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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2997/2015

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-2997/2015

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2997/2015
Datum:28.05.2018
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Schweiz; Lanka; Bundes; Verfügung; Beschwerdeführers; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Beweis; Person; Beweismittel; Akten; Flüchtling; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Eingabe; Vollzug; Hinsicht; Sinne; Anhörung; Tamil; Behörde; Flüchtlingseigenschaft; Rückkehr; önne
Rechtsnorm: Art. 11 VwVG ;Art. 25 BV ;Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 33 VwVG ;Art. 34 VwVG ;Art. 365 StGB ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:135 II 377; 136 I 184; 139 I 31
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2997/2015

U r t e i l  v o m  2 8.  M a i  2 0 1 8

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der tamilische Beschwerdeführer sei am ( ) 1984 mit einem Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist (A1) und suchte ein erstes Mal am 4. Januar 1985 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem der Kanton B. ihm im Laufe des Verfahrens eine Härtefallbewilligung erteilt hatte, zog er das Asylgesuch am 30. August 1990 zurück (A30) und das Verfahren wurde mit Verfügung vom 6. September 1990 abgeschrieben (A31). Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig erneuert; letztmals bis zum ( ) Oktober 2005. Der Beschwerdeführer musste in den Jahren 1999 und 2011 ausländerrechtlich verwarnt werden. Am ( ) Mai 2007 verurteilte ihn

das Kriminalgericht des Kantons B.

wegen gewerbsmässigen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Am ( ) Juli 2010 lehnte das kantonale Migrationsamt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Daraufhin gelangte er hiergegen erfolglos an das Justizund Sicherheitsdepartement des Kantons B. sowie an das kantonale Verwaltungsgericht. Mit Urteil ( ) vom ( ) 2012 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

B.

    1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein (B1). Anlässlich der eingehenden Anhörung vom 31. Mai 2012 brachte er insbesondere vor, seinen Landsleuten in der Schweiz, welche den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehören würden, in überwiegend administrativer Hinsicht zu helfen, was der sri-lankischen Regierung bekannt sei (B12 F14 ff., 29 ff., 62 und 73 ff.). Aufgrund dessen kenne er bekannte Persönlichkeiten der LTTE in der Schweiz (B12 F29 ff., 76 ff. und 86; B14). Er selber sei indes kein Mitglied dieser Gruppierung (B12 F16). Des Weiteren verfüge er nach jahrelanger Landesabwesenheit über kein Beziehungsnetz mehr in seiner Heimat (B12 F13, 25 und 38 ff.), weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. In der Schweiz sei er ausserdem Götti eines Mädchens. Ihrer alleinerziehenden Mutter helfe er bei der Betreuung ihrer beiden Kinder ebenfalls aus (B12 F53 und 87; B13). Er habe sein Land im Jahr 1984 verlassen, weil er aufgrund des Verdachts bei den

      „Tigern“ mitzuwirken - wegen seiner Herkunft aus Jaffna - immer wieder von behördlicher Seite behelligt worden sei.

    2. Mit Verfügung vom 12. September 2012 (B15) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg

      und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorbringen würden teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG [SR 142.31]), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhalten. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht weiter zu prüfen (Art. 83 Abs. 7 AuG [SR 142.20]), zumal aus den Akten in keiner Weise hervorgehe, dass er hier gut integriert sei.

    3. Gegen diese Verfügung leitete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 15. Oktober 2012 ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein (B23). Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 14. Januar 2014 hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 12. September 2012 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf (B29). Das Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil E-5404/2012 am

11. Februar 2014 vom Bundesverwaltungsgericht abgeschrieben (B30).

C.

Nach einer entsprechenden vorinstanzlichen Aufforderung erläuterte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2014 gewisse Sachverhaltselemente und reichte bezüglich seines politischen Engagements in der Schweiz Unterlagen ein (B37 f.).

D.

An der ergänzenden Anhörung vom 25. März 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (B41 F6 ff.). Dabei brachte er unter anderem vor, persönlich bedroht worden zu sein (B41 F56 ff.).

E.

