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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-1271/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-1271/2020
Datum:27.04.2020
Leitsatz/Stichwort:Schengen-Visum
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Person; Wiederherstellung; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; Beschwerdefrist; Arbeitsunfähigkeit; Richter; Verfügung; Vorinstanz; Unverschuldet; Massnahme; VwVG; Gesuchstellende; EGLI; Verfahren; Vertreter; Wird; Ersucht; Arbeitsunfähigkeitszeugnis; Substantiiert; Einzureichen; Fristwiederherstellung; Lassen
Rechtsnorm: Art. 21 VwVG ; Art. 24 VwVG ; Art. 37 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:119 II 86; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1271/2020

U r t e i l  v o m  2 7.  A p r i l  2 0 2 0

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Andreas Trommer,

Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B. .

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2020 die Einsprache von A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihres Lebenspart-

ners C.

gegen den ablehnenden Visumsentscheid betreffend

B. abgewiesen hat,

dass die Verfügung der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner am

29. Januar 2020 eröffnet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der am 28. Februar 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist ersucht und Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung erhoben hat,

dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist angeführt hat, sie sei vom 23. Februar 2020 bis am 28. Februar 2020 hospitalisiert gewesen und sei bis zum

5. März 2020 krankgeschrieben,

dass sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Kantonsspitals D. vom 28. Februar 2020 als Beweismittel eingereicht hat,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 aufgefordert worden ist, bis zum 20. März 2020 einen detaillierten Arztbericht einzureichen,

dass die Beschwerdeführerin sich nicht hat vernehmen lassen,

und zieht in Erwägung,

dass Verfügungen des SEM im Bereich der Schengen-Visa vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind und dieses vorliegend endgültig entscheidet (Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt,

dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Hauptverfahren über die Einhaltung der versäumten

Frist zu befinden und deshalb bei Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Handlung zu entscheiden hat (vgl. STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 24 VwVG, PATRICIA EGLI, in: Wald-

mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 24 VwVG),

dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, da die Beschwerde unbestrittenermassen nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden ist (Art. 50 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG), die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch den formellen Anforderungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG genügt,

dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),

dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit vorliegt und weder der gesuchstellenden Person noch deren Vertretung oder anderen beigezogenen Personen eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGLI, a.a.O., N. 6 zu Art. 28 VwVG),

dass eine Krankheit der gesuchstellenden Person, ihres Vertreters oder einer beigezogenen Person rechtsprechungsgemäss nur dann einen Wiederherstellungsgrund darstellt, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und so ernsthaft ist, dass sie der betroffenen Person jede auf Fristwahrung gerichtete Massnahme verunmöglicht,

dass eine solche fristwahrende Massnahme etwa darin bestehen kann, dass die betroffene Person selbst eine rudimentäre Beschwerde einreicht, die später verbessert oder ergänzt werden kann, oder zu diesem Zweck ganz oder teilweise die Dienste von Dritten in Anspruch nimmt,

dass die krankheitsbedingte Unmöglichkeit, solche fristwahrenden Massnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, substantiiert vorgetragen und mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt sein muss,

dass die blosse ärztliche Bestätigung eines Krankheitszustandes und einer sich daraus ergebenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung

eines Hindernisses regelmässig nicht genügt (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; ferner EGLI, a.a.O., N. 13 und 20 ff. zu Art. 24 VwVG),

dass aus dem eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Grund für die Hospitalisierung und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % nicht hervorgeht, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob es sich hierbei um eine ernsthafte Erkrankung im Sinne der vorangehenden Erwägungen handelt,

dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Gerichts, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen, nicht nachgekommen ist,

dass damit ein unverschuldeter Hinderungsgrund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht substantiiert dargelegt wird,

dass die materiellen Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht gegeben sind, weshalb das Gesuch abzuweisen ist,

dass folglich auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang der Verfahren (Abweisung Fristwiederherstellungsgesuch und Nichteintreten auf Beschwerde) die Kosten von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ ] retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

Versand:

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