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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4703/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-4703/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4703/2016
Datum:09.01.2018
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Vater; Gewalt; Vorinstanz; Polizei; Mazedonien; Vorbringen; Recht; Gericht; Schweiz; Schutz; Beweis; Mutter; Vaters; Person; Staat; Botschaft; Hilfe; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Übergriff; Verfügung; Akten
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 33 VwVG ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4703/2016

plo

U r t e i l  v o m  9.  J a n u a r  2 0 1 8

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr,

Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien A.

, geboren am ( ),

und ihr Kind

B. ,

geboren am ( ),

Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin hielt sich nach eigenen Angaben seit ( ) wiederkehrend für mehrere Monate in der Schweiz auf. Am 28. November 2013

wurde sie im Rahmen einer Personenkontrolle durch die C.

Polizei

inhaftiert. Ihr wurde eine Frist bis zum 30. November 2013 eingeräumt, die

Schweiz zu verlassen. In der Folge wurde sie wiederholt in D.

und

in E.

angehalten.

Mit Schreiben vom 12. November 2015 (Posteingang) reichte sie - vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - bei der Vorinstanz ein Asylgesuch ein. Am 14. Dezember 2015 wurde sie summarisch befragt und am

9. März 2016 einlässlich angehört.

Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie an, sie sei mazedonische

Staatsangehörige und in F.

, Mazedonien, geboren sowie aufge-

wachsen. Sie habe eine Schwester und viele Verwandte, die über Maze-

donien verteilt, in G.

, H.

und I.

lebten. Im Alter

von ( ) Jahren habe sie ( ) gehabt und sei deswegen im Krankenhaus gewesen. Bis heute sei sie auf ( ) angewiesen. Sie habe die Mittelschule

abgeschlossen. Mit ( ) Jahren sei sie für ( ) Jahre nach J.

ge-

gangen und habe dort eine Ausbildung als ( ) absolviert. Anschliessend

habe sie bei ihrer (inzwischen verstorbenen) ( ) in K.

gewohnt.

Mit ( ) Jahren sei sie nach F.

zurückgekehrt und habe über ein

Jahr an ( ) gearbeitet. Weiter sei sie als ( ), ( ) und in ( ) tätig gewesen. In der Zeit bis zu ihrer erstmaligen Ausreise ( ) habe sie abwechselnd bei ihrer ( ) und ihren Eltern gewohnt. Mittlerweile sei sie Mutter eines kleinen Kindes, wisse aber nicht, wer der Vater sei.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, seit ihrer Kindheit sei sie, ebenso wie ihre Schwester und Mutter, vom Vater regelmässig verprügelt worden. Als Erwachsene habe er sie mitunter so stark verprügelt, dass sie ein, zwei Wochen nicht habe aufstehen können und ( ) habe genäht werden müssen. Im Krankenhaus habe man sie allerdings, obschon sie krankenversichert gewesen sei, nicht behandeln wollen, da sie einen geforderten Geldbetrag nicht habe bezahlen wollen. Im Jahr ( ) sei sie schwanger geworden, habe aber aus Angst, ihr Vater bringe das Kind um, abgetrieben, nachdem ihr damaliger Freund sie nicht habe heiraten wollen. Im Jahr ( ) sei sie das erste Mal in die Schweiz geflüchtet und seither wiederholt zu ihren Eltern nach Mazedonien gereist. Im Sommer ( ) sei sie in Mazedonien von einem Mann, mit dem sie eine

Beziehung begonnen habe, vergewaltigt worden. Die Polizei sei untätig geblieben. Aus Angst, ihr Vater erfahre davon, sei sie wieder in die Schweiz geflüchtet. Mehrmals habe sie den Vater bei der mazedonischen Polizei angezeigt. Die Polizisten seien jedoch auch hier untätig geblieben und hätten ihr vorgeworfen, sie sei selber schuld. Angehörige, die bei dem Gericht oder der Polizei arbeiteten, würden ihr aus Angst vor dem Vater nicht helfen wollen. Ihr Vater würde sie und ihr uneheliches Kind umbringen, wenn sie nach Mazedonien zurückkehren würde.

Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Fotos sowie verschiedene Dokumente und Berichte zu den Akten.

B.

Am ( ) kam ihr Kind B.

zur Welt.

C.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 und 24. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Beweismittel zu den Akten.

D.

Am 10. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung

in L.

um nähere Abklärungen zum Vorbringen der Beschwerdefüh-

rerin sowie zur wirtschaftlichen und sozialen Situation an ihrem Herkunftsort in Mazedonien.

E.

Am 15. April 2016 erhielt die Vorinstanz den Bericht der Schweizerischen Vertretung über die Ergebnisse ihrer Abklärung.

F.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 an die zuständige Sachbearbeiterin sowie vom 13. Mai 2016 an den Staatssekretär für Migration und den Vizedirektor des SEM rügte die Beschwerdeführerin die in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung als gravierende Verletzung des vom Asylrecht vorgeschriebenen Datenschutzes. Der Vizedirektor des SEM nahm dazu mit Schreiben vom 8. Juni 2016 Stellung.

G.

Am 29. April 2016 brachte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse der Botschaft zur Kenntnis und bot Gelegenheit zur Stellungnahme.

H.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 - eröffnet am 29. Juni 2016 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs aus der Schweiz.

I.

Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei ihr und ihrem Kind Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31).

Sie reichte verschiedene Dokumente mit der Beschwerdeeingabe ein. Zudem stellte sie die Nachreichung einer Ergänzung der Beschwerdebegründung und, bei Bedarf, einer Mittellosigkeitsbestätigung in Aussicht.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte sie zur Nachreichung einer Mittellosigkeitsbestätigung auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

K.

Mit Eingabe vom 12. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel und einen Bericht sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung vom

19. Juli 2016 nach.

L.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2016 nahm die Vorinstanz zu

den Ausführungen und Dokumenten in der Beschwerde Stellung. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

M.

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 8. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und gewährte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik bis zum 23. September 2016.

N.

In ihrer Replik vom 26. September 2016 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reicht ein weiteres Dokument zu den Akten.

O.

Beginnend ab Februar 2017 ersuchte das Zivilstandsamt der Stadt

E. wiederholt um Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten be-

treffend ein Ehevorbereitungsvorfahren (vgl. A55 bis A62).

P.

Auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 15. November 2017 teilte das Zivilstandsamt mit, dass das Ehevorbereitungsverfahren im Juli 2017 negativ beschieden und keine Einsprache dagegen erhoben worden sei.

Q.

Auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel wird, soweit für die Urteilsfindung relevant, in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist

      - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem

      die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

    1. Das Verwaltungsrespektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.

      Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 1 VwVG), was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Kann das Recht eingeschränkt werden, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt

      der Unterlagen Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. ebenso BVGE 2015/10 E. 3.3).

    2. Zunächst rügte die Beschwerdeführerin eine gravierende Datenschutzverletzung durch die Botschaftsabklärung an ihrem Heimatort aufgrund Preisgabe sensibler Informationen aus dem Asylverfahren. Botschaftsanfragen können zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen. Eine dabei erfolgte Datenschutzverletzung berührt nicht den Untersuchungsgrundsatz, dem mit der Abklärung gerade entsprochen werden soll, sondern beschlägt die Frage, ob die involvierten Behördenmitarbeitenden im Rahmen geltenden Rechts handelten. Dieser ist mit aufsichtsrechtlichen und gegebenenfalls strafrechtlichen Massnahmen zu begegnen. Ausweislich der Akten wurde der Datenschutzverletzung durch das Schreiben an die Leitung der Vorinstanz und das darauf erfolgte Antwortschreiben nachgegangen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. In seiner rechtlichen Würdigung ist das Gericht im Weiteren aber gehalten zu prüfen, ob die Botschaftsabklärung zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung geführt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7259/2014 vom 14. November 2016 E. 6.4). Dies ist, wie nachfolgend ausgeführt (E. 7), zu verneinen.

    3. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und falsch gewürdigt worden, indem die Vorinstanz sich einseitig auf die Antworten aus der Botschaftsabklärung abstützte, so insbesondere jene des Vaters als des mutmasslichen Urhebers der vorgebrachten gewalttätigen Übergriffe, hingegen auf die Befragung der Mutter und der Schwester als mögliche weitere Gewaltbetroffene verzichtete, die Berichte des Fraueninformationszentrums FIZ vom Oktober 2015 und vom

      11. November 2015 (Beilage 2 des Asylgesuchs) und der Fachstelle für

      Gewaltbetroffene E.

      vom 3. Mai 2016 (Beilage 1 des Schreibens

      an den Staatssekretär für Migration und den Vizedirektor des SEM) nicht würdigte und den Schreiben der Mutter und der Tante (Beilage 4 der Beschwerdeeingabe) sowie der Emailkorrespondenz mit der Mutter (Beweismittelergänzungsschreiben vom 24. März 2016, A27) jeglichen Beweiswert absprach.