Mit Verfügung vom 7. April 2015 (B42) - dem Beschwerdeführer am 9. April 2015 eröffnet (B46) - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen teilweise unglaubhaft, teilweise asylirrelevant seien. Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar (Art. 83 Abs. 7 AuG) und möglich.

F.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass er nach Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2015 unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen beziehungsweise als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wurde beantragt, dass sämtliche Akten des Migrationsamtes B. , des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts (das Verfahren E- 5404/2012 betreffend) zu edieren seien.

Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner über 30-jährigen Landesabwesenheit und seines exilpolitischen Engagements die Flüchtlingseigenschaft (Art. 54 AsylG). Ferner sei in Bezug auf die von der Vorinstanz verweigerte Feststellung der Unzumutbarkeit anzufügen, dass er seit dem Konkurs nie mehr straffällig geworden sei. Im April 2014 habe er darüber hinaus einen schweren Herzinfarkt erlitten. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens seien das rechtliche Gehör sowie das Fairnessgebot verletzt worden.

Der Eingabe lagen diverse Dokumente bei, auf welche - soweit sie relevant sind - später zurückzukommen ist.

G.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten teilweise gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

H.

Am 1. und 19. Juni 2017 wurden weitere Dokumente die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffend zu den Akten gereicht.

I.

Nach einer gerichtlichen Aufforderung reichte der Beschwerdeführer am

10. August 2017 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 8. August 2017 ein. Am 5. September 2017 wurde eine Parteimitteilung über den Abschluss von strafrechtlichen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft des Kantons B. vom 10. August 2017 nachgereicht.

J.

Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 15. September 2017 stellte das SEM unter Berücksichtigung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr

nach Sri Lanka keine ernsthaften Nachteile drohen würden, da er keine der genannten Risikofaktoren erfülle beziehungsweise die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die Angaben des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er sich in exponierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Die lange Landesabwesenheit könne für sich allein betrachtet auch keine begründete Furcht vor Verfolgung generieren. Schliesslich halte das SEM auch am Vollzug der Wegweisung fest; der nachgereichte Strafregisterauszug ändere daran nichts (Art. 83 Abs. 7 AuG).

K.

In der Replik vom 10. November 2017 wurde zunächst auf formelle Mängel der Vernehmlassung hingewiesen. Ferner wurde auch in materieller Hinsicht gegen die Erwägungen des SEM opponiert. Als Beilage wurden diverse Dokumente - medizinischer sowie länderspezifischer Art - und Fotografien zu den Akten gereicht.

L.

Mit Verfügung vom 12. April 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bezüglich seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration eine Stellungnahme sowie einen Betreibungsregisterauszug einzureichen.

M.

Am 4. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Betreibungsauskunft vom 2. Mai 2018 mit Registerauszug vom 10. Juni 2013 bis 16. April 2018 sowie einen Kontoauszug vom 3. Mai 2018 mit Einträgen vom 18. Dezember 1996 bis 1. Mai 2018 des Betreibungsamtes B. zu den Akten. Ausserdem lagen der Eingabe diverse Bestätigungen über Rückzahlungen (bzw. über aktuelle ausstehende Saldi) sowie ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 24. März 2015 (alles in Kopie) bei. Insgesamt seien zwar beträchtliche Schulden ausgewiesen; diese lägen jedoch schon längere Zeit zurück und seien eine Folge der damaligen selbständigen Gastronomietätigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer keinen Erfolg gehabt habe. Ferner sei aus den Unterlagen zu erkennen, dass der Beschwerdeführer, welcher heute festangestellt sei, in den letzten Jahren kontinuierlich grosse Rückzahlungen gegenüber seinen Gläubigern vorgenommen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Hinsichtlich des Antrags, es seien sämtliche ausländerrechtlichen Akten des Migrationsamtes B. sowie diejenigen der Vorinstanz zu edieren, gilt festzustellen, dass die Akten des SEM regelmässig zur Feststellung des rechtlichen Sachverhalts konsultiert werden. Bezüglich der kantonalen Unterlagen besteht kein Anlass, diese im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren beizuziehen, weshalb der Antrag abgelehnt wird.

4.

    1. Zunächst werden in der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2015 Verfahrensfehler sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.

      Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ein solcher Mangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

    2. Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Zustellung der Verfügung vom

      7. April 2015 gilt festzuhalten, dass Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen sind (Art. 34 Art. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde am

      9. April 2015 fälschlicherweise nicht dem mandatierten Rechtsvertreter, sondern dem Beschwerdeführer direkt eröffnet (B46; Art. 11 Abs. 3 VwVG), was Ersterer am 14. April 2015 (B45) beim SEM bereits moniert hatte. Von daher gesehen muss der Rechtsvertreter bereits in jenem Zeitpunkt Kenntnis der Verfügung vom 7. April 2015 gehabt haben. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 (B47) hielt das SEM diesbezüglich einen kanzleiinternen Fehler seinerseits fest und entschuldigte sich. Es stellte dem Rechtsvertreter eine Entscheidkopie zu und erachtete den Fehler als geheilt, da dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen sei und er innert der laufenden Beschwerdefrist die Verfügung anfechten könne.

      Da dem Beschwerdeführer infolge der mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG), konnte er diese doch fristgerecht anfechten, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem schweren Verfahrensfehler aus.

    3. Des Weiteren wurde die Anhörungssprache gerügt. Der Beschwerdeführer, welcher sehr gut Deutsch spreche und - unter anderem auch für das kantonale Migrationsamt - als Dolmetscher tätig gewesen sei, sei - im Gegensatz zur Anhörung vom 31. Mai 2012 (B12) - anlässlich der Anhörung vom 25. März 2015 (B41) auf Tamilisch befragt worden. Dadurch hätten sich Ungenauigkeiten und Übersetzungsfehler eingeschlichen, welche ihm angelastet worden seien.

      Eine Anhörung kann in einer Amtssprache des Bundes durchgeführt werden, wenn die asylsuchende Person gemäss eigenen Angaben dazu in der Lage ist (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel B2, Amtssprachen, Ziff. 2.3). Die Anhörung vom 31. Mai 2012 wurde in Deutsch (B12

      S. 14), diejenige vom 25. März 2015 in Tamilisch durchgeführt (B41 S. 16). Eingangs dieser Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er verstehe die tamilisch sprechende Dolmetscherin. Später bestätigte er, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche sowie in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Überdies konnten

      Verständigungsprobleme entweder sofort nach ihrem Auftreten oder aber im Rahmen der Rückübersetzung abschliessend geklärt werden (B41

      S. 16). Ausserdem sollte der tamilische Beschwerdeführer, da er auch für seine Landsleute Übersetzungen tätigt, des Tamilischen und Deutschen in genügender Weise mächtig sein, dass er allfällige weitere Ungenauigkeiten in der Übersetzung sofort hätte aufdecken und beanstanden können. Unter diesen Umständen erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Anhörung betreffend als unbegründet.

    4. Ferner wurde moniert, dass während der Anhörung vom 25. März 2015 Fragen gestellt worden seien, welche die Antwort bereits vorweggenommen hätten. Diese Ansicht mag bei der Frage bezüglich eines wichtigen Ereignisses (vgl. Schreiben eines tamilischen Politikers in der Schweiz vom ( ) 2012; B38, Beweismittel 2) vertretbar sein (B41 F53). Bei den weiteren aufgezählten Fragen handelt es sich indes weder um Suggestivfragen, noch zeugen sie von Voreingenommenheit; es handelt sich dabei um eine Antwort (B41 F93) oder um Nachfragen, welche sich nicht negativ auswirken müssen (B41 F118, 121 und 125). Das Verhalten des Sachbearbeiters ist insgesamt nicht zu beanstanden.

      Ferner sei der Beschwerdeführer mit Fragen, deren Antworten er unmöglich habe wissen können, unter Druck gesetzt worden. Damit an der Anhörung der entscheidrelevante Sachverhalt erhoben werden kann, ist es wichtig, dass die asylsuchende Person Gelegenheit erhält, sich so ausführlich wie möglich zu allen wichtigen Elementen zu äussern, was manchmal seitens der Befrager und Befragerinnen mit Nachdruck zu erreichen versucht wird. Dabei müssen nicht alle Fragen beantwortet werden können. Es kommt bei der Endeinschätzung der Schilderungen auf das Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderungen an und nicht auf einzelne Antworten. In diesem Sinne ist auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar.

    5. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass Abklärungen nur unzureichend getätigt und Beweise nicht abgenommen worden seien. So sei bereits im Beschwerdeverfahren E-5404/2012 (vgl. Beschwerde vom 15. Oktober 2012, Ziff. 17) beantragt worden, zwei Zeugen zu befragen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 25. März 2015 weitere Dokumente offeriert. Auf beide Vorbringen sei die Vorinstanz indes nicht eingegangen.

      Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, dass die Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Zeugenaussagen können jederzeit schriftlich eingereicht werden - wie es vorliegend auch getan wurde (vgl. verschiedene Bestätigungsschreiben der Zeugen C. [B14, B26, B38] und D. [B13, Beilage der Eingabe vom

      15. Februar 2013 des Verfahrens E-5404/2012]). Folglich kann nicht gesagt werden, die Aussagen beziehungsweise Beweismittel seien nicht abgenommen worden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei persönlichen Aussagen im Einzelfall die Gefahr eines Gefälligkeitscharakters besteht. Hinsichtlich des Vorbringens, dass weitere Beweismittel in Aussicht gestellt worden seien (B41 F21, 25, 31 ff., 37 f. und 45), ist überdies auf die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person hinzuweisen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind allfällige Beweismittel zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen beziehungsweise diese innert einer angemessenen Frist zu beschaffen.

      Schliesslich wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei auf Publikationen mit Bildern des Beschwerdeführers (vgl. B41 F21, 25, 31 ff., 37 f. und 45) nicht eingegangen und habe die Ausführungen, Akten und Beweismittel des Beschwerdeverfahrens E-5404/2012 vollumfänglich ausser Acht gelassen.

      Zu guter Letzt gilt festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jedes Beweismittel sowie auf jede Sachverhaltsangabe des Beschwerdeführers einzeln einzugehen, nicht zu beanstanden ist. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Nach konstanter Rechtsprechung darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Betreffend die Eingaben im Beschwerdeverfahren E-5404/2012 gilt zu bemerken, dass es sich dabei teilweise um Dokumente handelt, welche später nochmals eingereicht wurden (vgl. z.B. diverse Schreiben von C. [B14, B26, B38]). Die Rüge, es seien nur unzulängliche Abklärungen getätigt worden, trifft nach dem Gesagten nicht zu.

    6. Zusammenfassend sind keine Verfahrensfehler erkennbar, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das diesbezügliche Begehren ist somit abzuweisen.

5.

    1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

    2. Der angefochtene Asylentscheid vom 7. April 2015 wurde vom SEM dahingehend begründet, dass die Angaben - die Festnahme in Trincomalee und die einzelnen Einvernahmen betreffend, welche im Jahr 1984 stattgefunden hätten - Ungereimtheiten aufweisen würden. Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in den 1980er Jahren hätten ferner dem geschilderten Sachverhalt widersprochen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verstärkt. Schliesslich verweise auch die legal erfolgte Ausreise aus Sri Lanka darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbescholtenen Bürger handle und die angebliche Haft sowie andere Verfolgungsmassnahmen wegen vermeintlicher LTTE-Vergangenheit (vor seiner Ausreise) nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die geltend gemachte Vorverfolgung halte deshalb den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht stand (Art. 7 AsylG), weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.

      Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements habe der Beschwerdeführer vorgebracht, für den Tamil National Council (TNC) tätig gewesen zu sein; ferner sei er Mitglied beim Swiss Tamil Coordination Comittee (STCC) beziehungsweise bei den LTTE und nehme regelmässig an Sitzungen und Kundgebungen teil (vgl. diverse Bestätigungsschreiben). Aufgrund diverser Ungereimtheiten ging das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer in den verschiedenen Organisationen keine exponierte und von den srilankischen Behörden als staatsgefährdend erachtete exilpolitische Tätigkeit an den Tag gelegt habe. An dieser Schlussfolgerung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Schliesslich könne der eingereichte „Drohbrief“ von irgendeiner Person verfasst worden sein; Rückschlüsse auf eine Bekanntheit des Namens des Beschwerdeführers könnten daraus nicht entnommen werden. Zusammenfassend würden keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung in Sri Lanka aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bestehen (Art. 3 AsylG). Auch seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit würden gemäss Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen (Art. 3 AsylG).

    3. In der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2015 wurde bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen entgegen gehalten, dass die Ereignisse, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise gezwungen hätten, vor ungefähr drei Jahrzehnten stattgefunden hätten und die Aussagen deshalb nicht widerspruchsfrei seien. Die Gefährdung sei heute insbesondere daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein sehr aktives und exponiertes Mitglied der LTTE sei. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er die LTTE finanziell sowie in administrativer Hinsicht unterstützt. Regelmässig habe er mitgeholfen, Veranstaltungen zu organisieren und daran teilgenommen. So sei er beispielsweise während eines Anlasses in E. im Jahre 2013 zusammen mit dem Chef der Nachfolgeorganisation der LTTE fotografiert worden. Bilder des Beschwerdeführers seien ferner auf entsprechenden Internetseiten veröffentlich worden (B41 F34). Ausserdem habe der Beschwerdeführer im ( ) 2013 einen Drohbrief erhalten. Zwar sei er kein Kadermitglied, indes habe er auf der mittleren Ebene intensiv über Jahre und in qualifizierter Stellung für die LTTE mitgearbeitet. Gestützt darauf und auf seine (auch öffentlichen) Kontakte zu LTTE-Persönlichkeiten sei von einem staatsgefährdenden exilpolitischen Engagement auszugehen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei.

    4. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 15. September 2017 hielt das SEM fest, dass mit Blick auf die Risikofaktoren (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) in erster Linie jene Rückkehrenden nach Sri Lanka gefährdet seien, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop List“ vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte auch für sri-lankische Staatsangehörige, welche sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht verfolgt worden sei (Art. 3 AsylG) beziehungsweise eine Verfolgung nicht glaubhaft habe darlegen können (Art. 7 AsylG), erfülle er die Voraussetzungen des Risikoprofils bei der Rückkehr nicht.

      Hinsichtlich der Angaben (sowie den eingereichten Beweismittel) zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ergebe sich nicht, inwiefern und in welcher Art er sich persönlich für die tamilische Sache eingesetzt habe. Das SEM komme daher zum Schluss, dass auch der Risikofaktor „exilpolitische Tätigkeiten“ vorliegend nicht erfüllt sei.

    5. In der Replik vom 10. November 2017 wurde ausgeführt, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es läge kein Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka vor, nicht bestritten werde. Aktenwidrig sei dagegen die Behauptung, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen Verbindungen zu den LTTE habe. Diverse während den Beschwerdeverfahren eingereichte Dokumente würden belegen, dass er intensive Kontakte zu den LTTE beziehungsweise deren Nachfolgeorganisationen pflege und sich für diese engagiere. Seit dem Jahr 2009 sei er in leitender Stellung Mitglied des Swiss Council of Eelam Tamils (SCET). Neben seiner aktiven Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz sei er mit Bild im Internet aufgeschaltet und somit als aktiver Regimekritiker auch in Sri Lanka erkennbar. Es würden diverse Bestätigungen existieren, welche das aktive und intensive Engagement des Beschwerdeführers bestätigen würden.

6.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7.

    1. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 1984 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte, mithin Vorfluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz erachtete diese als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. In der Beschwerdeschrift vom

      11. Mai 2015 wurde die Asylgewährung zwar beantragt. Hingegen beschränkte sich die Begründung dieser Eingabe wie auch der Replik auf die subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Infolgedessen können bezüglich der Vorfluchtgründe die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt werden.

    2. Der Kern der Beschwerdeschrift befasste sich mit möglichen subjektiven Nachfluchtgründen des Beschwerdeführers (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsland - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 m.w.H.).

    3. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. ebenda E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. ebenda E. 8.4.1 ff.). Auch einem Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka reisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka geführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.

      ebenda E. 8.4.4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. ebenda E. 8.5.1).

