Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-5477/2013 |
Datum: | 24.03.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Zölle |
Schlagwörter : | Quot;; Bundes; Einfuhr; Urteil; Grundstück; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Betrieb; MWSTG; Mehrwertsteuer; Bundesverwaltungsgerichts; Vorinstanz; Quot;D; Einfuhren; Zolls; Beschwerdeführer; Urteile; Bundesgericht; Abgabe; Grundstücks; Entscheid; Verfahren; Person; Zollschuld; Verwendung; Betriebsgemeinschaft; Bundesgerichts; Akten |
Rechtsnorm: | Art. 101 MWSTG ;Art. 112 MWSTG ;Art. 118 ZG ;Art. 128 ZG ;Art. 14 ZG ;Art. 19 ZG ;Art. 21 ZG ;Art. 43 ZG ;Art. 50 MWSTG ;Art. 50 VwVG ;Art. 51 MWSTG ;Art. 52 MWSTG ;Art. 52 VwVG ;Art. 53 MWSTG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 70 ZG ;Art. 74 MWSTG ;Art. 96 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 107 Ib 198; 107 Ib 205; 112 IV 53; 119 Ib 103; 129 II 160; 131 V 222; 133 II 30; 136 II 165; 138 II 524; 89 I 542 |
Kommentar: | Martin Kocher, Diego Clavadetscher, Hand Zollgesetz [nachfolgend: Zoll], Art. 8 ZG, 2009 |
Abteilung I
A-5477/2013
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien 1. A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.
B. , Landwirt, hinterlegte am 5. April 2006, 20. April 2007,
10. April 2008, 22. April 2009 und 14. April 2010 Ertragsausweise, mit welchen er deklarierte, in den Jahren 2006 bis 2010 auf dem ihm als Eigentümer gehörenden Grundstück "D. " in E. (Deutschland) Weizen, Welkheu, Dinkel und Stroh anbauen zu wollen. Die Ertragsausweise der Jahre 2008 bis 2010 waren dabei auch vom Bruder von B. , C. (ebenfalls Landwirt), unterzeichnet.
Gestützt auf (Voraus-)Anmeldungen der einzelnen Einfuhren von Landwirtschaftsprodukten des Grundstücks "D. " bei der Zollstelle Trasadingen wurden antragsgemäss folgende abgabebefreite Einfuhren von Landwirtschaftserzeugnissen ab diesem Grundstück bewilligt:
Nach Durchführung einer Untersuchung gegen B.
und
C.
sowie gegen A. , einem weiteren Landwirt, hielt die
Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Schlussprotokollen vom 23. März 2011 fest, dass das Grundstück "D. " nicht von B. bzw.
der "Betriebsgemeinschaft B.
und C. ", sondern von
bewirtschaftet worden sei. Die Zollstelle Trasadingen habe in Unkenntnis dieses Sachverhalts und zu Unrecht die abgabefreie Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils antragsgemäss bewilligt. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen stellte weiter fest, dass B. bzw.
die "Betriebsgemeinschaft B.
und C. " am 14. Oktober
2008 3'071 kg Körnermais, am 25. September 2009 5'754 kg Körnermais und am 20. Juli 2010 631 kg Raps ohne ordnungsgemässe Anmeldung zur Einfuhrveranlagung eingeführt habe.
Ebenfalls am 23. März 2011 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen
betreffend die "Betriebsgemeinschaft B.
und C. " eine
Verfügung über die Leistungspflicht. Darin wurden nicht entrichtete Abgaben im Umfang von Fr. 29'027.25 nachgefordert (Zoll: Fr. 26'931.70; Mehrwertsteuer: Fr. 1'282.10; Verzugszins: Fr. 813.45).
Mit einer weiteren Verfügung vom 23. März 2011 über die Leistungspflicht forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von A. nicht entrichtete Abgaben im Umfang von Fr. 24'239.75 (Zoll: Fr. 22'456.80; Mehrwertsteuer: Fr. 1'094.05; Verzugszins: Fr. 688.90) nach.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 19. April 2011 erhoben A. ,
und C.
Beschwerde bei der Oberzolldirektion und
verlangten sinngemäss, die genannten Verfügungen über die Leistungspflicht seien aufzuheben. Die Oberzolldirektion (OZD; im Folgenden auch:
Vorinstanz) nahm das Schreiben als von A. , B. C. je separat erhobene Beschwerden entgegen.
und
Mit Entscheid vom 30. August 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde
von A.
kostenpflichtig ab, bestätigte die ihn betreffende Verfü-
gung über die Leistungspflicht der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom
23. März 2011 und erklärte ihn sowie die "Betriebsgemeinschaft B. und C. " für Einfuhrabgaben von Fr. 24'239.75 für solidarisch leistungspflichtig.
Ebenfalls mit Entscheiden vom 30. August 2013 hiess die Vorinstanz die Beschwerden von B. und C. teilweise gut. Sie ordnete an, dass B. , C. und A. für Einfuhrabgaben von Fr. 24'239.75 betreffend Einfuhren von landwirtschaftlichen Produkten des Grundstücks "D. " solidarisch leistungspflichtig seien und für die ohne ordnungsgemässe Anmeldung zur Einfuhrveranlagung einge-
führten Getreidemengen der "Betriebsgemeinschaft B.
und
" noch Fr. 2'007.20 Abgaben geschuldet blieben. Ferner auferlegte sie B. und C. reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 1'600.-.
Gegen die genannten Entscheide der OZD erhoben A. (nachfol-
gend: Beschwerdeführer 1), B.
(nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer 2) und C.