      Die Vorinstanz zählte in der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid die Berichte des FIZ sowie der Fachstelle für Gewaltbetroffene zwar nicht auf, ging auf sie aber in ihren Entscheiderwägungen (A39/6) und

      weiter in der Vernehmlassung (A54/1-3) ein. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Botschaftsabklärung weitere, von der mutmasslichen Gewalt nicht unmittelbar betroffene Personen, namentlich die Grosstante sowie die Grossmutter, befragt wurden, deren Aussagen die Vorbringen zur Gewalttätigkeit des Vaters ebenso in Frage stellten, worauf die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch eingegangen ist. Schliesslich hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin auch nicht dadurch verletzt, dass sie auf weitergehende Abklärungen als die bereits vorgenommenen verzichtete, da der Sachverhalt zu Recht als genügend erstellt qualifiziert wurde. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Schreiben von Tante und Mutter sowie der Emailkorrespondenz mit der Mutter den Beweiswert absprach beziehungsweise sie als untauglich erachtete. Die Schreiben wurden von der Vorinstanz im Rahmen einer genügenden Beweiswürdigung als reine Gefälligkeitsschreiben angesehen. Mit der Emailkorrespondenz setzte sich die Vorinstanz in ihrem ablehnenden Entscheid ebenfalls auseinander und hielt fest, dass der Korrespondenzverlauf schwer nachvollziehbar sei.

    4. Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik um Einsicht in die in der Vernehmlassung erwähnte «interne Analyse» der Vorinstanz, welche eine Manipulation im Arztdossier (Beilage 7 der Beschwerdeergänzung) festgestellt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom wesentlichen Inhalt der Analyse in Kenntnis setzte, wonach im Arztdossier das ursprüngliche Wort „Freund“ unleserlich gemacht worden sei und nicht als Wort „Vater“ entziffert werden könne. Insoweit wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihrerseits einen Gegenbeweis anzutreten oder Erklärungen für die Änderung anzuführen, was jedoch unterblieb. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich auf diese Analyse höchstens ergänzend abstützte, um ihre Einschätzung der mangelnden Glaubhaftigkeit zu untermauern (siehe unten E. 5.1 und 5.3). Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist nicht ersichtlich.

    5. Es bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend ermittelt und im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung berücksichtigt hat. Dass die Beschwerdeführerin dabei zu einem anderen Ergebnis kommt als die Vorinstanz, ist für die Beurteilung der formellen Rügen unbehelflich. Mithin ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder des Akteneinsichtsrechts als dessen Teilgehalt gegeben.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die gegen die Beschwerdeführerin verübte körperliche Gewalt sei nicht in Abrede zu stellen. Sie habe jedoch nicht glaubhaft machen können, diese sei ihr durch den Vater zugefügt worden. Sie habe erst nach mehreren Jahren Aufenthalt in der Schweiz als Hochschwangere ein Asylgesuch eingereicht, obwohl ihr dies jederzeit früher möglich und zumutbar gewesen sei. Bei der Polizeikontrolle im November 2013 habe sie ausgesagt, es gehe ihr in der Heimat gut und sie würde nur zur regelmässigen Erneuerung der ( ) in die Schweiz reisen. Auf Vorhalt im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie zunächst auf ihr Unwissen über Anlaufstellen und auf ihre Angst gegenüber der Polizei verwiesen, später aber ausgesagt, sie hätte bei der Polizei um Hilfe gebeten, die Dolmetscherin habe jedoch ihre Frage nicht übersetzen wollen. Letzteres sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei weiter unwahrscheinlich, dass sie angesichts der vorgebrachten traumatischen Erlebnisse seit ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz im 2009 regelmässig in ihr Elternhaus zurückgekehrt sein will. Insbesondere die Ergebnisse der Botschaftsabklärung liessen die Vorbringen zur Gewalt durch den Vater als unglaubhaft erscheinen. Eine Grosstante, welche seit 30 Jah-

      ren am Gericht in F.

      als Richterin tätig sei, der Vater sowie die

      Grossmutter der Beschwerdeführerin hätten der Familie ein gutes Verhältnis untereinander bescheinigt, von üblichen Meinungsverschiedenheiten abgesehen. Gewalt sei nie thematisiert worden und sehr unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe demnach der Grosstante nicht von etwaigen Vorkommnissen erzählt oder sie gar um Hilfe gebeten. Weiter seien keine Hinweise gefunden worden, dass die Beschwerdeführerin Klage am Ge-

      richt in F.

      eingereicht oder dies versucht hätte oder einen bei der

      Polizei arbeitenden Verwandten um Unterstützung gebeten und dieser abgelehnt hätte. Insoweit sei auch zweifelhaft, dass sich bei der mazedonischen Polizei Beweismittel befänden, zumal diese bei der Vorinstanz bis dato nicht nachgereicht worden seien. Unglaubhaft sei nach den Abklärungen der Vertretung zudem, die Beschwerdeführerin könne Polizeiberichte und Gerichtsunterlagen nicht beschaffen, da die Polizei von ihrer Mutter viel Geld dafür verlangt habe (1000 bzw. 5000 Euro). Nach Aussage des Vaters habe die Beschwerdeführerin ihren Heimatort aus ökonomischen Gründen verlassen. Sie könne mit ihrem Kind zurückkehren. Weiter seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sämtliche Personen aus Angst vor dem Vater übereinstimmend falsche Angaben gemacht hätten, zumal die Familie eher in bescheidenen Verhältnissen lebe, was gegen einen grossen Einfluss des Vaters spreche. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin die Abklärungsergebnisse nicht entkräften können, sondern hauptsächlich ihre Vorbringen zur Gewalt durch den Vater

      wiederholt. Der ärztliche Bericht der Poliklinik M.

      von F.

      (Beilage 5 des Asylgesuchs), welcher diverse ( ) und ihre Behandlung im Jahr 2010 dokumentierte, weise weiter ihren damaligen Freund als Verursacher aus. Die Beschwerdeführerin habe jedoch geltend gemacht, keine Gewalt durch andere Personen als ihren Vater erfahren zu haben. Auch insoweit könnten ihre Vorbringen nicht geglaubt werden. Die eingereichten Fotos von Verletzungen (Beweismittel 3 des Asylgesuchs) erlaubten per se keine Rückschlüsse auf deren Urheberschaft. Die Emailkorrespondenz zwischen ihr und ihrer Mutter zum gewalttägigen Verhalten des Vaters sei als Beweismittel untauglich. Mazedonien sei im 2003 vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden, der schutzfähig und -bereit sei. Ausgehend von einer Nationalen Strategie zum Schutz vor häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2008 bestünden zudem mittlerweile zehn Schutzeinrichtungen für Opfer familiärer Gewalt in Mazedonien, die gesetzlich zur Hilfe verpflichtet seien. Darüber hinaus gebe es weitere Anlaufund Rechtsberatungsstellen.

    2. In ihrer Beschwerdebegründung und Beschwerdeergänzung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen und rügte

      die einseitige Würdigung der Ergebnisse der Botschaftsabklärung (siehe bereits oben E. 3). Sie habe, statt ein Asylgesuch zu stellen, sich mit kurzfristigen Touristenvisa „über Wasser“ zu halten versucht, immer wieder auch in der Hoffnung, dass „irgendwann ein normales Leben in Mazedonien möglich wäre“, was jedoch jedes Mal an der Gewalt ihres Vaters gescheitert sei. Der Bericht der Fachstelle für Gewaltbetroffene E.

      vom 19. Juli 2016 (Beilage 3 der Beschwerde) dokumentiere eine Vielzahl von Gewaltanwendungen des Vaters in ihrer Kindheit. Das vollständige Arztdossier (Beilage 7 der Beschwerdeergänzung) weise als Verursacher der Schläge im Sommer 2010 ihren Vater und nicht ihren damaligen Freund aus. Körperliche Misshandlungen habe sie überdies auch durch andere Personen erlebt, sei sie doch einmal zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Sie sei nicht so oft und nur für kurze Aufenthalte in ihr Elternhaus zurückgekehrt, sondern habe meistens ihre Tante in G.

      besucht. Die Familie habe Geld, von dem der Vater vor kurzem ein Haus

      in K.

      habe kaufen können. Es könne zudem gut sein, dass der

      Vater aus seiner früheren Tätigkeit in diversen Hotels hohe Würdenträger kenne und deshalb einflussreich sei. Ohnehin sei es ihr um die Angst der Familienangehörigen vor der Gewalt des Vaters gegangen. Gemäss den zwei Schreiben der Mutter und einer Tante sei eine Rückkehr für sie und ihr Kind gefährlich, da der Vater versuchen würde, das Kind zu töten und sie weiter zu verletzen. Sie gehe sodann von der Richtigkeit der Angaben ihrer Mutter aus, wonach die Polizei Geld für die Polizeiberichte und Gerichtsunterlagen verlangt habe. Zur Korruption in der Polizei ebenso wie zur mangelhaften strafrechtlichen Verfolgung von Fällen häuslicher Gewalt durch Polizei und Gerichte führte sie unter Verweis auf verschiedene Berichte staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen weiter aus. Darüber hinaus äusserte sie sich unter Bezug auf diese und weitere Quellen zur ungenügenden Schutzfähigkeit des mazedonischen Staates bei familiärer Gewalt.

    3. In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz insbesondere, nach einer „internen Analyse“ stehe zweifelsohne fest, dass in dem eingereichten Arztdossier eine Manipulation vorgenommen worden und das ursprüngliche Wort „Freund“ unleserlich gemacht worden sei; mitnichten könne das Wort „Vater“ entziffert werden. Die Beschwerdeführerin versuche die Behörden mit verfälschten Beweismitteln zu täuschen, was ihre persönliche Glaubwürdigkeit noch mehr in Frage stelle. Die angeblich von der Mutter und der Tante stammenden Briefe entfalteten keinerlei Beweiswert und seien als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zudem fänden sich in den Ausführungen zu den geltend gemachten Übergriffen in der

      Beschwerdeschrift, den eingereichten Berichten und den Vorakten weitere verschiedene Unstimmigkeiten (so zu den Umständen des letzten Übergriffs im Dezember 2014, jenen des Übergriffs im Jahr 2013, als sie zu ihrer

      Tante nach N.

      gefahren sei, sowie bezüglich ihrer Hilfesuche bei

      den Behörden), weshalb weiter nicht glaubhaft sei, dass sie sich in der vorgebrachten Art und Weise zugetragen haben sollen. Weiter müsse ange-

      sichts eines Orientierungsberichts der C.

      Polizei von Mai 2016

      (A34) die Integrität der Beschwerdeführerin durch ihr nachlässiges Verhalten gegenüber ihrem Kind in Frage gestellt werden. Schliesslich wiesen die allgemeinen Lageberichte zu Mazedonien keinen direkten Bezug zum vorliegenden Fall auf und seien daher ungeeignet, die vorinstanzliche Einschätzung zu widerlegen.

    4. In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, die Gründe für den irrtümlichen Verweis auf den «Freund» könnten nicht geklärt werden. Die Beschwerdeführerin sei selber von der Richtigkeit der Beschreibungen ausgegangen, anderenfalls hätte sie das Arztdossier nicht eingereicht. Es sei weiterhin unerklärlich, warum die Vorinstanz den Aussagen des Vaters Gewicht beimesse, habe er doch das klarste Interesse daran, sich nicht selber zu belasten. Bei den Zweifeln an der Urheberschaft der Übergriffe handle es sich um eine zu Unrecht angewandte Strategie der Vorinstanz. Zum angeblich «nachlässigen Verhalten» der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Kind habe die KESB ausweislich der beigefügten Email der Sozialbetreuerin (Beilage 1 der Replik) keinen Handlungsbedarf feststellen können. Schliesslich untermauere der Lagebericht zu Mazedonien durch den darin beschriebenen Länderkontext die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin.

6.

Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen.

    1. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin die seit Kindheit erlittene Gewalt durch den Vater als Begründung ihres Asylgesuchs geltend. In diesem Zusammenhang sind auch die geltend gemachte Abtreibung im Jahre 2007 sowie die vorgebrachte Angst vor einer Rückkehr mit ihrem Kind zu sehen. Dass die Beschwerdeführerin Gewalt in der Vergangenheit erlitten hat, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Dem schliesst sich das Gericht an. Angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe gegen den Vater ist aber bereits schwer nachvollziehbar, dass sie von ihren Aufenthalten in der Schweiz wiederholt, wenn auch angeblich immer nur kurz, in ihr Elternhaus

      zurückgekehrt sein soll und ein Asylgesuch erst als Hochschwangere einreichte, obwohl sie bereits früher Gelegenheit dazu hatte. Die Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin werden dadurch erhärtet, dass sie - auf ihre Aussagen in der Polizeibefragung aus dem Jahr 2013 angesprochen, an der sie ausdrücklich erwähnte, keine Probleme zu haben - zunächst angab, sie habe Angst vor der Behörde, dann erwähnte, damals keine Kenntnis von Anlaufstellen gehabt zu haben und schliesslich aussagte, die Dolmetscherin in der Polizeibefragung habe ihre Bitte um Hilfe nicht übersetzt. Im Weiteren ist der Vorinstanz Recht darin zu geben, dass die zu den Akten gereichten Fotos nicht die Urheberschaft der körperlichen Übergriffe belegen können. Hinzu kommt, dass im ersten eingereichten Arztbericht sowie im später vorgelegten Arztdossier offensichtlich - da letztlich auch nicht von der Beschwerdeführerin bestritten - der Freund als Verursacher der Schläge festgehalten wurde. Dass der Beschwerdeführerin der Fehler im ersten Dokument nicht aufgefallen sein soll und sie es sonst nicht eingereicht hätte, dürfte als Schutzbehauptung zu werten und daher unerheblich sein. Weiter dürften die Ergebnisse der Botschaftsabklärung gegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Zwar wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass den Aussagen des Vaters kaum Gewicht beigemessen werden darf, da er sich als Täter nicht selber belasten würde. Schwerer wiegt jedoch, dass die im Übrigen unbeteiligte Grosstante und auch die Grossmutter die Gewalt durch den Vater als unwahrscheinlich zurückwiesen. Die zwei Berichte der Fachstelle für

      Gewaltbetroffene E.

      und der Bericht von Fraueninformationszent-

      rum FIZ führen ihrerseits zwar umfassend und mit grossem Detailreichtum zur Gewalt des Vaters aus. Sie sind aber allein auf den Vortrag der Beschwerdeführerin abgestützt und damit nicht geeignet, objektiv ihre Vorbringen zur Gewalt durch den Vater zu belegen. Soweit die Mutter und die Tante in ihren Schreiben die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Gewalt des Vaters stützen, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass solche Schreiben regelmässig auf Anfrage der asylsuchenden Person erstellt werden und ihnen insoweit wenig Beweiswert zukommt. In Bezug auf die im Asylverfahren eingereichte Emailkorrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ist wiederum festzuhalten, dass ihr Verlauf nicht eindeutig nachvollzogen werden kann und damit auch die Zweifel der Vorinstanz an ihrer Geeignetheit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Gewalt durch den Vater zu stützen, berechtigt erscheinen. Nach allem ist mit der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin Gewalt erlebt hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die Übergriffe in

      Mazedonien stattfanden. Bezüglich den Vorbringen, dass der Vater der Urheber der Gewalt war, überwiegen jedoch die Zweifel, weshalb diese als unglaubhaft zu qualifizieren sind.

    2. Soweit die Beschwerdeführerin im Asylverfahren vor der Vorinstanz weiter vorbrachte, ihr sei die Behandlung im Krankenhaus nach einem körperlichen Übergriff trotz gültiger Krankenversicherung verweigert worden, geht die Vorinstanz nicht auf die diesbezüglichen Vorbringen ein. Von der Beschwerdeführerin werden sie gleichwohl weiterhin in der Beschwerde geltend gemacht, weshalb auch dazu kurz auszuführen ist. Im Hinblick auf die niedrigen Löhne im öffentlichen Dienst in Mazedonien kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass Personen trotz Krankenversicherung ohne weitere Zahlung eines Geldbetrages nicht behandelt werden. Der entsprechende Vortrag ist von der Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend substantiiert worden und lässt insbesondere Realkennzeichen vermissen, die dafür sprechen könnten, dass sie das Vorgebrachte auch persönlich erlebt hat. Auch dieses Vorbringen konnte damit nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden.

    3. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Anzeigen bei Polizei und Gericht gegen ihren Vater eingereicht beziehungsweise dies versucht oder zumindest der bei Gericht tätigen Grosstante von ihrem Schicksal erzählt, sei aber in ihren Bemühungen um staatliche Schutzgewährung gescheitert. Die Vorbringen sind im Zusammenhang mit den unter

      E. 6.1 untersuchten Gewalttätigkeiten durch den Vater zu sehen, welche nicht hinreichend glaubhaft gemacht sind. Die Botschaftsabklärung vor Ort ergab, dass keine Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen ihren Vater eingingen. Dem steht die Aussage der Beschwerdeführerin entgegen, es gebe Polizeiberichte und Gerichtsunterlagen, die Mutter habe sie aber bei der Polizei nicht erhalten können, weil die zuständigen Beamten ein hohes Bestechungsgeld für die Aushändigung verlangt hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Grosstante Anzeigen oder Versuche von Anzeigen bei Gericht nicht bestätigen konnte, dies, obwohl sich die Beschwerdeführerin wiederholt an sie um Hilfe gewendet haben soll und die Tante einer Anzeige bei Gericht wohlmöglich besondere Aufmerksamkeit geschenkt hätte. Entsprechend dürfte schon fraglich sein, ob und welche Gerichtsunterlagen die Mutter - noch dazu von der Polizei - überhaupt hätte erhalten

      können. Hinzukommt, dass am Gericht in F.

      eine offene Anlauf-

      stelle für die Bevölkerung bestehen soll, welche jegliche Klagen entgegennehmen und bearbeiten würde (A28/1-2). Dass die Beschwerdeführerin

      nicht wenigstens ein solches niederschwelliges Angebot in Anspruch genommen haben soll, steht im Widerspruch zu den verschiedenen vorgebrachten Hilfeersuchen, ist doch jedenfalls anzunehmen, dass die Grosstante sie darüber informiert hätte, als sie diese um Hilfe gebeten haben soll. Aus der weitergehenden Befragung durch die Botschaft, etwa des Verwandten, welcher bei der Polizei arbeitet, ergaben sich im Weiteren, und plausibel dargelegt, auch keine Anhaltspunkte für Anzeigen bei der Polizei oder Versuche, die gewalttätigen Übergriffe dort anzuzeigen. Die Verweigerung der Anzeigenaufnahme bei Polizei und Gericht ist angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Fragen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

    4. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin im Vorverfahren aus, sie sei durch einen damaligen Freund vergewaltigt worden, die Polizei sei jedoch auch hier untätig geblieben. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen nicht weiter substantiiert wurden, machte sie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe auch nicht mehr als Asylvorbringen geltend. Mithin erübrigt sich eine weitere Prüfung dazu.

    5. Die von der Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend gemachte Gewalttätigkeit des Vaters ist gesamthaft betrachtet nicht vollkommen ausgeschlossen. Die diesbezüglichen Zweifel überwiegen jedoch, sodass im Ergebnis lediglich glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Beschwerdeführerin Gewalt erlitten hat, nicht hingegen, durch wen. Die weiteren Vorbringen zur verweigerten Krankenhausbehandlung und zur verweigerten Anzeigenaufnahme bei Polizei und Gericht sind im Übrigen ebenso nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Vorbringen zur Vergewaltigung durch eine frühere Bekanntschaft sowie zur in der Folge unterbliebenen Hilfe durch die Polizei wurden in der Beschwerdeeingabe zudem nicht mehr geltend gemacht. Diesbezüglich ist im Übrigen auch auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

7.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind darüber hinaus auch nicht geeignet, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu begründen.

    1. Der Bundesrat hat Mazedonien als sicheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Ungeachtet der Fehlbarkeit von staatlichen Bediensteten, etwa auch bei der Polizei, ist der mazedonische Staat somit grundsätzlich als schutzbereit und schutzwillig zu bezeichnen.

      Es ist daher in der Regel davon auszugehen, dass Gewalt durch Drittpersonen verfolgt und gegebenenfalls strafrechtlich sanktioniert würde. Die Regelvermutung kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Vorliegend gelingt dies der Beschwerdeführerin jedoch nicht. So kann sie schon nicht glaubhaft darlegen, durch wen sie konkret Gewalt erlitten und dass sie die körperlichen Übergriffe bei Gericht und Polizei angezeigt haben soll (E. 6).

      Soweit die Beschwerdeführerin auf mangelnde Schutzmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Personen verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass Mazedonien in den letzten Jahren Anstrengungen unternommen hat, Gewaltopfern Schutzmöglichkeiten, Hilfe und Beratung zu eröffnen. In 2008 ist eine Nationale Strategie zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet worden. Häusliche Gewalt ist gesetzlich verboten. Mittlerweile gibt es etwa sieben bis zehn Schutzeinrichtungen für Opfer familiärer Gewalt in Mazedonien, die gesetzlich zur Hilfe verpflichtet seien. Darüber hinaus finden sich weitere Anlaufund Rechtsberatungsstellen, welche unter anderem kostenlose Rechtsund psychische Beratung für Opfer häuslicher Gewalt anbieten (vgl. die Referenz im Asylentscheid, A39/7; vgl. auch die Ausführungen sowie Quellenangaben in der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Mazedonien: Schutzmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt vom 29. Juli 2016, S. 2 und 3). Gleichwohl die vorhandenen Gesetze nicht alle Opfer häuslicher Gewalt schützen können und die bestehenden Schutzmassnahmen nicht genügen, um den tatsächlichen Schutzbedarf zu decken, ist doch zu berücksichtigen, dass dies selbst in Staaten wie etwa der Schweiz nicht vollumfänglich gewährleistet werden kann. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin die Schutzmöglichkeiten in Mazedonien aber erst gar nicht in Anspruch genommen und mithin auch für sich nicht geltend gemacht, dass sie auf Anfrage Schutz nicht erhalten konnte. Dies ist dem mazedonischen Staat nicht anzulasten. Es kann der Beschwerdeführerin vielmehr zugemutet werden, bei den in Mazedonien bestehenden Strukturen um Hilfe zu ersuchen, sollte sie erneut von Gewalt betroffen werden (vgl. auch unten E. 10.2).

      Zu beachten ist letztlich, dass kein Staat vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz gewährleisten kann. Eine gewisse eingeschränkte Schutzfähigkeit ist dem mazedonischen Staat daher nicht anzulasten. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Regelvermutung zugunsten der Schutzbereitschaft und -fähigkeit des mazedonischen Staates gegenüber Gewalt an ihrer Person umzustossen.

