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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BH.2018.4 vom 30.08.2018

Hier finden Sie das Urteil BH.2018.4 vom 30.08.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BH.2018.4

Der Bundesstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 30. August 2018 eine Beschwerde des Bundesanwaltschafts gegen das GZ Bern vom 28. Juli 2017 abgewiesen, wobei die Beschwerdegegnerin behauptet haben, dass es keine Ausführungsgefahr gegeben habe und daher keine Haft wegen Fluchtgefahr oder anderen Haftgründen vorliege. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 1. Juni 2017 um eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen beantragt, da er seit dem 28. Juli 2017 keine Untersuchungshandlung mehr von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich oder Swissmedic durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat auch um die Wiederverhaftung angefragt, da er sich nicht in der Schweiz aufhalten konnte. Der Bundesstrafgericht hat jedoch festgestellt, dass es keine Ausführungsgefahr gegeben habe und daher keine Haft wegen Fluchtgefahr oder anderen Haftgründen vorliege. Der Beschwerdeführer hat auch um die Wiederverhaftung angefragt, aber der Bundesstrafgericht hat dies abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 17. Juli 2018 eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen beantragt, da er sich nicht in der Schweiz aufhalten konnte und die Wiederverhaftung angefragt hatte. Der Bundesstrafgericht hat jedoch abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch um Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte beantragt, aber der Bundesstrafgericht hat dies abgewiesen. Insgesamt hat der Bundesstrafgericht den Beschwerdeführer nicht gutheissen lassen und hat die Dispositiv Ziffern 1-3 des angefochtenen Entscheids aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist jedoch folgende Dokumente umgehend zurückzugeben: serbischer Reisepass Nr. 1, serbische Identitätskarte Nr. 2, Ausländerausweis C Nr. 3.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BH.2018.4

Datum:

30.08.2018

Leitsatz/Stichwort:

Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO).

Schlagwörter

Ersatzmassnahmen; Entscheid; Verfahren; Flucht; Ausführung; Verfahrens; Schweiz; Untersuchung; Verlängerung; Untersuchungs; Person; Zwangsmassnahme; Beschwerdekammer; Zwangsmassnahmen; Bundesstrafgericht; Fluchtgefahr; Ausführungsgefahr; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Rechtsanwalt; Jakob; Frauenfelder; Serbien; Gericht; Verfahren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 10 BV ;Art. 105 StPO ;Art. 13 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 22 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 226 StGB ;Art. 237 or;Art. 31 BV ;Art. 423 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 5 EMRK ;Art. 5 StGB ;

Referenz BGE:

128 I 149; 133 I 27; 140 IV 19; 140 IV 74; 141 IV 190; 143 IV 160; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2018.4

Beschluss vom 30. August 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Andreas J. Keller, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

2. Kantonales Zwangsmassnahmengericht ,

Vorinstanz

Gegenstand

Ersatzmassnahmen
(Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO )

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt gegen A. eine - von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "StA ZH"; Verfahrensakten, pag. 02-02-0004 ff., 02-02-0172) und von Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (Verfahrensakten, pag. 02-02-0173 ff.), übernommene - Strafuntersuchung wegen Verdachts des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem versuchten Tötungsdelikt (Art. 260 bis Abs. 1 lit. a StGB ), Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB ) und Pornographie (Art. 197 StGB ) sowie Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz.

B. Am 1. Juni 2017 wurde A. festgenommen (Verfahrensakten, pag. 06-02-0004) und auf Antrag der StA ZH vom 1. Juni 2017 (Verfahrensakten, pag. 06-02-0008 ff.) mit Haftanordnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juni 2017 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten, pag. 06-02-0019 ff.).

C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 an die BA liess A. um Haftentlassung ersuchen (KZM 17 991, nicht paginiert). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend "ZMG BE") entliess A. mit Entscheid vom 28. Juli 2017 aus der Untersuchungshaft. Gleichzeitig ordnete es wegen Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen in Form einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer täglichen Meldepflicht an und befristete diese auf vorerst sechs Monate, d.h. bis am 27. Januar 2018 (KZM 17 991, nicht paginiert).

D. Am 12. Januar 2018 beantragte die BA die Verlängerung der Ersatzmassnahmen um sechs Monate (KZM 18 60, nicht paginiert). Das ZMG BE verlängerte wegen Fluchtgefahr die angeordneten Ersatzmassnahmen mit Entscheid vom 19. Januar 2018 antragsgemäss bis am 27. Juli 2018 (KZM 18 60, nicht paginiert).

E. Mit Eingabe vom 1. März 2018 an die BA liess A. die Suspendierung der Ersatzmassnahmen vom 2. März 2018 beantragen, um an der Beerdigung seines Vaters in Serbien teilnehmen zu können (KZM 18 367, nicht paginiert). Mit Entscheid vom 1. März 2018 suspendierte das ZMG BE die angeordneten Ersatzmassnahmen vom 2. März 2018 bis am 7. März 2018 (KZM 18 367, nicht paginiert).

