E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1899/2011

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1899/2011
Datum:15.10.2013
Leitsatz/Stichwort:Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Schlagwörter : Beschwerde; Vorinstanz; B-act; Beschwerdeführer; B-act; Beschwerdeführerin; Bundes; Verfügung; Recht; Beiträge; Bundesverwaltungsgericht; Beilage; Beitragsverfügung; Akten; Zahlung; Urteil; Verzug; Vernehmlassung; Angefochtene; Verzugszins; Höhe; Betreibung; Verfahren; Rechnung; Prämien; Partei; Berechnung; Anfechtung; Arbeitnehmer
Rechtsnorm: Art. 25 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 35 VwVG ; Art. 43 ATSG ; Art. 48 KG ; Art. 50 VwVG ; Art. 60 BV ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 66 BV ; Art. 68 KG ; Art. 84 KG ;
Referenz BGE:115 Ib 37; 116 V 182; 119 V 347; 124 V 180; 124 V 372; 124 V 389; 126 V 130; 127 II 264; 128 II 145; 130 II 473; 131 V 164; 132 V 215; 132 V 387; 136 V 351; 138 V 218; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1899/2011

U r t e i l  v o m  1 5.  O k t o b e r  2 0 1 3

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter Vito Valenti, Richter Michael Beusch, Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien A. AG, Z. , Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. März 2011.

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2005 wurde die A. AG (Beschwerdeführerin) gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) rückwirkend per 1. August 2004 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) angeschlossen (Beschwerdeakten [B-act.] 13 Beilage 1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 stellte die Vorinstanz beim Betreibungsamt Region Y. ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 73'701.20 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3'691.60 sowie Mahnkosten von Fr. 150.- und Inkassokosten von Fr. 100.- (B-act. 13 Beilage 2). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2011 zugestellt (B-act. 13 Beilage 3).

B.

Mit Verfügung vom 4. März 2011 beseitigte die Vorinstanz den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag (B-act. 13 Beilage 4) und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von Fr. 77'742.80 und 5% Sollzinsen auf Fr. 73'701.20 seit dem 11. Februar

2011 (B-act. 13 Beilage 4). Zusätzlich verlangte sie Fr. 450.- für die Begleichung der Kosten der angefochtenen Verfügung.

C.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung mit der Begründung, die verlangten Beiträge beträfen zum Teil Arbeitnehmer, die in der abgerechneten Periode nicht mehr im Betrieb beschäftigt gewesen seien. Sie sei gerne bereit, eine Liste der Arbeitnehmer mit Lohnsumme für die verfügte Periode nachzureichen (B-act. 1).

D.

Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss über Fr. 800.- zu leisten (B-act. 2). Diesen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am 12. Mai 2011 einbezahlt (B-act. 4).

E.

Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert, die für das Beschwerdeverfahren relevanten Beweismittel nachzureichen, so insbesondere die anerbotene Liste mit der Lohnsumme für die verfügte Periode, und hat ihr gleichzeitig Gelegenheit geboten, eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, die auf die Anstellungsverhältnisse der einzelnen Arbeitnehmer konkret Bezug nimmt, ansonsten im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden würde (B-act. 5).

F.

In der Beschwerdeergänzung vom 14. Juni 2011 legte die Beschwerdeführerin die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse für die Jahre 2009 und 2010 bei (B-act. 8). Sie machte geltend, der Vorinstanz mehrmals die korrekten Lohnsummen gemeldet zu haben, nämlich am 29. März 2010 per Einschreiben und am 1. Mai 2010 per Telefax. Sie beantragte ergänzend, die Vorinstanz habe die Kosten des Verfahrens zu tragen.

G.

Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2011 (B-act. 13) beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Als Begründung führte sie aus, die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden und legte diverse Unterlagen bei, so die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse von 2004 bis 2010 (Beilage 5), die Prämienberechnungsblätter je Arbeitnehmer (Beilage 6), die Prämiensätze 2004 bis 2010 (Beilage 7) die Prämienund Betreibungskontokorrenti 2004 bis 2010 (Beilage 8) sowie 3 neu generierte Fakturae (Beilage

9,10,11).

