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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SN.2019.21 vom 28.08.2019

Hier finden Sie das Urteil SN.2019.21 vom 28.08.2019 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SN.2019.21

Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung vom 11. September 2019 ausgeschlossen wird. Das Publikum kann nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmen, und Medienvertreter sind zugelassen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SN.2019.21

Datum:

28.08.2019

Leitsatz/Stichwort:

Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO)

Schlagwörter

Öffentlichkeit; Gericht; Medien; Ausschluss; Bundes; Publikum; Opfer; Interesse; Verfahren; Gerichtsverhandlung; Recht; Publikums; Interessen; Privatklägerin; Opferinteresse; Bundesstrafgericht; Kammer; Justiz; Saxer/Thurnheer; Opferinteressen; Einzelrichterin; Hauptverhandlung; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Grundsatz; Journalisten; Parteien

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 BV ;Art. 19 StPO ;Art. 198 StGB ;Art. 3 BV ;Art. 30 BV ;Art. 6 EMRK ;Art. 6 StPO ;Art. 65 StPO ;Art. 69 StPO ;Art. 7 StPO ;Art. 70 StPO ;

Referenz BGE:

143 I 194; ;

Kommentar:

Brunner, 3. Aufl. , Art. 17 BV, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2019.21

(Hauptgeschäftsnummer: SK.2019.40 )

Verfügung vom 28. August 2019

Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

B.,

gegen

A.

Gegenstand

Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 98 LFG zu einer Busse von Fr. 500.--. Er erhob hierauf am 22. Juni 2019 form- und fristgerecht Einsprache.

B. Das Gericht eröffnete am Eingangstag der Akten das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2019.40 .

C. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 16. Juli 2019 wurde die Hauptverhandlung auf den 11. September 2019 festgesetzt. Die Vorladungen wurden gleichentags versandt.

D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 beantragte B. (nachfolgend: Privatklägerin) den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO .

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf sexuelle Belästigung an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges. Gemäss Art. 98 Abs. 1 LFG unterstehen die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen unter Vorbehalt von Abs. 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Abs. 2 findet vorliegend keine Anwendung. Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für den angeklagten Straftatbestand gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. Ausschluss der Öffentlichkeit

2.1

2.1.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlichkeit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein ( Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 30 BV N. 43 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1 ).

Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt ( Saxer/Thurnheer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N. 13). Den Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3; 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.1). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1).

2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Brunner/Burkert, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 17 BV N. 13; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.2).

2.2

2.2.1 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit können wie alle Grundrechte eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3).

2.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung.

2.2.3 Ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ist nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig ( Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 StPO N. 7) . Soweit schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person infrage stehen, sind in erster Linie Opferinteressen angesprochen ( Brüschweiler, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 70 StPO N. 4). Es hat stets eine Interessenabwägung stattzufinden zwischen dem völkerrechtlich- und verfassungsmässigen Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Bedürfnissen des Beschuldigten, des Opfers sowie des Publikums und der Medien. Auch ein Ausschluss wegen Opferinteressen bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität setzt eine Abwägung durch das Gericht voraus ( Brüschweiler, a.a.O., Art. 70 StPO N. 4; Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10 ). Weniger streng sind die Voraussetzungen für einen Öffentlichkeitsausschluss im Interesse eines Opfers. Nur schon der Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 it. a StPO weist darauf hin, dass den Opferinteressen unter den Verfahrensbeteiligten Vorrang einzuräumen ist. Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität, in welchen intimste Details des Tathergangs erörtert werden müssen, wird oftmals ein Öffentlichkeitsausschluss angebracht sein ( Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 StPO N. 10 ).

2.2.4 Das Gericht hat konkret zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen bei einer am Verfahren beteiligten Person in einer Weise vorliegen, dass sich ein teilweiser oder gänzlicher Öffentlichkeitsausschluss rechtfertigt ( Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 StPO N. 8). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann es gebieten, zwar die unmittelbare (sog. Publikumsöffentlichkeit), nicht aber die mittelbare, d.h. die medienvermittelnde Öffentlichkeit auszuschliessen, damit sich die wesentlichen Funktionen des Öffentlichkeitsprinzips, namentlich die Transparenz- und Kontrollfunktion, trotzdem verwirklichen lassen. Vor dem Hintergrund, dass die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung die Regel, der Öffentlichkeitsausschluss demgegenüber die Ausnahme darstellt, sind, wenn immer möglich, Medienvertreter zur Verhandlung zuzulassen ( Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 StPO N. 17).

2.3

2.3.1 Gegenstand des Verfahrens an der Hauptverhandlung ist die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin sexuell belästigt hat. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die entsprechenden Einvernahmen mit den Parteien die Privatsphäre der Privatklägerin und deren schutzwürdige Interessen tangieren. Dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch nicht, das Publikum und die Medien bzw. Gerichtsberichterstatter per se auszuschliessen.

2.3.2 Eine Abwägung sämtlicher im Spiel liegenden Interessen führt zu folgendem Ergebnis:

2.3.2.1 In Bezug auf die Frage nach der Zulassung des Publikums an der Gerichtsverhandlung ist zu berücksichtigen, dass das Gericht - voraussichtlich - von Amtes wegen intime Details über den Tathergang zu klären hat. Aufgrund des Verfahrensgegenstands sind somit die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Publikums zum vornherein nicht streng (E. 2.2.3). Ausserdem spricht für einen Ausschluss des Publikums, dass deren Anwesenheit das sexuelle Schamgefühl der Privatklägerin verletzen und damit ihr Aussageverhalten beeinträchtigen könnte. Die Opferinteressen vermögen insofern einen Eingriff in die Publikumsöffentlichkeit zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten ist das Publikum zum Schutz der Opferinteressen von der Hauptverhandlung auszuschliessen.

2.3.2.2 Bei der Güterabwägung zwischen dem Gebot der Medienöffentlichkeit und den Opferinteressen ist entscheidrelevant, dass es sich vorliegend lediglich um eine Übertretung handelt. Aufgrund der Deliktsart werden somit kaum intimste Details über den Tathergang zu klären sein, welche schwer in die Privatsphäre der Privatklägerin eingreifen. Ausserdem sind die allenfalls anwesenden akkreditierten Medienvertreter unter anderem verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren (12 Abs.1 i.V.m. Art. 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012; SR 173.711.33). Massgebend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information). Diese schützen die Opfer zusätzlich. Die akkreditieren Journalisten sind somit verpflichtet, bei der Gerichtsberichtserstattung die Persönlichkeitsrechte und insbesondere die Anonymität der Personalien der Privatklägerin zu wahren. Vorliegend sind somit keine Gründe ersichtlich, welche einen Ausschluss der Medien zu rechtfertigen vermögen, zumal die Medienvertreter grundsätzlich zu Gerichtsverhandlungen zuzulassen sind. Ein teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit schützt die tangierten Rechtsgüter der Privatklägerin noch hinreichend und stellt überdies die wesentliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips (Transparenz- und Kontrollfunktion [siehe E. 2.2.4]) sicher. Nach dem Gesagten geht das Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über die Gerichtsverhandlung durch die Medien dem Opferinteresse vor. Ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit wäre somit unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt.

2.4 Im Ergebnis ist das Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung teilweise gutzuheissen. Das Publikum ist von der Hauptverhandlung vom 11. September 2019 auszuschliessen. Die Medien bzw. die akkreditieren Journalistinnen und Journalisten sind zugelassen.

3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
4. Der Entscheid über den Ausschluss der Öffentlichkeit stellt - jedenfalls für die Verfahrensbeteiligten - eine verfahrensleitende Anordnung dar, welche nur mit dem Endentscheid angefochten werden kann (Art. 65 Abs. 1 StPO ; Brüschweiler, a.a.O., Art. 70 StPO N. 12 ).


Die Einzelrichterin verfügt:

1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Ausschluss der Öffentlichkeit wird das Publikum von der Gerichtsverhandlung vom 11. September 2019 ausgeschlossen. Die Medien bzw. akkreditierten Journalistinnen und Journalisten sind zugelassen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Hinweis:

Dieser Entscheid kann nur mit dem Endentscheid angefochten werden.

Versand: 28. August 2019

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