(nachfolgend: Beschwerdeführer 3) am
27. September 2013 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, das Grundstück "D. " sei nicht vom Beschwerdeführer 1, sondern von einer Betriebszweiggemeinschaft bewirtschaftet worden, an welcher alle Beschwerdeführer beteiligt gewesen seien. Die Vorinstanz habe zudem die bei der Bemessung des Zolls massgebenden Gewichte des eingeführten Getreides nicht richtig bestimmt.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 30. Oktober 2013 stellen die Beschwerdeführer unter Beilage neuer Unterlagen den Antrag, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz sei "die Abgabenberechnung [ ] sowie die Berechnung betr. Einfuhr Körnermais und Raps durch die Oberzolldirektion neu zu erstellen" (S. 2 des Schreibens). Sie bestreiten dabei insbesondere auch die Mengen, welche die Vorinstanz ihren Entscheiden bezüglich der streitigen Einfuhren von Weizen und Dinkel in den Jahren 2006, 2007 und 2010 zugrunde gelegt hat.
Die OZD beantragt in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer rechtlichen Beurteilung fest.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführer fechten drei Beschwerdeentscheide der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
Im Übrigen sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG); auch haben sie die Beschwerde mit der Präzisierung gemäss E. 1.3 hiernach fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist deshalb einzutreten.
Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (vgl. BGE 131 V 222 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 9C_831/2011 und 9C_832/2011 vom 24. Februar 2012
E. 1; anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A•6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.3.1, A•5499/2012 und A•5505/2012 vom 22. März 2013 E. 1.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.17).
Die Beschwerdeführer haben gegen die drei sie betreffenden Beschwerdeentscheide der Vorinstanz vom 30. August 2013 mit einer einzigen Eingabe (vom 27. September 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Da - soweit im Streit liegend - die den genannten Entscheiden der Vorinstanz zugrunde liegenden Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen stellen, ist es aus prozessökonomischen Gründen geboten und im Interesse der Beteiligten, die Verfahren zu vereinigen. Folglich wurde betreffend die Beschwerde vom 27. September 2013 nur ein einziges - das vorliegende - Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eröffnet, womit die Verfahren als vereinigt gelten können und ein entsprechender ausdrücklicher Beschluss unterbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.2).
20. März 2012 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8,
2.208 und 2.213 [je mit Hinweisen]).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer mit ihrer unbestrittenermassen erst nach Ablauf der jeweiligen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereichten, ergänzenden Eingabe vom 30. Oktober 2013 ausdrücklich den Antrag gestellt, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz "sei die Abgabenberechnung [ ] sowie die Berechnung betr. Einfuhr Körnermais und Raps durch die Oberzolldirektion neu zu erstellen" (Eingabe der Beschwerdeführer vom
30. Oktober 2013, S. 2). Indessen verlangen die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeschrift ausdrücklich - und ohne weitere Einschränkungen - "eine Neubeurteilung des [ ] Falls" (Beschwerde, S. 1) und eine Überprüfung, "welche Beanstandungen wirklich angemessen sind" (Beschwerde, S. 2). Die Neuformulierung des Rechtsbehrens in der Eingabe vom 30. Oktober 2013 stellt vor diesem Hintergrund eine blosse Präzisierung dar. Daran ändert der Umstand, dass erst mit letzterer Eingabe erstmals Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz verlangt werden, nichts. Denn ein ausdrücklicher Antrag zu den Kostenund Entschädigungsfolgen ist ohnehin nicht erforderlich, da das Bundesverwaltungsgericht darüber von Amtes wegen befindet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.215).
Als blosse Präzisierung des Beschwerdebegehrens erscheint das Rechtsbegehren in der Eingabe vom 30. Oktober 2013 nach dem hiervor Gesagten als zulässig.
Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie der Untersuchungsmaxime folgt, dass die Behörde Vorbringen zum Sachverhalt jederzeit entgegennehmen und berücksichtigen kann, falls sie sie für rechtserheblich hält. So muss die Behörde zum einen die rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigen. Zum anderen kann bzw. muss die Behörde aber auch verspätete Vorbringen, die für die Erstellung des Sachverhaltes ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.2). Nur so kann sie ihren Pflichten zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) und der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (iura novit curia) genügend nachkommen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•770/2013 vom 8. Januar 2014
E. 2.2.3, A•7062/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 462, 547, 1021, 1045). Im Beschwerdeverfahren gilt diese Pflicht zur Berücksichtigung verspäteter Vorbringen nur, soweit sich diese innerhalb des Streitgegenstandes befinden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1021).
Ausnahmsweise können - so wird (zum Teil) in Lehre und Rechtsprechung vertreten - auch rechtserhebliche verspätete Vorbringen ausser Acht gelassen werden, wenn sie auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (vgl. BGE 136 II 165
E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 147, 1125).
Die vorliegend als verspätet zu qualifizierende Eingabe vom 30. Oktober 2013 enthält neue Vorbringen; auch wurden damit neue Dokumente eingereicht. Die entsprechenden Sachbehauptungen und die Beweismittel sprengen den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen indes-
sen nicht (vgl. auch E. 1.3 hiervor). Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer den Prozess auf nachlässige Weise geführt haben oder mit ihrer Eingabe das Verfahren in die Länge ziehen wollten. Es ist folglich gerechtfertigt, die Rügen der Beschwerdeführer vom
30. Oktober 2013 samt den zugehörigen Beilagen bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Mit ihrem Inkrafttreten wurden das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) und die
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) aufgehoben. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
Die vorliegend zur Diskussion stehenden Einfuhren erfolgten zwischen dem 24. Juli 2006 und dem 10. August 2010. In der Sache sind somit auf die grenzüberschreitenden Warenbewegungen vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften der alten Zollgesetzgebung (aZG und aZV) anzuwenden. Für die Einfuhren ab dem 1. Mai 2007 gilt hingegen das neue Zollrecht (ZG und ZV).
Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Vorliegend gelangen somit mit Bezug auf die vor dem 1. Januar 2010 erfolgten Einfuhren Art. 72 ff. aMWSTG sowie mit Bezug auf die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Einfuhren Art. 50 ff. MWSTG zur Anwendung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt
der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld Art. 78 Abs. 1 aMWSTG in Verbindung mit Art. 11 aZG).
Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG; Art. 50 MWSTG).
Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 1 aZG; Art. 7 ZG). Es gilt somit der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht. Ausnahmen bedürfen einer expliziten gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.1, A•2925/2010 vom 25. Novem-
ber 2010 E. 2.1).
Art. 14 aZG nennt Ausnahmen von dieser generellen Zollpflicht. Zollfrei ist nach Ziff. 23 dieser Bestimmung die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen - mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus - von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt. Die detaillierte Regelung dazu findet sich in Art. 28 aZV. Im Wesentlichen wurden diese Regelungen ins neue Recht übernommen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG erteilt dem Bundesrat (u.a.) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23 ZV auch getan hat (vgl. dazu auch BGE 138 II 524 E. 4.3). Sowohl vom Wortlaut der zur Diskussion stehenden Bestimmungen her als auch aus der Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz (BBl 2004 596) ergibt sich, dass durch die Gesetzesrevision im Bereich des Grenzzonenverkehrs keine Praxisänderung beabsichtigt war (vgl. auch HEINZ SCHREIER, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar], Bern 2009, Art. 8 N. 13). Die unter dem alten Recht zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr entwickelte Rechtsprechung ist somit auch für das neue Recht heranzuziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A•2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.2). Während der hier interessierenden Zeitspanne unverändert blieb sodann auch das ebenfalls zu berücksichtigende schweizerisch-deutsche Abkommen über den Grenzund Durchgangsverkehr vom 5. Februar 1958 (SR 0.631.256.913.61).
Damit eine Tätigkeit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr zu qualifizieren ist und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 14 Ziff. 23 und Art. 28 aZG, Art. 28 Ziff. 5 ff. aZV; Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG in Verbindung mit Art. 23 ZV, Art. 118 ZV; Urteil des Bundesgerichts 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A•2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3, mit Hinweis; zum neuen Recht: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A•1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.2):
diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein,
sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodenerzeugnisse handeln,
das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen,
es müssen gewisse formelle Anforderungen wie das Einreichen verschiedener Belege und das Anmelden der Waren erfüllt sein.
Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden. Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (s. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A•2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1, mit Hinweisen).
Damit ein Bodenerzeugnis noch als "roh" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gilt, ist eine Bearbeitung nur soweit erlaubt, als dies zur Gewinnung oder zum Abtransport des Erzeugnisses notwendig ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 aZV; Art. 23 Abs. 3 und 5 ZV). Mit "Abtransport" ist nur der Weg vom Feld zum Hof erfasst. Nicht mehr als "roh" gilt etwa getrockneter Mais (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A•1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.2.1 und 3.1.2).
Da Ausnahmen von der allgemeinen Zollpflicht prinzipiell restriktiv anzunehmen sind, hat der grundsätzlich Zollzahlungspflichtige den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfüllt sind (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.3, auch zum Folgenden). In Anwendung von Art. 28 Abs. 5 aZV bzw. Art. 118 Abs. 1 ZV haben daher Bewirtschafter, welche die fragliche Zollbefreiung beanspruchen wollen, der zuständigen Zollkreisdirektion jeweils bis Ende April eines jeden Jahres namentlich eine Bescheinigung über Eigentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis an dem betreffenden Grundstück einzureichen.
Das Bundesgericht führte in seiner Rechtsprechung aus, Art. 28 Abs. 5 aZV sei bei einem nachträglichen Zugeständnis, die in Frage stehenden Waren auf anderen Grundstücken produziert zu haben, nicht eingehalten. Bei dieser Bestimmung handle es sich nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift. Anspruch auf Zollbefreiung habe nur, wer hierfür innert der gesetzten Frist eine ordnungsgemässe Deklaration einreiche (Urteil des Bundesgerichts 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002 E. 2b).
Nach Art. 13 aZG waren zollzahlungspflichtig zum einen die Zollmeldepflichtigen und die übrigen, in Art. 9 aZG genannten (vorliegend nicht weiter interessierenden) Personen, und zum anderen diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt wurden. Als Zollmeldepflichtige bezeichnete dabei Art. 9 Abs. 1 aZG die Person, die eine Ware über die Grenze bringt, sowie den Auftraggeber. Nebst den in Art. 9 ZG genannten Personen war nach der Rechtsprechung zum aZG auch zollmeldeund damit zollzahlungspflichtig, wer die Zollformalitäten tatsächlich erfüllte (Urteil der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom
23. Mai 1986, publiziert in: ZRK 1985 S. 19 ff. E. 3, mit weiteren Hinweisen).
Das neue Zollgesetz enthält eine materiell entsprechende Regelung (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a bis c ZG). Danach sind Zollschuldner insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftraggeber. Der Begriff des Auftraggebers ist dabei in Fortführung der entsprechenden, unter dem aZG geltenden Praxis über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014
E. 3.4, mit Hinweisen). Als Auftraggeber gilt demnach nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004
E. 3.3.2). Nach Art. 70 Abs. 2 ZG sind Zollschuldner ferner die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren einoder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit - sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zollgesetz - den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4; Urteile
des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4,
2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2).
Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 aZG bzw. Art. 90 ZG; zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2.3, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.3).
