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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2019.35
Datum:27.03.2019
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter : Bundes; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Gericht; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Verhalten; Person; Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtlich; Wird; Bundesstrafgericht; Hinreichend; Zeige; Grundsatz; Partei; Akten; Erhoben; Vorgänge; Staatsanwaltschaft; Hinreichender; Poena; Legalität; nulla; Bundesverfassung; Hinweisen; Verhaltens; Verfolgt; Subsumiert
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 164 BV ; Art. 309 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 7 BGG ;
Referenz BGE:129 IV 276; 138 IV 13; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.35

Beschluss vom 27. März 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. A. reichte am 26. Oktober 2018 bei der Bundesanwaltschaft die "Klageschrift B." ein. Damit zeigte A. 193 natürliche und juristische Personen aus dem In- und Ausland an, die Würde des Menschen entgegen Art. 7 der schweizerischen Bundesverfassung nicht zu achten und zu schützen. Erhoben wurden Klagen an die Schweiz, an eine Religionsgemeinschaft, an das Fürstentum Liechtenstein, an jene, die sich Experten nennen sowie an konkret in einem Verzeichnis aufgelistete Personen.

[...]

B. Die Bundesanwaltschaft erliess am 14. Februar 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft erkannte keine konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen und nahm - sofern eine Bundeszuständigkeit vorliege - die Anzeige nicht an die Hand.

C. Dagegen gelangte A. am 23. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Seine Beschwerde beanstandet, die Bundesanwaltschaft habe zu Unrecht jegliche strafrechtliche Relevanz verneint. Sein ganzer Alltag sei seit September 2014 nur noch davon geprägt, den Angriffen gegen seine Person und seine Integrität zu entfliehen. Die detaillierte Chronologie zur Klageschrift, in der Form einer Tabelle, zeige übersichtlich die Vorgänge auf.

Die Bundesanwaltschaft wurde aufgefordert, die Akten einzureichen (vgl. act. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensausganges können die Eintretensvoraussetzungen offen bleiben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bundesanwaltschaft zurecht kein Strafverfahren eröffnete.

2.

2.1 Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO ).

2.2 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB ). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist ebenfalls in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1 , Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (BGE 129 IV 276 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Aus dem Grundsatz der Legalität wird das Bestimmtheitsgebot abgeleitet ("nulla poena sine lege certa"). Eine Strafnorm muss hinreichend bestimmt sein. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1; 119 IV 242 E. 1c; 117 Ia 472 E. 3e; je mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer legt mit sorgfältig gewählten Worten eindringlich und für das Gericht nachvollziehbar seine Situation und sein Leid dar. Insbesondere zum Schutz der Individuen vor einer überbordenden staatlichen Strafgewalt entwickelten sich die im vorstehenden Absatz dargestellten Grund­sätze zu den Strafnormen. Art. 7 der Bundesverfassung (Menschenwürde) ist keine Strafnorm. In den Eingaben des Beschwerdeführers ist kein hinreichender Verdacht ersichtlich, dass eine bestimmte Strafbestimmung in der Gerichtsbarkeit des Bundes erfüllt sein könnte. Zum Beispiel fallen nicht in den Bereich des Strafrechts die Vorwürfe des Nicht-Geltenlassens seiner Person, seiner Eigenart, seines Stils oder das Nicht-Hören resp. Nicht-Akzeptieren von allem Guten, was der Beschwerdeführer getan habe. Das gilt auch (beispielsweise) für die Schilderung der Vorgänge, welche der Beschwerdeführer unter den Überschriften Amtsgeheimnis-Verletzung, Erpressung, Rufmord oder Heuchelei beschreibt (vgl. Seiten 4/5 von "Meine Klagen an die Angeklagten", der Bundesanwaltschaft eingereicht). Damit durfte die Bundesanwaltschaft von der Eröffnung einer Strafuntersuchung absehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

3. In Würdigung der massgebenden Umstände sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG ; SR 173.110).

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