H.

In der Replik vom 18. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag fest, die Beitragsverfügung vom 4. März 2011 sei aufzuheben. Dabei listete sie diverse angebliche Fehler seitens der Vorinstanz auf (B-act. 19). Sie verwies zudem auf vier erfolgte Akonto-Zahlungen, welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien.

I.

Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihren in der Replik gemachten

Hinweis auf Akonto-Zahlungen zu konkretisieren und die in Aussicht gestellten Bankbelege betreffend die Überweisungen an die Vorinstanz nachzureichen (B-act. 20).

J.

In der Ergänzung zur Replik vom 2. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin die vier Banküberweisungsbelege nach, welche vier Zahlungen an die Vorinstanz belegen (B-act. 21).

K.

In der Duplik vom 9. Mai 2012 nahm die Vorinstanz zu den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung und hielt an den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest (B-act. 26).

L.

Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2012 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz vom 9. Mai 2012 inkl. der Beilagen 1-10 zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 28).

M.

Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

    2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 4. März 2011, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristund formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E.

      1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b, BVGE 2007/41 E. 2).

    3. Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG). Dennoch trifft die beschwerdeführende Partei eine Rügeund Substantiierungspflicht, ändert der Untersuchungsgrundsatz doch nichts an der materiellen Beweislast. Diese richtet sich nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

3.

    1. Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene Verfügung. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise anfechtbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164

      E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen).

    2. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 77'742.80 plus Zins auf Fr. 73'701.20 seit dem 11. Februar 2011 aufgehoben und zusätzlich Kosten von Fr. 450.- für die Verfügung erhoben. Die angefochtene Verfügung verweist auf diverse Fakturae, wobei die zeitlich letzte die Beitragsperiode vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 betrifft. Erst aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2011 wird ersichtlich (B-act. 13), dass die Beitragsverfügung die Beitragsperiode vom

      1. August 2004 bis zum 30. September 2010 umfasst. In dieser mehrjährigen Periode sind laut Vernehmlassung Beiträge von Fr. 114'141.- und Kosten von 3'225.80 aufgelaufen, insgesamt Fr. 117'366.80, abzüglich der geleisteten Teilzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 43'201.05. Anfechtungsobjekt und nachfolgend zu diskutieren ist somit die Beitragsperiode vom 1. August 2004 bis zum 30. September 2010.

    3. Die Beschwerdeführerin machte dazu in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2012 (B-act. 19) geltend, sie habe im Jahr 2011 vier Beträge an die Vorinstanz überwiesen, und legte als Nachweis mit Eingabe vom 2. Februar 2012 (B-act. 21) vier Banküberweisungsbelege bei (Zahlung von Fr. 2'006.80 am 19. Januar 2011, Zahlung von Fr. 6'923.- am 8. April 2011, Zahlung von Fr. 6'771.90 am 11. Mai 2011, Zahlung von Fr. 7'497.70 am 13. Oktober 2011). Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Meinung, diese vier Überweisungen beträfen ebenfalls die zu diskutierende Beitragsperiode bzw. das Anfechtungsobjekt.

    4. Aus den Akten geht bezüglich der letzten drei Überweisungen klar hervor, dass die Beschwerdeführerin damit die Rechnungen für die Perioden vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010, vom 1. Januar 2011 bis 31.

      März 2011 und vom 1. April 2011 bis zum 30. Juni 2011 beglichen hat.

      Diese drei Zahlungen betreffen Perioden ausserhalb des Anfechtungsobjekts; deshalb sind diese drei Zahlungen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

    5. Anders verhält es sich bei der vierten Zahlung, derjenigen vom

19. Januar 2011 über Fr. 2'006.80 (B-act. 21 Beilage 1). In der vorinstanzlichen Duplik wird zwar ausgeführt, diese Zahlung (Fr. 1'994.45, Valuta vom

7. Februar 2011) betreffe ebenfalls eine spätere Periode und deshalb ebenfalls nicht das Anfechtungsobjekt (B-act. 26 Ziff. II. A. 6).

Die neu generierte Faktura (B-act. 26 Beilage 4), die Kontoabfrage 2011 (B-act. 26 Beilage 2) sowie insbesondere die Betreibungsabrechnung vom

13. Januar 2011 (B-act. 21 Beilage 1) lassen dagegen zwingend darauf schliessen, dass es sich bei dieser Zahlung um die Begleichung einer Rechnung vom 28. Februar 2009 über Fr. 1'557.05 zuzüglich Zinsen ab diesem Datum bis zum 20. Januar 2011 in der Höhe von Fr. 149.75 sowie Mahnund Inkassospesen in der Höhe von insgesamt Fr. 300.- handelt. Diese Zahlung bezieht sich also auf eine während der umstrittenen Beitragsperiode gestellte Rechnung und hätte von der Vorinstanz sowohl in der Betreibungseinleitung am 10. Februar 2011 als auch in ihrer Beitragsverfügung vom 4. März 2011 mit einbezogen werden müssen, ist doch dieser Betrag bzw. der (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) leicht abweichende Betrag von Fr. 1'994.35 laut Kontoabfrage 2011 bereits mit Valuta vom 7. Februar 2011 bei der Vorinstanz eingetroffen (B-act. 26 Beilage 2).

Die Zahlung über Fr. 2'006.80 betrifft somit das Anfechtungsobjekt und hätte in der Beitragsverfügung mit berücksichtigt werden müssen, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht getan hat. Die Verfügung erweist sich deshalb insofern als mangelhaft.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe wiederholt zu seiner Meldung, dass mehrere Arbeitnehmer ausgetreten seien, weshalb die Forderungen entsprechend zu reduzieren seien, nicht reagiert. Er rügt damit eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Zudem ist die Beitragsverfügung praxisgemäss nur sehr rudimentär gehalten. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die Aufhebung des Rechtsvorschlags und Fortsetzung der Betreibung ausreichend begründet hat und damit ihrer Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist.

    1. Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich je-doch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2, BGE 124 V 180 E. 1a, BVGE 2012/23

      E. 6.1.2, je mit Hinweisen).

    2. Vorliegend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung kaum begründet und insbesondere - als zentraler Aspekt einer Beitragsverfügung und trotz entsprechender wiederholter Rüge (vgl. act. 46, 49, B-act. 1, B-act. 8) - nicht genügend dargelegt, wie sich die eingeforderten Beiträge zusammensetzen und wie sie diese berechnet hat. Mit dem blossen Verweis auf einzelne Rechnungen und deren Fälligkeitsdatum, dem pauschalen Verweis auf die Höhe des Verzugszinses und auf Sollzinsen seit Fälligkeitsdatum sowie Höhe der Mahn-, Inkassound Betreibungskosten ist diesen Anforderungen jedenfalls nicht Genüge getan. Sie hat ihrer Verfügung auch keine detaillierte Übersicht darüber, wie sich die Beiträge zusammensetzen, beigelegt (s. unten E. 4.3).

    3. Um die Anforderungen an die Begründungspflicht zu erfüllen, hätte die Beitragsverfügung mindestens die folgenden Angaben enthalten müssen, damit die Berechnungen durch die Versicherten nachvollzogen und

      - im Falle der Anfechtung - im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht überprüft werden können:

      • Die relevante Beitragsperiode;

      • die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

      • pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHVLohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

      • pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

      • eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;

      • die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta).

    4. Diese Erfordernisse erfüllt die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise. Der Beschwerdeführerin war es damit nicht möglich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen, indem ihr lediglich die angeblich geschuldeten Beiträge mitgeteilt wurden. Dies erlaubt es der Beschwerdeführerin zudem nicht, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2.3).

    5. Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des BGE 132 V 387 E. 5.1). Ein Anspruch auf einen materiellen Entscheid der Rechtsmittelinstanz besteht im Falle einer Gehörsverletzung aber nicht. Zudem darf die Heilung nicht dazu dienen, (systematisch) Verfahrensmängel im Gerichtsverfahren zu beheben (BGE 116 V 182 E. 1b).

Die Voraussetzungen für eine Heilung sind vorliegend nicht erfüllt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. 5.3 ff.).

5.

5.1 Zu prüfen ist, ob und inwiefern die Beitragsforderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestützt auf die vorinstanzlichen Akten nachträglich nachvollzogen werden kann.

Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung den Inhalt bzw. die Zusammensetzung der Beitragsverfügung näher erläutert und mit diversen Unterlagen belegt (B-act. 13).

Gestützt darauf hat das Gericht anhand von drei Beispielen geprüft, ob die AHV-Löhne und die versicherten Jahreslöhne korrekt ermittelt wurden (E. 5.2), ob die Beiträge (Prämien) gestützt auf die korrekt ermittelten relevanten versicherten Löhne und gestützt auf die richtigen Beitragssätze nachvollziehbar berechnet und ausgewiesen wurden (E. 5.3), ob die Kosten/Gebühren nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und in Anwendung des Kostenreglements erhoben wurden (E. 5.4), und ob die Beschwerdeführerin jeweils korrekt in Verzug gesetzt wurde und ob Verzugszinsen korrekt und nachvollziehbar berechnet und ausgewiesen wurden (E. 5.5).

5.2

      1. Die AHV-Löhne sowie die koordinierten Jahreslöhne der Versicherten sind vorliegend aufgrund der Lohnbescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse der Jahre 2004 bis 2010 (B-act. 13 Beilage 5) festgesetzt worden. In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2009 vom

        8. Juni 2011, E. 4.1). Ebenso hat die Auffangeinrichtung bei der Festsetzung der zu versichernden Löhne auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4800/2008 vom 6. April 2009, E. 6.1). Die Vorinstanz hat sie in ihrer Vernehmlassung auf Seite 4/5 zusammengefasst (B-act. 13).

      2. Die Beschwerdeführerin machte dazu in der Beschwerde geltend, die Verfügung betreffe zum Teil Arbeitnehmer, die während der abgerechneten Periode gar nicht mehr beschäftigt gewesen seien, und legte mit Schreiben

        vom 14. Juni 2010 (B-act. 8) Lohnbescheinigungen für die Jahre 2009 und 2010 bei. Vergleicht man indes diese Lohnbescheinigungen mit den Lohnbescheinigungen der AHV, auf welche sich die Beitragsverfügung stützt (B- act. 13 Beilage 5), stellt man eine völlige Übereinstimmung fest. Demnach ist diese Rüge unberechtigt.

      3. Weiter machte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2012 (B-act. 19) geltend, für den Arbeitnehmer B. seien für den Januar 2006 fälschlicherweise Beiträge erhoben worden; er sei bereits Ende November 2005 ausgetreten.

        Die Lohnbescheinigung der AHV bestätigt indes (B-act. 13 Beilage 5), dass B. im Januar 2006 einen versicherten Verdienst von Fr. 3'619.- bezog.

        Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist - analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) - der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat - wie oben erwähnt - darauf abzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4800/2008 vom 6. April 2009, E. 6.1). Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen wären nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse bzw. auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geltend zu machen, wonach das Versicherungsgericht am Wohnsitz des Beschwerdeführers über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide von Ausgleichskassen entscheidet, sofern es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse handelt.

        Den Akten sind keine Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die Lohnbescheinigungen bei der zuständigen Ausgleichskasse abändern zu lassen. Die Vorinstanz hat für die Festsetzung der Beiträge für B. für das Jahr 2006 somit zu Recht auf den in der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse angegebenen beitragspflichtigen Lohn von Fr. 3'619.- abgestellt, darauf die BVG-Prämien berechnet und in Rechnung gestellt.

      4. In ihrer Eingabe vom 18. Januar 2012 (B-act. 19) machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, für den Arbeitnehmer C. sei im

        Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 30. September 2009 ein Gesamtbeitrag von Fr. 49'025.- erhoben worden, dies sei 20,9% des koordinierten Lohnes. In der Quartalsabrechnung vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 sei für denselben Arbeitnehmer ein Betrag von Fr. 3'191.70 verlangt worden, dies sei ein Satz von 28,77% (B-act. 19).