Gemäss Art. 13 aZG und Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch. Dies bedeutet zum einen, dass der ganze geschuldete Zollbetrag von jedem Solidarverpflichteten eingefordert werden kann, in dem Sinn, dass die Zollbehörde auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen greifen kann (BGE 107 Ib 205 E. 2a). Zum anderen hat die durch einen der Verpflichteten erfolgte Entrichtung der Abgabe befreiende Wirkung für
sämtliche Schuldnerinnen und Schuldner (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen).
Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG; Art. 21, 25 und 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV; Art. 25 ZG; BGE 112 IV 53
E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1, A-5612/2007 vom 1. März
2010 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 ff.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.1,
A•2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4, A-2293/2008 vom 18. Mai
2010 E. 2.1.1).
Nach Art. 23 aZG war für die Bemessung des Zollbetrages die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist, massgebend. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG richtet sich der Zollbetrag nach der Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird. Der Zoll ist dabei gemäss Art. 21 Abs. 2 aZG, soweit die Tarifvorschriften nichts anderes bestimmen, nach den Ansätzen und Bemessungsgrundlagen zu entrichten, die am Tage der Entstehung der Zollzahlungspflicht in Kraft stehen. In ähnlicher Weise erklärt Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG die Zollansätze und Bemessungsgrundlagen für massgebend, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten. Einund Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Seine Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]).
Art. 18 aZG sah eine Zollbegünstigung bei bestimmter Verwendungsart vor. Danach waren zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterlagen, auf Ansuchen gegen Verwendungsnachweis zu den für die entsprechende Verwendungsart festgesetzten niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der Zolltarif nicht gänzliche Befreiung vorsah (Abs. 1). Die Abfertigung zu den niedrigeren Ansätzen wurde grundsätzlich unter anderem vom Nachweis der Verwendungsart abhängig gemacht. Sonst fand die Abfertigung zu den höheren Ansätzen statt (Abs. 3). Sofern die Verhältnisse es rechtfertigten, konnte an Stelle des Verwendungsnachweises unter Vorbehalt jederzeitiger Nachprüfung und unter den durch Verordnung festgesetzten Bedingungen eine vom Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen und die Abfertigung zum niedrigeren Ansatz bewilligt werden (Abs. 4).
Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet ("Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck"). Nach Art. 51 Abs. 1 ZV muss, wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Überdies sieht Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmeldung zu beantragen ist.
Erfolgt die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten Zollansatz nicht rechtmässig, hat die Zollbehörde bereits nach dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht die Verzollung zum Normalansatz vorzunehmen. Eine Veranlagung zum ermässigten Zollansatz aufgrund einer Zollerleichterung für Waren wegen ihres Verwendungszwecks kann diesfalls nicht in Betracht kommen (vgl. zum neuen Recht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.3).
Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG; Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.372/2006 vom 21. Januar 2008
E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A•1716/2013 vom 15. Januar
2014 E. 2.2.2). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•1716/2013 vom 15. Januar 2014 E. 2.2.2, A-845/2011 vom 7. Februar
2012 E. 2.2.1, A-826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A•8136/2010
vom 1. November 2011 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Vorbehalten bleiben auch hier Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. zum früheren Recht Art. 1 Abs. 2 ZTG in Verbindung mit Art. 72 aMWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2, A-2925/2010 vom
25. November 2010 E. 2.5; zum neuen Recht: Art. 53 MWSTG und Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4407/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3).
Zollfreie Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 74 Abs. 1 Ziff. 4 [resp. Ziff. 5 in der bis 30. April 2007 geltenden Fassung] aMWSTG bzw. Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 23 aZG bzw. Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; zur Regelung unter dem aMWSTG Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.5).
Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. die Zollschuldner (Art. 75 aMWSTG; Art. 51 MWSTG). Die Solidarhaftung gemäss Art. 13 aZG und Art. 70 Abs. 3 ZG (vgl. vorn
E. 2.6) gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuerschuld (vgl. Art. 72 und Art. 75 Abs. 2 aMWSTG; Art. 50 und Art. 51 Abs. 2 MWSTG).
Eine Zollübertretung begeht nach Art. 74 aZG unter anderem, wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt (Ziff. 3) oder für Waren eine Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen (Ziff. 9). Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer die Zollabgaben durch Nichtanmeldung, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht (Bst. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (Bst. b).
Laut Art. 85 aMWSTG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft. Gemäss Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet.
Auf Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung des Bundes findet grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 80 Abs. 1 aZG bzw. Art. 128 Abs. 1 ZG,
Art. 88 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 101 Abs. 1 MWSTG).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Zur Nachleistung des Zolls und der Einfuhrsteuer ist verpflichtet, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 aZG bzw. dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind (vgl. vorn E. 2.6) - sowohl bezüglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer - ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1 und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2,
A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1, A•1726/2006 vom 28. Januar 2008
E. 3.1; A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1; MICHAEL BEUSCH,
in: Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. Zollschuldner sind damit ohne Weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A•2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2). Die Leistungspflicht hängt weder von der Einleitung eines Strafverfahrens noch von einem Verschulden oder gar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ab (statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom
2. Februar 2014 E. 3.2). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3a; Urteil des
Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2).
Die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. Zollschuldner, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt, haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.3,
A•5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.3).
