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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RH.2021.11
Datum:13.09.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschwerde; Auslieferung; Hinzufügen; öffnen; Filter; Recht; Auslieferungshaft; Entscheid; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Verfahren; Gericht; öffnen; Behörde; Schengen; Republik; Tschechische; Sachen; Bundesstrafgericht; Zwischenentscheid; Auslieferungshaftbefehl; Schweiz; Entscheide; EAUe; Bundesstrafgerichts; Internationale; Abkommen; Tribunal
Rechtsnorm: Art. 11 VwVG ; Art. 20 VwVG ; Art. 21 VwVG ; Art. 33 VwVG ; Art. 379 StPO ; Art. 52 VwVG ; Art. 57 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 92 BGG ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:111 IV 108; 130 II 306; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 20; 142 IV 250; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

RH.2021.11

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2021.11 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Entscheid vom 13. September 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Tschechische Republik

Auslieferungshaftbefehl ( Art. 48 Abs. 2 IRSG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        die Tschechische Republik gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Cesky Krumlov vom 16. Juni 2021 mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 18. Juni 2021 um Fahndung und Festnahme des tschechischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchte (act. 4.1);

-        A. am 22. August 2021 von der Kantonspolizei Zürich im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl festgenommen und gleichentags gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 4.2 und 4.3);

-        A. sich anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2021 mit der vereinfachten Auslieferung an die Tschechische Republik nicht einverstanden erklärte (act. 4.4);

-        das BJ am 24. August 2021 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess, welcher seiner Rechtsanwältin am 25. August 2021 zugestellt wurde (act. 4.5 und 4.6);

-        die Tschechische Republik die Schweiz am 2. September 2021 formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten (sexuelle Handlungen mit Kindern) ersuchte (4.7);

-        A. mit persönlicher, in englischer Sprache abgefassten und vom 2. September 2021 datierten Eingabe gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 24. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, welche am 8. September 2021 beim Gericht einging (Poststempel vom 7. September 2021; act. 1);

-        die Beschwerdekammer das BJ am 8. September 2021 zur Einreichung der Verfahrensakten aufforderte (act. 3); das BJ dieser Aufforderung mit Schreiben vom 9. September 2021 nachkam (act. 4);

-        auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird ( Art. 57 Abs. 3 VwVG).


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die drei hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) massgebend sind;

-        überdies das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12-23) anwendbar sind, welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEXNr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen;

-        die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);

-        soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 137 IV 33 E. 2.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 82 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt ( BGE 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c; TPF 2016 65 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);

-        die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für die Beschwerdeverfahren die Art. 379-397 StPO sinngemäss gelten ( Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG); die Beschwerdefrist an dem auf die Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt ( Art. 20 Abs. 1 VwVG), wobei die Behörde alle für die Partei bestimmten Zustellungen an deren Vertreter vorzunehmen hat ( Art. 11 Abs. 3 VwVG); s chriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizeri­schen diplomatischen oder konsulari­schen Vertretung übergeben werden müssen ( Art. 21 Abs. 1 VwVG);

-        die Beschwerdeschrift in einer der vier Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch für rätoromanisch Sprechende) zu verfassen ist (vgl. Art. 33a VwVG);

-        vorliegend in Anbetracht des Verfahrensausgangs offen bleiben kann, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist; sich zudem die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG zur Einreichung der Beschwerde in einer Amtssprache erübrigt;

-        die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahren die Regel bildet ( BGE 136 IV 20 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 130 II 306 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen);

-        eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet ( Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war ( Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen ( Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist ( Art. 51 Abs. 1 IRSG); 

-        ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3a);


-        im Übrigen die Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind (vgl. M OREILLON /D UPUIS/M AZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung);

-        die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an strengere Voraussetzungen gebunden ist als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen und 2.3; 111 IV 108 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Juli 2015, E. 4.1);

-        soweit der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringt, er habe die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen, er damit verkennt, dass solche Einwendungen im Verfahren betreffend Auslieferungshaft nicht zu hören sind; zudem Schuld- und Tatfrage im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft werden (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 118 Ib 121 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5c);

-        vor diesem Hintergrund auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Schweizer Behörden seien mit dem von den tschechischen Behörden erlassenen Haftbefehl getäuscht worden, weil dieser auf falschen Tatsachen beruhe, nicht zu hören ist;

-        im Falle einer Auslieferung an die Tschechische Republik dem Beschwerdeführer eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 12 Jahren droht; der Beschwerdeführer 43 Jahre alt – und soweit ersichtlich – bei guter Gesundheit ist; er zudem in der Schweiz nicht wohnhaft ist, weshalb unter den genannten Umständen von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist; daran auch die Aussage, er hätte sich in den nächsten Tagen den tschechischen Behörden stellen wollen, nichts ändert;

-        schliesslich auch die generell erhobene Kritik an das Bezirksgericht Cesky Krumlov als «kleines Gericht» und der pauschal erhobene Einwand, er könne den tschechischen Behörden nicht länger trauen, es nicht ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen erlauben anzunehmen, die Auslieferung erweise sich als offensichtlich unzulässig;

-        andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, weder geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind;


-        die Beschwerde sich damit als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist ( Art. 63 Abs. 5 VwVG i.Vm. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A.

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).

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