Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4687/2016 |
Datum: | 20.12.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Behörde; Recht; Akten; Verfügung; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Beweis; Gehör; Haftbefehl; Beschwerdeführers; Vorbringen; Syrien; Anhörung; Heimat; Einberufung; Flüchtling; Verletzung; Entscheid; Demonstrationen; Beweismittel; Militärbüchlein; Gehörs; Verfahren; Vorinstanz; Teilnahme; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft |
Rechtsnorm: | Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 32 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 116 Ia 426; 133 I 149 |
Kommentar: | Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich, Art. 12; Art. 49 VwVG, 2008 |
Abteilung IV D-4687/2016
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Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien A. , geboren am ( ), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N ( ).
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in B. , verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge letztmals am ( ) und reiste über Libanon, Algerien, Libyen und Italien am 1. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo er am
5. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte. Am 9. Oktober 2014 wurde er summarisch (BzP [vgl. A8]) und am 27. Juni 2016 vertieft (Anhörung [A27]) zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland wegen dem Krieg, der Situation der Kurden im Allgemeinen und der Gefahren durch die Organisation Islamischer Staat (IS) sowie wegen seiner Teilnahme an mehreren regimekritischen Demonstrationen in C. und B. zu Beginn der Unruhen 2011, derentwegen er von der Regierung gesucht werde, verlassen. An den Demonstrationen habe er jeweils maskiert teilgenommen und Informationsmaterial verteilt, wobei anlässlich seiner letzten Teilnahme syrische Behördenvertreter mit einem Holzstock auf ihn eingeschlagen und ihm zwei Zähne ausgeschlagen hätten, bevor er geflohen sei. Im Nachgang zum fraglichen Ereignis habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe er in seinem Heimatland keine über das Ausgeführte hinausgehenden Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen gehabt und sei auch nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Hingegen werde er in seiner Heimat behördlich gesucht, weil er - nachdem er im Jahre 2005 aus dem obligatorischen Militärdienst entlassen worden sei - der Einberufung in den Reservedienst keine Folge geleistet habe. Diesbezüglich hätten syrische Behördenvertreter seiner Mutter ein auf ihn lautendes, als Haftbefehl bezeichnetes Dokument vom ( ) übergeben, welchem zufolge er nicht zum Militärdienst erschienen und deshalb auf der Stelle festzunehmen und der militärischen Einheit ( ) zuzuführen sei. In den Besitz des fraglichen Dokuments sei er durch einen in Deutschland wohnhaften Bekannten gekommen, der es ihm nach einer Reise aus Syrien mitgebracht und von Deutschland geschickt habe, da es seiner Mutter nicht möglich gewesen sei, es ihm aus Syrien auf dem Postweg zukommen zu lassen. Zudem sei er in Libanon, wo er sich von 2012 bis 2014 mehrmals zu Erwerbszwecken aufgehalten und ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe, einmal festgenommen worden, weil eine Person der Hisbollah getötet worden
sei. Nachdem sich der Tatverdacht gegen ihn nicht erhärtet habe, sei er nach zwei Tagen frei gelassen worden und habe bis zu seiner Ausreise aus Libanon keine weiteren Probleme mit der Hisbollah gehabt.
Mit am 9. Juli 2016 eröffneter Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Akteneinsichtsgesuch, welchem mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 teilweise entsprochen wurde.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel, insbesondere das Militärbüchlein, zu gewähren (Ziff. 1); eventualiter sei das rechtliche Gehör zu sämtlichen eingereichten Beweismitteln, insbesondere zum Militärbüchlein, zu gewähren (Ziff. 2); nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 3); die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 4); eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren (Ziff. 5); subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen (Ziff. 6); auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Ziff. 7); der Beschwerdeführer sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Ziff. 8); eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen (Ziff. 9). Auf den Inhalt der Eingabe wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Am 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung des Sozialzentrums D. vom 11. Juli 2016 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte das SEM auf, dem Beschwerdeführer innert angesetzter Frist Kopien sämtlicher Beweismittel zu edieren und setzte ihm eine Frist ab Erhalt zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung an.
Am 17. August 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom
7. Juli 2016 zusammengefasst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner behördenseitig konsequenzenlos gebliebenen Teilnahme an Demonstrationen in Syrien im Jahre 2011 seien mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fusse, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen im Libanon und der anschliessenden Verhaftung im Nachgang an eine solche sei festzustellen, dass sich die geltend gemachte Verfolgungshandlung nicht im Heimatstaat zugetragen habe, weshalb sie per se nicht genügen könne, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; zudem sei seine Unschuld nach
zweitägiger Haft festgestellt und er entlassen worden, weshalb das fragliche Vorbringen auch unter diesem Aspekt als nicht asylrelevant einzustufen wäre. Sodann erweise sich die geltend gemachte Einberufung in den Reservistendienst als unglaubhaft. Zwar könne nicht kategorisch ausgeschlossen werden, dass er rekrutiert worden sei, allerdings lägen Auskünfte vor, dass Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdisch stämmiger Männer weitgehend verzichteten, um Konfrontationen mit der YPG zu vermeiden. Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee sei folglich als gering einzustufen (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom
26. Oktober 2016). Zudem seien seine Angaben zum Ablauf des Einberufungsverfahrens in den Reservistendienst unpräzise gewesen. So habe er abweichend vorgebracht, er sei nie offiziell zum Reservistendienst einberufen worden, beziehungsweise seiner Mutter sei die bevorstehende Einberufung mittels eingereichtem Haftbefehl mitgeteilt worden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den eingereichten Haftbefehl mit der sogenannten Reservistenkarte gleichsetze, wobei diesem aufgrund der notorisch bekannten Fälschbarkeit ohnehin jeglicher Beweiswert abzusprechen sei. Insgesamt liessen seine Aussagen zur Rekrutierung auf ein fehlendes Wissen über den Rekrutierungsvorgang schliessen, was der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ebenfalls abträglich sei.
In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere auf Akteneinsicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Die angefochtene Verfügung sei zudem willkürlich. Das eingereichte syrische Militärbüchlein sei vom SEM in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 zwar erwähnt worden, es habe es jedoch unterlassen, dieses im Aktenverzeichnis beziehungsweise dem Beweismittelumschlag aufzuführen, wodurch es seiner Aktenführungsund Paginierungspflicht ungenügend nachgekommen sei, was zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse (vgl. Urteile des BVGer D-1506/2016 vom 7. April 2016, E-2481/2015 vom 21. Mai 2015 und E-3903/2013 vom 6. August 2013). Zudem habe es die Vorinstanz versäumt, ihm im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs das Militärbüchlein oder eine Kopie desselben zur Einsicht zuzustellen, wodurch es den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt habe. Erschwerend komme hinzu, dass es das SEM weitgehend unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel, insbesondere den Haftbefehl und das Militärbüchlein hinreichend zu berücksichtigen und zu würdigen, was zusätzlich zur Gehörsverletzung auch eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots darstelle, zumal offensichtlich sei, dass die
eingereichten Beweismittel für den Beweis „gewisse[r] Tatsachen“ geeignet seien. Ausserdem habe es weder die geltend gemachten, von der Organisation IS ausgehenden Gefahren, der die Kurden in Syrien in einem besonderen Ausmass ausgesetzt seien, noch seine aktenkundige Straffälligkeit im Zusammenhang mit seiner militärischen Grundausbildung thematisiert. Das SEM habe damit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Erschwerend komme hinzu, dass sich das SEM damit begnügt habe, seine Vorbringen als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu qualifizieren, anstatt zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung, da dieser im Asylverfahren eine herausragende Bedeutung zukomme (vgl. Urteil des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013, E. 4.2.3) - durchzuführen. Weiter stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung über eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Abschliessend sei in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellten.
Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Angaben zur Einberufung in den Reservistendienst unpräzise, voneinander abweichend und folglich unglaubhaft ausgefallen seien. Entgegen anderslautender Darlegung habe er bereits zu Beginn der Anhörung ausdrücklich auf die Einberufung in den Reservistendienst hingewiesen und im Verlauf der Anhörung den Haftbefehl und das Militärbüchlein eingereicht. Ob und in welcher Form er vorgängig zum Reservistendienst aufgeboten worden sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Die Verneinung der Frage, ob er offiziell einberufen worden sei, sei jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass er ausser dem Haftbefehl keine Einberufungsdokumente erhalten habe. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass ihn die syrischen Behörden nicht aufgeboten hätten. Im Übrigen sei es völlig nachvollziehbar, dass er das Dokument als
„Haftbefehl“ und „Einberufung in den Reservistendienst“ bezeichnet habe, da aus dem Haftbefehl auf die Einberufung geschlossen werden könne, wobei er den eingereichten Haftbefehl nicht wie vom SEM offensichtlich falsch interpretiert mit der Reservistenkarte gleichgesetzt habe. Im Zusammenhang mit dem aufgrund der behaupteten Fälschbarkeit und einfachen Käuflichkeit des Haftbefehls ignorant in Abrede gestellten Beweiswerts desselben sei zu betonen, dass das Militäraufgebot und das Militärbüchlein die zentralen Dokumente für den vom SEM verlangten Nachweis der Einberufung in die syrische Armee seien. Dabei schliesse das SEM mit seiner Argumentationsweise die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur
Glaubhaftmachung von vorneherein aus. Vorliegend hätte es zudem mindestens eine eingehende Dokumentenanalyse durchführen müssen, anstatt dem Beschwerdeführer willkürlich das Fälschen oder Erkaufen von Beweismitteln vorzuwerfen. Das SEM habe mit seinen willkürlichen Behauptungen Art. 7 AsylG und Art. 9 BV schwerwiegend verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden müsse.
Hinsichtlich der Asylrelevanz seines Vorbringens führte der Beschwerdeführer aus, er würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien umgehend festgenommen und wegen Dienstverweigerung bestraft. Diesbezüglich müsse berücksichtigt werden, dass er aufgrund seiner aktiven Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Jahr 2011 vermutlich ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und bereits 2003 wegen Dienstverweigerung (er habe sich zu spät für den Militärdienst gemeldet ) festgenommen worden sei, was sein Profil in den Augen der syrischen Behörden noch zusätzlich verschärfen und ihn in Syrien der Gefahr einer Sanktionierung, welche nicht als gemeinrechtlich, sondern politisch motiviert und somit asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (Politmalus) zu qualifizieren sei, aussetzen würde (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.7.3). Sodann sei auf die grosse Gefahr hinzuweisen, der die Kurden (und damit auch der Beschwerdeführer) als primäres Feindbild der IS-Dschihadisten ausgesetzt seien und die notorisch bekannte, sich weiter verschlechternde Sicherheitsund Menschenrechtslage in Syrien hinzuweisen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - sollte sie im Zeitpunkt seiner Ausreise als nicht gegeben erachtet werden - im gegenwärtigen Zeitpunkt zu bejahen wäre, auch weil sich sein Profil als kurdischer Oppositioneller und Dienstverweigerer durch seine Flucht und das Einreichen eines Asylgesuchs noch verschärfe.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen: Seitens des Beschwerdeführers wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen zahlreicher Verletzungen des rechtlichen Gehörs, wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes sowie wegen Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen zwingend aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., 2008/14 E. 4.1 S. 185, 2007/30 E. 8.2 S. 371, 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von
Gehörsverletzungen ist auf Beschwerdeebene nur - aber immerhin - möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f.). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung muss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.
Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe die Aktenführungsund Paginierungspflicht und damit auch den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, ist Folgendes zu erwägen: Im Anhörungsprotokoll wurde ausdrücklich vermerkt, dass das Militärbüchlein des Beschwerdeführers zu den Akten genommen wurde (vgl. A27, F45). Obwohl diese Art der Aktenführung nicht optimal ist, wurde der Aktenführungspflicht damit Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer E-3350/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4.4).
Indem es das SEM unterlassen hat, dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuchs Kopien sämtlicher Beweismittel zur Einsicht zuzustellen, hat es sein Recht auf Akteneinsicht verletzt. Allerdings hat der Instruktionsrichter das SEM mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 angewiesen, dem Beschwerdeführer Kopien sämtlicher Beweismittel (Militärbüchlein, Haftbefehl und syrische Identitätskarte) zu edieren und ihm Gelegenheit geboten, seine Beschwerde zu ergänzen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist aus der festgestellten Verletzung kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwachsen; der vorinstanzliche Verfahrensmangel ist deshalb als geheilt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D- 1367/2014 vom 28. Juli 2015 E 3.5).
Wie vorstehend erwähnt, ist die Behörde verpflichtet, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen. Dies bedeutet umgekehrt, dass sie sich mit unwesentlichen tatbeständlichen Behauptungen nicht auseinandersetzen muss. Das SEM hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer von 2002 bis 2005 den obligatorischen Militärdienst geleistet hat, für nicht asylrelevant erachtet, weshalb es nicht veranlasst war, das eingereichte Militärbüchlein zu würdigen. Im Zusammenhang mit dem Haftbefehl ist festzuhalten, dass das SEM diesem jeden Beweiswert abgesprochen und seine Gründe hierfür offengelegt hat. Ob diese Beweiswürdigung zutreffend ist, ist nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung zu
prüfen, sondern bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Davon unbenommen trifft es zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vereinzelte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnte, allerdings ist das Erwähnen jeglicher Sachverhaltselemente für eine rechtsgenügliche und nachvollziehbare Begründung weder erforderlich noch effizient. Aus der angefochtenen Verfügung wird ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung leiten liess und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich. Das Vorgehen des SEM ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden.
Seitens des Beschwerdeführers wird ferner eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt, da die Anhörung des Beschwerdeführers über eineinhalb Jahre nach der Stellung des Asylgesuchs erfolgt sei und zwingend eine weitere Anhörung vorzunehmen gewesen wäre. Dazu ist festzustellen, dass der Zeitpunkt der Anhörung für die Frage der Abklärungspflicht grundsätzlich nicht massgeblich ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten, weshalb auch nicht ersichtlich ist, wozu das SEM „zwingend“ eine weitere Anhörung hätte durchführen sollen.
In der Beschwerdeeingabe wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird weder ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweise und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach
das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe verneint hat.
Bezüglich der Teilnahme an den Demonstrationen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem Heimatland 2011 beziehungsweise zwischen 2011 und 2012 ungefähr vier bis fünf Mal maskiert an solchen teilgenommen, letztmals circa vier Monate vor seiner Ausreise in den Libanon, wobei er sich aus Angst vor Repressalien durch die heimatlichen Behörden einen Pass habe ausstellen lassen (vgl. A27, F71 ff.). Nach allfälligen Problemen mit den heimatlichen Behörden befragt, führte er anlässlich der BzP aus, keine gehabt zu haben, während er im Rahmen der Anhörung abweichend angab, er habe wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen Probleme bekommen (vgl. A8, S. 12 und A27, F58). In der Beschwerdeeingabe wird ergänzend ausgeführt, unbenommen von seiner Maskierung sei er, der einer „oppositionell aktiven Familie“ entstamme, den syrischen Behörden wegen des Dargelegten wahrscheinlich bekannt und werde als „aktiver Oppositioneller“ asylrelevant verfolgt. Diese Befürchtung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Einleitend ist festzuhalten, dass der auf Beschwerdeebene geltend gemachte oppositionell-familiäre Hintergrund und eine darauf basierende Verfolgung mangels aktenkundiger Hinweise unglaubhaft erscheinen. Sodann erstaunt es, dass die heimatlichen Behörden einem ihnen bekannten „aktiven Oppositionelle[n]“ einen Reisepass ausgestellt haben sollen, wobei der Umstand, dass der sich auf dem Radar der heimatlichen Behörden wähnende Beschwerdeführer letzteren gegenüber überhaupt in Erscheinung getreten sei, weitere Fragen aufwirft. Sodann spricht die Tatsache, dass er die Demonstrationen anlässlich der BzP zwar erwähnte, damit zusammenhängende Probleme in seinem Heimatland jedoch verneinte, ebenfalls gegen die nachträglich präsentierte Version. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie ihn die syrischen Sicherheitsbehörden in Anbetracht seiner Maskierung überhaupt hätten
identifizieren sollen und auch in den Akten finden sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen und dem Verteilen von Flyern behördlich erfasst und gesucht wurde beziehungsweise gesucht wird.
Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie behauptet eine Einberufung in den aktiven Reservistendienst erhalten haben, respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens und der Echtheit des eingereichten Haftbefehls verhält, kann vor dem Hintergrund des Ausgeführten offen bleiben, da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden.
Hinsichtlich die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers und einer darauf basierende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden oder die Organisation IS ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen sehr hoch sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.) Dass der Beschwerdeführer als syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätte, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste, sieht das Gericht als nicht erstellt an (vgl. das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Sofern er Angst vor wie auch immer gearteten Formen von nicht gezielt gegen ihn gerichteter Gewalt geltend macht, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufgrund seiner Ethnie fällt somit ausser Betracht.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand:
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