E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil A-8728/2007

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-8728/2007
Datum:08.04.2008
Leitsatz/Stichwort:Strassenwesen (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Blaulicht; Wechselklanghorn; Vorinstanz; Verwaltung; Partei; Fahrzeuge; Verkehr; Feuerwehr; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Einsatz; Sanität; ASTRA; Entscheid; Parteien; Rettung; Rechtlich; Beweis; Bewilligung; Verfahren; Beantragt; Verfügung; Polizei; Weisung; Fälle; Verfahrens; Ausrüstung
Rechtsnorm: Art. 110 VTS ; Art. 16 VRV ; Art. 220 VTS ; Art. 27 SVG ; Art. 30 VwVG ; Art. 37 VwVG ; Art. 40 or; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 82 VTS ;
Referenz BGE:122 V 19; 130 II 425; 130 II 449; 132 V 200; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-8728/200 7

U r t e i l  v o m  8.  A p r i l  2 0 0 8

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Strassen (ASTRA), Vorinstanz.

Ausnahmebewilligung für die Installation von Blaulichtern.

Sachverhalt:

A.

Mit Schreiben vom 10. April 2006 ersuchte A._______ das Bundesamt für Strassen (ASTRA) um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Installation von Blaulicht mit Wechselklanghorn sowie von gelbem Gefahrenlicht an seinen Rettungsfahrzeugen.

B.

Bei den in Frage stehenden Fahrzeugen handelt es sich um drei speziell eingerichtete Geländewagen-Pferdeanhänger-Kombinationen sowie um zwei weitere Geländewagen ohne Anhänger. Die Pferdeanhänger dienen als Grosstierambulanzen. Diese wie auch die Zugfahrzeuge sind mit Ausrüstung zur Bergung, zur medizinischen Betreuung und zum Transport von Grosstieren ausgestattet.

C.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 wies das ASTRA sowohl das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Installation von Blaulicht und Wechselklanghorn als auch von gelbem Gefahrenlicht ab. Dagegen reichte A._______ am 28. Dezember 2006 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

D.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 18. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht erklärten sich die Vertreter des ASTRA bereit, das Gesuch, soweit das gelbe Gefahrenlicht betreffend, noch einmal zu überprüfen. In der Folge erliess das ASTRA im Einvernehmen mit A._______ am 27. September 2007 eine neue Verfügung, mit der es auf seinen Entscheid vom 21. Dezember 2006 zurückkam, diesen aufhob und die kantonale Zulassungsbehörde ermächtigte, für vollständig ausgerüstete Grosstierambulanz-Fahrzeugkombinationen ein gelbes Gefahrenlicht zu bewilligen. Hinsichtlich Blaulicht und Wechselklanghorn waren die Parteien vorgängig übereingekommen, neue Verhandlungen aufzunehmen. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2007 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

E.

Mit E-Mail vom 7. November 2007 stellte A._______ sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch für das nicht bewilligte Blaulicht und Wechselklanghorn. In seinem Schreiben vom 26. November 2007 tat das ASTRA seine Absicht kund, eine Umfrage bei repräsentativen Vereinigungen und Organisationen durchzuführen, weshalb um eine Darstellung des Anliegens von A._______, dessen Organisation sowie Tätigkeit ersucht werde. Ebenfalls werde um eine Auflistung derjenigen Organisationen, die befragt werden sollten, gebeten. Mit E-Mail vom

27. November 2007 übermittelte A._______ dem ASTRA ein Schreiben (datiert vom 26. November 2007), in dem er auf die Durchführung einer Umfrage verzichtet und um Erlass einer Ausnahmeverfügung für Blaulicht und Wechselklanghorn ersucht, oder aber eine beschwerdefähige Verfügung erwartet.

F.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 wies das ASTRA (Vorinstanz) das Gesuch ab.

G.

