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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-2070/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-2070/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-2070/2016
Datum:08.01.2018
Leitsatz/Stichwort:Zuteilung zu den Prämientarifen
Schlagwörter : Arbeit; Prämie; Prämien; Prämienerhöhung; Arbeitgeber; Arbeitssicherheit; Arbeitgeberin; Verfügung; Vorschriften; Massnahme; Massnahmen; Stufe; Prämiensatz; Baustelle; Einsprache; Sicherheit; Schutz; Unfall; Gesundheit; Arbeitnehmer; Betrieb; Rückmeldung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Erhöhung; ändig
Rechtsnorm: Art. 109 UVG ;Art. 22 VwVG ;Art. 36 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 UVG ;Art. 66 or;Art. 82 UVG ;Art. 83 UVG ;Art. 85 UVG ;Art. 92 UVG ;
Referenz BGE:116 V 255; 123 V 309; 126 V 75; 128 V 124; 131 V 107; 133 II 35; 133 V 450; 135 II 296
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2070/2016

U r t e i l  v o m  8.  J a n u a r  2 0 1 8

Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber,

Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A. AG,

vertreten durch lic. iur. Felix Moppert, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Prämienerhöhung, Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

Die A. AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die ( Angaben zum Zweck der Firma; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 2). Als Betrieb des Baugewerbes ist die Arbeitgeberin für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) angeschlossen.

B.

Wegen mehrfacher Missachtung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit erhöhte die SUVA mit Verfügung vom 24. Februar 2009 die Prämie für die Berufsunfallversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2009 für die Dauer eines Jahres von der Stufe 109 (Prämiensatz 3.89 %) in die Stufe 113 (Prämiensatz 4.72 %) der Klasse 45L (Akten der SUVA gemäss Aktenverzeichnis vom 9. Mai 2016 [nachfolgend: act.] 90). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. April 2009 ab (act. 85). Mit Urteil C-3410/2009 vom 22. Oktober 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Arbeitgeberin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Arbeitgeberin sei von der SUVA wegen Missachtung der gebotenen Massnahmen im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am

17. April 2008, 24. April 2008, 27. August 2008, 27. November 2008 und am 3. Dezember 2008 gemahnt worden. Dabei sei sie auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit ohne vorherige Mitteilung eine höhere Stufe des Prämientarifs zur Anwendung gelange. Die von der SUVA rückwirkend für ein Jahr verfügte Prämienerhöhung von etwas mehr als 21 % sei weder unverhältnismässig noch willkürlich und verletze kein Bundesrecht (act. 43).

C.

    1. Mit Ermahnung vom 8. Februar 2013 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass ihr Mitarbeiter bei einer Kontrolle auf der Baustelle ( ) in Basel eine Missachtung der im Interesse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu treffenden Massnahmen festgestellt habe. Dementsprechend forderte sie die Arbeitgeberin auf, die gebotenen Sofortmassnahmen unverzüglich umzusetzen und die SUVA über die Umsetzung der anderen Massnahmen bis zum 22. Februar 2013 zu orientieren (act. 42). Die Arbeitgeberin orientierte die SUVA in der Folge mit Schreiben vom 22. Februar

      2013 dahingehend, dass die verantwortliche Person noch in den Ferien weile und sie die Angelegenheit nach ihrer Rückkehr erledigen werde (act. 40).

    2. Mit Schreiben vom 9. April 2013 bestätigte die SUVA die am 4. April 2013 auf der Baustelle „( )“ in Locarno durchgeführte Kontrolle. Aufgrund der festgestellten Sicherheitsmängel wurde die Arbeitgeberin aufgefordert, der SUVA bis zum 19. April 2013 eine Rückmeldung betreffend die getroffenen Sofortund Systemmassnahmen zu geben (act. 39).

    3. Nachdem die Mitarbeiter der SUVA im Rahmen einer Kontrolle vom

      12. Juni 2013 auf der Baustelle „( )“ in Paradiso (TI) schwerwiegende Sicherheitsmängel festgestellt hatten, forderte sie die Arbeitgeberin mit Verfügung vom 14. Juni 2013 auf, einerseits an den ungeschützten Absturzstellen unter 3 m einen dreiteiligen Seitenschutz zu montieren und ab 3 m Höhe das Fassadengerüst zu ergänzen und anderseits beim Block B mit fehlendem Fassadengerüst sofort ein solches zu erstellen. Überdies verpflichtete sie die Arbeitgeberin, bis zur Umsetzung dieser Massnahmen die Arbeiten ab einer Absturzhöhe von 2 m einzustellen (act. 37).

    4. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 gewährte die SUVA der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör bezüglich der bei der Kontrolle vom 12. Juni 2013 festgestellten Sicherheitsmängel und ersuchte letztere, ihr bis zum 9. Juli 2013 eine Rückmeldung betreffend die Umsetzung der gebotenen Massnahmen zu geben (act. 36).

    5. Nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme ordnete die SUVA mit Verfügung vom 10. September 2013 für die Dauer eines Jahres, rückwirkend ab 1. Januar 2013, eine Erhöhung der Prämie von Stufe 109 (Prämiensatz 3.89 %) auf Stufe 113 (Prämiensatz 4.72 %) der Klasse 11C an (act. 35). Nachdem die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Moppert, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 Einsprache erhoben (act. 34) und die SUVA bei weiteren Arbeitsplatzkontrollen am 15. Oktober 2013 und 29. Oktober 2013 erneut Verstösse gegen die Vorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festgestellt hatte (act. 30 - 32), wies die SUVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 ab (act. 29). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    6. Mit Erinnerungsschreiben vom 27. Januar 2014 forderte die SUVA die Arbeitgeberin auf, ihr bis zum 7. Februar 2014 eine Rückmeldung über die

      im Zusammenhang mit der Baustellenkontrolle vom 29. Oktober 2013 getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu geben (act. 28).

    7. Mit Mahnschreiben vom 11. September 2014 forderte die SUVA die Arbeitgeberin auf, sie bis spätestens 18. September 2014 über die Umsetzung der im Zusammenhang mit der Baustellenkontrolle vom 4. September 2014 (Baustelle [ ]) im Interesse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz getroffenen Massnahmen zu orientieren. Überdies machte sie die Arbeitgeberin darauf aufmerksam, dass ihr Betrieb - bei erneuter Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit innert eines Jahres - ohne vorherige Mitteilung in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werde (act. 26).

    8. Am 25. September 2014 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass sie im Rahmen einer Baustellenkontrolle vom 15. September 2014 (Baustelle [ ]) erneut Verstösse gegen die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz festgestellt habe. Gleichzeitig forderte sie die Arbeitgeberin auf, die Sofortmassnahmen unverzüglich umzusetzen und ihr bis zum 9. Oktober 2014 eine Rückmeldung über die Umsetzung der getroffenen Massnahmen zu geben (act. 25). Mit Erinnerungsschreiben vom 23. Oktober 2014 orientierte die SUVA die Arbeitgeberin dahingehend, dass die angesetzte Frist für die Rückmeldung über die getroffenen Massnahmen unbenützt verstrichen sei. Für die Nachholung dieses Versäumnisses setzte sie der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 6. November 2014 an (act. 24). Mit erneutem Erinnerungsschreiben vom 12. Januar 2015 ersuchte die SUVA die Arbeitgeberin, ihr bis spätestens 22. Januar 2015 eine Rückmeldung betreffend die im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzkontrolle vom 4. September 2014 (Baustelle [ ]) getroffenen Massnahmen zu geben (act. 22).

    9. Mit Einschreiben vom 29. Mai 2015 orientierte die SUVA die Arbeitgeberin dahingehend, dass sie bei einer am 21. Mai 2015 auf der Baustelle ( ) in Bellinzona/TI durchgeführten Arbeitsplatzkontrolle (act. 20) erneut Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit mit erhöhter Gefährdung der Arbeitnehmenden festgestellt habe. Für die Umsetzung der im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlichen Massnahmen und die entsprechende Rückmeldung setzte sie der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 12. Juni 2015. Ferner gab sie ihr Gelegenheit, allfällige Einwendungen zu den gemachten Feststellungen innert der Frist von 20 Tagen schriftlich und begründet vorzubringen. Schliesslich teilte sie der Arbeitgeberin mit, dass sie sich aufgrund der wiederholten

      Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit veranlasst sehe, für ihren Betrieb eine Prämienerhöhung anzuordnen (act. 19).

    10. Nachdem die Arbeitgeberin von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist keinen Gebrauch gemacht hatte, erhöhte die SUVA die Prämie für die Berufsunfallversicherung mit Verfügung vom

      27. Juli 2015 rückwirkend auf den 1. Januar 2015 für die Dauer eines Jahres von Stufe 107 (Prämiensatz 3.520 %) auf Stufe 111 (Prämiensatz

      4.280 %) der Klasse 41A (act. 18). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    11. Bei einer am 27. August 2015 auf der Baustelle Neubau Einkaufsund Erlebniszentrum ( ) durchgeführten Kontrolle stellten die Mitarbeitenden der SUVA erneut mehrere Verstösse gegen die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz fest. Mit Schreiben vom 11. September 2015 forderte die SUVA die Arbeitgeberin folglich auf, ihr bis spätestens 25. September 2015 eine Rückmeldung betreffend die Umsetzung der notwendigen Massnahmen zukommen zu lassen (act. 17). Am 22. September 2015 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass sie die geforderten Massnahmen umgesetzt habe (act. 16).

    12. Nachdem die SUVA im Zuge einer am 5. Oktober 2015 durchgeführten Arbeitsplatzkontrolle (Baustelle in [ ] betreffend Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern) erneut Verstösse gegen die Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden festgestellt hatte, forderte sie die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 auf, die gebotenen Sofortmassnahmen unverzüglich umzusetzen und ihr hinsichtlich der weiteren Massnahmen bis zum 29. Oktober 2015 mittels beigelegtem Formular eine Rückmeldung abzugeben (act. 15). Am 29. Oktober 2015 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass sie ihre Mitarbeitenden über die acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau instruiert habe (act. 14).

    13. Am 12. November 2015 stellte die SUVA bei einer erneuten Baustellenkontrolle ( ) fest, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt worden sind. Mit Schreiben vom 18. November 2015 forderte sie die Arbeitgeberin auf, die angeordneten Sofortmassnahmen umgehend umzusetzen und sie bis zum

      30. November 2015 über die weiteren (im beigefügten Schreiben aufgeführten) Massnahmen zu orientieren. Überdies teilte sie der Arbeitgeberin

      • unter Hinweis auf die Gelegenheit zur Stellungnahme innert der Frist von

        20 Tagen - mit, dass sie sich aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit veranlasst sehe, für ihren Betrieb eine Prämienerhöhung anzuordnen (act. 13). Am 24. November 2015 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, dass sie die notwendigen Massnahmen umgesetzt habe (act. 12).

    14. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 erhöhte die SUVA die Prämie für die Berufsunfallversicherung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 für die Dauer eines Jahres von Stufe 111 (Prämiensatz 4.28 %) auf Stufe 115 (Prämiensatz 5.21 %) der Klasse 41A (act. 11).

    15. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Moppert, mit Eingabe vom 8. Februar 2016 Einsprache mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter seien die Prämien ab 1. Januar 2016 für die Dauer eines Jahres von

      3.520 % auf 4.280 % anzuheben. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es könne nicht sein, dass aufgrund der Kontrolle vom 12. November 2015 die Prämien ein zweites Mal für 2015 erhöht würden. Sie hätte zudem vorgängig verwarnt und es hätte ihr eine erneute Prämienerhöhung angedroht werden müssen. Überdies dürfe am 16. Januar 2016 (recte: 14. Januar 2016) keine Verfügung erlassen werden, welche eine rückwirkende Erhöhung der Prämien für das Jahr 2015 anordne. Eine allfällige nächste Erhöhung, deren Berechtigung aber bestritten werde, hätte per 1. Januar 2016, und zwar wiederum von 3.520 % auf 4.280 %, erfolgen müssen (act. 10).

    16. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016 wies die SUVA die Einsprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, im Rahmen der Baustellenkontrolle vom 12. November 2015 habe sie festgestellt, dass die Arbeitgeberin die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Massnahmen nicht getroffen habe. Nachdem sie in den letzten Jahren wiederholt Mängel hinsichtlich der Arbeitssicherheit habe beanstanden müssen, sei die angekündigte Prämienerhöhung in der Folge vollzogen worden. Der von der Arbeitgeberin gerügte fehlende Hinweis auf die Verfügung „Prämienerhöhung“ vom 27. Juli 2015 sei insofern ohne rechtliche Bedeutung, als die Arbeitgeberin über alle Unterlagen verfügt habe. Dementsprechend habe sie Kenntnis davon gehabt, dass eine erneute Zuwiderhandlung gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften eine weitere Prämienerhöhung nach sich ziehen werde. Hinsichtlich der gerügten kumulativen Prämienerhöhung sei festzuhalten, dass diese im EKAS-Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit ausdrücklich erwähnt werde. Überdies habe

das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2363/2012 vom 11. November 2013 entschieden, dass eine kumulative Prämienerhöhung, auch rückwirkend auf den 1. Januar des vorangehenden Jahres, zulässig sei. Unbegründet sei schliesslich auch der Einwand, dass der Hauptunternehmer für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich sei. Denn verantwortlich für die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen sei jeder Arbeitgeber, dessen Mitarbeitende Bauarbeiten ausführten (act. 8).

D.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom

      8. Februar 2016 (recte: 22. Februar 2016) sei aufzuheben und die Prämie für die Berufsunfallversicherung für das Jahr 2015 sei auf der Stufe 111 (Prämiensatz 4.28 %) zu belassen. Eventualiter seien die Prämien vom

      1. Januar 2016 an für die Dauer eines Jahres von 3.520 % auf 4.280 % zu erhöhen, unter entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, entgegen der Auffassung der SUVA habe sie mit ihrer Rückmeldung vom 24. November 2015 im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung bezogen. Im angefochtenen Einspracheentscheid sei unerwähnt geblieben, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 27. Juli 2015 rückwirkend auf den 1. Januar 2015 für die Dauer von einem Jahr eine Erhöhung des Prämiensatzes von

      3.520 % auf 4.280 % vorgenommen habe. Die Prämienerhöhung sei überdies unverhältnismässig, da nach der Prämienerhöhung vom 27. Juli 2015 nicht als Folge eines einzigen weiteren Regelverstosses wiederum eine Erhöhung hätte vorgenommen werden dürfen. Gemäss EKAS-Leitfaden soll die Beschwerdegegnerin erst nach der vierten Feststellung eines erheblichen Sicherheitsmangels eine Erhöhung der Versicherungsprämie verfügen. Überdies sei eine Erhöhung der Prämie rückwirkend auf den

      1. Januar des Vorjahres nicht rechtmässig; denn die Rückwirkung dürfe sich nur bis zum 1. Januar des laufenden Jahres, nicht aber darüber hinaus erstrecken (BVGer act. 1).

    2. Am 12. April 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 geforderte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 3 und 7).

    3. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 stellt die SUVA den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Unter Verweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2016 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016 führt sie ergänzend aus, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin habe diese mit ihrer Rückmeldung vom 24. November 2015 keineswegs im Rahmen des rechtlichen Gehörs begründete Einwendungen vorgebracht; im Gegenteil habe sie darin lediglich die Korrektur der festgestellten Mängel festgehalten. Die SUVA dürfe ohne Weiteres eine kumulative Prämienerhöhung verfügen, wenn die Arbeitgeberin - wie hier - während der Dauer einer Prämienerhöhung erneut gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit verstosse. Eine rückwirkende Prämienerhöhung sei auch dann statthaft, wenn die Verfügung erst im Folgejahr erlassen werde. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass die Verfehlungen auf der Baustelle am 12. November 2015 und damit im Vorjahr festgestellt worden seien. Schliesslich entbinde die Verantwortlichkeit des Hauptunternehmers die Beschwerdeführerin als Subunternehmerin nicht von deren Pflicht, für die Einhaltung der massgebenden Sicherheitsvorschriften zu sorgen; denn für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sei immer der Arbeitgeber verantwortlich, dessen Personal Bauarbeiten ausführe (BVGer act. 11).

    4. Mit Replik ihres Rechtsvertreters vom 16. August 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest und führt zur Begründung ergänzend aus, die kumulative Prämienerhöhung sei unverhältnismässig. Zum einen handle es sich bei der Verfügung einer weiteren Prämienerhöhung um eine Kann-Vorschrift für den Fall, dass andere schwerwiegende sicherheitswidrige Zustände bestünden. Zum anderen habe die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen, dass sie sich einsichtig gezeigt habe, was insbesondere aus der Rückmeldung vom

      24. November 2015 hervorgehe. Sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das Prämienjahr (hier: 2015) bereits abgelaufen, könne nicht rückwirkend eine Prämienerhöhung verfügt werden; denn es fehle hierfür eine gesetzliche Grundlage. Sodann sei sie als Subunternehmerin für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften nicht verantwortlich. Schliesslich sei die verfügte Prämienerhöhung auch deshalb unverhältnismässig, weil sie ohne vorgängige Ermahnung erfolgt sei (BVGer act. 15).

    5. Mit Duplik vom 16. September 2016 hält auch die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führt zur Begründung ergänzend aus, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei

      eine kumulative Prämienerhöhung mehr als gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin elementare Sicherheitsregeln grob verletzt habe, was zu einer hohen Gefährdung ihrer Arbeitnehmer geführt habe. Gegen die rückwirkend auf den 1. Januar 2015 vorgenommene Prämienerhöhung könne nichts eingewendet werden, da der Verstoss gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften am 12. November 2015 festgestellt worden sei; das Datum der Verfügung sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Sie habe die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeitenden dadurch gefährdet, dass bei Deckenschalungsarbeiten mit einer Absturzhöhe von rund 11 m keine Schutzmassnahmen gegen den Absturz getroffen worden seien. Schwerwiegende Verstösse gegen Arbeitssicherheitsvorschriften, welche während einer laufenden Prämienerhöhung festgestellt würden, seien praxisgemäss mit einer kumulativen Erhöhung der Prämien zu sanktionieren. Darauf sei die Beschwerdeführerin in der Verfügung „Prämienerhöhung“ vom

      27. Juli 2015 auch explizit hingewiesen worden, so dass von einer unverhältnismässigen Erhöhung nicht die Rede sein könne (BVGer act. 17).

    6. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass der Schriftwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 3. Oktober 2016 abgeschlossen werde (BVGer act. 18).

E.

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG, Art. 109 Bst. b und Bst. c UVG [SR 832.20]); bei einer Höhereinreihung handelt es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), welche gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet

      wurde, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom

      4. April 2016 einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. a ATSG; vgl. auch

      Art. 22a Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG.

2.

    1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der SUVA vom

      22. Februar 2016, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2016 gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) in Verbindung mit Art. 113 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) verfügte Höhereinreihung im Prämientarif abgewiesen wurde.

    2. Die Durchführung der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt der SUVA (vgl. Art. 85 Abs. 1 UVG). Zu ergänzen ist, dass die in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eidgenössische Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und sie kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden) gemacht hat.

    3. Nach dem vorstehend Dargelegten ist somit einzig streitig und zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016 bestätigte Prämienerhöhung (von Stufe 111 [Prämiensatz: 4.280 %] auf Stufe 115 [Prämiensatz: 5.210 %] der Klasse 41A, rückwirkend per 1.1.2015 für die Dauer von einem Jahr) rechtmässig

      gewesen respektive unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt worden ist.

    4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe o- der die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159

E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).

3.

Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Laut Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe

von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).

4.

Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.

    1. Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeit konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141).

    2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tragen. Abs. 2 legt zudem fest, bei welchen Tätigkeiten in jedem Fall ein Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt bspw. bei Hochund Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus (Bst. a), bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen (Bst. b), beim Grabenund Schachtbau sowie beim Erstellen von Baugruben (Bst. c) oder bei Holzbauund Metallbauarbeiten (Bst. h). Nach Art. 8 Abs. 1 BauAV müssen Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (vgl. zu den jeweiligen Massnahmen Abs. 2 Bst. a - h).

    3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 BauAV ist bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen ein Seitenschutz zu verwenden. Gemäss Art. 18 BauAV ist ein Fassadengerüst zu erstellen, wenn bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten wird. Der oberste Holm des Gerüsts hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen. Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach

Art. 16 BauAV oder eines Gerüstes nach Art. 18 BauAV technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 19 Abs. 1 BauAV).

Können Unfallund Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können (Art. 5 Abs. 1 VUV).

Entsprechend den Vorgaben nach Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 VUV darf der Arbeitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. Nach Art. 11 Abs. 1 VUV muss der Arbeitnehmer die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen. Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Einund Ausgänge sowie Treppen, müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Betriebsgelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können (Art. 19 Abs. 1 VUV).

Gemäss Art. 32a Abs. 1 VUV müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten

eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen.

Art. 35 Abs. 1 VUV sieht sodann vor, dass Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude so beleuchtet sein müssen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

4.4

      1. Die SUVA stellte - auch nach Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2015 (act. 18) - im Zuge der eingangs erwähnten Baustellenkontrollen vom

        1. August 2015, vom 5. Oktober 2015 und vom 12. November 2015 (vgl. Sachverhalt, Bst. C.k - C.m hievor; act. 13, 15 und 17) wiederum zahlreiche Verstösse gegen die Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz fest. Im Einzelnen mussten dabei folgende Beanstandungen vorgenommen werden:

          • Die Mitarbeitenden trugen entgegen den Vorschriften keinen Schutzhelm mit Kinnband;

          • es waren teilweise keine geeigneten Anschlagpunkte vorhanden;

          • die Ausrüstung war für den Einsatz teilweise ungeeignet;

          • die verwendete Hubarbeitsbühne/Scherenbühne wurde nicht gemäss den Vorgaben des Herstellers verwendet;

          • die Arbeitsplätze, Räumlichkeiten und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude waren nicht so beleuchtet, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen gewährleistet war;

          • die (acht) lebenswichtigen Regeln für den Hochbau waren den Mitarbeitenden nicht bekannt und wurden von den Vorgesetzten auch nicht regelmässig kontrolliert;

          • die Mitarbeitenden der Teleskoparbeitsbühne haben den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht getragen und der Arbeitsplatz der Teleskoparbeitsbühne wurde in ausgefahrenem Zustand verlassen, um den Arbeitsplatz auf der Deckenschalung zu erreichen;

          • es fehlte ein sicherer Zugang zu den Arbeitsplätzen auf der Deckenschalung;

          • bei den Deckenschalungsarbeiten mit einer möglichen Absturzhöhe von 11 m wurden keine Schutzmassnahmen gegen den Absturz getroffen.

      2. Aus den vorstehenden Beanstandungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erlass der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 27. Juli 2015 erneut mehrfach teilweise elementare Vorschriften zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit missachtet hat, obwohl sie von der SUVA explizit darauf hingewiesen worden war, dass die vorgenommene Prämienerhöhung sie nicht von der Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit befreie und für den Fall der erneuten ungenügenden Beachtung dieser Vorschriften eine weitere Prämienerhöhung angeordnet und allenfalls auch eine Strafanzeige erstattet werde (vgl. act. 18).

        Der mehrfache Verstoss gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen. Auch die Beschwerdeführerin trägt in ihrer Beschwerde keine Begründung vor, welche diese Feststellungen infrage zu stellen vermöchte.

      3. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin auch nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung der SUVA vom 27. Juli 2015 (mit einer Prämienerhöhung von 3.520 % auf 4.280 %) zahlreiche Verstösse gegen geltende Bauvorschriften beanstandet werden mussten. Auch der Hinweis auf eine weitere Prämienerhöhung und die allfällige Erstattung einer Strafanzeige veranlasste sie offenbar nicht dazu, die zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten.

5.

Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt worden ist.

5.1

      1. Nach Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsorgan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an. Der zuständige Versicherer hat unverzüglich eine Verfügung betreffend Höhereinreihung zu erlassen. Für Betriebe des Baugewerbes ist die SUVA gemäss Art. 49 Ziff. 11 VUV zuständiges Durchführungsorgan für die Aufsicht betreffend Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG der zuständige Unfallversicherer. Vorliegend war die SUVA demnach sowohl für die Anordnung der Massnahme als auch für den Erlass der Verfügung zuständig.

      2. Gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV haben Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen in der Regel eine Höhereinreihung des betreffenden Betriebs in eine Stufe mit einem mindestens 20 % höheren Prämiensatz zur Folge. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses (BGE 116 V 255 E. 4b; bestätigt mit Urteil des BGer 8C_191/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.3). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat diese Ordnung als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot grundsätzlich vereinbar bezeichnet (BGE 116 V 255 E. 4b und c). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2; Urteil REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, VPB 68.170, E. 5).

      3. Die SUVA hat vorliegend aufgrund der - während der Geltungsdauer der Prämienerhöhung für das Jahr 2015 (Verfügung vom 27. Juli 2015) - erneut festgestellten Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2016 eine zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung von Stufe 111 (Prämiensatz 4.280 %) auf Stufe 115 (Prämiensatz 5.210 %) angeordnet. Indem die Beschwerdeführerin nach Erlass der ersten Prämienerhöhung keine hinreichenden Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeitenden getroffen und in der Folge erneut mehrfach teilweise elementare Vorschriften über die Arbeitssicherheit missachtet hat, hat sie gleichzeitig dokumentiert, dass die erste Sanktion keine hinreichende und nachhaltige Wirkung bei ihr erzielt hat. Diese während der Dauer der Prämienerhöhung festgestellten, teilweise schwerwiegenden sicherheitswidrigen Zustände berechtigten die Vorinstanz zur Anordnung einer weiteren (kumulativen) Prämienerhöhung (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2363/2012 vom 11. November 2013

E. 5.1.3; EKAS-Leitfaden, S. 32). Die Sanktion mit einer erneuten, rückwirkend auf den 1. Januar 2015 verfügten Prämienerhöhung von Stufe 111

mit einem Prämiensatz von 4.280 % auf Stufe 115 mit einem Prämiensatz von 5.210 % entspricht einer Erhöhung des Prämiensatzes von 21.73 % und hält sich mithin an den Rahmen, wie er in Art. 113 Abs. 2 UVV durch den Verordnungsgeber vorgesehen ist. Die entsprechende Sanktion ist daher nicht zu beanstanden; vielmehr erweist sie sich als gesetzmässig.

    1. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als nicht stichhaltig.

      1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie sei als Subunternehmerin nicht für die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit verantwortlich. Die entsprechende Verantwortlichkeit treffe vielmehr den Hauptunternehmer der entsprechenden Baustelle (Neuenhof).

        Dieser Einwand ist nicht stichhaltig und vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Art. 3 Abs. 1 VUV verpflichtet den Arbeitgeber, zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen zu erteilen und alle Schutzmassnahmen zu treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Sind an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber zudem die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VUV). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht selber für die Erstellung von Bauvorrichtungen (Gerüste etc.) zuständig und verantwortlich ist, erweist sich als nicht entscheidend. Denn nach der konstanten Praxis und Rechtsprechung hat jeder Arbeitgeber dafür besorgt zu sein, dass seine Arbeitnehmenden auf der Baustelle sicher arbeiten können. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat nicht nur derjenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein. Vielmehr hat jeder Arbeitgeber erkennbare Mängel, welche für seine Mitarbeiter eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen. Die Frage, wer für einen unsicheren Zustand verantwortlich und für dessen Behebung zuständig ist, erweist sich bei dieser Regelung als nicht entscheidend und braucht daher auch nicht weiter erörtert zu werden (vgl. dazu Urteile des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 6.6.2; C-2363/2012 vom 11. November 2013 E. 5.1.1; C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012

        E. 4.1.1).

      2. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die rückwirkend auf den

        1. Januar 2015 angeordnete Prämienerhöhung sei nicht rechtens, weil die Verfügung erst am 14. Januar 2016 ergangen sei, zielt der Einwand ins Leere. Denn eine erneute Missachtung der Arbeitssicherheitsvorschriften während der Dauer der Prämienerhöhung berechtigt die Vorinstanz zu einer weiteren (kumulativen) Prämienerhöhung. Für die Annahme, dass eine kumulative rückwirkende Prämienerhöhung nur zulässig sein soll, wenn und soweit sie noch während der Dauer der erstmals verfügten Prämienerhöhung (hier: 2015) verfügt worden ist, ergeben sich weder aus dem Gesetz (Art. 92 Abs. 3 UVG) noch aus der Verordnung (Art. 113 Abs. 2 UVV) entsprechende Anhaltspunkte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr der Zeitpunkt der festgestellten Missachtung der Arbeitssicherheitsvorschriften.

      3. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Sie macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass die Prämie nicht wegen eines einzigen weiteren Regelverstosses hätte erhöht werden dürfen. Zudem hätte sie vor einer erneuten Erhöhung der Versicherungsprämie ermahnt werden müssen.

        1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtssetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung hat. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 129 V 271 E. 4.1.2; 128 II

          297 E. 5.1, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 51 E. 4b; vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch die Urteile des BVGer C-2363/2012 vom 11. November 2013 E. 4.4.2 sowie C- 6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.2. ff.).

        2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin noch während der Dauer der verfügten Prämienerhöhung erneut gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften verstossen hat. Mit Blick auf den Zweck von Art. 92 Abs. 3 UVG, welcher insbesondere das Ziel der Arbeitssicherheit und der Prävention von Unfällen verfolgt, kann die angeordnete Erhöhung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der ersten Verfügung vom 27. Juli 2015 noch explizit auf die Folgen eines erneuten Verstosses hingewiesen worden ist und sie

          in der Folge - noch während der Dauer der für 2015 angeordneten Prämienerhöhung - elementare Vorschriften missachtet hat. Überdies gilt es in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin auch vor dem hier zur Diskussion stehenden Prämienjahr bereits wiederholt wegen Missachtung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit mit einer Prämienerhöhung hat sanktioniert werden müssen (vgl. Sachverhalt, Bst. B und C.a - C.i hievor). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bedurfte es in dieser Konstellation keiner erneuten Mahnung mehr.

      4. Nachdem die Beschwerdeführerin auf Baustellen verschiedentlich Vorschriften zur Unfallverhütung missachtet hat, kann eine Erhöhung des Prämiensatzes von 4.280 % auf 5.210 % gerade auch unter dem Aspekt des Präventionsgedankens nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Arbeitsunfälle können für die davon Betroffenen, ihre Angehörigen und Freunde unermessliches Leid verursachen und namentlich in der Unfallversicherung, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Altersund Hinterlassenenversicherung zu immensen Kosten führen. Den Fehlbaren drohen zudem arbeits-, haftpflichtund strafrechtliche Konsequenzen, welche durch Beachtung der Vorschriften zur Unfallverhütung ebenfalls vermieden werden können.

      5. Die BUV-Prämienerhöhung stellt jedenfalls ein wirksames Mittel dar, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur pflichtgemässen Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen und die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer zu bewahren. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht im Einzelnen dar, weshalb die innerhalb des gesetzlichen Rahmens verfügte Prämienerhöhung ungeeignet oder übermässig sein und inwiefern zwischen Ziel und Mitteln ein unvernünftiges Verhältnis bestehen soll.

    2. Die verfügte Prämienerhöhung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und steht überdies auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang.

    3. An diesem Ergebnis ändert auch die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Rückmeldung vom 24. November 2015 (act. 12) nichts, da die nachträgliche Behebung (erneut) festgestellter Mängel die Sanktion der Prämienerhöhung nicht abzuwenden vermag. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Rückmeldung nicht ein begründeter Einwand gegen die mit der Gehörsgewährung vom 18. November 2015 angekündigte Prämienerhöhung gesehen werden kann.

6.

Zusammengefasst ergibt aus dem Gesagten, dass sich die Beschwerdeführerin die mehrfachen Verstösse gegen Vorschriften der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung anrechnen lassen muss. Die zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung von Stufe 111 (Prämiensatz 4.280 %) auf Stufe 115 (Prämiensatz 5.210 %) für das Jahr 2015 ist in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen. Dabei hat die Vorinstanz weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.

7.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2‘000.- festzulegen und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13; BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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