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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-5410/2012

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-5410/2012
Datum:28.05.2013
Leitsatz/Stichwort:Schifffahrt
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfügung; Holding; Recht; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Partei; Verfahren; Verwaltung; Prüfung; Bundesverwaltungsgericht; Prüfungsstelle; Handelsregister; Schweiz; Nichtig; Schweizer; Urteil; Verfahrens; Kantons; Verfahrenskosten; Nichtigkeit; Löschung; Person; Verwaltungsrat; Nichtig; Parteien; Gelöscht
Rechtsnorm: Art. 46 BGG ; Art. 48 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 OR ; Art. 64 VwVG ; Art. 643 OR ; Art. 933 OR ;
Referenz BGE:102 III 63; 132 II 21; 132 II 342; 132 III 731; ;
Kommentar zugewiesen:
KRISTINA TENCHIO-KUZMIC, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010
ISABELLE HÄNER, Kommentar, Rz. Art. 48. Juristische Personen besitzen gemäss Art. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember ZGB, 1907
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-5410/2012

U r t e i l  v o m  2 8.  M a i  2 0 1 3

Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

Parteien 1. A. AG,

  1. B. AG,

  2. C. SA

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Schweizerisches Seeschifffahrtsamt SSA, Elisabethenstrasse 33, Postfach, 4010 Basel,

Vorinstanz.

Gegenstand Aberkennung als Prüfungsstelle für den schweizerischen Hochseeausweis.

Sachverhalt:

A.

Die H.

Holding AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in

I. , welche den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen in der nautischen Branche aller Art in der Schweiz und im Ausland bezweckt. Einziger Verwaltungsrat ist D. . Bei der H. Holding AG handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, welche Beteiligungen an mehreren Tochtergesellschaften hielt bzw. hält, so insbesondere an der X. AG in Liquidation, der Y. AG in

Liquidation (gelöscht am 18. August 2010), der A.

AG, der

B. AG und der C. S.A. Des weiteren ist auch das Institut Z. mit dem Konzern verbunden.

B.

Am 15. März 2010 verfügte das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA, Vorinstanz) gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und Abs. 4 der Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung, SR 747.321.7) sowie Art. 13 und 19 der Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (HochseeausweisVerordnung, SR 747.321.71), dass die H. Holding AG als Prüfungsstelle für die Prüfung und Ausstellung schweizerischer Hochseeausweise anerkannt wird und die Anerkennung auch für "X. AG, das Institut Z. sowie für weitere Seefahrtsschulen der H. Holding AG" gilt. Zugleich wurde die Verfügung vom 3. Juli 2007 betreffend Anerkennung "der X. AG und der Y. AG" aufgehoben.

C.

Am 14. Februar 2012 wurde die H. Holding AG im Handelsregister des Kantons S. gestützt auf Art. 155 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV, SR 221.411) von Amtes wegen gelöscht.

D.

Die Vorinstanz führte am 20. April 2012 eine Inspektion bei den Trägerinnen der Prüfungsstelle durch. Das SSA wurde dabei jedoch nicht über die

erfolgte Löschung der H. Kantons S. informiert.

E.

Holding AG im Handelsregister des

    1. Nachdem die Vorinstanz von der Löschung der H. Holding AG im Handelsregister des Kantons S. Kenntnis erhalten hatte, gelangte sie mit Email vom 4. Juli 2012 an den einzigen Verwaltungsrat

      der H. lungnahme.

      Holding AG, D. , und ersuchte diesen um Stel-

    2. Weil D. dieser Aufforderung nicht nachkam, richtete die Vorinstanz am 29. August 2012 ein weiteres Schreiben an die H. Holding AG. Sie führte dabei insbesondere aus, dass beim Untergang eines Unternehmens auch die Anerkennung als Prüfungsstelle entfalle. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte die Vorinstanz Frist bis am

      10. September 2012, um zur Angelegenheit Stellung zu nehmen.

    3. Da seitens der H. Holding AG wiederum keine Stellungnahme eingereicht wurde, verfügte die Vorinstanz am 13. September 2012, der H. Holding AG werde gemäss Art. 16 Abs. 2 der HochseeAusweisverordnung mit sofortiger Wirkung die Anerkennung als Prüfungsstelle entzogen. Gleichzeitig werde der H. Holding AG untersagt, weitere Hochseeausweise auszustellen. Zur Begründung wurde

im Wesentlichen ausgeführt, dass die H.

Holding AG am

14. Februar 2012 im Handelsregister des Kantons S.

gelöscht

worden war und somit nicht mehr existiere. Da die Vorinstanz von der Prüfungsstelle nie darüber informiert worden sei, habe die Prüfungsstelle ihre Mitwirkungspflichten erheblich verletzt.

F.

Gegen diese Verfügung erheben die A. AG, die B. AG

und die C.

    1. (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am

      13. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen sinngemäss, die Verfügung vom 13. September 2012 sei dahin-

      gehend anzupassen, dass nur der H.

      Holding AG, der

      X. AG in Liquidation und dem "Institut Z. " die Bewilligung als Prüfungsstelle zu entziehen sei, nicht jedoch den drei Beschwerdeführerinnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. März 2010 insbesondere so-

      wohl die H.

      Holding AG als auch die weiteren zur H.

      Holding AG gehörenden Seefahrtschulen als Prüfungsstelle für die Prüfung und Ausstellung schweizerischer Hochseeausweise anerkannt habe. Im vorliegenden Fall sei zwar hinsichtlich der H. Holding AG der Entzug der Anerkennung als Prüfungsstelle berechtigt. Demgegenüber sei es jedoch nicht zulässig, auch den ehemaligen Tochtergesellschaften

      bzw. Beschwerdeführerinnen die Anerkennung als Prüfungsstelle zu entziehen, da diese die Anforderungen an eine Prüfungsstelle gemäss Art. 12 ff. (recte: Art. 13 ff.) Hochseeausweis-Verordnung nach wie vor erfüllten.

      G.

      Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 beantragt das SSA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.

      H.

      Am 25. Februar 2013 schied E. als einziger Verwaltungsrat aus der A. AG aus. Ebenso gab er am 28. März 2013 seine Funktion als einziger Verwaltungsrat der B. AG auf.

      I.

      Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindliche Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

      Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

      1.

        1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz; SR 747.30), Art. 2 Abs. 2 der Jachtenverordnung und Art. 17 der Hochseeausweis-Verordnung richtet sich das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des SSA nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Somit liegt im Bereich der Anerkennung von Prüfungsstellen für die Prüfung und Ausstellung schweizerischer Hochseeausweise keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor. Zudem ist das SSA eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

        2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

      1. Die Beschwerdeführerinnen sind allesamt Aktiengesellschaften nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und als solche juristische Personen des Privatrechts. Vorab ist ihre Parteiund Prozessfähigkeit zu prüfen, denn diese wird für die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG vorausgesetzt (vgl. VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [hienach: Praxiskommentar VwVG], Art. 48 Rz. 6; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 5 zu Art. 48).

        1. Unter Parteifähigkeit wird die Möglichkeit verstanden, im Beschwerdeverfahren als Partei aufzutreten. Dabei gilt - analog zu den Grundsätzen des Zivilprozessrechts - als parteifähig, wer rechtsfähig ist (ISABELLE HÄNER, VwVG-Kommentar, Rz. 5 zu Art. 48). Juristische Personen besitzen gemäss Art. 53 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

          10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) eine umfassende Rechtsfähigkeit, soweit nicht wesensmässige Unterschiede zu natürlichen Personen eine Einschränkung gebieten (vgl. auch KRISTINA TENCHIO-KUZMIC, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010 [hienach: BSK-ZPO], Rz. 11 zu Art. 66). Gemäss Art. 643 OR erlangt die Aktiengesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Beschwerdeführerinnen

          sind unter der Firma A.

          AG im Handelsregister des Kantons

          R. , B. AG im Handelsregister des Kantons S. und C. S.A. im Handelsregister des Kantons T. eingetragen. Das Erfordernis der Rechtspersönlichkeit und damit der Parteifähigkeit ist somit bei sämtlichen Beschwerdeführerinnen erfüllt.

        2. Eine Partei ist prozessfähig, wenn sie auch handlungsfähig ist (ISABELLE HÄNER, VwVG-Kommentar, Rz. 5 zu Art. 48). Gemäss Art. 54 ZGB sind juristische Personen handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten unentbehrlichen Organe bestellt sind. Fehlt es der juristischen Person an den für sie handelnden Organen und auch an mittels Vollmacht zur Vertretung berechtigten Personen, so ist sie handlungsunfähig (CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zi-

          vilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 3.10; ALEXANDER FISCHER, in: Backer & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010,

          Rz. 4 zu Art. 67). Aufgrund des Ausscheidens von E. als einzi-

          gem Verwaltungsrat verfügen die A.

          AG seit dem 25. Februar

          2013 sowie die B. AG seit dem 28. März 2013 nicht mehr über einen Verwaltungsrat. Folglich mangelt es den beiden Gesellschaften an einem unentbehrlichen, für sie handelnden Organ, weshalb sie nicht mehr prozessfähig sind. Demgegenüber weist die C. S.A. nach wie vor einen Verwaltungsrat auf; sie ist somit prozessfähig.

        3. Fällt die Beschwerdelegitimation einer Partei während des laufenden Verfahrens dahin, weil sie nicht mehr über die für die Parteistellung vorausgesetzte Parteiund Prozessfähigkeit verfügt, so ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar VwVG, Art. 48 Rz. 7; BVGE 2007/12 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5531/2009 vom 4. Februar 2010). Mangels Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erweisen sich deren Begehren als gegenstandlos und das Verfahren ist diesbezüglich abzuschreiben. Im Folgenden ist daher nur die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 zu prüfen.

      3.

      Vorliegend richtet sich die Verfügung vom 13. September 2012 formell nicht an die Beschwerdeführerin 3, sondern nur gegen die H. Holding AG. Aus diesem Grund wird deren Beschwerdelegitimation denn auch von der Vorinstanz bestritten. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 48 VwVG erfüllt sind und die Beschwerdeführerin 3 zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da aus einem anderen Grund (Ziff. 4 ff.) nicht auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

      4.

      Die Verfügung vom 13. September 2012 richtet sich an die H. Holding AG, welche am 14. Februar 2012 im Handelsregister des Kantons S. gelöscht wurde. Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob diese Verfügung Rechtswirkungen entfaltet und somit überhaupt ein Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren darstellen kann.

        1. Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (sog. Evidenztheorie: BGE 132 II 342 E. 2.1 und 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2008/8 E. 6.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-11/2012 vom 26. März 2013 E. 4.4 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG

          MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER-

          LI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,

          § 31 Rz. 13-15; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II,

          3. Aufl., Bern 2011, Ziff. 2.3.3.2 ff., S. 364 ff.). Schwere Verfahrensfehler, wie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, sind Nichtigkeitsgründe (BGE 132 II 21 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1, 122 I 97 E. 3a/aa und 116 Ia

          215 E. 2c; BVGE 2008/59 E. 4.2 und 2008/8 E. 6.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6683/2010 vom 25. August 2011 E. 3.3 und A- 6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.1).

