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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-8470/2010

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-8470/2010
Datum:17.09.2013
Leitsatz/Stichwort:Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Schlagwörter : Schwerde; Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfügung; Beiträge; Bundes; Beitrags; Alter; Betreibung; Rechnung; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; BVGer; Arbeitnehmerin; Gebühr; Gebühren; Arbeitgeber; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Rechtsvorschlag; Betreibungs; Vorsorge; Setze; Angefochtene; Begründung; Arbeitgeberin; Beitragsforderung
Rechtsnorm: Art. 10 OR ; Art. 104 OR ; Art. 106 OR ; Art. 11 BV ; Art. 12 BV ; Art. 135 OR ; Art. 25 ZPO ; Art. 251 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 41 BV ; Art. 48 KG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 58 VwVG ; Art. 60 BV ; Art. 60 KG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 66 BV ; Art. 84 KG ;
Referenz BGE:115 1b 37; 116 V 182; 118 V 56; 119 V 329; 122 V 36; 124 V 180; 125 V 398; 126 V 130; 127 II 264; 128 II 145; 130 II 258; 130 V 1; 130 V 329; 131 III 12; 133 II 30; 134 V 315; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-8470/2010

U r t e i l  v o m  1 7.  S e p t e m b e r  2 0 1 3

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti,

Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,

6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Beiträge, Gebührenauflage, Verfügung vom

3. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.

Am 23. Oktober 2006 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) den zwangsweisen Anschluss von A. , Inhaberin der gleichnamigen Einzelfirma (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), rückwirkend per 1. Mai 2003 (act. 6). Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 1. Dezember 2006 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Am 14. Dezember 2006 zog die Auffangeinrichtung die Ziffer 3 der Verfügung vom 23. Oktober 2006 zwecks Korrektur der darin aufgeführten Namen von Mitarbeiterinnen in Wiedererwägung (act. 8 ff.). Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2006 sei verspätet erfolgt. Die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Dezember 2006 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Beschwerdeverfahren wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Abschreibungsverfügung C-2476/2006 vom 16. Februar 2007; act. 11).

B.

Am 24. Mai 2007 leitete die Auffangeinrichtung die Betreibung für ausstehende Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) über Fr. 1'631.- nebst 5% Zins seit dem 22. Mai 2007 sowie Mahnund Inkassokosten ein (act. 18). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. X. vom 29. Mai 2007 erhob die Arbeitgeberin am

8. Juni 2007 Rechtsvorschlag (act. 20).

In der Folge stellte die Auffangeinrichtung offenbar erneut ein Betreibungsbegehren, das allerdings nicht aktenkundig ist (vgl. allerdings act. 28 zur Betreibung Nr. Y. ).

Mit Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2007 wies die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin an, den Betrag von Fr. 1'607.15 nebst Zins von 5% seit

21. August 2007, Fr. 150.- Mahnund Inkassokosten sowie Fr. 77.- Betreibungskosten zu bezahlen. Überdies wurden der Arbeitgeberin Verfügungskosten von Fr. 450.- sowie Verwaltungskosten von Fr. 75.- auferlegt (act. 28).

Am 12. Dezember 2007 stellte die Auffangeinrichtung beim Bezirksgericht

B.

ein Rechtsöffnungsbegehren (betreffend Zahlungsbefehl Nr.

Y. ; act. 30). Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 wurde das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y. abgewiesen. Es wurde festgehalten, die Auffangeinrichtung habe es unterlassen, den urkundlichen Beweis für die Zustellung der Verfügung vom

16. Oktober 2007 zu erbringen. Die Verfügung sei aus diesem Grund nicht vollstreckbar (act. 33).

C.

Am 31. Januar 2009 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin den Betrag von Fr. 1'490.15 mit dem Vermerk "Nicht bezahlter Restbetrag Vorperiode" in Rechnung (act. 42). Eine weitere Rechnung mit Vermerk "Nicht bezahlter Restbetrag Vorperiode" über Fr. 3'822.45 wurde am

28. Februar 2009 ausgestellt (act. 43). Am 31. Dezember 2009 folgte eine Rechnung für "Personalmutationen Vorperiode" über Fr. 399.20 (act. 46). Am 25. November 2010 setzte die Auffangeinrichtung ausstehende Beiträge von total Fr. 5'261.80 (offenbar reduzierte sie den am 31. Januar 2009 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 1'490.15 auf Fr. 1'040.15) nebst Zins zu 5% sowie Mahnund Inkassokosten in Betreibung (act. 48). Gegen den Zahlungsbefehl vom 25. November 2010 in der Betreibung Nr. Z. erhob die Arbeitgeberin am 29. November 2010 Rechtsvorschlag (act. 49).

In ihrer Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2010 stellte die Auffangeinrichtung fest, dass die Beitragszahlungen nach wie vor ausstünden. Ihre Forderung setze sich wie folgt zusammen: Fr. 1'040.15 fällig seit 31. Januar 2009, Fr. 3'822.45 fällig seit 28. Februar 2009, Fr. 399.20 fällig seit

31. Dezember 2009, zuzüglich 5% Zins seit Fälligkeit der jeweiligen Forderung, Mahnund Inkassokosten von Fr. 650.- sowie Betreibungsgebühren von Fr. 70.-. Sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von insgesamt Fr. 5'981.80 zuzüglich 5% Sollzins auf. Die Kosten der Verfügung von Fr. 450.- auferlegte sie der Arbeitgeberin (act. 50).

D.

Gegen die Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2010 erhob die Arbeitgeberin am 8. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung (BVGer act. 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die Beiträge immer pünktlich bezahlt. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie sich die Ausstände im Detail zusammensetzten. Obwohl am

16. Februar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht eine Abschreibungsverfügung erlassen worden sei und bezüglich einer zweiten Forderung die

Rechtsöffnung vom Bezirksgericht B.

verweigert worden sei,

fordere die Auffangeinrichtung diese alten Ausstände immer wieder ein.

E.

Nach zweimal erstreckter Frist, liess sich die Vorinstanz am

21. März 2011 vernehmen (BVGer act. 11). Sie beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, mit Rechnungen vom 31. Januar 2009 und 28. Februar 2009 seien der Beschwerdeführerin sämtliche ausstehenden Beiträge in Rechnung gestellt worden. Die erneute Rechnungsstellung sei aufgrund einer Systemumstellung erfolgt. Die neuen Rechnungen würden sämtliche alten Rechnungen ersetzen. Zudem seien der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2009 die Beiträge für das 4. Quartal 2009 in Rechnung gestellt worden.

Die Beitragsrechnungen, welche Grundlage der Beitragsverfügung bildeten, basierten zum Teil auf falschen Zahlen. Um den korrekten Forderungsbetrag zu ermitteln, rechtfertige sich daher eine Neuberechnung der BVG-Beiträge. Aufgrund der Lohnbescheinigungen der Sozialversicherungsanstalt C. seien für die Jahre 2003 bis 2009 Prämien von total Fr. 14'028.40 geschuldet. Hinzuzurechnen seien Kosten und Gebühren von Fr. 2'309.-. Somit schulde ihr die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 16'337.40. Hiervon seien die bisher geleisteten Zahlungen von Fr. 11'133.80 abzuziehen, so dass die Restforderung Fr. 5'203.60 betrage. Die Beitragsverfügung und die Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Betrag von Fr. 5'203.60 zuzüglich Zinsen sowie Betreibungskosten von Fr. 70.- seien somit zu Recht erfolgt.

F.

In ihrer Replik vom 25. April 2011 beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend die Löschung der Betreibungen Nrn. X. , Y. und Z. aus dem Betreibungsregister. Des Weiteren machte sie geltend, die Verfügung vom 14. Dezember 2006 sei ihr erst am 1. Juni 2007 zugestellt worden. Sie habe somit keine Möglichkeit gehabt, gegen diese Verfügung zu vorzugehen (BVGer act. 13).

G.

Mit Duplik vom 1. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 708.20. Im Übrigen sei die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Rechnung vom 31. Januar 2009 betreffe nicht die Beiträge für das 1. Quartal 2009. Vielmehr handle es sich dabei um einen ausstehenden Saldo aus der Vorperiode (BVGer act. 15).

H.

Innert der gesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme ein.

I.

Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist

  • soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

      1. Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz inkl. Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 3. Dezember 2010 das Anfechtungsobjekt.

        Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 8. Dezember 2010 zuständig.

      2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

      3. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss (BVGer act. 15) innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

      4. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet indessen die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Dezember 2006, zumal diese Verfügung gemäss Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts C-2476/2006 vom 16. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 11). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie habe die Wiedererwägungsverfügung vom 14. Dezember 2006 erst am 1. Juni 2007 erhalten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    2.

      1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.

        Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1

        E. 3.2) - unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.

      2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315

        E. 1.2).

      3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

      4. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-

    schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.

    BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

    3.

      1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz trotz der abgeschlossenen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sowie vor Bezirksgericht B. immer wieder alte Ausstände in Rechnung stelle. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit in erster Linie geltend, die vorliegend zu beurteilende Verfügung verletze den Grundsatz ne bis in idem, wonach eine bereits endgültig beurteilte Streitsache nicht zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden kann und eine nochmalige Überprüfung derselben Forderung nicht zulässig ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 5A_696/2012 vom 23. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen, und des BVGer B-5092/2007 vom 21. Juli 2009 E. 2.1). Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche.

      2. Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss vertretene Auffassung, aufgrund der vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bezirksgericht B. könnten "alte Ausstände" nicht mehr von ihr gefordert werden, trifft nicht zu.

        1. Weder im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht B. wurde materiell über Bestand und Höhe der "alten Ausstände" befunden. Das am 16. Februar 2007 abgeschriebene bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren betraf ausschliesslich den mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 angeordneten Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung. Gegenstand dieses Verfahrens war somit die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin, als Arbeitgeberin für die BVGVersicherung ihrer Arbeitnehmer/innen besorgt zu sein - und nicht konkrete Beitragsforderungen der Vorinstanz.

        2. Sodann wurde das Gesuch der Vorinstanz um definitive Rechtsöffnung vom Bezirksgericht B. nicht wegen Tilgung oder Verjährung der Beitragsforderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) abgewiesen. Vielmehr scheiterte die definitive Rechtsöffnung am mangelnden Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 16. Oktober 2007, also aus formellen Gründen. Über Bestand und Höhe der Beitragsund Gebührenforderungen der Vorinstanz hat das Gericht nicht entschieden, so dass der Grundsatz ne bis in idem einer nochmaligen Geltendmachung und gerichtlichen Überprüfung nicht entgegen steht.

          Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 16. Oktober 2007 der Beschwerdeführerin nach Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erneut zugestellt hätte. Ob die Verfügung vom

          16. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsen ist - was grundsätzlich den Erlass einer neuen Verfügung über denselben Gegenstand hindern könnte (vgl. BGE 125 V 398 E. 1) - kann vorliegend jedoch offen bleiben. Indem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 eine neue rückwirkende Beitragsberechnung vorgenommen hat, hat sie faktisch sämtliche vorangegangenen Beitragsverfügungen wiedererwägungsweise aufgehoben und mit der Verfügung vom 3. Dezember 2010 ersetzt - was angesichts der zweifellosen Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahrens und damit der Verfügung (fehlender Nachweis der Zustellung) nicht zu beanstanden ist.

      3. Des Weiteren ist die 5-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der BVG-Beiträge nach Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 129 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) vorliegend gewahrt. Die Verjährungsfrist begann (für Beitragsforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin) frühestens mit Erlass der Anschlussverfügung vom 14. Dezember 2006 zu laufen. Die mit der angefochtenen Verfügung eingeforderten Beiträge und Gebühren sind am

        15. November 2010 - also weniger als 5 Jahre nach frühestem Beginn der Verjährungsfrist - in Betreibung gesetzt worden (vgl. zur Verjährungsunterbrechung Art. 135 Ziff. 2 OR). Die zu beurteilenden Beitragsforderungen waren somit im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Dezember 2010 noch nicht verjährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4 ff.).

      4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt war, die von der Beschwerdeführerin als "alte Ausstände" bezeichneten Beiträge einzufordern.

    4.

      1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Beitragsforderung der Vorinstanz im Detail zusammensetze. Sinngemäss macht damit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Pflicht der Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom

        3. Dezember 2010 geltend.

      2. Bei der in Art. 35 VwVG festgehaltenen Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. ULRICH HÄFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).

      3. Zur Begründung der Beitragsforderung hat sich die Vorinstanz darauf beschränkt, drei Faktura-Nummern sowie die entsprechenden Rechnungsbeträge aufzulisten (act. 50). Materiellrechtliche Überlegungen und Berechnungen zur Begründung ihrer Forderung hat sie nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass die fakturierten Rechnungen vom 31. Januar 2009,

        28. Februar 2009 und 31. Dezember 2009 keine detaillierten Angaben über die Zusammensetzung der Beitragsforderung liefern. Nicht nachvollziehbar ist zudem die Reduktion der Beitragsrechnung vom 31. Januar 2009 um Fr. 450.- auf Fr. 1'040.15 (vgl. act. 50). Ferner sind die Rechnungen widersprüchlich: einerseits beziehen sie sich auf aktuelle Abrechnungsperioden, andererseits werden sie jedoch als Prämienausstände ("Nicht bezahlter Restbetrag Vorperiode") bezeichnet (vgl. act. 42, 43, 46). Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Zusammensetzung der Beitragsforderung gemäss der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehen konnte.

      4. Es ist offensichtlich, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den verfassungsund gesetzesrechtlichen Anforderungen in keiner Weise genügt. Die Vorinstanz hat die ihr obliegende Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

      5. Sodann kam das Bundesverwaltungsgericht in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Grundsatzurteil C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 (E. 9) zum Schluss, dass sich das Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz prozessual auf Art. 251 Bst. a ZPO (summarisches Verfahren) stütze. Aus Art. 253 ZPO gehe hervor, dass das Gericht dem Gesuchsgegner Gelegenheit geben müsse, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, falls das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheine. Auch Art. 84 Abs. 2 SchKG halte ausdrücklich fest, dass das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-) Gesuchs dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben müsse. Da eine formelle Einladung zur Stellungnahme unter den Schutz von Art. 29 Abs. 2 BV falle, stelle eine unterbliebene formelle Einladung zur Stellungnahme eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

        Vorliegend hat die Vorinstanz es in ihrer Rolle als "Rechtsöffnungsrichterin" im Sinn von Art. 60 Abs. 2bis SchKG versäumt, der Beschwerdeführerin vor Beseitigung des Rechtsvorschlags mit der angefochtenen Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorinstanz hat auch damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

      6. Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG vom 14. Juli 2006, I 193/04).

    Diese Voraussetzungen für die Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind vorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition. Sodann hat die Vorinstanz die Beitragsforderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens näher begründet (vgl. insb. BVGer act. 11 [Vernehmlassung vom 21. März 2011]). Die Beschwerdeführerin hatte während des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, die nachträglich einlässlich begründete Beitragsforderung zu überprüfen und substantiiert zu bestreiten. Es kann daher mit Blick auf die Verfahrensdauer davon ausgegangen werden, dass ihr Interesse an einem raschen Abschluss des Verfahrens überwiegt, zumal vorliegend die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid einen prozessualen Leerlauf darstellen würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren ist ausnahmsweise als geheilt zu betrachten.

    5.

    Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren) sowie Art. 12 Abs. 2 BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind. Gleiches auch für gewisse der Auffangeinrichtung in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Gebühren (vgl. etwa HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 148 f. zu Art. 60 BVG).

    Zu Recht wird denn auch nicht bestritten, dass die Vorinstanz befugt war, in der angefochtenen Verfügung nicht bloss einen Sachentscheid über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der Beiträge, Kosten und Gebühren sowie Zinsen zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).

    Umstritten und im folgenden zu prüfen ist dagegen der Bestand und die Höhe der Beitragsforderungen und der auferlegten Kosten und Gebühren.

      1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung

        der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.

      2. Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) Gebrauch gemacht.

        Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden somit bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen Versicherung: Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004, Fr. 19'350.- für

        die Jahre 2005 und 2006, Fr. 19'890.- für die Jahre 2007 und 2008,

        Fr. 20'520.- für das Jahr 2009 (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV2).

        Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. BGE 115 1b 37 E. 3c-d). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7 BVG).

        Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind u.a. Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV2).

      3. In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz eine detaillierte Aufstellung der im Zeitraum 2003 bis 2009 obligatorisch versicherten Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin gemäss der dargestellten Regelung (E.

    5.1 f. hiervor) erstellt. Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht hat sie sich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gehalten, wobei die Lohnsummen der Arbeitnehmerinnen die in den entsprechenden Jahren unterjährig beschäftigt waren, korrekt auf eine ganzjährige Beschäftigungsdauer hochgerechnet wurden (act. BVGer 11). Auf dieser Grundlage ermittelte die Vorinstanz folgende obligatorisch versicherten Arbeit-

    nehmerinnen: D.

    (in den Jahren 2004 bis 2007), E.

    (im Jahr 2003 für die Risiken Tod und Invalidität nicht jedoch Alter, vgl.

    Art. 7 Abs. 1 BVG), F.

    (in den Jahren 2005 bis 2009),

    G. (2005 bis 2006) und H. (2003 bis 2004). Sie alle erzielten Jahreslöhne über den in Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV2 liegenden Grenzbeträgen.

    5.4 Sodann ist den Akten nicht zu entnehmen, dass bei vorgenannten Arbeitnehmerinnen im massgebenden Zeitraum eine Ausnahme von der Unterstellungspflicht nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV2 vorgelegen hätte. Dass die Arbeitnehmerinnen H. und D. - wie die Beschwerdeführerin noch während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht hat (vgl. act. 17) - hinsichtlich vorgenannter Bestimmung nicht der obligatorischen Versicherung zu unterstellen seien, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin weder damals noch während des Beschwerdeverfahrens entsprechende Beweismittel beibringen konnte.

    6.

    6.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beiträge für die BVG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen korrekt ermittelt hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung anlässlich der Vernehmlassung zumindest implizit lite pendente in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die in der Vernehmlassung vorgenommene

    Neuberechnung der Beiträge und Kosten abzüglich der bereits geleisteten Beiträge ersetzt somit die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Berechnung. Nachfolgend ist daher die Beitragsberechnung der Vorinstanz gemäss der Vernehmlassung vom 21. März 2011 (vgl. BVGer act. 11) zu überprüfen.

    6.2

        1. Zu versichern ist nur ein Teil des jeweiligen Jahreslohns, und zwar in den Jahren

          - 2003 und 2004: von Fr. 25'320.- bis und mit Fr. 75'960.-,

          - 2005 und 2006: von Fr. 22'575.- bis und mit Fr. 77'400.-,

          - 2007 und 2008: von Fr. 23'205.- bis und mit Fr. 79'560.-,

          - 2009: von Fr. 23'940.- bis Fr. 82'080.-.

          Dieser Teil des Jahreslohns wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV2 in den jeweils gültigen Fassungen). Beträgt der koordinierte Lohn weniger als Fr. 3'165.- (2003-2004) bzw. Fr. 3'225.- (2005-2006) bzw. Fr. 3'315.- (2007-2008) bzw. Fr. 3'420.- (2009) im Jahr,

          so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG

          i.V.m. Art. 5 BVV2 in den jeweils gültigen Fassungen).

          Zur Berechnung des koordinierten Lohns gilt bei Arbeitnehmerinnen, die weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt sind, als Jahreslohn jener Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielt hätte (Urteil EVG B 25/06 vom 28. November 2006 [publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 24] E. 3.2.3; JÜRG BRECHBÜHL, in: Schneider/Geiser/ Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N 9 zu Art. 8 BVG).