    4. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei als Mitglied der LTTE mit diversen Persönlichkeiten - wie beispielsweise F. (G. ) und dessen Vorgänger H (I ) - bekannt (B41 F6, 31 und 66). Dies sei auch durch diverse Kurzmitteilungen belegt (B38, Beweismittel 4). Er wirke als interkultureller Vermittler und unterstütze diese Gruppe mit Übersetzungen (B41 F12 und 16) und im organisatorischen Bereich (B38, Beweismittel 3; B41 F15). Ausserdem habe er anlässlich eines Besuchs in der Schweiz von Colonel J - ein damals bekannter LTTE-Kommandant - diesen eng begleitet (B38, Beweismittel 2). In den Jahren 2010 bis 2015 habe er ungefähr an drei bis vier Demonstrationen teilgenommen (B41 F21 f.), wobei er nie auf der Bühne gesprochen habe (B41 F27): So

      beispielsweise am ( ) 2014 in K.

      (B38, Beweismittel 6; B41

      F49), am ( ) 2015 in K. (B38, Beweismittel 9 [Fotos]; Eingabe vom 19. Juni 2017 [Fotos]), am ( ) 2015 in L. (B38, Beweismittel 10) und am ( ) 2015 in M. (Eingaben vom 19. Juni und vom

      10. November 2017 [Fotos]). Ferner habe er am ( ) 2016 an einer regime-

      kritischen Kundgebung in K.

      teilgenommen (Eingabe vom

      10. November 2017 [Fotos]). Neben den politischen Kundgebungen gebe es auch beispielsweise sportliche Anlässe, an welchen sich viele Tamilen treffen würden (B38, Beweismittel 5 [Fotos]; B41 F31 ff. und 45 ff.). Ausserdem habe er oft Diskussionsrunden - auch mit lokalen schweizerischen Politikern - im kleineren Kreis organisiert und daran teilgenommen (B41 F39 ff. und 50 ff.).

    5. Der Beschwerdeführer könnte durch seine Bekanntschaften mit tamilischen Persönlichkeiten - wie beispielsweise G. (alias F.

      alias N. ), C.

      und I

      (alias H ; B12

      F29 ff.) - eine vermeintliche, wenn nicht sogar eine tatsächliche Verbindung zu den LTTE aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1). Auch scheint er - wenn auch nicht in hohem Mass (vgl. E. 7.4) - an Demonstrationen, Versammlungen oder anderen Aktivitäten teilgenommen zu haben (vgl. ebenda E. 8.4.2). Des Weiteren könnte auch seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein Risikofaktor

      darstellen (vgl. ebenda E. 8.4.6). Indes ist in den Akten nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer bereits früher, das heisst vor seiner Ausreise im Jahr 1984, aus politischen Gründen verhaftet worden ist oder Verbindungen zu den LTTE hatte (vgl. ebenda E. 8.4.3). Auch ist er im Besitz von Identitätsdokumenten (vgl. ebenda E. 8.4.4), wie beispielsweise drei Reisepässen (No. [ ], ausgestellt am ( ) 1989 in Colombo [A32]; No. [ ], ausgestellt am ( ) 1993, und No [ ], ausgestellt am ( ) 1998).

      Es ist davon auszugehen, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Dabei fallen nicht nur besonders engagierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (vgl. ebenda E. 8.5.1).

      Vorliegend liegt kein stark risikobegründender Faktor vor, um von einer begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung ausgehen zu müssen. Der Beschwerdeführer ist in der tamilischen Diaspora der Schweiz zwar fest verankert. Er engagiert sich jedoch mehrheitlich als interkultureller Vermittler in verschiedener Hinsicht und stellt auch seine organisatorischen Fähigkeiten immer wieder für die tamilische Sache zur Verfügung. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die sri-lankische Regierung annimmt, er strebe ein Wiederaufflammen des ethnischen Konfliktes an, zumal er sich nie in dieser Weise in der Öffentlichkeit geäussert hat (vgl. ebenda E. 8.5.3).

      Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz stellt einen schwach risikobegründenden Faktor dar, welcher in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag (vgl. ebenda E. 8.5.5). Die eingereichten anonymen Drohbriefe (B38, Beweismittel 8; B41 F56 ff.; Beschwerdebeilage 6) sind darüber hinaus nicht geeignet, eine Gefährdungslage aufzuzeigen.

    6. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG) beziehungsweise asylrelevante subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

      1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

        Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

        Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer

        nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, BeschwerdeNr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).

        Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 17. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstrich der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung als unzumutbar zu erachten ist, erübrige, weil das öffentliche Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege (Art. 83 Abs. 7 AsylG). Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2015 im Wesentlichen entgegen, dass sich die Lage in Sri Lanka für die tamilische Ethnie - insbesondere für Personen, welche wie der Beschwerdeführer mit den LTTE in Verbindung gebracht werden können - keineswegs verbessert habe, er keine Beziehungen in Sri Lanka mehr pflege und sich in den letzten Jahren tadellos verhalten habe sowie seine Schulden zurückbezahle.

      2. Zunächst ist in Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teile eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen „Singhalisierungsprozesses“ zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem Zehntausende der landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt hat, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. ebenda E. 13.3).

      3. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Personen aus der Nordprovinz, welche ihre Heimat vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, davon aus, dass die aktuell vorliegenden Lebensund Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind. Insbesondere erscheinen die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebende Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). Für Personen, welche

        in den Grossraum Colombo zurückgeführt werden sollen, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3).

        1. Wie bereits erwähnt, lebt der heute ( )-jährige Beschwerdeführer seit Jahrzehnten im Ausland und hat gemäss seinen Angaben keinen Kontakt mehr zu seiner Familie oder anderen Bekannten in Sri Lanka. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation oder Besitztümer. Er arbeitete in den Jahren 1983/1984 zwar im Geschäft beziehungsweise Hotel seines Vaters, welches indes offenbar nicht mehr lange weitergeführt wurde (vgl. Befragung vom 10. Dezember 1986 [A5 S. 6]: Es existiere nicht mehr, und seine Familie lebe von Erspartem). Auch machte er langjährige Berufserfahrungen im Hotelund Gastronomiebereich in der Schweiz. Doch ob der ( )-Jährige damit im - nach dem Bürgerkrieg noch fragilen - Norden der Insel (ohne ein minimales Beziehungsnetz oder andere Kontakte) nach so langer Zeit wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann, ist äusserst fraglich. Ausserdem dürfte sich das gesamte Land in diesen dreissig Jahren - der Bürgerkrieg zwischen den Tamilen und den Singhalesen hat mindestens 100‘000 Menschenleben gekostet und wurde erst 2009 beendet - massiv verändert haben: in Sri Lanka dürfte heute einiges anders funktionieren als vor dem Krieg und wie vom Beschwerdeführer damals hinterlassen. Eine Reintegration dürfte sich für diesen deshalb in seinem Alter und nach solch langer Landesabwesenheit sehr schwierig gestalten und ist kaum zumutbar.

        2. Kommt dazu, dass seine Gesundheit angeschlagen ist. Gemäss dem Bericht vom 11. Juli 2017 haben die Ärzte des Kantonsspitals

O.

bei ihm eine koronare Gefässerkrankung (Erkrankung der

Herzkranzgefässe) und eine Diabetes mellitus Typ 2 festgestellt. Die Behandlung erfordere eine Medikation, körperliche Aktivitäten sowie eine ausgewogene Ernährung.

In Sri Lanka ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht immer gewährleistet, da grössere staatliche Kliniken in ländlichen Regionen oft überfüllt und meist zu mehr als 100% belegt sind. Die Gesundheitsversorgung durch den privaten Sektor ist hauptsächlich in Städten - wie Colombo - konzentriert. Behandlungen in privaten Institutionen sind allerdings sehr teuer. Auch ist die Versorgung von kostenlosen Medikamenten nicht gewährleistet, da die Vorräte in den Krankenhäusern häufig aufgebraucht sind; Betroffene müssen sich daher ihre Medikamente oft auf eigene Kosten in privaten Apotheken kaufen (vgl. ADRIAN SCHUSTER, Sri Lanka: Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, Themenpapier der Länderanalyse der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Juni 2013, S. 2 ff.). Demzufolge ist für den Beschwerdeführer der permanente Zugang zu seinen vorbeugenden Medikamenten weder in ländlichen Gebieten noch in Colombo gewährleistet.

8.3.4 Nach dem Gesagten liegen individuelle Kriterien vor, nach denen sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Nordprovinz als unzumutbar erweist. Ein Wegweisungsvollzug in den Grossraum Colombo erscheint aufgrund des Gesundheitszustandes (Vorbeugung eines Herzinfarktes durch eine dauerhafte Einnahme von Medikamenten) ebenfalls als problematisch. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar zu qualifizieren ist.

    1. Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person einerseits zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder anderseits erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 AuG; identisch mit den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von ausländerrechtlichen Bewilligungen gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c AuG).

      1. Der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 m.w.H.). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.).

        Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist vorliegend der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG grundsätzlich als erfüllt zu erachten. Dies wird in der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2015 denn auch nicht bestritten.

      2. Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss indes verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 2.1 und 4.3 m.w.H. sowie Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2).

      3. Der Beschwerdeführer ist zwar wiederholt straffällig geworden; in der Zeit vom 19. September 1999 bis Oktober 2009 ergingen zwölf Strafverfügungen in erster Linie wegen Vermögensund Verkehrsdelikten. Im Zusammenhang mit seinem Verhalten wurde er zweimal fremdenpolizeilich verwarnt. Im Jahr 2007 wurde er schliesslich wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mindestens bis Juli 2010 wurden Betreibungen verzeichnet (vgl. Urteil des BGer [ ] vom [ ] 2012 [ ]); gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug wurde die letzte Betreibung am 16. April 2018 eingeleitet. Angaben von Vergehen nach diesem Zeitraum sind der vorinstanzlichen Verfügung vom

        7. April 2015 beziehungsweise den Akten des SEM nicht zu entnehmen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Verletzungen hoher Rechtsgüter wie Leib und Leben oder Freiheit, sondern wegen Vermögensund Verkehrsdelikten straffällig wurde. Ausserdem liegen diese Delikte - welche wohl hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Versuch einer selbständigen Gastronomietätigkeit begangen wurden - schon mehrere Jahre zurück.

        Gemäss dem Strafregisterauszug vom 8. August 2017 ist der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Schweizerischen Strafregister aufgeführt (Art. 365 ff. StGB [SR 311.0]), in welchem unter anderem Verbrechen und Vergehen verzeichnet werden (vgl. Eingabe vom 5. September 2017). Es

        liegen daher Hinweise dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht zu normalisieren.

        Seit dem ( ) 2015 ist der Beschwerdeführer vollzeitlich in einem Gastronomiebetrieb als Allrounder angestellt. Zwar weisen die Auszüge des Betreibungsamtes B. (vgl. Eingabe vom 4. Mai 2018) weiterhin beträchtliche Schulden und neue Betreibungen aus, welche gemäss seinen Angaben auf den Versuch einer selbständigen Gastronomietätigkeit zurückzuführen sind. Indes zeigt sich auch, dass er seine Schulden kontinuierlich begleicht. Ausserdem lässt er sich seit kurzem von der Schuldenberatung der P. begleiten und führt mit dem Arbeitgeber und dem Betreibungsamt B. regelmässige Situationsanalysen durch (vgl. Eingabe vom 4. Mai 2018). Schliesslich hat er in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen und folglich stets versucht, auf eigenen Beinen zu stehen (vgl. Eingabe vom 4. Mai 2018).

        Es bestehen erhebliche private Interessen des ( )-jährigen Beschwerdeführers nach ( ) Jahren in der Schweiz an einem Verbleib in diesem Land. Er kann in sprachlicher Hinsicht als Dolmetscher, beruflich (Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes und jahrelange Erwerbstätigkeit in diesem Gewerbe, selbst wenn er schliesslich daran scheiterte, sich selbstständig zu machen) und in sozialer Hinsicht (er pflegt nicht nur Freundschaften im eigenen Kulturkreis, sondern aufgrund seiner Verwurzelung in B. auch in seinem deutschsprachigen Bekanntenkreis [vgl. diverse Schreiben in den Akten]) als gut integriert gelten. Schliesslich scheint er seit dem Jahr 1984 auch nicht mehr in seiner Heimat gewesen zu sein.

      4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und es liegen keine Ausschlussgründe vor.

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

10.

    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

    2. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    3. Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt pauschal Fr. 1‘400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘400.- auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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