Dagegen gelangt A._______ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom

20. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Verfügung zur Bewilligung von Blaulicht und Wechselklanghorn auszustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Anhörung beider Parteien und um Besichtigung einer Grosstierambulanz. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer würde im Zusammenhang mit Grosstieren eine vergleichbare Aufgabe erfüllen wie Sanität und Feuerwehr für den Menschen. Er sei die einzige Organisation, die Notfalleinsätze für praktisch alle Situationen anbieten könne. Um rechtzeitig zu einem Notfall zu gelangen, sei es notwendig, die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für Anhängerzüge zu überschreiten. Blaulicht und Wechselklanghorn sollten bei dringlichen Fahrten dazu dienen, den anderen Verkehrsteilnehmern klar zu erkennen zu geben, dass eine Ambulanz auf dringlicher Fahrt sei, so dass dieser Platz gemacht werde, damit eine kontinuierliche Fahrt gewährleistet sei. Auf Autobahnen würden Geschwindigkeiten bis 120 km/h ausreichen, wofür aber mangels Sonderbewilligung durch die Vorinstanz Blaulicht und Wechselklanghorn notwendig seien. Im Rahmen der Begründung beantragt der Beschwerdeführer schliesslich, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen und ihn rückwirkend für beide Prozesse zu Lasten der Vorinstanz zu entschädigen.

H.

Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 grundsätzlich auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Sie betont, dass die Problematik nicht primär in der Ausrüstung als solcher mit Blaulicht und Wechselklanghorn liege, sondern darin, dass diese besonderen Warnvorrichtungen es ermöglichten, namentlich betreffend Höchstgeschwindigkeit und Vortrittsrecht ungestraft von den Verkehrsregeln abzuweichen. Dieses Privileg, welches mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko für alle Verkehrsteilnehmenden verbunden sei, sei gesetzlich Fahrzeugen der Sanität, der Polizei und der Feuerwehr vorbehalten. Bei einer Ausnahme nach Art. 220 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) müsse der Zweck der Vorschrift, nämlich im vorliegenden Fall die Warnvorrichtungen für die wirklich nötigsten und dringendsten Fälle vorzubehalten, gewahrt bleiben. Diese Voraussetzung sei bei den Tierrettungsfahrzeugen des Beschwerdeführers nicht erfüllt.

I.

Auf die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2008 und auf weitergehende Ausführungen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

      20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ASTRA gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

    2. Der Beschwerdeführer ist zur vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach grundsätzlich einzutreten.

    3. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, und er sei rückwirkend für beide Prozesse zu Lasten der Vorinstanz zu entschädigen. Der vorangegangene Prozess vor dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Entscheid vom

  1. Oktober 2007 abgeschrieben worden. Verfahrenskosten wurden keine erhoben, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Da gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist er - gerade auch hinsichtlich der Kostenverteilung bzw. Parteientschädigung - in Rechtskraft erwachsen. Soweit eine Entschädigung für jenen Prozess geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

    2.

    Der Beschwerdeführer ersucht um Anhörung beider Parteien sowie um Besichtigung einer seiner Grosstierambulanzen.

      1. Im Rahmen der Verfahrensinstruktion wurde den Parteien ausreichend Gelegenheit geboten, sich zu äussern sowie zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen (Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung, Einladung des Beschwerdeführers zu allfälligen Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz). Davon haben beide Seiten Gebrauch gemacht. Dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Recht auf Anhörung (Art. 30 und 31 VwVG) ist damit Genüge getan.

        Sofern der Beschwerdeführer in seinem Begehren sinngemäss eine öffentliche Parteiverhandlung beantragt haben wollte, kann aus folgenden Gründen auf eine solche verzichtet werden. Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen sind, und wenn eine Partei es verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten bzw. der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden (Art. 40 Abs. 2 VGG). Die Nichterteilung einer Bewilligung von Blaulicht und Wechselklanghorn ist nicht zivilrechtlicher Natur, so dass dem Beschwerdeführer kein gesetzlicher Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zusteht.

      2. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine seiner Grosstierambulanzen in Augenschein zu nehmen. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, die angebotenen Beweise abzunehmen. Davon darf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgewichen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 130 II 425 E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-

    waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 mit Verweisen). So kann von der Erhebung eines beantragten Beweismittels abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn im Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 320).

    Der Beschwerdeführer begründet den beantragten Augenschein damit, dass dann alle Seiten wüssten, worüber entschieden werden würde. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, das nicht die Fahrzeugkombination der Grosstierambulanz als solche - die im Übrigen in den Akten sehr gut dokumentiert ist - zur Diskussion steht, sondern die rechtlichen Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung von Blaulicht und Wechselklanghorn. Die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente sind somit aus den Akten ersichtlich, ein Augenschein zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist nicht erforderlich und der entsprechende Beweisantrag deshalb abzuweisen.

    3.

    Art. 8 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sieht vor, dass der Bundesrat Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger erlässt. Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 SVG). Gemäss Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS sind Blaulichter mit Bewilligung der Zulassungsbehörde an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls erlaubt. Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen (Art. 82 Abs. 2 VTS). Ausführungen hierzu finden sich in den Weisungen vom 6. Juni 2005 zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht

    und Wechselklanghorn (Weisung, online auf der Website des Bundesamtes für Strassen > Dokumentation > Downloads > Weisungen, besucht am 17. März 2008), die das UVEK gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 1 und Art. 97 der Verkehrsregelnver-

    ordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) sowie Art. 220 Abs. 1 VTS erlassen hat.

      1. Bei der Weisung des UVEK handelt es sich um eine so genannte Verwaltungsverordnung, das heisst um eine generelle Dienstanweisung einer Behörde an ihre untergeordnete Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 123). Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen und solchermassen behördliche Willkür und Zufälligkeiten zu verhindern. Sie dient der Vereinfachung und Rationalisierung der Verwaltungspraxis und erhöht Kohärenz, Kontinuität und Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns und erleichtert dessen Kontrolle (GIOVANNI BIAGGINI, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum?, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [Zbl] 1997, S. 4). Sie umschreibt daher grundsätzlich keine Rechte und Pflichten der Bürger (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 125; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 14 Rz. 9 f., § 41 Rz. 12 ff.). Ist eine Verwaltungsverordnung allerdings - wie vorliegend - darauf ausgerichtet, der untergeordneten Behörde für die Anwendung des Gesetzes Weisungen zu erteilen, entfaltet sie unvermeidlich mittelbar oder unmittelbar Aussenwirkungen auf Private (FRITZ GYGI , Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 103). Sie wirkt sich somit wie eine Rechtsnorm auf die Rechtsstellung der Privaten aus (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 129).

Verwaltungsgerichte sind in der Regel nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden. Prüfungsmassstab bilden allein Verfassung, Gesetz und Rechtsverordnung. Freilich berücksichtigen Gerichte Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidfindung, soweit diese eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen, weil sie nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wollen (BGE 122 V 19 E. 5b/bb, BGE 132 V 200 E. 5.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 128; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 41 Rz. 20; a.M. BIAGGINI, a.a.O., S. 17 ff.;

kritisch auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 134).

    1. In Ziff. 1 der Weisung werden die in Art. 27 Abs. 2 SVG sowie in Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS erwähnten und die diesen gleichgestellten Fahrzeuge aufgezählt, die mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet werden dürfen. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge der Feuerwehr (Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Privatfahrzeuge von hauptberuflichen Feuerwehroffizieren im Pikettdienst, offizielle oder private Einsatzfahrzeuge, die besonders für Öloder Chemiewehr ausgerüstet sind, bestimmte Fahrzeuge des Bevölkerungsschutzes / Zivilschutzes), der Sanität (Rettungswagen, Einsatzambulanzen, Krankentransportwagen, Katastrophenfahrzeuge, Notarzteinsatzfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung für Dienstund Notärzte, Fahrzeuge der Einsatzleiter Sanität und der leitenden Notärzte, bestimmte Fahrzeuge des Bevölkerungsschutzes / Zivilschutzes) sowie der Polizei (Einsatzfahrzeuge, Privatfahrzeuge von Polizeioffizieren, Privatfahrzeuge von Polizeibeamten im Pikettdienst, Fahrzeuge des Zolls, die für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden).

    2. Diese Aufzählung wird ausdrücklich als abschliessend bezeichnet. Sie stützt sich direkt auf das Gesetz und führt aus, welche - in Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS abschliessend aufgezählten - Fahrzeuge der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet werden können. In der Weisung wird somit der durch das Gesetz vorgegebene Rahmen weder erweitert noch eingeschränkt, sondern es werden lediglich die Einzelheiten konkretisiert, um einen einheitlichen Gesetzesvollzug zu gewährleisten, beispielsweise also aufgezählt, welche Sanitätsfahrzeuge - wie Rettungswagen, Katastrophenfahrzeuge, Notarzteinsatzfahrzeuge - tatsächlich eine Bewilligung erhalten. Der Wortlaut des Gesetzes ist dabei klar, Rettungsdienste für Tiere werden nicht erwähnt. Ein Tierrettungsdienst liesse sich auch nicht unter die Sanität oder die Feuerwehr subsumieren. Die Sanität hat die Aufgabe, Menschenleben zu retten, die Feuerwehr rückt aus bei Brandund anderen Unglücksfällen oder Katastrophen. So kann es zwar auch vorkommen, dass die Feuerwehr zur Rettung oder Bergung eines Tieres ausrückt. Stets darf der Einsatz des Blaulichts aber nur bei Dringlichkeit erfolgen, das heisst bei Notfallfahrten, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen (vgl. Art. 16 Abs. 3 VRV und Merkblatt zur Weisung). Die Tätigkeit des Beschwer-

deführers ist nicht der Feuerwehr unterstellt und dem Einsatzbereich derselben auch nicht gleichzusetzen.

Somit steht dem Beschwerdeführer, der weder über ein Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizeinoch Zollfahrzeug verfügt, von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Bewilligung zur Ausrüstung seiner Fahrzeuge mit Blaulicht und Wechselklanghorn zu.

4.

    1. Gemäss Art. 220 Abs. 2 VTS kann das ASTRA in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt. Die Vorinstanz betont, dass das Privileg von Blaulicht und Wechselklanghorn, ungestraft von den Verkehrsregeln, namentlich betreffend Höchstgeschwindigkeit und Vortrittsrecht, abweichen zu dürfen, ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für alle Verkehrsteilnehmenden bedeute. Es sei von Gesetzes wegen den Fahrzeugen der Sanität, Polizei und Feuerwehr vorbehalten. Bei einer Ausnahme nach Art. 220 Abs. 2 VTS müsse der Zweck der Vorschrift gewahrt bleiben. Dieser bestünde darin, die Warnvorrichtungen für die wirklich nötigsten und dringendsten Fälle vorzubehalten. Diese Voraussetzung sei bei den Tierrettungsfahrzeugen des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, für seine Einsätze auf Blaulicht und Wechselklanghorn angewiesen zu sein. Um rechtzeitig zu einem Notfall gelangen zu können, sei es nämlich immer wieder notwendig, die Höchstgeschwindigkeit für Anhängerzüge zu überschreiten, was ohne Warnsignale nicht erlaubt sei. Bei den dringlichen Fahrten sollten Blaulicht und Wechselklanghorn dazu dienen, den anderen Verkehrsteilnehmern klar zu erkennen zu geben, dass eine Ambulanz auf dringlicher Fahrt sei, so dass eine kontinuierliche Fahrt ermöglicht werden könne.

    2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Die Beschwerdeinstanz überprüft demnach nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, mithin nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschieden hat (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern

      1983, hiernach: Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 315; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 633 ff.). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt und keine den Umständen angepasste Lösung getroffen wurde (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 460; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 316). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich die Beschwerdeinstanz indes in manchen Fällen eine gewisse Zurückhaltung, so wenn es um die Beurteilung technischer Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt. Sie entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle ihr eigenes Ermessen (BGE 130 II 449 E. 4.1; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 644; ANDRÉ MOSER, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.62).

    3. Zweck der Bestimmung, die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn von einer Bewilligung abhängig zu machen und diese nur bestimmten Fahrzeugarten zu gewähren, ist einerseits, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (vgl. Art. 8 Abs. 2 SVG). Die beantragten Warnsignale erlauben ein Abweichen von den Verkehrsregeln; ihr Gebrauch ist gar nur erlaubt, wenn die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können (Art. 16 Abs. 3 VRV). Jedes Abweichen von den Verkehrsregeln stellt aber ein erhöhtes Risiko dar und geht mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie auch der Besatzung des Einsatzfahrzeuges einher. Selbst wenn das Tier rechtlich keine Sache mehr darstellt, sondern ihm ein anderer, affektiv höherer Wert zukommt, rechtfertigt es sich nicht, zur Rettung eines Tieres Menschenleben zu gefährden (vgl. auch unten E. 4.5).

      Andererseits soll die besondere Warnwirkung von Blaulicht und Wechselklanghorn erhalten bleiben, was nur möglich ist, wenn die Verwendung der Warnsignale einem engen, eingeschränkten Kreis vorbehalten ist und ein restriktiver Gebrauch davon gemacht wird. Gleichsam soll die Belästigung und Beeinträchtigung der Bevölkerung durch Lärm und Hektik möglichst gering gehalten werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 SVG). Die Vorinstanz führt aus, dass sie aus diesen Gründen zahlreiche Gesuche um Bewilligungen für andere Fahrzeuge - zum Beispiel von Angehörigen von Feuerwehren und Samaritervereinen, Pikettgruppen von Elektrizitäts-, Gasund Wasserwerken, Care-Teams etc. - bisher

      stets abschlägig beurteilt habe. Um die Wirkung der Warnsignale zu erhalten, sollten diese den nötigsten und dringendsten Fällen vorbehalten bleiben. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Blaulicht und Wechselklanghorn sind ganz bestimmten Einsatzdiensten und Situationen vorbehalten. Würde dieser restriktive Umgang aufgegeben, würden diese Warnvorrichtungen zweifelsohne ihre Wirkung nicht mehr erfüllen. Eine Ausnahme gegenüber dem Beschwerdeführer könnte zu weiteren Gesuchen um Bewilligungserteilung von Blaulicht und Wechselklanghorn führen, was mit Blick auf die Rechtsgleichheit weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Wenn nun die Vorinstanz eine Grenze zieht und die Tierrettung nicht mehr zu den dringendsten und nötigsten Fällen zählt, ist dies nicht unangemessen und daher nicht zu beanstanden.

    4. Der Beschwerdeführer verwendet für die Grosstiertransporte einen Anhängerzug. Fahrzeugkombinationen sind - wie die Vorinstanz ausführt - instabiler als einzelne Fahrzeuge und bedeuten daher eine grössere Gefahr für die Verkehrssicherheit. Deshalb gelten unter anderem strengere Geschwindigkeitsvorschriften für Anhängerzüge (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VRV). Somit sind diese aus technischer Sicht weniger geeignet für Notfallfahrten mit zuweilen hohen, nicht an die Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Fahrzeugarten gebundenen Geschwindigkeiten.

    5. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich durchaus bewusst, dass der Beschwerdeführer einen wichtigen Beitrag zur Rettung von Grosstieren leistet und dass auch zur Rettung von Tieren der Zeitfaktor von Bedeutung sein kann. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass Tiere zwar leidensfähige Lebewesen sind, jedoch in ethischer und rechtlicher Hinsicht doch nicht auf gleicher Stufe stehen wie der Mensch. Insofern ist eine Güterabwägung vorzunehmen, und zwar einerseits zwischen der Rettung von Tieren und andererseits der Gefährdung von Menschenleben. Aus den dargelegten Gründen ist dabei, der Vorinstanz folgend, der Sicherheit von Menschenleben der Vorzug zu geben.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

    2. Dem unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. H051-0255/Sud; Einschreiben)

  • das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Kölliker Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz