Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-5775/2018 |
Datum: | 14.12.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Recht; Lanka; Verfügung; Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Verfahren; Beweis; Schweiz; -lankische; Daten; -lankischen; Urteil; Vorbringen; Behörden; Person; Akten; Rechtsvertreter; Verfahren; Eingabe; Zusammenhang; Beschwerde; Wegweisung; Vollzug; Sachverhalt; Beweismittel |
Rechtsnorm: | Art. 10 VwVG ;Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 121 BV ;Art. 25 BV ;Art. 25 DSG ;Art. 29 BV ;Art. 33 EMRK ;Art. 34 BGG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 119 V 456; 127 I 196; 143 III 65; 144 I 11 |
Kommentar: | Waldmann, Weissenberger, Praxis,, Art. 10 VwVG, 2016 |
Abteilung V E-5775/2018
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A. , geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
Gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (…).
Die Beschwerdeführerin suchte am 8. September 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
11. September 2014, der Anhörung vom 9. Juni 2015 und der ergänzenden Anhörung vom 5. Oktober 2015 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige, tamilischer Ethnie und stamme aus B. in C. Nord im Distrikt Jaffna. Infolge des Bürgerkriegs habe sie von 1996 bis 2002 in D. im Vanni-Gebiet gelebt und sei von 2006 bis 2009 erneut dorthin gezogen. Während dieser Zeit habe sie als (…) für ein von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geführtes (…) gearbeitet. Im Mai 2009 sei sie ins (…)-Camp in Vavuniya gebracht worden. Bei der Registrierung in diesem (…)camp habe sie ihre Tätigkeit für die LTTE verschwiegen. Im Oktober 2010 sei sie nach B. zurückgekehrt und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Am 20. Mai 2014 sei sie von ungefähr acht Personen in einem weissen Lieferwagen zu Hause aufgesucht worden. Sie selber sei nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter habe daraufhin bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese habe ihr gesagt, Beamte des CID (Criminal Investigation Department) hätten ihr Haus durchsucht, weshalb der Polizei diesbezüglich keine Kompetenzen zukomme. Einige Tage später habe ihre Mutter eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorladung für eine Befragung in Colombo vorgefunden, welche durch das Fenster hineingeschoben worden sei. Weil sie dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, habe sie eine gerichtliche Vorladung erhalten. Danach sei gegen sie ein Haftbefehl ausgestellt worden, welcher ebenfalls durch das Fenster hineingeschoben worden sei. Nach der Hausdurchsuchung sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe bei Bekannten gewohnt. Am 4. September 2014 sei sie mit Hilfe eines Schleppers mit einem auf einen anderen Namen lautenden Reisepass ausgereist.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8088/2015 vom 2. Oktober 2017 ab.
Am 3. Januar 2018 (zunächst per Fax) reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) eine als "Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörde; sofortiger Vollzugsstopp» bezeichnete Eingabe ein. Dabei ersuchte sie um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine Stellungnahme zum Vorgehen und zur Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen im Einzelfall dem Konsulat übergeben worden seien. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und (mündlichen und schriftlichen) Informationen an das respektive vom Konsulat übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten sich die Schweizer Behörden bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, in welcher Weise sie (die Beschwerdeführerin) betreffende und übermittelte Daten verwendet würden; diese Informationen seien ihr anschliessend offenzulegen. Schliesslich seien das Vorgehen und die Konsequenzen zu erläutern, wenn sie sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle.
In der Eingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin befürchte aufgrund ihrer früher geltend gemachten und zusätzlich gestützt auf bisher verschwiegene sowie neue Asylgründe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Sie habe den Umfang ihrer Unterstützung der LTTE zwischen 1999 und 2009 verschwiegen. Sie habe im Alter von 16 Jahren wie andere junge Frauen im Vanni-Gebiet an der Schule ein fast tägliches Training von ein bis zwei Stunden erhalten, welches durch die LTTE durchgeführt worden sei. Von 1999 bis 2002 sei sie von einem Mitglied der LTTE trainiert worden. Die Trainings hätten Springen, Laufen, Kampfeinsätze, Beobachten, Spionieren, Bewachen und Kriechen beinhaltet. Später seien auch Schiesstrainings dazugekommen. Sie sei zudem für die Lebensmittelversorgung an LTTE-Kämpfer eingesetzt worden. 2004 sei sie zur Teilnahme an Propagandaveranstaltungen aufgeboten worden, bei der sie Jugendliche habe anwerben müssen. Sie habe auch verschiedene Dörfer besucht, um die Leute zum Beitritt zu den LTTE zu überzeugen, auch als Kämpfer oder Kämpferin. Dank ihrer Tätigkeit seien gewisse Leute kämpfende Mitglieder der LTTE geworden. Im Januar 2008 habe sie sich ebenfalls als Kämpferin der LTTE angeschlossen und habe ein dreimonatiges intensives Spezialtraining absolviert. Während der blutigen Endphase des Krieges im April 2009 sei sie
zusammen mit anderen Zivilisten in das von der Armee kontrollierte Gebiet geflüchtet. Im März 2013 hätten alle Trainings geendet. Sie habe eine Zyanidkapsel erhalten und sei als Sea Tiger eingesetzt worden. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des High Court in Vavuniya vom
25. Juli 2017 hin, mit welchem ein ehemaliges LTTE-Mitglied, ungeachtet dessen, dass es ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden sei. Als Schlussfolgerung könne daraus entnommen werden, dass aufgrund der Unverjährbarkeit der LTTE-Aktivitäten jederzeit ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet werden könne. Dem SEM werde beantragt, die Beschwerdeführerin zum bisher verschwiegenen relevanten Sachverhalt anzuhören.
Im Weiteren wird vorgebracht, das SEM habe durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren beim sri-lankischen Konsulat einen umfassenden Backgroundcheck, namentlich unter Konsultation der Datensammlungen des CID und des TID (Terrorist Investigation Division), ausgelöst. Es drohe der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorgeschichte, ihres Aufenthalts in der Schweiz, dem Fehlen von Identitätspapieren sowie der erfolgenden
„freiwilligen Ausreise“ oder der Ausschaffung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Das Migrationsabkommen der Schweiz mit Sri Lanka stehe bezüglich der Datenweitergabe im Widerspruch zum Schweizer Asylgesetz, weshalb die einschlägigen Bestimmungen zur Datenweitergabe ungültig seien und nicht angewendet werden könnten. Daraus würden sich neue Asylgründe ergeben. Aufgrund der neuesten Entwicklung seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8088/2015 vom 2. Oktober 2017 und der dokumentierten Vorgeschichte sei die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt und erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. Sie verfüge über die folgenden, im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016): Aufgrund ihrer absolvierten Trainings während der Schulzeit verfüge sie über eine LTTE-Verbindung (1). Aufgrund des Screening Prozesses sei davon auszugehen, dass sie sich auf einer sogenannten „Stop-„ oder „Watch-List“ befinde (2). Zudem verfüge sich über keine gültigen Reisepapiere und sei illegal aus Sri Lanka ausgereist (3). Diese drei Risikofaktoren seien als stark einzustufen und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Da sie zudem aufgrund ihrer Vorgeschichte als zurückgeschaffte tamilischer Asylgesuchstellerin Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
die Unzulässigkeit oder aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden.
Der Eingabe waren verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zur Beschwerdeführerin beigelegt.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch sowie als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 sistierte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in die Vollzugsakten (Unterdossier V), wobei es die Einsicht in das mit „A“ (überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung) klassifizierte Aktenstück V4/1 einschränkte, und setzte ihr eine Frist für allfällige Ergänzungen ihres Gesuchs an. Diese Frist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.
Mit Verfügung vom 21. September 2018 lehnte das SEM die Anträge auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel (1), die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht zu ersuchen (2), die sri-lankischen Behörden seien um Löschung von Personendaten zu ersuchen (3), auf Beizug weiterer Dossiers (4) sowie auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (5) ab, trat auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen nicht ein, lehnte das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900.–.
Die Vorinstanz hielt in der Rechtsmittelbelehrung fest, eine Beschwerdeerhebung gegen den ablehnenden Asylentscheid sei möglich innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, soweit
die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (Beschwerde 1). Sie beantragte Folgendes: Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit des für den Entscheid verantwortlichen Fachspezialisten M. Kaufmann aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verletzung von Art. 45 VVG (recte: VGG) in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG (recte: Art. 111b AsylG und Art. 66 VwVG) und der allgemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch vom 3. Januar 2018 vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vollständig auf das Gesuch vom 3. Januar 2018 einzutreten. Das Gericht habe weiter festzustellen, dass die Splittung des Rechtsmittelweges gemäss Verfügung unzulässig respektive unsinnig sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 10 und 11 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Beilagen in der Rechtsmitteleingabe verwiesen (S. 19).
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und verfügt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs beziehungsweise Wiedererwägungsgesuchs (Beschwerde 2). Nebst den bereits in der Eingabe vom 8. Oktober 2019 gestellten Anträge beantragt sie, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri
Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extremisten Rajapaksa zum neuen Premierminister sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das vorliegende Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung von Art. 45 VwVG i.V.m. Art. 121 ff. BGG und der allgemeinen Regeln über die Behandlung von neuen Asylgesuchen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch vom 3. Januar 2018 vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln. Es sei ihr vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Insbesondere sei ihr Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien ihr als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG (SR 235.1) die Widerrechtlichkeit der Übermittlung ihrer Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze.
Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Beilagen in der Rechtsmitteleingabe verwiesen (S. 85 ff.).
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingaben zu äussern.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 wurde eine Stellungnahme zur Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung und deren Verantwortlichkeit eingereicht. Gleichzeitig wurde die Offenlegung sämtlicher Akten, welche seit der Einreichung der Beschwerde in vorliegender Sache angelegt worden seien, sowie die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Ergänzung beantragt. Weiter verlangte der unterzeichnende Rechtsvertreter für seinen Mehraufwand eine Parteientschädigung. Ferner stellte er die Tätigkeit von Instruktionsrichterin Muriel Beck Kadima im vorliegenden sowie in anderen, von ihm geführten Verfahren in Frage.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht das Aktenverzeichnis des Beschwerdeverfahrens übermittelt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 Stellung bezüglich der Zustellung der angefochtenen Verfügung.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, in der sie an ihren Anträgen festhalten liess.
Am 6. Februar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in das Aktenstück 4 der Beschwerdeakten. Dieses Gesuch wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Aktenstück 4 sei ihr bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 zugestellt worden.
Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2019 Einsicht in ihre Akten.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Auskunft zur Sendungsverfolgung, zum Austausch des SEM und des Gerichts und zu den diesbezüglichen Akten (Aktenführung) sowie um Befragung von Zeugen. Weiter wurde auf den Schriftenwechsel in einem anderen vom unterzeichnenden Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren hingewiesen.
Am 28. Februar 2019 wurde dem Gericht die in einem anderen vom unterzeichnenden Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren eingereichte Replik zur Orientierung zugestellt.
Mit Eingabe vom 19. März 2020 wurden ein Foto der Beschwerdeführerin, eine Zusammenstellung des Rechtsvertreters von Länderinformationen (Stand 26. Februar 2020) inklusive eine CD mit Ergänzungen zu den Akten eingereicht. Zudem wurde beantragt, es sei abzuklären, ob der Name der Beschwerdeführerin auf dem Mobiltelefon der (entführten) Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf diesem von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
Aufgrund der Aktenlage geht das Gericht von der Rechtzeitigkeit der Einreichung der vorliegenden Beschwerden aus. Demzufolge ist auf die in
diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 14. Februar 2019 gestellten Anträge auf Erteilung von Auskünften zu administrativen Abläufen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung und um Befragung von Zeugen mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Die Beschwerden sind fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nachdem die Beschwerden als rechtzeitig eingereicht gelten, erübrigt sich ein Eingehen auf die in diesem Zusammenhang durchgeführten Schriftenwechsel.
Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Beschwerde 1 Antrag 2 und Beschwerde 2 Antrag 4; vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden (BVGE 2019 VI/6 E. 8.1).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin kritisiert mit Eingabe vom
27. Dezember 2018 die Tätigkeit der Instruktionsrichterin im vorliegenden Verfahren (aufgrund anderer Verfahren, die mit der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben, in denen aber ebenfalls der vorliegend bevollmächtigte Rechtsvertreter beteiligt gewesen ist) und stellt unter anderem ihre Objektivität in Frage. Er stellte jedoch kein ausdrückliches Ablehnungsgesuch gegen die Instruktionsrichterin, sondern vertritt die Auffassung, die Instruktionsrichterin habe ihm in anderen Verfahren mit schikanöser Ab-
sicht persönliche Kosten auferlegt. Deshalb wäre es die sinnvollste Lösung, wenn sie in den Verfahren, die er betreue, auf jegliche Tätigkeit verzichten würde.
Nachdem vorliegend kein Grund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG (i.V.m. Art. 38 VGG) gegeben ist, der die zuständige Instruktionsrichterin dazu hätte veranlassen müssen, in den Ausstand zu treten, und nachdem der Rechtsvertreter explizit kein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 BGG (i.V.m. Art. 38 VGG) gestellt hat, ist auf die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertreters nicht weiter einzugehen; es bestand auch keine Veranlassung, eine Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter zur Beantwortung entsprechender Unterstellungen zu führen.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen (Beschwerde 2 Antrag 3).
Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asylbeziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführerin wurde am 7. August 2018 antragsgemäss im Zusammenhang mit ihrem neuen – noch hängigen
– Asylverfahren Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen, da diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln sind (vgl. E. 13).
In den Beschwerdeeingaben werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Zu prüfen ist vorab die Rüge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei wegen Voreingenommenheit und Befangenheit des an der Verfügung mitwirkenden Fachspezialisten M. Kaufmann aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.1). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG).
Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N. 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7372/2018 E.6.4.2 m.w.H).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt vor, M. Kaufmann habe am 24. August 2018 vier Verfügungen erlassen, weshalb er beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung voreingenommen respektive befangen gewesen sei. Viele Passagen dieser Verfügung seien identisch. Es sei aber auch möglich, dass er die Daten so gewählt habe, um den
unterzeichnenden Rechtsvertreter zu schikanieren, zumal drei der von ihm am selben Tag erlassenen Verfügungen einen gesplitteten Rechtsweg aufweisen würden, was einen zusätzlichen Mehraufwand für den Rechtsvertreter darstelle. Ferner würden die Entscheide zum Teil groteske rechtliche Fehler aufweisen. Wer so schikanös vorgehe, leide „zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit“, entscheide „voreingenommen“ und sei
„befangen“.
Diese Aussagen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sind deutlich überzeichnet. Das von ihm beschriebene Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollziehbar. Ein bewusst schikanöses Vorgehen des Fachspezialisten gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist darin nicht zu erkennen. Das geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von M. Kaufmann ist nicht gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von Fachspezialist M. Kaufmann, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind (Beschwerde 1 Antrag 1; Beschwerde 2 Antrag 2).
Beim Antrag auf Feststellung der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Lagebildes vom 16. August 2016 handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in anderen Verfahren wiederholt gestellten und vom Gericht abgewiesenen Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds. Der Antrag ist abzuweisen (Beschwerde 2 Antrag 8; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5483/2016 vom 14. August 2019 E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin rügt ferner Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz nicht auf den gestellten Beweisantrag betreffend das Einholen von Informationen im Zusammenhang mit an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten eingegangen sei respektive diesen mit unzureichender Begründung abgewiesen habe.
Entgegen dieser Ansicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf Seite 13 der angefochtenen Verfügung auf diesen Antrag eingegangen ist und zutreffend festgehalten hat, eine Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sei nicht möglich. Weitergehende Ausführungen waren nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang kann auf zahlreiche andere von ihrem Rechtsvertreter geführte Verfahren verwiesen werden, in welchen das Gericht ebenfalls zu diesem Schluss kam (vgl. bspw. Urteile des BVGer D- 5586/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 9.5 und E-2050/2018 vom 10. Juli 2018 E. 6.1.5). Die Rüge erweist sich insoweit als unbegründet.
Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb als verletzt, weil die Vorinstanz sie trotz Antrags nicht erneut zu ihren Asylgründen angehört habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die Beschwerdeführerin nochmals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde drei Monate nach Ergehen des Urteils E-8088/2015 vom 2. Oktober 2017 eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war es an ihr, ihre (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Gesuches substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe auf 37 Seiten getan. Überdies handelt es sich bei ihrem Rechtsvertreter um einen paten-
tierten Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet.
Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach Ansicht der Beschwerdeführerin darin, dass zwischen den Anhörungen vom 9. Juni 2015 respektive 5. Oktober 2015 (ergänzende Anhörung) und dem Erlass des Asylentscheides am 21. September 2018 drei Jahre vergangen seien. Trotz dieser langen Zeitspanne habe die Vorinstanz keine erneute Befragung durchgeführt. Eine seriöse Auseinandersetzung habe damit nicht stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin verkennt indes, dass die genannten Anhörungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens stattgefunden haben, welches mit Urteil E-8088/2015 vom 2. Oktober 2017 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die vorliegend angefochtene Verfügung und die genannten Anhörungen beziehen sich demnach auf unterschiedliche Verfahren. Auf das Vorbringen ist demnach nicht einzugehen. Soweit eine erneute Anhörung beantragt wird, kann auf die Erwägung 10.4 verwiesen werden.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege deshalb vor, weil unterschiedliche Personen für die Anhörungen und den Entscheid verantwortlich gewesen seien. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin sowie die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 missachtet.
Wie bereits unter Erwägung 10.5 dargelegt, bezieht sich die Beschwerdeführerin damit auf ihr erstes Asylverfahren, welches im Oktober 2017 abgeschlossen war. Auch auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen.
Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz ihre individuellen Vorbringen – ein Bruder lebe in der Schweiz, mehrere Geschwister seien ausgereist, Verhaftung eines Cousins wegen offensichtlicher LTTE-Verbindungen und die davon ausgehende Gefahr für sie (die Beschwerdeführerin) im Falle einer Rückkehr – nicht einer Einzelfallprüfung unterzogen habe. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären.
Auch diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf ihr individuelles Profil respektive die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat auszugehen. Es bestand für das SEM auch kein Anlass, Nachforschungen zu den von ihr erwähnten Verwandten zu stellen. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine persönliche Verfolgungssituation in Sri Lanka im ersten Asylverfahren nicht hat glaubhaft machen können, zumal sie die geltend gemachte Verfolgung wegen LTTE-Verbindungen mit gefälschten Dokumenten habe belegen wollen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sie in seinem Urteil E-8088/2015 als persönlich unglaubwürdig bezeichnet. Ausserdem spricht der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 bst. a VwVG, von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils beziehungsweise einer mangelhaften Beweiswürdigung (vgl. Beschwerde 2 S. 33). Die vom SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüften Sachverhalte und Beweismittel – es handle sich um dokumentierte aktuellste Entwicklungen in Sri Lanka – seien nach dem letzten Asylentscheid und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2017 entstanden und hätten demnach nicht Gegenstand eines früheren Verfahrens vor dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht sein können. Eine Behandlung als Wiedererwägungsgesuch falle damit ausser Betracht. Der diesbezügliche Nichteintretensentscheid des SEM sei zu Unrecht erfolgt, da die Frist von 30 Tagen für das Einreichen des Gesuchs (Art. 111b Abs. 1 AsylG) nicht zur Diskussion gestanden habe. Die Behandlung der weiteren Beweismittel und Tatsachen als Revisionsgründe sei falsch, da neue Tatsachen und Beweismittel den Prozessgegenstand des früheren Urteils betreffen müssten und nicht bisher nicht einmal bekannte Sachverhalte. Zudem nehme das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vor und reisse Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinander. Auch der gesplittete Rechtsweg sei widerrechtlich und unsinnig. Aus dem Dispositiv ergebe sich auch nicht, welche Ziffern respektive welche Vorbringen welche Beschwerdefrist hätten.
Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG; BVGE
2013/22) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Dabei hat sie die verschwiegenen Vorbringen – der Umfang des bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten LTTE-Engagements – im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüft. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal sie damit die Vorbringen einer materiellen Prüfung unterzogen hat, woraus der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen ist (vgl. hienach E. 15 ff.). Es ist denn auch festzustellen, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des Verfahrens zugetragen haben oder Beweismittel, die sich auf solche Ereignisse beziehen, in jedem Fall je nach Konstellation im
Rahmen eines Wiedererwägungsoder Revisionsverfahrens zu prüfen sind. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachverhalts vorzunehmen. Das SEM hat dies in der angefochtenen Verfügung in expliziter Weise getan, was insbesondere angesichts seiner Einschätzung einer mangelnden Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen genügte. Schliesslich erscheint die Rechtsmittelbelehrung mit zwei unterschiedlichen Fristen im vorliegenden Fall nicht willkürlich oder widerrechtlich, zumal der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachsen ist (vgl. Urteil des BVGer E-5637/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 9.2).
Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
In der Beschwerdeeingabe 2 (Anträge 6 und 7) werden sodann verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusammenhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben.
Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beantragung von Ersatzreisepapieren fest, im Rahmen des standardisierten und langjährig bewährten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dem Generalkonsulat würden aus-
schliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten nicht geschaffen. Weiter komme Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung. Eine Einzelperson könne sich daher weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Sie habe ein solches Gesuch direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Es sei auch nicht Sache der Asylbehörden, Gesuchstellende in datenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staaten zu beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen eines Akteneinsichtsgesuchs anzustellen. Es obliege der Beschwerdeführerin, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
7. August 2018 Einsicht in die Vollzugsakten des SEM gewährt worden, wobei diese alle Dokumente enthielten, die im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und dem Austausch mit dem sri-lankischen Generalkonsulat vorliegen würden.
Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über sie an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der Schweiz an Sri Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung der jeweils betroffenen Person auszulösen vermögen. Dies widerspreche dem Zweck des Abkommens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens werde beantragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie solle von den zuständigen sri-lankischen Behörden verlangen, dass die Informationen über die besuchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht würden. Zudem werde beantragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von nicht relevanten Informationen beziehungsweise Informationen, die der Verfolgung der betroffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Übermittlung von Personendaten der Beschwerdeführerin an die sri-lankischen Behörden eine Verletzung von Art. 6 DSG dar, da Sri Lanka keinen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise. Da die sie betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden
übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Die Folge der widerrechtlichen Datenübertragung sei die ihr drohende Verfolgungsgefahr in Sri Lanka. Sie habe das SEM zudem ersucht, dass die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzunehmen und sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen hätten, inwiefern die sie betreffenden und übermittelten Daten verwendet, wo diese und zu welchem Zweck gespeichert seien, welche Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Diese Informationen seien in der notwendigen Übersetzung offenzulegen. Diesen Antrag habe die Vorinstanz nicht klar behandelt, weshalb daran festgehalten werde. Sodann werde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, zu erläutern, wie die Beschwerdeführerin gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der sie betreffenden Daten nach sich ziehen würde.
Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. hievor E. 13.2) sind korrekt und praxiskonform. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 mit den Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung der angerufenen Bestimmungen durch das Vorgehen des SEM bei der Papierbeschaffung verneint. Insoweit kann – wie bereits in zahlreichen früheren Verfahren desselben Rechtsvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht (z.B. Urteil E-5015/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 8) – auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (a.a.O. E. 2.5.2 und 2.4.3) und sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind abzuweisen.
Folglich sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und um Übersetzung dieser Akten ebenfalls abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweisanträge (Beschwerde 2, S. 56 f.): Es sei ihr vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihr Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, welche von den Schweizer und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit ihrer Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat angelegt worden seien (Beweisantrag 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen darzulegen, inwiefern die srilankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die sie betreffenden und an die sri-lankischen Behörde überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Beweisantrag 2). Die Vorinstanz sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren detailliert zu erläutern, wie sie gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten. Auch habe die Vorinstanz zu erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch eine abgewiesene tamilische Asylsuchende bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein sie betreffender Daten nach sich ziehen würde (Beweisantrag 3). Die Beschwerdeführerin sei erneut anzuhören, insbesondere zu ihren neu vorgebrachten Asylgründen, und zwar durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Beweisantrag 4). Das SEM sei anzuweisen, die Asylakten ihres Bruders zur Beurteilung der Sache hinzuzuziehen und die entsprechenden Akten dem unterzeichnenden Rechtsvertreter offenzulegen und diesbezüglich eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen (Beweisantrag 5).
Aus den Asylakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2018 – mit Einschränkung der Akte V4/1/Einschwärzung von Personendaten Dritter – Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung gewährt hat; es existieren keine weiteren Akten. Soweit sie Einsicht in die Unterlagen der sri-lankischen Behörden verlangt, ist auf die Erwägung 13.5 hievor zu verweisen. Antrag 1 ist somit abzuweisen. Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren offenbleiben (Antrag 2; vgl. Entscheid E-1931/2018 vom 10. Juli 2018 E. 8.1 und 8.2). Hinsichtlich des Antrags 3 kann auf Erwägung 13.4 verwiesen werden. Der Antrag ist abzuweisen. Ferner ist der Antrag 4 auf erneute Anhörung abzuweisen. So
besteht kein Anspruch auf eine erneute Anhörung im Rahmen eines Mehrfachgesuches. Es ist darauf hinzuweisen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausführlich darlegen konnte; in den Beschwerdeschriften wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Schliesslich ist auch der Antrag 5 auf Beizug der Asylakten des Bruders abzuweisen. So hat die Beschwerdeführerin in der BzP zwar angegeben, einen Bruder zu haben, der seit 1992 in der Schweiz lebe (Akte A13 S. 5). Jedoch nannte sie diesen im Laufe der Befragungen nicht mehr und gab auch nicht an, dass sie wegen dieses Bruders in Schwierigkeiten geraten sei.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, die eingereichte Länderdokumentation vom 12. Oktober 2017 beziehe sich überwiegend auf Berichte und Zeitungsartikel aus den Jahren 2012 bis Anfang Oktober 2017, welche damit vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-8088/2015 vom 2. Oktober 2017 entstanden seien. Dasselbe lasse sich für die Beilagen zu den Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka feststellen, die alle vor dem genannten Urteil entstanden seien. Diese seien daher in einem Revisionsverfahren zu prüfen, welche in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen würde. Erachte sich eine Behörde für eine ihr übermittelte Eingabe als nicht zuständig, so überweise sie die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde (Art. 8 VwVG). Falls eine Partei die Zuständigkeit der angerufenen Behörde behaupte, bestehe alternativ die Möglichkeit der Ausfällung eines Nichteintretensentscheids (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Vorliegend rechtfertige es sich – infolge fehlender Zuständigkeit und in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG – auf die als neues Asylgesuch betitelte Eingabe vom 3. Januar 2018 nicht einzutreten, soweit sie Sachverhalte und Beweismittel betreffen würden, die zum Zeitpunkt des materiellen Beschwerdeurteils des BVGer E-8088/2017 vom 2. Oktober 2017 bereits bestanden hätten.
Bei einem Teil der Beilagen zur vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstellten Länderdokumentation vom 12. Oktober 2017 handle es sich um nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen seien. Seit deren Entstehung seien mehr als 30 Tage vergangen, weshalb sie verspätet eingereicht worden seien und auf die Vorbringen nicht einzutreten sei. Dem im eingereichten Bericht der Zei-
tung Tamil Guardian aufgeführten Ereignis sei sodann kein direkter persönlicher Bezug zur Beschwerdeführerin zu entnehmen. Dieses Beweismittel sei somit nicht erheblich und nicht geeignet, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Wegweisungsvollzug Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK (SR 0.101) verletzt würden. Weiter handle es sich beim geltend gemachten, bisher verschwiegenen Umfang der LTTE-Unterstützung der Beschwerdeführerin (LTTE-Training in der Schule, Lebensmittellieferung an die LTTE-Kämpfer, LTTE-Mitgliedschaft und -kämpferin u.a.) um Sachverhalte, die sich bereits vor dem ersten Entscheid des SEM vom 13. November 2015 ereignet hätten. Es handle sich damit um verspätet geltend gemachte Sachverhalte, die einem Mehrfachgesuch nicht zugänglich seien, sondern vom SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen seien. Vorauszusetzen sei allerdings, dass es sich dabei um eine erhebliche Tatsache handle, welche in begründeter Weise nicht bereits früher habe beigebracht werden können. Die Beschwerdeführerin habe keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb sie diese Vorbringen nicht bereits in den früheren Verfahren eingebracht habe. Die Erfahrung lehre, dass Asylsuchende aus Sri Lanka ihre LTTE-Mitgliedschaft in Asylverfahren in aller Regel von Beginn weg geltend machen würden. Weiter seien die geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht erheblich, weil sie mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen der Verfügung des SEM vom 13. November 2015 umzustossen. Bereits aufgrund der nicht erklärbaren späten Geltendmachung der angeblichen LTTE-Mitgliedschaft bei den Sea Tigers seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit angezeigt. Zudem sei die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich herabgesetzt, nachdem sie im ersten Asylverfahren ihre angebliche Verfolgung wegen LTTE-Verbindungen mit nachgewiesenermassen gefälschten Dokumenten habe belegen wollen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-8088/2015 festgehalten, dass sie persönlich nicht glaubwürdig erscheine. So habe sie auch im Beschwerdeverfahren explizit festgehalten, sie sei nie Vollmitglied der LTTE gewesen und habe auch nicht aktiv an den Kämpfen teilgenommen. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo hätten die von ihr geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE auch nicht bestätigt. Demnach habe sie keinen Bezug zu den LTTE glaubhaft machen können. Vor diesem Hintergrund seien ihre Schilderungen der Aktivitäten für die LTTE in der Eingabe vom 3. Januar 2018 überzogen. Es sei offensichtlich, dass sie und ihr Rechtsvertreter versuchten, ihr Profil massiv zu überhöhen, um einen Zusammenhang mit den Prozessen von Vavuniya und Colombo und damit eine Verfolgungsgefahr für sie zu konstruieren. In
dieses Bild passe, dass in ihrem Gesuch von Rehabilitationshaft und sexuellen Übergriffen gesprochen werde, Sachverhalte, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit ihren bisherigen Vorbringen hätten.
Ferner hielt die Vorinstanz fest, das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Backgroundcheck sei als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden gemäss dem Migrationsabkommen Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen würden dabei vollumfänglich eingehalten und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. Die weiteren Ausführungen und Beweismittel würden daran nichts ändern. Weitere Faktoren bezüglich einer Rückkehrgefährdung, die im vorliegenden Mehrfachgesuch zu berücksichtigen wären und nicht schon in den vorhergehenden Verfahren vor dem SEM und BVGer behandelt worden seien, würden nicht vorliegen. In Bezug auf den gemachten Hinweis auf neue Fälle von Verfolgung nach Rückschaffungen aus der Schweiz sei festzustellen, dass das SEM generell eine Einzelfallprüfung vornehme. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Vorinstanz hielt weiter fest, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka erweise sich als zulässig. Überdies sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin gegeben. Die Beschwerdeführerin habe nebst ihrer alleinstehenden, körperlich geschwächten Mutter und ihrer verwitweten Schwester weitere Verwandte in Sri Lanka.
Die Beschwerdeführerin beantragt auf Beschwerdeebene zwar ausdrücklich, ihre Eingabe vom 3. Januar 2018 sei vom SEM vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln (Beschwerde 2, Antrag 5). Indes bezeichnet sie die Qualifikation ihrer (verschiedenen) Vorbringen durch das SEM als richtig (vgl. Beschwerde 2, S. 72), wobei sie mit deren Beurteilung nicht einverstanden sei. Gleichzeitig weist sie neben den bereits beurteilten formellen Rügen und der mit Eingabe vom 3. Januar 2018 dargelegten Begründung in materieller Hinsicht im Wesentlichen darauf hin, sie erfülle mehrere der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren, wobei fünf als stark einzustufen seien. Zudem ergebe sich mit dem konstitutionellen Putsch – der Absetzung von Wickremesinghe – und der Ernennung von Mahinda Rajapaksas zum Premierminister am
26. Oktober 2018 ein massiv verstärktes Verfolgungsrisiko. Weiter engagiere sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch. Sie habe an den (…) der LTTE in E. teilgenommen, wobei sie nebst drei Fotos, die der Beschwerde beilagen, weitere Beweismittel beibringen könne. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz seien ihre Asylvorbringen glaubhaft ausgefallen. Nicht selten würde tamilischen Asylsuchenden geraten, ihre LTTE-Vergangenheit zu verschweigen, um nicht als Terrorist betitelt zu werden. Oftmals hätten auch die Dolmetscher bei der BzP einen grossen Einfluss auf die Asylsuchenden und würden sie zu einem solchen Vorgehen raten. Die Anhörung der Beschwerdeführerin deute auf eine Unsicherheit und Angst hin. Indem sich die Vorinstanz auf die im ersten Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit gestützt habe, sei sie respektive der zuständige Fachspezialist voreingenommen gewesen. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter versucht hätten, ein massiv überhöhtes Profil zu konstruieren, gehe fehl, zumal es bei der Redaktion der Eingabe vom 3. Januar 2018 einen Fehler gegeben habe. Insgesamt sei jedoch von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Überdies habe das SEM in keiner Weise erwähnt, dass ihr Cousin für die LTTE tätig gewesen und deswegen inhaftiert worden sei, womit es auch die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht in Frage gestellt habe. In diesem Zusammenhang wird erneut auf die Gerichtsverfahren in Vavuniya vom Juli 2017 hingewiesen.
Insofern die Beschwerdeführerin mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind – je nach Zeitpunkt des Entstehens der entsprechenden Beweismittel – die Bestimmungen zum Wiedererwägungsrespektive Revisionsverfahren einschlägig.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
Verspätete Vorbringen können indes in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eines der Dokumente des Länderberichts vom 12. Oktober 2017 (Beilage 265, Bericht der Zeitung Tamil Guardian vom 6. Oktober 2017), welches nach dem Beschwerdeentscheid E-8088/2015 entstanden sei, aber eine Gefährdung der Beschwerdeführerin zum Urteilszeitpunkt aufzeigen soll, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln ist. Mit der Eingabe vom 3. Januar 2018 ist die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes jedoch abgelaufen, weshalb dieses Beweismittel verspätet eingereicht wurde. Das SEM ist auf das entsprechende Vorbringen zu Recht nicht eingetreten.
Die damit vorgebrachte Tatsache ist darüber hinaus auch nicht als erheblich zu qualifizieren und vermag – unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Einreichung – nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist keine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich, zumal aus dem diesbezüglichen Bericht ein individueller Bezug, welcher eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufzeigen würde, zu verneinen ist.
Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das bisher verschwiegene LTTE-Engagement der Beschwerdeführerin zwischen 1999 und 2009 und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht als erheblich zu erachten sind, um die Schlussfolgerungen der Verfügung des SEM vom 13. November 2015 umzustossen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin, weshalb
sie ihre LTTE-Mitgliedschaft und den Umfang ihres Engagements für die LTTE nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, überzeugt nicht. Die verschiedenen Erklärungsversuche – bekanntes Phänomen bei tamilischen Asylsuchenden, oftmaliger Rat der in der BzP amtierenden Dolmetscher, die LTTE-Tätigkeit zu verschweigen, Unsicherheit und Angst bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, etc. – vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Es kann nicht von einer (persönlichen) Voreingenommenheit des Fachspezialisten gesprochen werden, weil die Vorinstanz die Ausführungen in der Eingabe vom 3. Januar 2018 als nicht nachvollziehbar bezeichnet und zusätzlich auf die bereits im ersten Asylverfahren herabgesetzte persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen hat. Vielmehr sind im angefochtenen Entscheid in eingehender, nachvollziehbarer Weise die Gründe aufgeführt, welche zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen geführt haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zudem auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Weiteren hielt die Vorinstanz im vorangegangenen Asylverfahren zum Umstand, dass viele Cousins und Cousinen der Beschwerdeführerin von der LTTE zwangsrekrutiert worden seien, sie zu diesen entfernten Verwandten jedoch keinen Kontakt gehabt habe, fest, dass gestützt auf dieses Vorbringen, an dem ohnehin Zweifel bestünden, nicht von asylrechtlich relevanten Nachteilen für sie ausgegangen werden könne. Schliesslich wurde in der Eingabe vom
3. Januar 2018 diesbezüglich nichts Neues vorgebracht, weshalb sich die Vorinstanz dazu auch nicht mehr zu äussern hatte. Im Weiteren vermag auch das am 19. März 2020 eingereichte Foto, auf dem die Beschwerdeführerin anlässlich eines LTTE-Trainings abgebildet sein soll, das geltend gemachte LTTE-Engagement nicht glaubhaft zu machen, zumal es sich dabei um ein Foto handelt, auf dem die Beschwerdeführerin nicht eindeutig zu erkennen ist, weshalb diesem Beweismittel kein Beweiswert zukommt.
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zudem eine Gesamtwürdigung ihrer Vorbringen vorgenommen (vgl. auch
E. 10 f. hievor).
Insgesamt hat die Vorinstanz das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
In einem weiteren Schritt sind die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu prüfen, mit welchen eine Änderung des zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-8088/2015 vom 2. Oktober 2017
bestehenden Sachverhalts geltend gemacht werden soll und entsprechend im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen sind. Der Kern des Gesuchs vom 3. Januar 2018 – die durch die Datenübermittlung entstandene Gefährdungslage – ist klar als Mehrfachgesuch zu qualifizieren, was in der Zuständigkeit des SEM liegt.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen ist. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass sie aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
Hinsichtlich des erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Engagements ist dieses als niederschwellig einzustufen. Aus ihrer Teilnahme an den (…) der LTTE in E. , welche sie mit drei Fotos untermauert, lässt sich nicht auf ein besonderes politisches Engagement der Beschwerdeführerin schliessen. Es ist ohnehin unklar, ob diese eingereichten Fotos tatsächlich so entstanden sind. Zudem legt sie mit diesem Vorbringen in keiner Weise dar, inwieweit sie sich dadurch derart exponiert habe, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereichten (Gerichts-)Dokumente, Berichte und Länderinformationen, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zu ihr zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass sie einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Die Ausreise mit einem gefälschten Pass und die tamilische Ethnie der
Beschwerdeführerin vermögen kein flüchtlingsrechtliches Risikoprofil im beschriebenen Sinne zu begründen. Wie oben dargelegt, ist es ihr nicht gelungen, eine Gefährdungssituation wegen eines angeblichen LTTE-Engagements glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der erwähnten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für die Beschwerdeführerin ist das nach dem Gesagten zu verneinen.
An der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist weiterhin festzuhalten. Aus den Akten ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka keine auf die Person der Beschwerdeführerin bezogene konkrete Gefährdung erkennbar.
Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige Befragungen am Flughafen und auch nach der Einreise am Herkunftsort – zumal bei Fehlen hinreichender individueller Anhaltspunkte – nicht als asylrelevant zu erachten sind.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch ihr zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-AntiFolterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 2.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Regierungswechsels vom November 2019, des Ausgangs der Parlamentswahlen vom August 2020 sowie der aktuellen Situation in Sri Lanka festzuhalten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6309/2018 E. 9.3 vom 6. November 2020). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das SEM hat auch zu Recht die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bejaht und dabei auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in seinem Entscheid vom 13. November 2015 und des Urteils E-8088/2015 vom 2. Oktober 2017, E. 7.3, hingewiesen. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Im Übrigen steht die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hin-
dernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e).
Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
2018, 30. Januar 2019 und 14. Februar 2019) die Anstandsvorschriften gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG verletzt hat. Im Gegensatz zum Verfahren E-5788/2018 ist eine solche im vorliegenden Verfahren zwar zu verneinen. Der vom Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mehraufwand (vgl. Eingabe vom 27. Dezember 2018), für den er eine Parteientschädigung beantragt, ist aber auch nicht gerechtfertigt. So hätte er sich in seiner Stellungnahme betreffend Einhaltung der Rechtsmittelfrist wesentlich kürzer halten können. Der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von drei Stunden muss als unnötig bezeichnet werden, weshalb er nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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