        Aus dem Wortlaut wird nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus dieser Tatsache für sich ableiten will. Da die vorliegende Rüge nicht ausreichend substantiiert ist, ist nicht weiter darauf einzutreten (vgl. vorne E. 2.3). Sollte sie rügen, die Prozentsätze seien ungleich, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beitragssätze mit zunehmendem Alter erhöhen (vgl. B-act. 13 Beilage 6), da sich auch die Altersgutschriften mit zunehmendem Alter erhöhen (vgl. Art. 16 BVG).

      5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, mit dem Tool "Berechnung Vorsorgeleistungen" auf der Homepage der Vorinstanz ergebe sich ein Beitrag von Fr. 36'000.- für den Arbeitnehmer C. .

        Dazu ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin erwähnte Programm einzig dazu dient, annäherungsweise die künftigen Leistungen zu errechnen. Es kann nicht dazu dienen, die Korrektheit der Beiträge zu überprüfen. Die Beitragssätze und die Beiträge werden im Reglement festgelegt.

      6. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorinstanz die AHV-Löhne und die koordinierten Jahreslöhne korrekt ermittelt hat.

    1. Das Gericht hat die Richtigkeit und die Nachvollziehbarkeit der Beitragsberechnungen gestützt auf die Prämienberechnungsblättern (B-act. 13 Beilage 6) sowie die Auflistung der Gesamtbeitragssätze, welche für die Jahre 2004 bis 2010 vorliegen (B-act. 13, Beilage 7), anhand von drei Beispielen geprüft.

      Die Prämienberechnungsblätter (pro versicherte Person) sind so ausgestaltet, dass darauf einerseits die Löhne und die einzelnen Beitragsfaktoren ersichtlich sind, andererseits der Saldo der Gesamtbeiträge, wobei die Vorinstanz zusätzlich einen "Zins ab Austrittsdatum" ausweist und dazuzählt. Diesen Saldo der Gesamtbeiträge hat die Vorinstanz in ihre Vernehmlassung übertragen, ohne Abzug des "Zinses ab Austrittsdatum" (B-act. 13 S. 5).

      Vorab ist festzuhalten, dass die massgeblichen versicherten Löhne (d.h. die koordinierten Jahreslöhne x Beitragsdauer) mit einer vom Gericht festgestellten Ausnahme (vgl. nachfolgend E. 5.3.3) sowie die Beitragssätze korrekt ermittelt wurden und sich die Beitragsberechnungen darauf stützen.

      1. Einzelne Berechnungen:

        1. Beispiel D. _, Jg. 1975 (Beschäftigungsdauer 2 Jahre 3 Monate):

          Gesamtbeitragssätze: 2004: 13,5%; 2005 und 2006: 12.5% (B-act. 13 Bei-

          lage 7).

          Jahresbeiträge: 2004 1'652.65

          2005 4'015.60

          2006 2'734.60

          Die Berechnung des Gerichts ergibt einen Gesamtbeitrag von Fr. 8'402.85. Das Prämienberechnungsblatt dagegen weist, nach Abzug des ausgewiesenen "Zinses nach Austrittsdatum" über Fr. 39.30, einen Saldo von Fr. 8'476.70 aus. Dieser Saldo ergibt verglichen zur obigen Berechnung des Gerichts eine Differenz von Fr. 73.85.

        2. Beispiel E. , Jg. 1968 (Beschäftigungsdauer [mit Unterbruch] 4 Jahre 6 Monate

          Gesamtbeitragssätze: 2004: 20,5%; 2005 und 2006: 18,5%; 2008-2010:

          19.3%

          Jahresbeiträge: 2004 1'262.30

          2005 3'241.95

          2006 2'461.15

          2007 0.-

          2008 1'991.35

          2009 3'110.95

          2010 2'813.15

          Die Berechnung des Gerichts ergibt einen Gesamtbeitrag Fr. 14'880.85. Auf den beiden Prämienberechnungsblättern wird dagegen addiert ein Saldo über Fr. 15'001.70 ([Fr. 7'049.- + Fr. 7'997.- = Fr. 15'046.-], abzüglich dem ausgewiesenen "Zins ab Austrittsdatum" von Fr. 44.30 [Fr. 23.50 + 20.80]) ausgewiesen. Dieser ausgewiesene Saldo ergibt eine Differenz zur Berechnung des Gerichts von Fr. 120.85.