Vorliegend wurden den Zollbehörden amtliche Bescheinigungen eingereicht, wonach in den Jahren 2006 bis 2010 der Beschwerdeführer 2 Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks "D. " war (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 19/9/1 S. 1 ff., act. 19/9/2 S. 1 ff., act. 19/9/4 S. 4 und act. 19/9/3 S. 1). Auf den entsprechenden Bescheinigungen der Jahre 2008 bis 2010, welche zugleich Ertragsausweise bilden, ist im Feld "Unterschrift des Bewirtschafters" nebst der Unterschrift des Beschwerdeführers 2 auch diejenige des Beschwerdeführers 3 zu finden. In den Bescheinigungen der Jahre 2008 und 2010 ist der Beschwerdeführer 3 überdies ausdrücklich als Mitbewirtschafter aufgeführt. Ferner wird der Beschwerdeführer 3 in aktenkundigen Ertragsausweisen für die Jahre 2008 bis 2009 als Mitarbeiter des Beschwerdeführers 2 genannt. In den aktenkundigen Formularen mit der Bezeichnung "EinfuhrVoranmeldung" ist jeweils nur der Beschwerdeführer 2 als Bewirtschafter aufgeführt, wobei die Formulare betreffend die Jahre 2008 bis 2010 teilweise auch vom Beschwerdeführer 3 unterschrieben wurden.
Der Beschwerdeführer 1 ist demgegenüber in den aktenkundigen Ertragsausweisen nicht als Bewirtschafter aufgeführt. Auch ist in den vorhandenen Ertragsausweisen und Einfuhrdeklarationen an keiner Stelle von einer "Betriebsgemeinschaft" die Rede.
Es liegt ferner eine Bestätigung des Landwirtschaftsamtes des Kan-
tons I.
vom 23. Januar 2012 vor, wonach die Beschwerdefüh-
rer 2 und 3 bei diesem Amt keine Betriebszweiggemeinschaft im Sinne von Art. 12 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) angemeldet haben (vorinstanzliche Akten, act. 10 S. 2).
Als Person, die im Zusammenhang mit Produkten des Grundstücks "D. " Anspruch auf Zollbefreiung erhob, kann mit Blick auf die hiervor skizzierte Aktenlage nur der Beschwerdeführer 2 gelten. Nicht zum Kreis der Personen, welche die Zollbefreiung beanspruchten, sind die Beschwerdeführer 1 und 3 zu rechnen. Beim Beschwerdeführer 1 gilt dies schon deshalb, weil er auf den genannten Unterlagen nicht als Bewirtschafter genannt ist. Der Beschwerdeführer 3 wird zwar - wie aufgezeigt - teilweise als Mitbewirtschafter aufgeführt. Auch hat er als solcher zum Teil mitunterzeichnet. Indessen weisen die vorliegenden, nach Art. 28 Abs. 5 aZV bzw. Art. 118 Abs. 1 ZV unabdingbaren Bescheinigungen einzig den Beschwerdeführer 2 als Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter des in Frage stehenden Grundstücks "D. " aus. Infolgedessen kam diesbezüglich eine Zollbefreiung für Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs von vornherein nur in Frage, soweit der Beschwerdeführer 2 in der fraglichen Zeitspanne das Grundstück selbst bewirtschaftet hat (vgl. vorn E. 2.5). Letzteres ist - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht der Fall:
Anlässlich einer Einvernahme durch die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion Schaffhausen sagte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe das Grundstück "D. " seit 2004 und namentlich in den Jahren 2006 bis 2010 selbst bewirtschaftet. Nach seiner damaligen Aussage hat er mit dem Beschwerdeführer 2 "per Handschlag" einen Landabtausch abgemacht. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer 2 ab Beginn des Jahres 2004 das Grundstück des Beschwerdefüh-
rers 1 "G. " in H.
zur Bewirtschaftung übernehme, und
zwar im Abtausch mit dem Grundstück "D. " des Beschwerdeführers 2 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 15).
Diese Aussagen des Beschwerdeführers 1 hat der Beschwerdeführer 2 im Rahmen einer am 13. Januar 2011 erfolgten Einvernahme bestätigt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 16).
Angesichts der genannten, im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 muss davon ausgegangen werden, dass in der interessierenden Zeitspanne einzig der Beschwerdeführer 1 Bewirtschafter des Grundstücks "D. " war und damit die Voraussetzung der Zollbefreiung, dass der die Zollbefreiung beanspruchende Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter das Grundstück selber bewirtschaftet, nicht erfüllt ist. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten
dieses Grundstück zu dritt als Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaft bewirtschaftet (vgl. Beschwerde, S. 1), überzeugt nicht:
Als Betriebsgemeinschaft gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 LBV - unter gegebenen weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen (Bst. a-h) - der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben. Unter an dieser Stelle ebenfalls nicht näher aufzuführenden weiteren Voraussetzungen besteht laut Art. 12 Abs. 1 LBV eine Betriebszweiggemeinschaft, wenn mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen. Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften müssen nach Art. 29a Abs. 1 LBV von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.
Im vorliegenden Fall ist eine Anerkennung im Sinne von Art. 29a Abs. 1 LBV weder aktenkundig noch substantiiert dargetan. Dies gilt umso mehr,
als das Landwirtschaftsamt des Kantons I.
mit Schreiben vom
23. Januar 2012 schriftlich bestätigt hat, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 bei diesem Amt keine Betriebszweiggemeinschaft im Sinne von Art. 12 LBV angemeldet haben (vorinstanzliche Akten, act. 10 S. 2). Zwar behauptete der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Einvernahme, er habe mit dem Beschwerdeführer 3 seit 2005 eine Betriebsgemeinschaft gebildet und sei gegenüber der Zollbehörde stets als Vertreter dieser Betriebsgemeinschaft aufgetreten (vorinstanzliche Akten, act. 16 S. 2 und 17). Diese Behauptung genügt jedoch nicht für den Nachweis einer aus den Betrieben der Beschwerdeführer 2 und 3 gebildeten Betriebsgemeinschaft.