F. Am 17. Juli 2018 beantragte die BA die Verlängerung der Ersatzmassnahmen um weitere sechs Monate (KZM 18 1038, nicht paginiert). Mit Entscheid vom 24. Juli 2018 erkannte das ZMG BE u.a. Folgendes (act. 2):

1. Die am 28. Juli 2017 gegenüber A. angeordneten Ersatzmassnahmen werden, mit folgender Änderung, um 6 Monate, d.h. bis am 27. Januar 2019, verlängert.

Änderung der Meldepflicht: A. hat sich alle zwei Tage (...) zu melden. Die Änderung gilt ab dem 25. Juli 2018.

2. A. wird erneut darauf hingewiesen, dass die Nichterfüllung der gemachten Auflagen zur Wiederverhaftung führen kann.

3. Die Überwachung der Erfüllung der gemachten Auflagen obliegt weiterhin der BA und der Bundeskriminalpolizei und hat mit in deren Ermessen liegenden geeigneten Mitteln zu erfolgen.

(...)

G. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, mit Beschwerde vom 6. August 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

Der Entscheid KZM 18 1038 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 24. Juli 2018, Ziffern 1-3, sei aufzuheben.

Unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten der BA.

H. Am 7. August 2018 übermittelte Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder nach telefonischer Aufforderung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom gleichen Tag den angefochtenen Entscheid per Fax (act. 2).

I. Mit Schreiben vom 9. August 2018 reichte das ZMG BE seine Haftakten (KZM 17 991, KZM 18 60, KZM 18 367 und KZM 18 1038) ein und verzichtete gleichzeitig unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort (act. 4). Am 13. August 2018 übermittelte die BA ihre Verfahrensakten SV.17.0832 im Original unter Verweisung auf ihre Ausführungen im Antrag auf Verlängerung angeordneter Ersatzmassnahmen vom 17. Juli 2018 sowie die Ausführungen des ZMG BE im Entscheid vom 24. Juli 2018 (act. 5). Mit Schreiben vom 16. August 2018 wurden die Beschwerdeantworten Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 , Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG ; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.10 vom 27. Januar 2016 E. 1.1). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).

Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich einer der Haftgründe Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO ). Wie andere Zwangsmassnahmen auch, hat die Haft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).

Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Ersatzmass­nahmen unterliegen grundsätzlich denselben Voraussetzungen wie die Haft (vgl. BGE 141 IV 190 E. 3.3; 140 IV 19 E. 2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_436/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.2).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen einer Flucht- als auch einer Ausführungsgefahr und macht geltend, die Verlängerung der Ersatzmassnahmen sei unverhältnismässig.

3. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB (act. 2 S. 3; KZM 17 991, nicht pagniert, Antrag vom 20. Juli 2017 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, S. 2; Entscheid vom 28. Juli 2017, S. 2). Das wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet (act. 1 S. 2) noch sind Gründe ersichtlich, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu verneinen.

4.

4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.w.H.).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4; je m.w.H.; vgl. TPF 2008 103 E. 2; TPF 2008 109 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2015.10 vom 27. Januar 2016 E. 2).

4.2 Aufgrund des dringenden Tatverdachts des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen (vgl. Art. 226 Abs. 2 StGB ) sowie (grundsätzlich) eine Landesverweisung für 5-15 Jahre (vgl. Art. 66 a Abs. 1 lit. i StGB ). Aktenkundig ist sodann eine am 9. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft 2, Emmenbrücke, ausgesprochene, bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.- mit einer Probezeit von 2 Jahren (KZM 17 991, nicht paginiert, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 1. Juni 2017). Sowohl die ausgestandene Untersuchungshaft (vgl. Art. 51 StGB ) als auch die ausgestandenen Ersatzmassnahmen werden auf die Strafe anzurechnen sein (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.4 m.w.H.).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner (ehemaligen) Mitgliedschaft bei der B. über ein weitverbreitetes Beziehungsnetz im Ausland, namentlich in Frankreich, Deutschland und Bosnien verfügt (vgl. KZM 17 991, nicht paginiert, 1. delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2017, S. 2 f.; 2. delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2017, S. 3 f.; 2. delegierte polizeiliche Einvernahme von C. vom 23. Juni 2017, S. 15). Anlässlich der zweiten delegierten polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2017 gab er ausserdem zu Protokoll, seine Jugend (1997-2006) ausserhalb der Schweiz verbracht zu haben (KZM 17 991, nicht paginiert, a.a.O., S. 2), was in einem gewissen Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Stellungnahme zum Verlängerungsantrag steht, wonach er, mit Jahrgang 1988, seit seinem 16. Lebensjahr, also seit 2004, ununterbrochen in der Schweiz lebe (KZM 18 1038, nicht paginiert, a.a.O., S. 2).

