststellenden Charakter (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.11.2, A-6967/2016 vom 12. Mai 2017
E. 2.2.3).
Eine echte Doppelversicherung liegt vor, wenn vorsorgerechtlich der gleiche Lohn für die funktionell gleiche hauptberufliche Tätigkeit versichert wird. Dies ist dann gegeben, wenn der Versicherte für das gleiche Risiko bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert ist. Mit dem Verfassungsauftrag und der gesetzlichen Ordnung des BVG als obligatorische Mindestversicherung lassen sich echte Doppelversicherungen nicht vereinbaren. Würden solche zugelassen, so hätte der Versicherte für das gleiche Risiko zweimal Beiträge zu bezahlen und hätte grundsätzlich auch einen doppelten Leistungsanspruch, was im Hinblick auf das Überversicherungsverbot (Art. 24 BVV 2) regelmässig zu Leistungskürzungen Anlass geben würde. Zudem bedürfte es besonderer Regeln bezüglich der Leistungspflicht der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in solchen Fällen. Das BVG enthält indessen keine Normen über die anteilsmässige Leistungspflicht von zwei Vorsorgeeinrichtungen; auch fehlen gesetzliche Bestimmungen über den Rückgriff zwischen mehreren Vorsorgeeinrichtungen. Echte Doppelversicherungen sind somit ausgeschlossen (BGE 120 V 15
3b und 4a).
Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHVAusgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2018 betreffend die Verfügung vom 13. Mai 2020). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. Es sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.- vor. Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2020 nach der damaligen Sachund Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017, E. 4).
Streitig und zu prüfen ist, ob der Zwangsanschluss durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und ob dieser zu befristen ist (E. 5 f.). Des Weiteren zu prüfen ist, ob die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden können (E. 7).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen und beantragt deshalb, die Verfügung sei aufzuheben, da sonst eine Doppelversicherung vorliege. Als Beleg reicht sie unter anderem eine Bestätigung der Sammelstiftung B. ein, welche festhält, dass ein definitiver Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 vorliege (B-act. 1 Beilage).
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Zwangsanschluss sei neu vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 zu befristen. Die Vorinstanz macht geltend, aufgrund der eingereichten Beschwerdebeilagen,
welche einen Anschluss bei der Sammelstiftung B.
belegten,
stehe nur noch die Anschlusspflicht vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 zur Diskussion. Im Jahr 2018 hätten C. und D. ein versicherungspflichtiges Einkommen erzielt. Im Jahr 2019 habe E. für die Beschwerdeführerin gearbeitet und von Januar bis September ein versicherungspflichtiges Einkommen erzielt (B-act. 9). Aufgrund des Anspruches auf eine Freizügigkeitsleistung von C. und D. liege ein Zwangsanschluss vor und es bestehe eine Versicherungslücke vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019, weshalb ein befristeter Zwangsanschluss notwendig sei.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Löhne ausbezahlt hat, welche die Eintrittsschwelle im Jahr 2018 von Fr. 21'150.– und im Jahr 2019 Fr. 21'330.– überschritten haben. So ist aus der Lohnmeldung 2018 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin C. für seine ganzjährige Tätigkeit Fr. 22'160.– und D. für seine Tätigkeit vom
1. Juni bis 31. Dezember 2018 Fr. 14'000.– ausbezahlt hat und damit beide Löhne - hochgerechnet auf ein Jahr - über der Eintrittsschwelle lagen. Aus der Lohnmeldung 2019 lässt sich ausserdem entnehmen, dass E. für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 30. September 2019 Fr. 16'850.– verdiente und damit ebenfalls ein hochgerechnetes Jahreseinkommen erzielte, welches über der Eintrittsschwelle lag (vgl.
E. 3.1; B-act. 9 Beilage 1, 9 und 10). Die Beschwerdeführerin reichte einen Nachweis ein, welcher bestätigt, dass sie ab 1. August 2019 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Somit besteht eine Versicherungslücke vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht einen Anschluss verfügt. Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 eine Versicherungslücke besteht, ist der Anschluss jedoch zu befristen.
Die Beschwerde wird damit insofern gutgeheissen, als die Verfügung anzupassen und der Anschluss vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 zu befristen ist. Da in diesem Fall ein nahtloser Übergang der Versicherung von der Auffangeinrichtung zur B. Sammelstiftung stattfindet und damit auch nicht vorsorgerechtlich der gleiche Lohn für die funktionell gleiche hauptberufliche Tätigkeit gleichzeitig versichert wird, liegt auch keine Doppelversicherung vor (vgl. E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung sei aufzuheben, und damit sinngemäss auch, dass ihr die Kosten nicht auferlegt werden können. Aufgrund der aussergewöhnlichen Corona-Lage habe sie Schwierigkeiten gehabt, alle Unterlagen zu besorgen und zu erhalten (B-act. 1).
Die Vorinstanz hält dazu fest, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, im Rahmen des rechtlichen Gehörs über den Anschluss bei der B. Sammelstiftung zu informieren. Folglich sei von der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt zu Recht ein unbefristeter Zwangsanschluss verfügt worden und die Beschwerdeführerin habe die Kosten der verspäteten Information zu tragen (B-act. 9).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2019 erstmals aufforderte mitzuteilen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung sie angeschlossen sei. Dabei setzte sie der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 18. September 2019, um entsprechende Unterlagen einzureichen. Im Unterlassungsfall müsse ein Zwangsanschluss erfolgen und müssten Kosten für das Anschlussverfahren erhoben werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, das Schreiben erhalten zu haben. Sie reichte auf die Anfrage vom 10. Juli 2019 hin keine Unterlagen ein. Eine Bestätigung des Anschlusses an die B. Sammelstiftung lässt sich unter anderem dem Schreiben der B. Sam-
melstiftung vom 3. April 2020 entnehmen, welches noch vor der angefochtenen Verfügung erstellt worden ist und damit von der Beschwerdeführerin hätte vorgelegt werden können (B-act. 9 Beilage 1). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen der Vorinstanz somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Anschlussvertrag mit Versicherungsschutz ab 1. August 2019 besteht. Sie durfte folglich nach vorgängiger Androhung gestützt auf die Sachund Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht einen Zwangsanschluss verfügen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich auch als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die (in der Höhe zu Recht unbestrittenen) Kosten der Verfügung vom 13. Mai 2020 auferlegt hat (vgl. E. 3.4).
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin, welche damit kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt. Sie sind der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.- aufzuerlegen und werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Die Restanz von Fr. 300.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Art. 63 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der teilweise obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2020 wird dahingehend geändert, als dass die Beschwerdeführerin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend befristet per 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 angeschlossen wird. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt. Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
die Oberaufsichtskommmission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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