        3. Beispiel C. , Jg. 1963, (Beschäftigungsdauer 6 Jahre 2 Monate):

        Gesamtbeitragssätze: 2004: 20,5%; 2005-2007: 18,5%; 2008-2010:

        26,5%.

        Jahresbeiträge: 2004 2'189.40

        2005 8'117.05

        2006 4'113.65

        2007 4'032.10

        2008 8'546.25

        2009 11'757.50

        2010 8'818.15

        Die Berechnung des Gerichts ergibt hier einen Gesamtbeitrag von Fr. 47'574.10. Das Prämienberechnungsblatt dagegen weist einen Saldo von Fr. 48'886.80 aus (Fr. 49'025.- abzüglich dem ausgewiesenen "Zins ab Austrittsdatum" über Fr. 138.20), was eine Differenz zur Berechnung des Gerichts von Fr. 1'312.70.- ergibt.

      2. Diese drei Beispiele zeigen auf, dass der auf den Prämienblättern ausgewiesene Saldo (abzüglich Zins ab Austrittsdatum) von den Berechnungen des Gerichts abweicht. Die Abweichungen sind nicht nachvollziehbar.

      3. Mangels einer nachvollziehbaren Abrechnung ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine im Sinne der Erwägung 4.3 transparente Neuberechnung vornehme und diese mit der Verfügungsbegründung offenlege oder als Anhang der neu zu eröffnenden Beitragsverfügung beilege.

5.4

Die in der Beitragsverfügung enthaltenen Kosten/Gebühren werden von der Vorinstanz auf Seite 6 ihrer Vernehmlassung (B-act 13) im Einzelnen aufgeführt.

      1. Dazu ist generell festzuhalten, dass Kosten/Gebühren nur dann in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn die den Kosten/Gebühren zugrunde liegenden Massnahmen im Reglement vorgesehen sind, wenn sie berechtigt waren und wenn sie auch tatsächlich durchgeführt wurden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.2). Zudem muss deren Durchführung belegbar sein, ansonsten die Vorinstanz einerseits ihre Aktenführungspflicht verletzt und andererseits die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. vorne

        E. 2.3), falls die Durchführung einer Massnahme im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bestritten wird.

        Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichtsund Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1, BGE 124 V 372 E. 3b, BGE 124 V 389 E. 3a).

        Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44

        [Urteil 8C_319/2010] E. 2.2.1). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Unabhängig von dieser gesetzlichen Konkretisierung ergibt sich die Pflicht zur sorgfältigen Aktenführung auch aus dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 12 VwVG verankerten Untersuchungsgrundsatz (vgl. SVR 2011 IV Nr. 44 [Urteil 8C_319/2010] E. 2.2.2).

      2. Bei Durchsicht der Vorakten kann festgestellt werden, dass sich die zwei Mahnungen vom 6. Februar 2006 (VI 16) und vom 8. Mai 2006 (VI 22) in den Akten befinden, ebenso die Mahnung vom 5. Februar 2007 (VI 32). Diese Mahnungen sind also tatsächlich erfolgt.

        Da die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens - auch nach der Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung - die Erhebung der Gebühren im Einzelnen nicht bestreitet, ist zudem davon auszugehen, dass alle auf Seite 6 der Vernehmlassung (B-act. 13) erwähnten Massnahmen tatsächlich erfolgt sind. Hingegen sind einige davon in den Vorakten nicht dokumentiert, so beispielsweise je die beiden dort erwähnten Beitragsverfügungen, Fortsetzungsbegehren und Konkursbegehren. Falls die Beschwerdeführerin die neu zu erlassende Beitragsverfügung anfechten und geltend machen würde, dieses Massnahmen seien nicht erfolgt, müsste die Vorinstanz nachweisen, dass diese Massnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind (zur Aktenführungspflicht vgl. vorne E. 5.4.1, zur Beweislastregelung vgl. vorne E. 2.3).

      3. Die Vorinstanz hat für den Erlass der angefochtenen Verfügung, also für die Aufhebung des Rechtsvorschlages, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 450.- erhoben. Da die vorliegend im Streit stehende Beitragsverfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, kann die Vorinstanz diesen Betrag nicht von der Beschwerdeführerin verlangen (vgl. hierzu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2010, Rz 2626 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3).

        Diesbezüglich ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Gebühren für die Aufhebung des Rechsvorschlags nicht nach dem Kostenreglement der

        Auffangeinrichtung, sondern nach der Gebührenverordnung vom

        23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zu bemessen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3567/2008 vom 13. September 2010 E. 5.3) und sich vorliegend bei einem Streitwert von über Fr. 10'000.- und bis Fr. 100'000.- zwischen Fr. 60.- und Fr. 500.- zu bewegen haben (Art. 48 GebV SchKG). Konkret wurde deren Höhe auf Fr. 450.- festgesetzt, was an sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens lag, sich jedoch zu Unrecht auf das Kostenreglement der Auffangeinrichtung stützte (vgl. B-act. 23 Ziff. 11).

      4. Die Vorinstanz hat die Betreibungsgebühren über Fr. 100.- (Kosten für den Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2011) ebenfalls in ihre Beitragsverfügung aufgenommen. Dies jedoch zu Unrecht: die Betreibungsgebühren gehen immer zu Lasten der Vorinstanz, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8).

      5. Da die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ist die Vorinstanz anzuweisen, in der neuen Beitragsverfügung die Erhebung der Kosten/Gebühren im Sinne der vorstehenden Erwägungen 4.3 und 5.4 vorzunehmen und sie darin aufzulisten.

5.5

      1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Der Arbeitgeber überweist der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalenderoder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind (Art. 66 Abs. 4 BVG).

        Ziff. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen legt das Vorgehen der Vorin-stanz bei nicht bzw. nicht rechtzeitiger Bezahlung durch den angeschlos-senen Arbeitgeber fest. Die Stiftung kann danach bei verspäteter Zahlung Zinsen auf den ausstehenden Beiträgen erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, for-dert die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszins-sätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.

        Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich berechtigt, auf einer recht-mässig in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinsen zu erheben. Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be-ruflichen Vorsorge (VO Auffangeinrichtung, SR 831.434) dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Soweit kein solcher Zinssatz festgelegt wurde - aus den Akten ergeben sich dafür keine Hinweise - ist ersatzweise Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

        30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR] SR 220) anzuwenden, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, 5% Verzugszinse pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007

        E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).

      2. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Verzugszinsen erst nach tatsächlich erfolgter Mahnung verlangt werden dürfen (vgl. Ziffer 4 Abs. 6/7 der Anschlussbedingungen, B-act. 13 Beilage 1; dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2 und C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 8.2). Weiter müssen sie nachvollziehbar und separat ausgewiesen werden, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. vorne E. 5.3.2). In der vorinstanzlichen Vernehmlassung werden zwar auf Seite 8 die drei Fakturae erwähnt, die in Betreibung gesetzt wurden. Auch werden die einzelnen Beträge der Verzugszinsen aufgelistet, welche geschuldet sein sollen. In den Akten bzw. den Vorakten fehlen aber die Belege dafür, dass diese Rechnungen gestellt und die entsprechenden Mahnungen tatsächlich versandt wurden, weshalb der entsprechende Beweis nicht erbracht werden konnte. Entsprechend muss offen bleiben, ob die Voraussetzungen für deren Erhebung erfüllt waren und deren Höhe zutrifft.

      3. Die Vorinstanz hat deshalb beim Erlass der neuen Beitragsverfügung im Sinne der Erwägungen 5.5.2 zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Verzugszinsen tatsächlich erfüllt sind.