Mit Entscheid vom 1. März 2018 suspendierte das ZMG BE die angeordneten Ersatzmassnahmen vom 2. März 2018 bis am 7. März 2018, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, an der Beerdigung seines Vaters in Serbien teilzunehmen (KZM 18 367, nicht paginiert). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit nach Serbien aus- und wieder in die Schweiz eingereist ist. Gegenteiliges ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht. Auch im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Suspendierung der Ersatzmassnahmen nicht die Flucht ergriffen habe bzw. wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei (act. 2 S. 3).

4.3 Die Schwere der drohenden Strafe und Beziehungen zum Ausland sprechen zwar für die Annahme von Fluchtgefahr. Allerdings treten diese Umstände völlig in den Hintergrund angesichts der geltend gemachten Lebenssituation - ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz seit rund 14 Jahren, nahe Familienangehörige in der Schweiz, Arbeitsstelle, gebundene Vorsorgegelder, sehr gute Deutschkenntnisse -, vor allem aber angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer während der Suspendierung der Ersatzmassnahmen nach Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, aus- und wieder in die Schweiz eingereist ist. Die Argumentation der Vorinstanz, dass er lediglich nicht die Flucht ergriffen habe, um nicht Gefahr einer Wiederverhaftung zu laufen, verfängt nicht, da er als serbischer Staatsangehöriger nicht von Serbien an die Schweiz ausgeliefert worden wäre. Gründe, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, so dass selbst eine gewisse (niederschwellige) Fluchtneigung nicht mehr angenommen werden kann.

4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

5.

5.1 Die Vorinstanz liess im angefochtenen Entscheid offen, ob die von der Beschwerdegegnerin angerufene Ausführungsgefahr vorliege.

5.2 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV ). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 m.w.H.).

5.3 Vorliegend fällt d ie Verlängerung der Ersatzmassnahmen gestützt auf Ausführungsgefahr schon deshalb ausser Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass Abklärungen zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bzw. zur Ernsthaftigkeit einer allfälligen Drohung erfolgt wären (vgl. Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 221 StPO N. 18), die eine sehr ungünstige Prognose zuliessen.

6. Andere Haftgründe werden von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Sind demnach keine Haftgründe gegeben, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 1-3 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sind folgende, auf ihn lautende Dokumente umgehend zurückzugeben: serbischer Reisepass Nr. 1, serbische Identitätskarte Nr. 2, Ausländerausweis C Nr. 3. Die am 28. Juli 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Meldepflicht entfällt demgemäss.

7.

7.1 Im Übrigen wäre d ie Beschwerde mutmasslich auch deshalb gutzuheissen gewesen, weil die Verlängerung der Ersatzmassnahmen nicht verhältnismässig erschiene bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge.

7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seit der Erstellung des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich über den sichergestellten Sprengstoff vom 28. Juli 2017 sei keine einzige Untersuchungshandlung mehr erfolgt. Ausstehende Untersuchungshandlungen seien keine mehr ersichtlich und seien von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht worden. Unter diesen Umständen die Ersatzmassnahmen aufrechtzuerhalten, sei nicht zulässig (act. 1 S. 6).

7.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_104/2018 vom 14. März 2018 E. 2.3; je m.w.H.).

7.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Vorwurf des Beschwerdeführers nicht geäussert. Der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 28. Juli 2017 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer keine einzige Untersuchungshandlung mehr getätigt habe, legt eine Verfahrensverzögerung durch die Beschwerdegegnerin offen, die mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr zu vereinbaren ist, auch wenn vorliegend nicht Haft, sondern Ersatzmassnahmen zur Diskussion stehen. Zudem befremdet, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag vom 17. Juli 2018 auf Verlängerung angeordneter Ersatzmassnahmen mit keinem Wort ausführt, wie sie die Untersuchung voranzutreiben gedenkt (vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N. 3). Die Verfahrensverzögerung erscheint gravierend. Ob die Beschwerde allein aus diesem Grund gutzuheissen gewesen wäre, kann vorliegend offen bleiben.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO ).

8.2 Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung beantragt. Die Strafbehörden hat den Anspruch der beschuldigten Person jedoch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO ). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Sie ist für das vorliegende Verfahren auf pauschal Fr. 2'000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR) .


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv Ziff. 1-3 des Entscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern KZM 18 1038 vom 24. Juli 2018 werden aufgehoben. A. sind folgende, auf ihn lautende Dokumente umgehend zurückzugeben: serbischer Reisepass Nr. 1, serbische Identitätskarte Nr. 2, Ausländerausweis C Nr. 3.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Bundesanwaltschaft hat A. für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

Bellinzona, 30. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an (vorab per Fax)

- Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder

- Bundesanwaltschaft

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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