Die Beschwerdeführer machen auch geltend, es sei dem "im Computer der Zollverwaltung beziehungsweise der Landwirtschaftsämter" greifbaren Flächenverzeichnis zu ihren Betrieben zu entnehmen, wo Land abgetauscht worden sei und welche Kulturen auf welchen Parzellen gewachsen seien (Beschwerde, S. 1). Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte daraus freilich nicht auf das Vorliegen einer Betriebsoder Betriebszweiggemeinschaft geschlossen werden. Ebenso wenig ist in diesem Kontext entscheidend, dass die Beschwerdeführer angeblich "nach wie vor" zusammenarbeiten und die Ökoflächen gemeinsam bearbeiten sollen (Beschwerde, S. 1).
Es kann hier offen bleiben, ob die Voraussetzung für die Zollbefreiung, dass der darauf Anspruch erhebende Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter des betreffenden Grundstücks dieses selbst bewirtschaftet, als
erfüllt zu betrachten wäre, wenn die Betriebe der drei Beschwerdeführer (insbesondere der Beschwerdeführer 1 und 2) tatsächlich eine Betriebsoder Betriebszweiggemeinschaft gebildet hätten. Denn wie eben aufgezeigt, ist eine solche Form der überbetrieblichen Zusammenarbeit nicht rechtsgenügend nachgewiesen.
Weil zumindest eine der erforderlichen Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs - die selbständige Bewirtschaftung der Grundstücke - vorliegend klar nicht erfüllt ist, wurde die Zollund die Einfuhrsteuerbefreiung zu Unrecht erwirkt (vgl. vorn E. 2.10). Folglich sind die aufgrund der Widerhandlung nicht erhobenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachzuentrichten (vgl. vorn E. 2.11).
Nach Aussage der Beschwerdeführer 1 und 2 anlässlich ihrer Einvernahme erfolgten die in Frage stehenden Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D. " in den Jahre 2006 bis 2009 im Auftrag des Beschwerdeführers 1 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 15 S. 8 und act. 16
S. 4). Der Beschwerdeführer 1 sagte zudem aus, er habe von diesem Grundstück den Dinkel und den Dinkelstroh in die Schweiz eingeführt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 15 S. 3). Mit Bezug auf den in Rede stehenden Dinkel hat der Beschwerdeführer 2 den entsprechenden Transport durch den Beschwerdeführer 1 bestätigt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 16 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer 1 als eigentlicher Warenführender oder Auftraggeber zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. der Zollschuldner zählt (vgl. vorn E. 2.6). Dementsprechend gilt der Beschwerdeführer 1 als im Zusammenhang mit den streitigen Einfuhren vom Grundstück "D. " als unrechtmässig bevorteilt und nachleistungspflichtig (vgl. vorn E. 2.11).
Der Beschwerdeführer 2 hat die Ertragsausweise, Einfuhrdeklarationen oder Einfuhr-Voranmeldungen betreffend die in Frage stehenden Einfuhren vom erwähnten Grundstück unterzeichnet. Entsprechend den genannten Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 ist davon auszugehen, dass dies im Auftrag des Beschwerdeführers 1 geschah. Es folgt daraus, dass der Beschwerdeführer 2 als Person, welche die Zollformalitäten tatsächlich erfüllte und mit der Zollanmeldung beauftragt war, Zollzahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner ist (vgl. vorn E. 2.6). Zollzahlungspflichtiger und Zollschuldner ist der Beschwerdeführer 2 auch deshalb, weil er als (mittelbarer) Auftraggeber die genannten Einfuhren mitveranlasst hat, indem er das ihm gehörende Grundstück "D. " dem Beschwerdeführer 1 zur Bewirtschaftung überliess und bei den Einfuhren im Rahmen der Zollanmeldung mitgewirkt hat. Mit Bezug auf diese Einfuhren gilt somit auch der Beschwerdeführer 2 als unrechtmässig bevorteilt und nachleistungspflichtig (vgl. vorn E. 2.11).
Der Beschwerdeführer 3 hat die Ertragsausweise betreffend das Grundstück "D. " der Jahre 2008 bis 2010 mitunterzeichnet und teilweise die in diesen Jahren eingereichten Formulare "EinfuhrVoranmeldung" zu Produkten dieses Grundstücks mitunterschrieben (vgl. vorn E. 3.1). Er ist deshalb insoweit ebenso wie der Beschwerdeführer 2 als Zollzahlungspflichtiger und Zollschuldner zu qualifizieren und als unrechtmässig Bevorteilter nachleistungspflichtig (vgl. vorn E. 2.6, 2.11 und 3.5.2).
Für eine Nachleistungspflicht und eine solidarische Haftung des Beschwerdeführers 3 mit Bezug auf die in Frage stehenden, in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D. " besteht dagegen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Grundlage, da eine diesbezügliche Mitwirkung des Beschwerdeführers 3 nicht hinreichend belegt ist (vgl. vorn E. 3.1).
Soweit sie entsprechend den vorstehenden Ausführungen nachleistungspflichtig sind, haften die drei Beschwerdeführer solidarisch für die aufgrund der zu Unrecht erwirkten Zollund Einfuhrsteuerbefreiung nachzuentrichtenden Abgaben (vgl. vorn E. 2.6, 2.9 und 2.11).
Soweit die Beschwerdeführer dem Vorwurf unterlassener Anmeldungen und zu Unrecht erwirkter Abgabebefreiungen in pauschaler und nicht näher substantiierter Weise entgegenhalten, sie hätten nie Widerhandlungen gegen das Zollgesetz begehen wollen, ihre Arbeiten immer mit bestem Wissen und Gewissen ausgeführt und stets alles ordnungsgemäss deklariert, muss von einer blossen Schutzbehauptung ausgegangen werden, welche keine Schutz verdient.
Bezüglich der hier genannten Einfuhren von Körnermais vom 14. Oktober 2008 und 25. September 2009 und von Raps vom 20. Juli 2010 ordnete
die Vorinstanz an, dass für die unangemeldet eingeführten Mengen "der Betriebsgemeinschaft" noch Zoll und Einfuhrsteuer geschuldet bleiben (vgl. je Dispositiv-Ziff. 1 Bst. b der angefochtenen Entscheide betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3). Diese Anordnungen sind, da nicht von einer Betriebsgemeinschaft mit Betrieben der Beschwerdeführer 2 und 3 ausgegangen werden kann (vgl. vorn E. 3.4), dahingehend zu präzisieren, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 für die Nachforderung von Einfuhrabgaben betreffend die unangemeldet eingeführten Mengen solidarisch haften (vgl. vorn E. 2.6, 2.9 und 2.11) und nicht die "Betriebsgemeinschaft". Das Dispositiv der angefochtenen Entscheide betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 ist entsprechend abzuändern.
81.49 % des Gewichtes des ungetrockneten Maises ausgemacht habe (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013, S. 3; Beilagen 4 und 5 zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013).
Nach Ansicht der Beschwerdeführer sind ferner die für die Bestimmung des zollpflichtigen Gewichtes massgebenden Mengen der streitigen Einfuhren von Weizen und Dinkel des Grundstücks "D. " in den Jahren 2006 und 2007 ausgehend von dem vom Beschwerdeführer 1 auf seinem Betrieb gesamthaft erzielten Ertrag zu ermitteln, und zwar gestützt auf den im jeweiligen Jahr von ihm erzielten durchschnittlichen Weizenbzw. Dinkelertrag pro Are sowie gestützt auf die Anbaufläche des Grundstücks "D. " (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013, S. 2; Beilagen 1-3 zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013). Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, es könne vorliegend nicht auf die "Empfangsscheine der F. AG" abgestellt werden, da in die darin aufgeführten Gewichte auch in der Schweiz produzierte Produkte eingeflossen seien (Beschwerde, S. 2).
Vorliegend ist weder hinreichend substantiiert noch aus den Akten ersichtlich, dass das in Frage stehende Getreide bei der Anmeldung bzw. im Zeitpunkt, in welchem es hätte angemeldet werden sollen, bereits getrocknet und gereinigt war. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer 2 bezüglich dieses Getreides Anspruch auf Zollbefreiung im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs erhoben hat (vgl. vorn E. 3.2). Sinngemäss hat er damit bei der Zollanmeldung geltend gemacht, es handle sich um ungetrocknetes und ungereinigtes Getreide. Das Trocknen und Reinigen von Getreide sind nämlich Bearbeitungsformen, welche zur Folge hätten, dass die beanspruchte Steuerbefreiung (auch) mangels rohen Bodenerzeugnisses nicht greifen würde (vgl. vorn E. 2.5.2). Mit ihrer nachträglichen Behauptung, das Getreide sei getrocknet und gereinigt gewesen, setzen sich die Beschwerdeführer somit in nicht glaubhafter Weise in Widerspruch zur früheren Sachdarstellung des Beschwerdeführers 2.
Vor diesem Hintergrund war für die Zollbemessung das Bruttogewicht im ungetrockneten und ungereinigten Zustand massgebend. Dementsprechend hat sich die Vorinstanz zu Recht auf die seitens der Beschwerdeführer gemachten Gewichtsangaben in den Einfuhr-Voranmeldungen und Einfuhrdeklarationen gestützt. Soweit die Beschwerdeführer demgegenüber angeblich handelsübliche Trockengewichte für massgebend halten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist es angezeigt, bei der Zollbemessung den vom Beschwerdeführer 1 auf seinem Betrieb gesamthaft erzielten Ertrag, seinen durchschnittlichen Weizenbzw. Dinkelertrag pro Are in den Jahren 2006 und 2007 und die Anbaufläche des Grundstücks "D. " heranzuziehen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz sodann für die Bemessung nicht die Empfangsscheine der F. AG, sondern (zu Recht) die Angaben in den Einfuhr-Voranmeldungen herangezogen. Es bestehen keine Anhaltspunkte und wurde auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass die entsprechenden Angaben seitens der Vorinstanz nicht korrekt übernommen worden sind.
Was im Übrigen die als Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013 eingereichten Empfangsund Bewertungsscheine sowie Abrechnungen verschiedener Abnehmer betrifft, welche nach Auffassung der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Bemessung der Nachforderungen aufzeigen sollen, kann schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, weil daraus nicht schlüssig zu entnehmen ist, ob sie sich auf die eingeführten Waren beziehen.
Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Vorinstanz das massgebende Gewicht falsch bestimmt hat.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, mit Bezug auf die streitige Einfuhr von Weizen im Juli 2007 sei der falsche Zollansatz zur Anwendung gekommen, da es sich um Bio-Auswuchsweizen, also um Futtergetreide gehandelt habe.
Die beiden vorliegend in Frage stehenden Produkte (Weizen als Futter und Weizen für die menschliche Ernährung) unterscheiden sich unbestrittenermassen nicht durch ihre Art und Beschaffenheit, sondern lediglich durch ihre unterschiedliche Verwendung. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern beanspruchten Zolltarifs für den Weizen zu Futterzwecken handelt es sich im Unterschied zum Zolltarif für Weizen für den menschlichen Konsum (Zolltarifnummer 1001.9038) von Fr. 76.- pro 100 kg demnach um eine Zollerleichterung aufgrund des Verwendungszwecks (vgl. vorn E. 2.8; zur Anwendbarkeit des neuen Zollrechts vgl. vorn E. 2.1). Da vorliegend für die in Frage stehende Einfuhr keine rechtmässige Anmeldung zum ermässigten Zollansatz - unter Einhaltung der diesbezüglichen formellen Anforderungen wie die Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung und das Einreichen eines Antrages auf Anwendung des reduzierten Satzes (vgl. vorn E. 2.8.2) - erfolgte, kann der Zollansatz für Futterweizen von vornherein nicht zur Anwendung kommen. Der Vorinstanz steht bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolge einzutreten hat, wenn keine rechtmässige Zollanmeldung zum ermässigten Satz erfolgt, kein Ermessen zu (vgl. vorn E. 2.8.2). Sie hat demnach zu Recht die Zolltarifnummer 1001.9038 angewendet.
An diesem Ergebnis vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nichts zu ändern, dass in den von ihnen eingereichten Lieferscheinen zum Teil von "Bio-Auswuchs-Weizen" und "BIO-Futtergetreide" die Rede ist. Denn auch bei diesen Lieferscheinen ist nicht hinreichend
nachgewiesen, dass sie sich auf die streitbetroffene Einfuhr von Weizen im Juli 2007 beziehen. Selbst wenn die Behauptung, der Weizen sei nicht zu Lebensmittelzwecken eingeführt worden, zutreffen sollte, könnte dies die unabdingbare rechtmässige Anmeldung zum ermässigten Zollansatz nicht ersetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2).
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. 1 Bst. b der angefochtenen Entscheide betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 sind dahingehend zu präzisieren, dass diese Beschwerdeführer für die Nachforderung von Einfuhrabgaben betreffend die ohne ordnungsgemässe Anmeldung eingeführten Mengen solidarisch haften und nicht die "Betriebsgemeinschaft" (vgl. vorn E. 3.6).
Die angefochtenen Entscheide sind ferner insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz damit den Beschwerdeführer 3 für Einfuhrabgaben betreffend Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D. " in den Jahren 2006 und 2007 für nachleistungspflichtig und (mit den übrigen Beschwerdeführern) solidarisch haftend erklärt hat (vgl. vorn E. 3.5.3). Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes:
Mit Bezug auf die in den Jahren 2006 und 2007 vom Grundstück "D. " durchgeführten Einfuhren haften die Beschwerdeführer 1 und 2 für die nachzuentrichtenden Zölle und Mehrwertsteuern inkl. des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses solidarisch (vgl. zum Verzugszins Art. 74 ZG, Art. 57 MWSTG sowie Art. 186 ZV). Gemäss der insoweit zu Recht unbestrittenen Berechnung im Anhang der Verfügungen der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 23. März 2011 geht es dabei um Zölle und Mehrwertsteuern ohne den gesetzlich geschuldeten Verzugszins in der Höhe von insgesamt Fr. 18'244.40 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13/31 S. 5: Fr. 7'504.10 [Zoll] + Fr. 272.65 [Mehrwertsteuer] + Fr. 16.75 [Mehrwertsteuer] + Fr. 10'058.70 [Zoll] + Fr. 365.55 [Mehrwertsteuer] + Fr. 26.65 [Mehrwertsteuer]).
Hinsichtlich der in den Jahren 2008 bis 2010 erfolgten Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D. " haften die Beschwerdeführer 1-3 solidarisch für die nachzuentrichtenden Zölle und Mehrwertsteuern inkl. des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses (vgl. zu Letzterem Art. 74 ZG, Art. 57 MWSTG sowie Art. 186 ZV). Nach der in diesem Punkt ebenfalls richtigerweise nicht bestrittenen Berechnung im Anhang der Verfügungen
der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 23. März 2011 betrifft dies Zölle und Mehrwertsteuern ohne den gesetzlich geschuldeten Verzugszins in der Höhe von Fr. 5'306.45 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13/31 S. 5: Fr. 1'236.15 [Zoll] + Fr. 61.80 [Mehrwertsteuer] + Fr. 2.60 [Mehrwertsteuer] + Fr. 32.65 [Mehrwertsteuer] + Fr. 39.20 [Mehrwertsteuer] + Fr. 43.55 [Mehrwertsteuer] + Fr. 2.60 [Mehrwertsteuer]+ Fr. 13.90 [Zoll] + Fr. 1.40 [Mehrwertsteuer] + Fr. 474.20 [Zoll] + Fr. 48.40 [Mehrwertsteuer] + Fr. 18.55 [Zoll] + Fr. 1.50 [Mehrwertsteuer] + Fr. 3'151.20 [Zoll] + Fr. 166.50 [Mehrwertsteuer] + Fr. 12.25 [Mehrwertsteuer]).
Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer 3 damit im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von insgesamt rund 70 % obsiegen müssen. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziff. 2 des ihn betreffenden Entscheides der Vorinstanz vom 30. August 2013, mit welchem dem Beschwerdeführer 3 von Fr. 1'800.- auf Fr. 1'600.- ermässigte Verfahrenskosten auferlegt wurden, dahingehend anzupassen, dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 540.- auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Angesichts der teilweisen Gutheissung werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'100.- den Beschwerdeführern in reduziertem Umfang von Fr. 2'350.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
Sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Beschwerdeführer nicht vertreten und sind ihnen keine erheblichen Auslagen erwachsen. Es ist ihnen deshalb trotz ihres teilweisen Obsiegens weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie - für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Art. 8 und Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide der Vorinstanz vom 30. August 2010 werden im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben sowie abgeändert.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'100.- werden den Beschwerdeführern im Umfang von Fr. 2'350.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 2'350.- wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Ref.-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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