        2. Im Zivilrecht nimmt die Lehre Nichtigkeit an, wenn ein Entscheid sich an eine nicht existierende Partei richtet (FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 548, S. 110; WALTER J. HABSCHEID,

          Schweizerisches Zivilprozessund Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Rz. 459, S. 259). Denn dieser Mangel kann nicht durch die Aufhebung des Entscheids im Beschwerdeverfahren geheilt werden, litte doch das Beschwerdeverfahren wieder am gleichen Mangel, indem die nicht existierende Person in das Verfahren einbezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2008 vom 10. Juli 2009 E. 2.1). Nichtig sind weiter Entscheide, die gefällt werden, ohne dass Klage erhoben worden wäre, Entscheide, die nicht umgesetzt werden können oder eine Rechtsfolge nach sich ziehen, die dem schweizerischen Recht unbekannt ist, solche, die zu einer verbotenen oder gegen die guten Sitten verstossenden Leistung verurteilen (HOHL, a.a.O., Rz. 548, S. 110 f.; HABSCHEID, a.a.O., Rz. 459, S. 259) und ausserdem alle Entscheide, deren Ausführung schwer gegen die Rechtsordnung verstossen würde. Diese Grundsätze sind gleichermassen im Strafprozessrecht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2008 vom 10. Juli 2009 E. 2.2; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 101 Rz. 20 ff., insb. Rz. 23, S. 497) und es ist kein Grund ersichtlich, sie nicht auf das öffentliche Recht zu übertragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6683/2010 vom 25. August 2011 E. 3.4, A-6729/2010 vom 5. April 2011

          E. 2.2.2, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass auch im Verwaltungsrecht die Unmöglichkeit als gravierender inhaltlicher

          Fehler zur Nichtigkeit führt (PETER SALADIN, Die sogenannte Nichtigkeit von Verfügungen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 552), was bei einer gegen einen nichtexistenten Adressaten gerichteten Verfügung regelmässig der Fall sein wird (vgl. auch den analogen Fall im Schuldbetreibungsund Konkursrecht, wo ein Zahlungsbefehl, in welchem als Schuldner eine nicht existierende Person angegeben wird, nichtig ist [BGE 102 III 63, E. 2 mit weiteren Hinweisen]).

        3. Im vorliegenden Fall wurde die H.

          Holding AG am

          14. Februar 2012 im Handelsregister des Kantons S. gelöscht. Mit der Löschung enden die Registerwirkungen der gelöschten Daten endgültig und unwiderruflich. Obwohl eine Löschung grundsätzlich den Untergang der Gesellschaft bewirkt, kann eine gelöschte Rechtseinheit wieder eingetragen werden (vgl. MARC BAUEN/ROBERT BERNET, Schweizer Aktiengesellschaft, Zürich 2007 Rz. 623, 646; CHRISTOPH STÄUBLI, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, Art. 530-964, 4. Aufl., Basel 2012 [nachfolgend BSK-OR II], Rz. 6 zu Art. 746; MARTIN K. ECKERT, BSK-OR II, Rz. 1 zu Art. 938). Die Löschung bewirkt jedoch die Vermutung, dass der eingetragene Sachverhalt, d.h. Firma, Geschäft, Vertretungsverhältnisse etc., zu bestehen aufgehört hat (Art. 933 Abs. 2 OR). Durch die Löschungseintragung entfallen die Rechtsfolgen, welche die bisherige Eintragung kraft konstitutiver Wirkung hervorgebracht hat. Folglich verlieren Kapitalgesellschaften, wie die Aktiengesellschaft, ihre Rechtspersönlichkeit mit der Löschung ihrer Eintragung (vgl. Art. 643 Abs. 1 OR; Ziff. 2.1; BGE 132 III 731 E. 3.1 und 117 III 39 E. 3a; MARTIN K. ECKERT, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 938; KRISTINA TENCHIO-

          KUZMIC, BSK-ZPO, Rz. 16 zu Art. 66). Durch die Löschung im Handelsregister des Kantons S. hat die H. Holding AG somit ihre Rechtspersönlichkeit verloren; sie ist damit als im rechtlichen Sinne inexistent zu betrachten.

        4. Indem die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihre Verfügung vom

      12. September 2012 an die H. Holding AG richtete, fasste sie eine Verfügungsadressatin ohne Rechtspersönlichkeit ins Recht. Die Verfügung leidet damit an einem schweren Mangel (vgl. Ziff. 3.2), welcher überdies leicht erkennbar ist. Ebenso führt im vorliegenden Fall die Feststellung der Nichtigkeit zu keiner ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit. Folglich ist die Verfügung vom 13. September 2012 nichtig.

      5. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Dementsprechend kann die Verfügung der Vorinstanz vom 13. September 2012

      auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6630/2010 vom 19. Juli 2011

      E. 2.4 und A-6406/2010 vom 15. April 2011 E. 2.2.3; YVO HANGARTNER,

      Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, Aktuelle juristische Praxis [AJP], 2003, S. 1053 ff., 1054; MOOR/POLTIER, a.a.O., Ziff. 2.3.3.2, S. 364; MARKUS MÜLLER, VwVG-Kommentar, Rz. 1 zu

      Art. 44; a.M. Urteil des Bundesgerichts 2C.522/2007 vom 28. April 2008

      E. 2, jedoch unter Hinweis auf dieselbe Rechtsprechung und Literatur).

      6.

      Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf jene der Beschwerdeführerin 3 ist nicht einzutreten.

      7.

        1. Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist deshalb als gegenstandlos abzuschreiben, weil der Austritt des einzigen Verwaltungsrats bei beiden Gesellschaften zu einem Mangel in der Organisation und damit während des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Prozessunfähigkeit geführt hat. Der Grund für die Gegenstandlosigkeit ist somit den beiden Beschwerdeführerinnen zuzurechnen, weshalb sich eine anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten rechtfertigt.

          Für die Frage, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Weil die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Ursache für die Gegenstandslosigkeit gesetzt haben und überdies nicht anwaltlich vertreten sind, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

        2. In der Regel werden die Verfahrenskosten bei einem Nichteintreten der beschwerdeführenden Partei auferlegt und es wird von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Da vorliegend die

          Nichtigkeit, welche zum Nichteintreten geführt hat, jedoch nur aufgrund einer Beschwerde festgestellt werden konnte und die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 3 ausdrücklich offengelassen wurde (Ziff. 3), rechtfertigt es sich, die Bestimmungen über die Kostenund Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren analog anzuwenden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6683/2010 vom 25. August 2011 E. 5.1, A-6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.1 und A-

          6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4). Entsprechend sind die Verfahrenskosten vorliegend somit grundsätzlich von der Vorinstanz zu tragen, weil diese die nichtige Verfügung erliess und damit den Grund für das Nichteintreten gesetzt hat (Art. 5 analog VGKE). Der Vorinstanz können jedoch keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb in diesem Punkt auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

          Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 3 sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

        3. Da die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ihre Beschwerde gemeinsam eingereicht haben, besteht eine freiwillige Streitgenossenschaft. Aus diesem Grund sind die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung einer jeden Beschwerdeführerin für den gesamten Betrag zu erheben (vgl. Art. 6a VGKE; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 208 Rz. 4.45).

          Die Verfahrenskosten, welche vorliegend auf Fr. 1'500.- festgelegt werden, werden zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 1'000.- den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 500.- ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.

        4. Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

      Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

      1.

      Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden mangels Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerinnen als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

      2.

      Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird nicht eingetreten.

      3.

      Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamt vom 13. September 2012, Ref-Nr. [ ], nichtig ist.

      4.

        1. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden im Umfang von Fr. 1'000.- den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung einer jeden Beschwerdeführerin für den gesamten Betrag auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- verrechnet. Die Differenz in der Höhe von Fr. 500.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Kontonummer bekanntzugeben.

        2. Von der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten erhoben.

      5.

      Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

      6.

      Dieses Urteil geht an:

      • die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

      • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

      • das Generalsekretariat EDA (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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