      4. Die Beschwerdeführerin macht zur Verzugszinsfrage geltend, die Vorinstanz habe die Beiträge für die ersten drei Quartale 2009 nicht "verrechnet" und legte drei Rechnungen bei, deren Forderungen sich auf Fr. 0.- beliefen (B-act. 19, Beilagen 1-3). Die Beschwerdeführerin folgert daraus, die Vorinstanz dürfe auf die Beiträge für diese drei Quartale keinen Verzugszins verlangen.

        Tatsächlich befinden sich in den Akten für diese drei Perioden weder Rechnungsstellungen noch Mahnungen. Der Verzugszins ist nur dann geschuldet, wenn die entsprechenden Rechnungen gestellt und die Mahnungen versandt worden sind. Dies hat die Vorinstanz beim Erlass der neuen Verfügung zu prüfen, weshalb offen bleiben kann, ob die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin zutrifft.

      5. Im Schreiben vom 2. Februar 2012 machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, der Zins in der Höhe von Fr. 149.75.-, welchen die Vorinstanz in ihrer Beitragsverfügung noch einmal fordere, sei schon im Betrag von Fr. 2'006.80 enthalten gewesen, welchen sie am 19. Januar 2011 überwiesen habe.

Dieser Feststellung ist insoweit zuzustimmen, als dieser Betrag - wie oben dargelegt (E. 3.5) - im Betrag von Fr. 2'006.80 enthalten ist. Inwieweit er noch einmal Bestandteil der angefochtenen Beitragsverfügung ist, lässt sich mangels Nachvollziehbarkeit derselben (vgl. oben E. 5.3) nicht beurteilen. Dies hat die Vorinstanz beim Erlass der neuen Verfügung ebenfalls zu prüfen.

6.

    1. In seinem Entscheid C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in Erinnerung gerufen, dass das Rechtsöffnungsverfahren sich prozessual auf Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), summarisches Verfahren, stützt. Art. 253 ZPO sieht dazu vor, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, falls das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Auch Art. 84 Abs. 2 SchKG hält ausdrücklich fest, dass das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-) Gesuchs dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gibt. Auch vorliegend hat es die Vorinstanz in ihrer Rolle als Rechtsöffnungsrichterin im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis BVG versäumt, die Beschwerdeführerin als Gegenpartei nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs zu einer Stellungnahme einzuladen. Da eine formelle Einladung zur Stellungnahme unter den Schutz von Art. 29 Abs. 2 BV fällt, zieht dies die Rückweisung der angefochtenen Verfügung nach sich, damit die Vorinstanz allfällige Einwände der Beschwerdeführerin vertieft prüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5).

    2. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom

10. Oktober 2011 (B-act. 13) mit dem Hinweis darauf, neue Tatsachen hätten rückwirkende Mutationen erforderlich gemacht, welche zu Anpassungen der Beiträge respektive der Beitragsrechnungen führten, weshalb es sich gerechtfertigt habe, die Beiträge vorliegend (im Rahmen der Vernehmlassung) neu zu berechnen, faktisch eingesteht, dass die bisherigen Berechnungen auf einer mangelhaft erhobenen tatbeständlichen Grundlage fussen; dies zumal die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 28. März 2011 erklärte, sie habe die Lohnabrechnungen 2009 und 2010 (vgl. B-act. 1 und 8) bereits zuvor eingereicht, und damit keine neue Tatsachen zu berücksichtigen waren, wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung behauptet. Mit der Neuberechnung der der Beitragsverfügung zugrunde liegenden Forderungen stellt die Vorinstanz vernehmlassungsweise faktisch einen Antrag auf Wiedererwägung ihrer Verfügung vom

4. März 2011, weshalb die angefochtene Verfügung auch aus diesem Grunde aufzuheben ist.

7.

Insgesamt wird festgestellt, dass die Vorinstanz vorliegend die Begründungspflicht verletzt hat und die Beitragsverfügung zudem nicht nachvollziehbar ist. Weiter hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Schliesslich hat sie vernehmlassungsweise faktisch einen Antrag auf Wiedererwägung gestellt. Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (unter Beachtung insbesondere von E. 4.3) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. Der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1

VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom

4. März 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz