E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2019.35
Datum:26.02.2019
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG; Art. 80n Abs. 2 IRSG).
Schlagwörter : Gesuch; Beschwerde; Gesuchsteller; Frist; Rechtshilfe; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Urteil; Sachen; Schlussverfügung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Bundesgerichts; Rechtshandlung; Wiederherstellung; Verfahren; Vertreten; Egli; Bundesanwaltschaft; Fenner; Fristwiederherstellung; Verfügung; Rechtsanwalt; Internationalen; Gesuchsgegnerin; Versäumte; Beschwerderecht; Gesuchstellern
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 2 VwVG ; Art. 24 VwVG ; Art. 50 BGG ; Art. 57 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:114 Ib 67; 124 II 124; 130 II 505; 136 IV 16; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.33 -35

Entscheid vom 26. Februar 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

1. A. ,

2. B. LTD.,

3. D. LTD.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Timo Fenner,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG; Art. 80 n Abs. 2 IRSG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Schlussverfügung in Rechtshilfesachen vom 9. Januar 2019 die Herausgabe von Kontounterlagen betreffend Bankverbindungen lautend auf A., B. Ltd. und C. Ltd., alle geführt bei der Bank D., und die Aufrechterhaltung der Kontosperren betreffend die Bankverbindungen lautend auf A. und B. Ltd. verfügte (act. 1.5); die Schlussverfügung am 10. Januar 2019 dem Bankinstitut zugestellt wurde (act. 1.6);

- A., B. Ltd. und C. Ltd., alle vertreten durch Rechtsanwalt Timo Fenner, mit vom 19. Februar 2019 datiertem (Poststempel 21. Februar 2019) Gesuch um Fristwiederherstellung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten mit dem Antrag, ihnen sei die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung sowie die Zwischenverfügungen in Rechtshilfesachen der BA vom 9. Januar 2019 unter Erteilung der aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ); die Zuständigkeit der Beschwerdekammer auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen umfasst, bei denen sie im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat (vgl. Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 VwVG N. 6);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ), wenn das IRSG nicht anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG );

- nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzung);

- der Gesuchsteller den Nachweis zu erbringen hat, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 2738/2016 vom 17. Mai 2016; E-1505/2016 vom 17. März 2016; je m.w.H.; vgl. auch Egli, a.a.O., Art. 24 VwVG N. 7; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 24 VwVG N. 18);

- vorliegend die Gesuchsteller zusammen mit dem Gesuch keine Beschwerde erheben, womit sie - entgegen der Forderung von Art. 24 Abs. 1 VwVG - die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2254/2016 vom 20. April 2016; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1, wonach die versäumte Rechtshandlung gleichzeitig nachzuholen sei; vgl. ferner - zu Art. 50 Abs. 1 BGG - etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1154/2016 vom 1. November 2016 E. 3);

- unabhängig davon nach der Rechtsprechung die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist; also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf; objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit in Frage kommt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2);

- vorliegend die Gesuchsteller das Gesuch damit begründen, dass sie keinerlei Verschulden treffe, nicht in Kenntnis des Rechtshilfeverfahrens gekommen zu sein und bis dato nichts unternommen zu haben, da ihnen keine Verfügungen zugestellt worden seien und sie die Bank nicht informiert habe (act. 1);

- die Gesuchsgegnerin nicht gehalten war, den im Ausland ansässigen Gesuchstellern ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz Verfügungen zuzustellen (vgl. Art. 80 m IRSG, Art. 9 IRSV ; BGE 124 II 124 E. 2d);

- indes die Schlussverfügung der Bank zuzustellen war (vgl. BGE 130 II 505 E. 2); es an der Bank lag, die Gesuchsteller über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, um diesen die rechtzeitige Ausübung ihres Beschwerderechts zu ermöglichen (vgl. BGE 136 IV 16 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.43 vom 13. Juni 2012 E. 1.3.1); sich die Gesuchsteller das Verhalten ihrer Hilfspersonen, vorliegend der Bank, anrechnen lassen müssen und sie aus deren Unterlassen somit nichts zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004 E. 7.1; vgl. auch Egli, a.a.O., Art. 24 VwVG N. 17; Vogel, a.a.O., Art. 24 VwVG N. 17);

- Art. 80 n Abs. 2 IRSG, wonach der Berechtigte, der in ein hängiges Verfahren eintritt, eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten kann, dem Beschwerderecht der Gesuchsteller eine absolute zeitliche Grenze setzt, die 30 Tage nach Zustellung der Schlussverfügung an die Bank am 10. Januar 2019, mithin am 11. Februar 2019 endete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2000 vom 12. September 2000 E. 2c; vgl. auch BGE 136 IV 16 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.43 vom 13. Juni 2012 E. 1.3.2; Eymann, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80 n IRSG N. 6);

- die Gesuchsteller einräumen, dass sie von ihrem Beschwerderecht innert Frist keinen Gebrauch machten und erst mit Schreiben vom 13. Februar 2019 bei der Gesuchsgegnerin vorstellig wurden; sie nicht nachzuweisen vermögen, dass sie unverschuldeterweise abgehalten worden wären, binnen Frist zu handeln;

- das von vornherein unbegründete Fristwiederherstellungsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG ); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 26. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Timo Fenner

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz