Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3568/2016 |
Datum: | 04.01.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Versicherung; Recht; Schweiz; Beitritt; Vorinstanz; Beitritts; Vorakten; Ausland; Schweizer; Beitrittserklärung; BVGer; Wohnsitz; Person; Parteien; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; BVGer-act; Vertrauen; Ausgleichskasse; Einspracheentscheid; Begründung; Personen; Entscheid; Botschaft |
Rechtsnorm: | Art. 14 AHVG ;Art. 16 AHVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 58 ATSG ;Art. 61 ATSG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 114 Ia 209; 117 V 261; 120 V 319; 121 V 362; 121 V 67; 125 V 193; 126 V 353; 129 I 161; 130 III 321; 130 V 445; 131 II 627; 131 V 164; 131 V 472; 132 V 215; 136 V 161; 141 I 153 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-3568/2016
Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien B. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Beitritt zur obligatorischen Versicherung (Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016).
Die am ( ) 1967 geborene, nicht erwerbstätige Schweizer Staatsbürgerin B. (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) begleitete ihren im diplomatischen Dienst der Eidgenossenschaft tätigen Ehemann nach X. . Mit Beitrittsformular vom 31. August 2014 meldete sie sich bei der zuständigen Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) für die obligatorische Altersund Hinterlassenenversicherung an. Dieses wurde der EAK am 2. September 2014 von der Schweizer diplomatischen Vertretung in X. übermittelt (vgl. Akten der EAK [im Folgenden: Vorakten] 1-4). Nachdem sie aufforderungsgemäss auch eine Kopie des Familienbüchleins und des Ehescheins eingereicht hatte (Vorakten 5-14), teilte ihr die Eidgenössische Ausgleichskasse mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 mit, dass sie per 1. Oktober 2014 als nichterwerbstätige Person in die obligatorische Versicherung aufgenommen worden sei (Vorakten 15 f.).
Nachdem sich das Ehepaar hinsichtlich der Auswirkungen der Beitragslücke auf eine allfällige Witwenund Ehepaarrente bei Eintritt des Versicherungsfalles beider Versicherten erkundigt hatte, wurde deren Antrag für eine Rentenvorausberechnung am 22. Januar 2015 zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) weitergeleitet (vgl. Vorakten 17-54). Nach weiteren diversen für die Rentenvorausberechnung notwendigen Abklärungen (vgl. Vorakten 55-78), teilte die SAK den beiden Versicherten mit E-Mail vom 29. Juni 2015 die provisorisch berechneten Renten bei Eintritt des Versicherungsfalles mit (vgl. Vorakten 82 f.). Nachdem sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit diversen Fragen bezüglich der Schliessung der Beitragslücke der Beschwerdeführerin an die SAK und die EAK gewandt hatte (vgl. Vorakten 79-100 und 105-110), erliess die EAK - wie mit E-Mail vom 2. März 2016 in Aussicht gestellt (vgl. Vorakten 111) - am 4. März 2016 eine Verfügung, mit welcher die Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2014 bestätigt und ein rückwirkender Anschluss per 1. Oktober 2013 abgelehnt wurde (vgl. Vorakten 127 f.).
Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. März 2016 (Vorakten 137142), mit welcher die Versicherte die Versicherungsunterstellung rückwirkend per September 2013, spätestens aber per März 2014 ersuchte, wies die EAK mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 ab (Vorakten 153-
156). Zur Begründung führte die EAK im Wesentlichen aus, dass ihr bei einer verspäteten Beitrittserklärung kein Ermessen zukomme und das Recht, zu dessen Anwendung die Behörde verpflichtet sei, nur eine Rechtsfolge vorsehe.
Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 6. Juni 2016 per E-Mail Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hatte, wurde sie mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 aufgefordert, dem Gericht innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein mit eigenhändiger und originaler Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2016 einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 22. Juni 2016 (Datum Übergabe an schweizerische diplomatische Vertretung) nach und ergänzte dabei ihre Beschwerdeschrift inhaltlich dahingehend, als sie nebst dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 weitere Belege einreichte (vgl. BVGer-act. 4).
Mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
18. Mai 2016 und den rückwirkenden Anschluss an die AHV per September 2013, eventualiter per spätestens März 2014. Zur Begründung machte sie eine diskriminierende Ungleichbehandlung geltend. Im Gegensatz zu AHVpflichtigen Personen, die auf schweizerischem Boden lebten und schweizerischem Recht unterstünden, werde ihr keine Frist von fünf Jahren gewährt, um Beitragslücken zu schliessen. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch darin, dass jene, die in der Schweiz blieben, auch automatisch der AHV angeschlossen blieben, während in ihrem Fall eine Wiederanmeldung über eine Verwaltungsstelle erfolgen müsse. Dass Rechtsungleichheit bestehe, bestätige auch die Vorinstanz, indem sie in ihrem Entscheid festhalte, dass Art. 5i AHVV (recte: Art. 5j AHVV) zu einem Ergebnis führe, dass nicht rundum befriedige. Im Weiteren stelle sich auch die Frage ihres rechtlichen Wohnsitzes, da sie aufgrund der diplomatischen Sonderrechte keine gewöhnliche Auslandschweizerin sei. Zudem sei in ihrem Fall entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Bezug zur Schweiz besonders eng. Im Weiteren schliesse Art. 5j AHVV nicht aus, dass wegen eines geringfügigen Versäumnisses einer staatlichen Stelle, die Anmeldung rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt vorgenommen werden könne, zumal sie sich im September 2013 im Botschaftsverzeichnis angemeldet habe. Damit habe auch das AHV-Aufnahmeverfahren begonnen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act. 1).
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, da die Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrem Wegzug ins Ausland am 2. September 2014 eingereicht habe, sei sie zu Recht per 1. Oktober 2014 angeschlossen worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gestehe das Gesetz der EAK kein Ermessen zu. Die EAK sei auf eine Anmeldung angewiesen, da sie nicht antizipieren könne, ob die Beschwerdeführerin allenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ob eine freiwillige Unterstellung unter eine andere Sozialversicherung erfolge. Bezüglich der Frage des formell rechtlichen Wohnsitzes wende die EAK für die Versicherungsunterstellung von Begleitpersonen von Schweizer Bürgern, die im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätig seien, die gesetzlichen Normen an. Hinsichtlich der geltend gemachten Ungleichbehandlung verwies die Vorinstanz schliesslich auf die Begründung des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2016 (vgl. BVGeract. 8).
Mit Replik vom 6. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Im Weiteren führte sie aus, die EAK gehe weder auf den Unterschied zwischen Lebensmittelpunkt und dem formell rechtlichen Wohnsitz noch auf ihren Diplomatenstatus ein. Sie sei im Weiteren im Herbst 2013 in Treu und Glauben davon ausgegangen, dass sie mit Anmeldung in der Botschaft weiterhin der AHV angehören und den vollen Versicherungsschutz geniessen würde, wie dies bei früheren Versetzungen gewesen sei. Im Weiteren ersuche sie ausdrücklich um Prüfung der aufgeworfenen Frage der Rechtsungleichheit (vgl. BVGer-act. 12).
Mit Duplik vom 14. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Begehren und deren Begründung fest (vgl. BVGer-act. 15).
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 14. Oktober 2016 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - geschlossen (vgl. BVGeract. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit der ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der Fall, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Bei der EAK handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Das Beschwerdeverfahren betrifft keinen der in Art. 32 Abs. 1 VGG aufgeführten Sachbereiche und es ist nicht vorgesehen, dass die angefochtene Verfügung bei einem kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 2 VGG), zumal nach Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet und kein Ausnahmetatbestand nach Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 200 AHVV (SR 831.101) gegeben ist. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt damit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Urteil des BVGer C-4969/2014 vom 25. Februar 2015 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem am 22. Juni 2016 (Datum Übergabe
an schweizerische diplomatische Vertretung [Art. 21 Abs. 1 VwVG]) aufforderungsgemäss eine Beschwerdeverbesserung eingereicht wurde, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2016 (Vorakten 153-156), mit welchem die Vorinstanz an der obligatorischen Versicherungsunterstellung ab dem
1. Oktober 2014 festgehalten bzw. eine rückwirkende Aufnahme per September 2013 in die obligatorische Versicherung abgelehnt hat. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die obligatorische Versicherung erfüllt. Hingegen ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bereits per September 2013, eventualiter ab März 2014 in die obligatorischen Versicherung aufzunehmen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 18. Mai 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom
18. Mai 2016 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445).
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193
E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.;
SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweisen; Urteil 8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz wird indes durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (vgl. bereits Urteil des EVG [heute: BGer] B 61/00 vom
26. September 2001 E. 1a/bb). Die Versicherte hat damit bei der Feststellung des Sachverhalts trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 9C_709/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.5.1).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht erst per 1. Oktober 2014 in die obligatorische Versicherung aufgenommen hat oder ob sie - wie mit Beschwerde vom 6. Juni 2016 beantragt
bereits per September 2013, eventualiter per März 2014 anzuschliessen ist.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz wohnen (Bst. a) oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Versichert sind ferner Schweizer Bürger, die im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätig sind (Bst. c Ziff. 1). Der Versicherung beitreten können im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind (Abs. 4 Bst. c). Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest (Abs. 5; vgl. zum Ganzen BGE 136 V 161 E. 2.1).
Bei nichterwerbstätigen Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, läuft gemäss Art. 5j Abs. 1 AHVV die Versicherung ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten seit der Abreise ins Ausland eingereicht wird. Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats (Art. 5j Abs. 2 AHVV). Die Beitrittserklärung ist schriftlich an die Ausgleichskasse der erwerbstätigen Ehegattin bzw. des erwerbstätigen Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners zu richten (vgl. Rz. 4065 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], abrufbar unter www.bsv.ad - min.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Beiträge, zuletzt besucht am 27. November 2017).
Im Bereich der obligatorischen und freiwilligen AHV ist die Versicherteneigenschaft persönlicher Natur und gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf Dritte bzw. Familienangehörige übertragbar (vgl. BGE 136 V 161 E. 6.1; 126 V 217 E. 1d).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG erfüllt, da sie sich per 4. September 2013 in Y. abgemeldet und ihren Ehemann nach X. begleitet hat (vgl. Wohnsitzbescheinigung der Stadt Y. vom 9. März 2015 [Vorakten 73], BVGer-act. 4 S. 2 Ziff. 1 sowie die Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Vertretung vom 21. Juni 2016 [Beilage 3 zu BVGer-act. 4). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihren Sonderstatus und der damit gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) verbunden Privilegien ihre enge Verbundenheit zur Schweiz zum Ausdruck bringt und deshalb die Frage nach ihrem «formell rechtlichen Sitz» aufwirft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie aufgrund
der Wohnsitzbescheinigung der Stadt Y.
vom 9. März 2015
(Vorakten 73), der Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Vertretung vom 21. Juni 2016 (Beilage 3 zu BVGer-act. 4) sowie ihren eigenen Schilderungen in den Rechtsschriften vom 22. Juni 2016 und vom 6. Oktober 2016 (BVGer-act. 4 und 12) ihren Wohnsitz eindeutig ins Ausland verlegt hat. Aus der Tatsache der Wohneigentumsbesteuerung kann sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Allgemein lassen sich aus in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts geltenden Wohnsitzregeln keine direkten Schlüsse auf den AHV-rechtlichen Wohnsitzbegriff ziehen. Insbesondere brauchen die Steuerpflicht aufgrund von Liegenschaftsbesitz und der für die Versicherteneigenschaft im Sinne der Altersund Hinterlassenenversicherung massgebende zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) nicht übereinzustimmen (vgl. BGE 136 V 161 E. 5.3 mit Hinweisen). Zudem haben Schweizer Diplomaten und andere Mitglieder der Karrieredienste auf Auslandsposten nach langjähriger Verwaltungspraxis ihren Wohnsitz am Ort ihrer Tätigkeit (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 268/99 vom 31. März 2000 E. 5). Da die Beschwerdeführerin aufgrund des soeben dargelegten ihren Ehegatten zweifellos nach X. begleitet hat, trifft dies - unabhängig von ihrer weiterhin bestehenden engen Verbundenheit zur Schweiz - auch auf sie zu.
Im Weiteren ist zu Recht unbestritten, dass die Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin nicht innert der - zwecks Vermeidung eines Unterbruchs der Versicherungsunterstellung - erforderlichen Frist von sechs Monaten gemäss Art. 5j Abs. 1 AHVV erfolgt ist (vgl. Vorakten S. 1-4 [insb.
S. 4 Ziff. 8] sowie S. 35 am Seitenende). Jedoch ist entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht (vgl. Ziff. 8 der Beschwerdeschrift bzw. Beschwerdeverbesserung [BVGer-act. 1 und 4) aufgrund des klaren
Wortlauts der Ausführungsbestimmung Art. 5j Abs. 2 AHVV eine rückwirkende Aufnahme in die obligatorische Versicherung grundsätzlich nicht möglich (in diesem Sinne auch Urteil des BGer 9C_709/2011 vom 8. Juni 2012 E. 5). Die Vorinstanz hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr bezüglich des Versicherungsbeginns kein Ermessen zukommt.
Die Beschwerdeführerin wendet allerdings ein, dass sie im Herbst 2013 im Botschaftsverzeichnis der Schweizer Bürger immatrikuliert worden sei. Damit habe nach ihrem Verständnis und früheren Erfahrungen das AHV-Wiederaufnahmeverfahren begonnen. Sie sei in Treu und Glauben davon ausgegangen, infolge der Anmeldung in der Botschaft würde sie weiterhin der AHV angehören und den vollen Versicherungsschutz geniessen (BVGeract. 4 Ziff. 3, 5 und 9).
Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]) gibt einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn (a) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (b) die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger respektive die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (c) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (d) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Urteil 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010, E. 4.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 131 V 472 E. 5). Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 129 I 161 E. 4.3).
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 67 E. 6b mit Hinweisen).
Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz ruft darüber hinaus in jedem Falle nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur dann zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d/bb mit Hinweisen). Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt somit abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dennoch dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209 E. 3c; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweize-
rische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
Die Beschwerdeführerin macht zwar ein «Versäumnis innerhalb der Botschaft» geltend, wonach ihre AHV-Mutation bei der obligatorischen Versicherung nicht im gleichen Zug mit der Immatrikulation im Botschaftsverzeichnis vorgenommen worden sei. Allerdings erweist sich dieser Einwand vorliegend als nicht nachvollziehbar, da eine entsprechende schriftliche Beitrittserklärung an die Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehegatten (vorliegend: EAK) zu richten ist (vgl. Rz. 4065 ff. der WVP). In den Akten ist jedoch nur die am Sonntag, den 31. August 2014 unterzeichnete und am 2. September 2014 der diplomatischen Vertretung übergebene Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin dokumentiert (vgl. Vorkaten 3 f.). Eine frühere Beitrittserklärung, welche der diplomatischen Vertretung zuhanden der EAK übergeben wurde, findet sich weder in den Akten noch beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine solche.
Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausging, dass sie mit der Immatrikulation im Botschaftsverzeichnis weiterhin der AHV angehören würde bzw. das AHVWiederaufnahmemeldeverfahren begonnen habe. Denn unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen der zuständigen Behörde (vgl. E. 5.1 hiervor) sind vorliegend in den Akten nicht dokumentiert und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Mangels rechtsgenüglicher Substantiierung (vgl. E. 3.5 in fine hiervor) erweist sich dieser Einwand demnach als unbehelflich, zumal sie auch aufgrund ihrer früheren Auslandaufenthalte davon ausgehen musste, dass eine entsprechende schriftliche Anmeldung erforderlich ist. So war sie gemäss IK-Auszug vom 14. November 2014 - auch noch nach Einführung der Möglichkeit des Beitritts zur obligatorischen Versicherung für den nicht erwerbstätigen Ehegatten eines gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. c Versicherten vom 1. Januar 2001 (vgl. alt Art. 1 Abs. 4 Bst. c AHVG [AS 2000 2677]; seit
1. Januar 2003 Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG [AS 2002 3453]) - bei ihren früheren Auslandaufenthalten jeweils über die freiwilligen Versicherung versichert (vgl. Vorakten 43). Auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung erfordert jeweils eine entsprechende schriftliche Beitrittserklärung (vgl. Art. 8 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]), was auch aus dem von ihr eingereichten Bestätigungsschreiben vom 21. April 1992 eindeutig hervorgeht (vgl. BVGer-act. 4 Beilage 6). Die Auslandvertretungen wirken bei der Durchführung lediglich unterstützend mit (vgl. Art. 3 VFV). Daher stösst ihre Berufung auf frühere Erfahrungen ins Leere.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch eine rechtsungleiche Behandlung geltend.
Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches jedoch nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Gesetzgeber und Behörden ist es deshalb nicht gestattet, Differenzierungen ohne sachliche und vernünftige Gründe vorzunehmen oder aber sich über erhebliche tatsächliche Unterschiede hinwegzusetzen. Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, "wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen" (vgl. BGE 141 I 153 E. 5.1; 133 V 569 E. 5.1; HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 752 f.).
Zum Einwand, wonach sie im Gegensatz zu in der Schweiz wohnhaften AHV-beitragspflichtigen Personen nicht die Möglichkeit habe, innerhalb von 5 Jahren allfällige Lücken durch Nachzahlen zu schliessen, ist festzuhalten, dass dies letztlich Folge der zwischenzeitlich fehlenden Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin ist, die sich bei ihr aufgrund
des Wegzugs nach X.
und der anschliessend verspätet einge-
reichten Beitrittserklärung ergeben hat (vgl. E. 4.3 hiervor). Denn die Möglichkeit resp. die Pflicht der Nachzahlung zu wenig oder nicht bezahlter Beiträge, die im Übrigen bei entsprechender Kenntnis von den Ausgleichskassen innert fünf Jahren - nötigenfalls mittels Verfügung - in jedem Fall einzufordern sind (vgl. dazu Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG, Art. 16 Abs. 1 AHVG und Art. 39 AHVV), ist mit der Versicherteneigenschaft verknüpft bzw. die Folge davon. Denn beitragspflichtig sind - sofern kein Ausnahmetatbestand nach den Absätzen zwei und drei erfüllt ist - sämtliche Versicherte gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG nichterwerbstätige Personen nur solange obligatorisch AHV-versichert sind, als sie Wohnsitz in der Schweiz haben (vgl. auch Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG e contrario). Sobald sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen verlieren sie grundsätzlich ihre Versicherteneigenschaft. Immerhin besteht für nichterwerbstätige EDA-Begleitperson insofern eine Besserstellung gegenüber anderen nichterwerbstätigen Versicherten, als sie gemäss Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG bei Wohnsitzverlegung ins Ausland die obligatorische Versicherung weiterführen können. Den übrigen Versicherten bleibt in einem solchen Fall lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung beizutreten, sofern sie die strengen Voraussetzungen gemäss Art. 2 AHVG erfüllen. Dass für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung eine Beitrittserklärung erforderlich ist, ist - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers (vgl. dazu die Ausführungen in der Botschaft vom 28. April 1999 zur Revision der freiwilligen Versicherung [BBl 1999 4983 ff., S. 5001 und S. 5008 f.] sowie die Erläuterung des BSV zu Art. 5j AHVV und 5k AHVV in AHI-Praxis 1/2001 S. 35). Dies ist insofern sachlich begründet, als die zuständigen Ausgleichskassen, welchen die im Sinne von Art. 1a ABs. 1 Bst. c AHVG obligatorisch Versicherten angeschlossen sind (vorliegend: EAK), nicht antizipieren können, ob ihre Begleitpersonen am Wohnort einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten oder nicht bzw. sich allenfalls einer anderen Sozialversiche-
rung anschliessen möchten. Diese Obliegenheiten stehen jeweils in der freien Entscheidung der Begleitpersonen, weshalb auch die zuständigen Ausgleichskassen auf entsprechende Informationen bzw. auf eine Anmeldung angewiesen sind.
Im Weiteren ist in Erinnerung zu rufen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Möglichkeit des Ehegatten zum Beitritt zur obligatorischen Versicherung die mit der gleichzeitig vorgesehenen Einschränkung des Versichertenkreises bei der freiwilligen Versicherung verbundenen Härten mildern wollte (Botschaft, a.a.O., S. 5008; BGE 136 V 161 E. 6.2.1). Die freiwillige Versicherung sollte lediglich jenen Personen offenstehen, die aus der obligatorischen Versicherung austreten, nachdem sie dieser während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor der Abreise angehört haben. Ohne die Möglichkeit eines Beitritts zur obligatorischen Versicherung war der nicht erwerbstätige Ehegatte zudem gegenüber seinem erwerbstätigen und versicherten Ehegatten insofern benachteiligt, als ihm dessen Einkommen sowie allfällige Erziehungsgutschriften nur dann zur Hälfte gutgeschrieben wurden ("Splitting") und somit rentenbildend waren, wenn auch er versichert war. Diese Benachteiligung sollte mit Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG beseitigt werden (zum Ganzen vgl. BGE 136 V 161
E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund des soeben Dargelegten liegen vorliegend sachliche Gründe für eine rechtliche Unterscheidung vor. Überdies handelt es sich bei Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG ohnehin um Bundesrecht, welches für das Gericht massgebend ist (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die geltende Ordnung mag hinsichtlich der Konsequenzen, welche sich aufgrund der verspäteten Beitrittserklärung für die Beschwerdeführerin ergeben, als unbefriedigend betrachtet werden. Allerdings wäre es Sache des Gesetzgebers, eine andere Regelung zu treffen (vgl. BGE 136 V 161 E. 6.4 in fine). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Im Lichte des soeben Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Oktober 2014 an die obligatorische Versicherung angeschlossen hat. Für einen früheren Anschluss bleibt kein Raum. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Zustellung über EDA Vertretung [ ]; Beilage: Empfangsbestätigung [von der Beschwerdeführerin persönlich zu unterzeichnen])
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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