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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5075/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5075/2020
Datum:14.10.2020
Leitsatz/Stichwort:Spezialitätenliste
Schlagwörter : Urteil; Beschwerde; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Dispositiv; Bundesgericht; Berichtigung; Parteien; Entscheid; Dispositivziffer; Bundesverwaltungsgerichts; Frist; Begründung; Parteientschädigung; Zugesprochen; Amtes; Sutter; Stufetti; Vorinstanz; Gerichtsurkunde; Datum; Erläuterung; Verfahrenskosten; Urteils; Rechtsanwalt; Einzelrichter; Marion; Gerichtsschreiberin
Rechtsnorm: Art. 129 BGG ; Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5075/2020

U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 2 0

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A. _,

vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und MLaw Benno Fischer-Siddiqui, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit,

Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2018 beim Arzneimittel

B. _, Verfügung BAG vom

19. Oktober 2018, Berichtigung des Urteils

C-6592/2018 vom 16. September 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2020 im Verfahren C-6592/2018 die Beschwerde von A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) abgewiesen wurde,

dass gemäss Dispositiv die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt, der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet (Dispositivziffer 2) und keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Dispositivziffer 3),

dass sich die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet und dieser darauf verweist, dass Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist,

dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält,

dass das Urteil C-6592/2018 das Daum vom 16. September 2020 trägt, jedoch richtigerweise das Datum vom 2. Oktober 2020 tragen sollte, und es sich dabei offensichtlich um einen Redaktionsfehler handelt,

dass das Urteil vom 16. September 2020 im Verfahren C-6592/2018 hinsichtlich des Urteildatums unrichtig und damit von Amtes wegen zu berichtigen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Urteil C-6592/2018 wird berichtigt und trägt neu das Datum vom

2. Oktober 2020.

2.

Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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