    2. Vor dem gleichen Hintergrund ist die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Botschaftsabklärung vor Ort zu beurteilen. Wie oben ausgeführt (E. 3.2) sind solche Abklärungen grundsätzlich möglich und zulässig. Vollkommen legitim waren denn auch die Befragungen der Grossmutter und der Grosstante, zumal die Beschwerdeführerin selber vorgebracht hatte, diese Personen über die Gewalttätigkeit des Vaters aufgeklärt zu haben. Gerade im Hinblick auf die Befragung des Vaters zu allfälliger Gewalt in der Familie dürfte die Befragung jedoch über das Ziel hinausgegangen und als stossend zu erachten sein, wie die Beschwerdeführerin auch rügte. Nicht von Vornherein auszuschliessen und daher zu beachten ist aber auch die Gefahr, dass infolge der Befragung entweder der Vater gewalttätig gegen die Beschwerdeführerin vorgehen wird oder aber die Familie sich bloss gestellt oder zumindest gekränkt fühlt und die Beschwerdeführerin ausschliesst. In beiden Fällen kann es der Beschwerdeführerin allerdings zugemutet werden, bei Übergriffen entweder den Schutz staatlicher Institutionen in Anspruch zu nehmen oder bei ausbleibender Hilfe der Familie nach ihrer Rückkehr für sich zu sorgen (vgl. dazu

E. 10.2 und 10.3). Eine asylrelevante Gefährdung hat die Beschwerdeführerin infolge der Botschaftsabklärung nicht zu gewärtigen.

8.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

9.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

      nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

      Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder

      glaubhaft machen, dass ihr oder ihrem Kind im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

      §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte,

      dass viele Verwandte über Mazedonien und auch G.

      verteilt woh-

      nen würden, sodass ihr Vater sie jederzeit ausfindig machen und sie zu sich nach Hause holen könnte, um schliesslich wieder gewalttätig gegen sie vorzugehen, ist auf die fehlende Glaubhaftmachung der Gewalttätigkeit des Vaters zu verweisen. Aus dem gleichen Grund ist nicht davon auszugehen, dass ihrem Kind bei einer Rückkehr etwas zustossen könnte. Generell ist aber auch anzufügen, dass es der Beschwerdeführerin im Falle gewalttätiger Übergriffe gegen sie - wie in E. 7 ausgeführt - zuzumuten wäre, um Schutz und Hilfe bei den entsprechenden Einrichtungen nachzusuchen oder sich an Polizei und Gerichte (einschliesslich der erwähnten

      Anlaufstelle in F.

      ) zu wenden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug

      der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      Weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe in der Person der Beschwerdeführerin und ihres Kindes lassen jedoch auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführerin kann zunächst eine mehrjährige Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung als ( ) sowie Berufserfahrung aufgrund ihrer Tätigkeit in ( ) und in ( ) sowie als ( ) und ( ) vorweisen, welche ihr die Reintegration in Mazedonien erleichtern dürften. Des Weiteren verfügt sie durch ihre grosse Verwandtschaft und auch eine Freundin (vgl. A25 F40) über soziale Anknüpfungspunkte vor Ort. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht in ihr Elternhaus zurückkehren sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter, welche weiterhin berufstätig ist, und allenfalls auch der Vater, der ein Café betreibt und sich vor kurzem ein Haus gekauft hat, sie zumindest am Anfang finanziell unterstützen. Ebenso kann sie bei fehlender Unterstützung durch die Familie und soweit es ihr

      aufgrund des Alters des Kindes noch nicht zumutbar sein sollte, eine Tätigkeit aufzunehmen, auf die staatliche Sozialhilfe verwiesen werden. Diese kann es ihr ermöglichen, für sich und ihr Kind - wenngleich in allenfalls bescheidenen Verhältnissen - zu sorgen (vgl. dazu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mazedonien: Sorgerecht und Sozialhilfe, 05./2013,

      S. 4 ff., http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/ mazedonien/ mazedonien-sorgerecht-und-sozialhilfe/at_download/file). Zudem brachte die Beschwerdeführerin in den Anhörungen vor der Vorinstanz sel-

      ber vor, dass ein Onkel aus I.

      sie teilweise finanziell versorgt hätte

      (A25 F85), dessen Unterstützung sie bei Bedarf gegebenenfalls wieder in Anspruch nehmen könnte. Insgesamt steht auch das Kindeswohl einer Rückkehr nicht entgegen.

      Schliesslich spricht aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin. Soweit sie ausführte, seit ihrer Kindheit ( ) zu haben und auf ( ) angewiesen zu sein, handelt es sich nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit, welche einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen könnte. Zudem spricht nichts dagegen, dass ihr ( ) nicht ebenso in Mazedonien behandelt werden kann. Dass dieses möglicherweise nicht in gleicher Qualität oder zu erschwinglichen Preisen möglich sein soll, ist für die Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unerheblich.

      Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vom 29. Juli 2016 mit Verfügung vom 8. September 2016 gutgeheissen wurde, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

    2. Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, ebenfalls mit Verfügung vom 8. September 2016, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12

i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘250.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtlicher Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘250.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

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