        2. Die Beiträge werden jährlich nach einem bestimmten Prozentsatz des koordinierten Lohns berechnet. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin in ihren reglementarischen Bestimmungen fest. Die Arbeitgeberin schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG). Sie setzen sich aus den Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG zuzüglich den Beiträgen für die Risiken Tod und Invalidität nach Art. 67 BVG i.V.m. Art. 42 BVV2 sowie Verwaltungskostenbeiträgen entsprechend dem jeweils anwendbaren Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung zusammen. Bei unterjähriger Beschäftigung sind die jährlichen Beiträge im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer zu reduzieren.

        3. Für Frauen galten gemäss den vorliegend anwendbaren Beitragsordnungen der Stiftung Auffangeinrichtung folgende Beitragsansätze:

    - 2003: 5% (Alter 18-24) bzw. 14.3% (Alter 25-31) bzw. 16.9% (Alter 32-41) bzw.

    21.8% (Alter 42-51) bzw. 24.6% (Alter 52-62),

    - 2004: 3.9% (Alter 18-24) bzw. 14.5% (Alter 25-31) bzw. 18.6% (Alter 32-41) bzw.

    23.4% (Alter 42-51) bzw. 26.1% (Alter 52-62),

    - 2005 bis 2007: 4.5% (Alter 18-24) bzw. 13% (Alter 25-34) bzw. 20% (Alter 35-44)

    bzw. 26.5% (Alter 45-54) bzw. 28.5% (ab Alter 55),

    - ab 2008: 4.5% (Alter 18-24) bzw. 13% (Alter 25-34) bzw. 17.8% (Alter 35-44) bzw.

    24.3% (Alter 45-54) bzw. 24.3% (ab Alter 55).

    6.3

    6.3.1

    Nachstehende Berechnungen ergeben für die Arbeitnehmerin D. (Jahrgang 1967) in den Jahren 2004 bis 2007 folgende Beiträge:

    Im Jahr 2004:

    Im Jahr 2005:

    Im Jahr 2006:

    Im Jahr 2007:

    Das Total der Beiträge für die die Arbeitnehmerin D. beläuft sich somit auf Fr. 2'352.80.

    6.3.2

    Für die Arbeitnehmerin E.

    (Jahrgang 1983) ergeben sich ge-

    mäss den nachstehenden Berechnungen folgende Beiträge:

    Im Jahr 2003:

    Die Beiträge für die Arbeitnehmerin E. samt

    Fr. 177.40.

    betragen somit insge-

    6.3.3

    Nachstehende Berechnungen ergeben für die Arbeitnehmerin F. (Jahrgang 1953) in den Jahren 2005 bis 2009 folgende Beiträge:

    Im Jahr 2005:

    Im Jahr 2006:

    Im Jahr 2007:

    Im Jahr 2008:

    Im Jahr 2009:

    Das Total der Beiträge für die Arbeitnehmerin F. somit auf Fr. 8'895.80.

    beläuft sich

    6.3.4

    Gemäss den nachstehenden Berechnungen ergeben sich für die Arbeitnehmerin G. (Jahrgang 1953) in den Jahren 2005 bis 2006 folgende Beiträge:

    Im Jahr 2005:

    Im Jahr 2006:

    Das Total der Beiträge für die Arbeitnehmerin G. somit auf Fr. 1'002.70.

    beläuft sich

    6.3.5

    Gemäss den nachstehenden Berechnungen ergeben sich für die Arbeitnehmerin H. (Jahrgang 1972) in den Jahren 2003 bis 2004 folgende Beiträge:

    Im Jahr 2003

    Im Jahr 2004:

    Das Total der Beiträge für die Arbeitnehmerin H. beläuft sich somit auf Fr. 1'268.95.

      1. Zusammengefasst ergeben sich für sämtliche BVG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen Beiträge von total Fr. 13'697.65 (2'352.80 + 177.40 + 8'895.80 + 1'002.70 + 1'268.95).

        Demgegenüber hat die Vorinstanz Beiträge von total Fr. 14'028.40 berechnet (BVGer act. 11). Die Differenz zwischen der vom Gericht vorgenommenen Beitragsberechnung und der Beitragsberechnung der Vorinstanz ist darauf zurückzuführen, dass letztere unter Berücksichtigung der jährlichen Verzinsung der Altersguthaben sowie deren Verzinsung ab Austrittsdatum bis Ende Kalenderjahr zum jeweils anwendbaren Mindestzinssatz erfolgte (vgl. BVGer act. 11, Beilage 6). Beispielhaft kann dies dem Berechnungsblatt der Arbeitnehmerin D. entnommen werden (vgl. B-act. 11, Beilage 6). Die Altersgutschriften für die Jahre 2004 und 2005 betrugen Fr. 167.50 bzw. Fr. 322.50 und somit total Fr. 490.-. Die Differenz von Fr. 4.20 zum Altersguthaben per Ende 2005 von Fr. 494.20 gemäss Berechnungsblatt der Vorinstanz, entspricht der Verzinsung des Altersguthabens per Ende 2004 zum Mindestzinssatz von 2.5% (2.5 x 167.5 / 100).

        Es drängt sich die bisher vom Bundesverwaltungsgericht noch nie beantwortete Frage auf, ob die Vorinstanz berechtigt ist, die Zinsen auf den Altersguthaben im Rahmen der ausstehenden Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben.

      2. Nach Art. 15 BVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 BVV2 sind Altersguthaben der obligatorischen Vorsorge jährlich zum jeweiligen Mindestzinssatz zu verzinsen. Die Zinsgutschriften erfolgen auf der Höhe des Altersguthabens am Ende des Vorjahres. Die Altersgutschriften, die während dem laufenden Jahr erfolgt sind, werden nach Art. 11 Abs. 2 BVV2 nicht verzinst.

        Während die Altersgutschriften im Rahmen der geschuldeten Beiträge beim Arbeitgeber erhoben werden, ist es Sache der Vorsorgeeinrichtung, die Altersguthaben zu verzinsen und die entsprechenden Zinsgutschriften dem Alterskonto der Arbeitnehmerinnen gutzuschreiben. Mithin sind die Zinsgutschriften auf den Altersguthaben grundsätzlich durch die Vorsorgeeinrichtung zu finanzieren. Ausnahmsweise kann die Vorsorgeeinrichtung Zusatzbeiträge zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie erheben, um eine gesetzeswidrige Unterdeckung zu vermeiden (vgl. BGE 130 II 258 E. 3 ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend indessen nicht aktenkundig und wurde von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Es geht daher nicht an, dass die Zinsen auf den Altersgutschriften, die selbst dann von der Vorinstanz zu leisten gewesen wären, wenn die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht korrekt erfüllt hätte, nunmehr - ohne entsprechende Rechtsgrundlage - der Beschwerdeführerin angelastet werden.

        Den entgangenen (Mindest-)Zinsertrag kann die Vorinstanz im Falle eines Beitragszahlungsverzugs im Rahmen von Verzugszinsen geltend machen

  • was sie vorliegend durch die Geltendmachung eines Verzugszinses von 5% auch getan hat. Die Prämienberechnung der Vorinstanz enthält damit zusätzliche, versteckte Verzugszinsen, so dass die gesamte Verzugszinsforderung 5% übersteigt, ohne dass eine vertragliche, reglementarische oder gesetzliche Regelung dies erlauben würde (vgl. Art. 104 OR, dazu auch E. 8.2 hiernach). Einen grösseren Schaden, als ihr durch die Verzugszinsen vergütet wird, hat die Vorinstanz nie substantiiert geltend gemacht, geschweige denn bewiesen (vgl. Art. 106 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8

    des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei der Berechnung der Beiträge kann die geltend gemachte Verzinsung der Altersguthaben zum jeweiligen Mindestzinssatz damit nicht berücksichtigt werden.

      1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend die Beiträge für die BVG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen insgesamt auf Fr. 13'697.65 belaufen. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz unbestrittenermassen bereits Beitragszahlungen von total Fr. 11'133.80 geleistet (vgl. BVGer act. 11, Beilage 7 [3'702.- + 2'094.85 + 1'854.15 + 731.- + 221.-

    644.- + 644.- + 644.- +598.80]). Somit resultiert ein Ausstand an Beiträgen von Fr. 2'563.85.

    7.

      1. Die Vorinstanz hat der Beitragsforderung Kosten und Gebühren von insgesamt Fr. 2'309.- hinzugerechnet. Sie macht geltend, diese seien gemäss Kostenreglement und Art. 11 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erhoben worden und somit rechtmässig.

        Zur näheren Begründung der Kosten und Gebühren hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung die Kontokorrentauszüge der Jahre 2007 bis 2010 eingereicht (vgl. BVGer act. 11, Beilage 7). Gemäss den Kontokorrentauszügen setzten sich die Kosten und Gebühren aus Durchführungskosten, Mahngebühren (ausserordentliche Kosten) sowie Betreibungskosten zusammen.

      2. Nach Art. 11 Abs. 7, 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 5. Januar 2005.

      3. Im Kontokorrentauszug vom 5. Januar 2008 wurden per 28. Februar 2007 Durchführungskosten von total Fr. 1'192.- verbucht (BVGer act. 11, Beilage 7). Dabei handelt es sich um die Verfügungsgebühren von Fr. 450.- sowie Durchführungsgebühren von Fr. 375.- im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss vom 23. Oktober 2006. Ferner wurden der

        Beschwerdeführerin für rückwirkende Rechnungsstellung Gebühren von Fr. 367.- auferlegt (vgl. Rechnung vom 28. Februar 2007, act. 12).

        Die Beschwerdeführerin musste von der Vorinstanz mit rechtskräftiger (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 14. Dezember 2006 zwangsweise angeschlossen und für sämtliche obligatorisch versicherten Arbeitnehmerinnen mussten zudem rückwirkend Beiträge in Rechnung gestellt werden. Sowohl die Gebühren im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss als auch die Gebühren für rückwirkende Rechnungsstellung entsprechen dem Kostenreglement (vgl. act. 2) und sind somit nicht zu beanstanden.

      4. Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2008 und am 3. April 2008 je Fr. 100.- an Durchführungskosten in Rechnung gestellt (BVGer act. 11, Kontokorrentauszug vom 13. Januar 2009, Beilage 7).

        Dabei handelt es sich um die Gebühren "Mahnung Lohnliste" bzw. "Rückwirkende Austritte" (act. 35, 37). Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin tatsächlich abgemahnt hat, eine Lohnliste einzureichen, ist indessen nicht aktenkundig. Somit war sie auch nicht befugt, der Beschwerdeführerin Mahngebühren in Rechnung zu stellen. Korrekt erweist sich demgegenüber die Gebühr von Fr. 100.- für den rückwirkenden Austritt einer Mitarbeiterin (act. 37). Die Austrittsmeldung der Arbeitnehmerin D. per 31. Mai 2007 ist offenbar erst am 31. März 2008 bei der Vorinstanz eingegangen (vgl. Eingangsstempel, act. 36).

      5. Des Weiteren wurden der Beschwerdeführerin Kosten für vier Mahnungen in der Höhe von total Fr. 200.- und Inkassokosten von total Fr. 500.- in Rechnung gestellt (BVGer act. 11, Beilage 7).

        Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreglement der Anschlussbedingungen grundsätzlich befugt, Mahnund Inkassokosten für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen und für den Aufwand im Zusammenhang mit einer Betreibung in Rechnung zu stellen. Rechtmässig sind solche Gebührenforderungen dann, wenn die Mahnund Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden.

        Aktenkundig sind mindestens vier Mahnungen (act. 14; 15; 22; 32; BVGer act. 1, Schreiben vom 12. und 31. Mai 2009). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gemäss Kostenreglement dem Kontokorrent

        der Beschwerdeführerin vier Mahnungen zu je Fr. 50.-, insgesamt also Fr. 200.-, belastet hat.

        Gemäss Kostenreglement ist die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt, Arbeitgeberinnen Fr. 100.- für eine Betreibung in Rechnung zu stellen. Vorliegend weist der Kontokorrentauszug vom 5. Januar 2008 eine Buchung vom 23. August 2007 über Fr. 100.- auf (BVGer act. 11, Beilage 7). Diese Kosten stehen offenbar im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. Y. (vgl. act. 28, 33). Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in

        der Betreibung Nr. Y.

        wurde jedoch vom Bezirksgericht

        B. mit Verfügung 30. Januar 2008 mangels Zustellungsnachweis der Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2007 abgewiesen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt der Beschwerdeführerin Gebühren für die Einleitung der Betreibung anzulasten. Insbesondere können auch die am 26. Februar 2008 verbuchten Kosten von Fr. 300.-, wobei es sich wohl um die der Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren auferlegten Gerichtsgebühren handelt (vgl. BVGer act. 11, Beilage 7; act. 33), nicht auf die Beschwerdeführerin überwälzt werden. Als berechtigt erweisen sich somit einzig die Gebühren von Fr. 100.- für die Einleitung der vorliegend zu beurteilenden Betreibung (Betreibungsbegehren vom

        25. November 2010; vgl. BVGer act. 11, Beilage 7; act. 48).

      6. Ferner hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten von drei Zahlungsbefehlen in der Höhe von total Fr. 217.- in Rechnung gestellt und mit der angefochtenen Verfügung den Rechtsvorschlag für diese Kosten aufgehoben (BVGer act. 11, Beilage 7).

        Die Betreibungskosten hat nach Art. 68 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der Schuldner zu tragen. Die Kosten des Zahlungsbefehls sind von der Vorinstanz als Gläubigerin vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Die endgültige Belastung der Beschwerdeführerin als Schuldnerin mit Betreibungskosten hängt vom Ausgang des Betreibungsverfahrens ab (vgl. Pra 73 Nr. 195). Der Rechtsvorschlag wirkt nicht gegen die (amtlichen) Betreibungskosten, und diese von der Vorinstanz vorzuschiessenden Kosten können nicht in die Aufhebung des Rechtsvorschlags einbezogen werden (Urteil des BVGer C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8).

        Die Vorinstanz hat somit den Rechtsvorschlag für die in Rechnung gestellten Kosten der Zahlungsbefehle zu Unrecht aufgehoben. Hinzu

        kommt, dass die Vorinstanz im ersten Betreibungsverfahren (Betreibungs Nr. X. ) offensichtlich keine weiteren Schritte unternommen hat, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Sodann endete das zweite Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. Y. ) mit der Verweigerung der Rechtsöffnung. Unter diesen Umständen ist es von Vornherein nicht gerechtfertigt die Kosten der beiden Zahlungsbefehle der Beschwerdeführerin anzulasten.

      7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kosten und Gebühren sich wie folgt zusammensetzen: Fr. 1'292.- Durchführungskosten (gemäss

    E. 7.3 hiervor Fr. 1'192.- und E. 7.4 hiervor Fr. 100.-), Fr. 200.- Mahnkosten und Fr. 100.- Inkassokosten (gemäss E. 7.5 hiervor), somit insgesamt Fr. 1'592.-.

    8.

      1. Der Ausstand an BVG-Beiträgen sowie Kosten und Gebühren beläuft sich somit auf Fr. 4'155.85 (Fr. 2'563.85 gemäss E. 6.6 hiervor und Fr. 1'592.- gemäss E. 7.7 hiervor).

      2. Die Vorinstanz ist berechtigt, auf einer rechtmässig in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinsen zu verlangen (vgl. Ziff. 4 Abs. 6 Kostenreglement der Anschlussbedingungen). Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Dabei werden die Zinsen mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Stiftungsrat einen Verzugszinssatz festgelegt hat. Immerhin ist gerichtsnotorisch, dass die Vorinstanz regelmässig einen Verzugszins von 5% pro Jahr geltend macht, wie er auch in Art. 104 Abs. 1 OR vorgesehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-2381/2006 E. 7.4 vom

    27. Juli 2007 mit weiteren Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Vorsorgebeiträge für frühere Jahre mit dem zwangsweisen Anschluss des (zuvor keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angehörenden) Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung fällig (Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2009 vom 25. Januar 2009 E. 3.2.1). Vorliegend sind somit sämtliche vor dem Zwangsanschluss geschuldeten Beiträge mit Erlass der Anschlussverfügung vom

    14. Dezember 2006 fällig geworden. Auf diesen Forderungen ist somit ein Verzugszins von 5% ab diesem Datum geschuldet.

    Demgegenüber ergibt sich die Fälligkeit der nach dem Zwangsanschluss geschuldeten Beitragsforderungen grundsätzlich aus Ziffer 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen. Danach werden die Beiträge vierteljährig nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni,

    1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Da es sich bei den Beitragsforderungen um periodisch anfallende Forderungen handelt und vorliegend infolge der Neuberechnung der Beitragsschulden eine nachträgliche Bestimmung der Höhe der auf die einzelnen Fälligkeitstermine fallenden Teilforderungen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht mehr möglich ist, rechtfertigt es sich, aus Praktikabilitätsgründen den Beginn des Zinsenlaufs anhand des mittleren Verfalltags festzulegen (vgl. etwa BGE 131 III 12 E. 9.5).

    Vorliegend kann grundsätzlich auf die nicht beanstandeten Fälligkeitstermine, wie sie in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 festgehalten sind, abgestellt werden, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jeweils Nachfristen zur Erfüllung der Ausstände gewährt hat (Rechnung vom 31. Januar 2009 mit Zahlungsfrist bis zum 11. Februar 2009, Rechnung vom 28. Februar 2009 mit Zahlungsfrist bis zum 12. Februar [recte: März] 2009 und Rechnung vom 31. Dezember 2009 mit Zahlungsfrist bis zum 23. Januar 2010. Als mittlerer Verfallstag ergibt sich daraus der 9. Oktober 2009. Der Verzugszins von 5% auf den nach dem Zwangsanschluss geschuldeten Beträgen ist somit ab diesem Datum geschuldet.

    9.

    Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 3. Dezember 2010 folgendermassen abzuändern: Die fällige Forderung beträgt Fr. Fr. 4'155.85 zuzüglich Verzugszinsen gemäss

    E. 8.2 hiervor. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y. des Betreibungsamtes I. ist somit in diesem Umfang aufzuheben.

    Bei diesem Ergebnis hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht Gebühren für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags erhoben. Die Gebührenerhebung für Beitragsverfügungen sind jedoch nicht gestützt auf das Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zu erheben (vgl. Urteil des BVGer C-3567/2008 vom 13. September 2010). Gemäss Art. 48 GebV SchKG können für gerichtliche Entscheide in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.- zwischen Fr. 40.- und Fr. 150.- und bei einem Streitwert von Fr. 1'000 bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 50.- und Fr. 300.- in Rechnung gestellt werden. Der von der Vorinstanz geforderte Betrag von Fr. 450.- erweist sich daher als zu hoch. Angemessen erweisen sich Kosten für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags von Fr. 120.-.

    10.

    Zu befinden bleibt noch über die Verfahrensund allfällige Parteikosten.

      1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

        Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.- festzulegen sind, im Umfang von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu verrechnen; der Rest von Fr. 200.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen.

      2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

      3. Da der Beschwerdeführerin, welche sich nicht vertreten liess, keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben, keine Parteientschädigung zuzusprechen.

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

    2.

    In Abänderung der Ziffern 3 und 6 der Verfügung vom 3. Dezember 2010 wird angeordnet:

    Die fällige Forderung beträgt Fr. 4'155.85 zuzüglich Verzugszinsen gemäss Erwägung 8.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y. des Betreibungsamtes I. wird in diesem Umfang aufgehoben.

    3.

    In Abänderung von Ziffer 7 der Verfügung vom 3. Dezember 2010 werden die Kosten für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags auf Fr. 120.- festgelegt.

    4.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden zu Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

    5.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    6.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

  • die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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