E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BP.2017.36
Datum:06.06.2017
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs 1 lit. a StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Termin; Bundes; Verfahren; Vorladung; Verfahrens; Beschuldigte; Termine; Verfahren; Umfrage; Rechtsvertreter; Beschuldigten; Beschwerdeführerin; Bundesanwaltschaft; Doodle-Umfrage; Einvernahme; Schlusseinvernahme; Parteien; Bundesstrafgericht; Teilnahme; Doodle-Umfrage; Beschwerdekammer; Gericht; Bundesstrafgerichts; Bedürfnissen; Aufschiebende; Verfahrenshandlung; Gründen; E-Mail; Kommentar
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 105 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 14 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 20 StPO ; Art. 202 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 5 BV ; Art. 7 BGG ;
Referenz BGE:137 IV 215; ;
Kommentar zugewiesen:
Weder, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2017.92 ; BP.2017.36

Beschluss vom 6. Juni 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Tito Ponti und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. S.A., vertreten durch Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und/oder Michael Lazopoulos,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO );

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") plante die voraussichtlich ganztägige Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten des Strafverfahrens SV.12.0021, B. Sie gab dazu mittels E-Mail vom 5. Mai 2017 eine Terminabsprache via "Doodle-Umfrage" bekannt unter den Rechtsvertretern der Parteien - dem Beschuldigten und der Privatklägerin A. S.A. (act. 1.3). Zur Durchführung gab es darin die folgenden Angaben:

Wir ersuchen Sie höflich, in der Liste einzutragen, an welchen Terminen Sie teilnehmen können und wann Sie oder Ihre Mandantschaft aus zwingenden Gründen an einer Teilnahme verhindert sind. Ohne konkrete Angaben von zwingenden Verhinderungsgründen gehen wir davon aus, dass Ihnen und Ihrer Mandantschaft eine Teilnahme möglich ist. Sobald der konkrete Termin feststeht, erfolgt wie üblich die entsprechende schriftliche Terminanzeige respektive die Vorladung per Post. Aus organisatorischen Gründen bitten wir die Vertreter der Privatkläger um Mittteilung, ob Sie und/oder Ihr Mandant an dieser Einvernahme anwesend sein werden oder nicht.

Zur Auswahl standen 6 Termine: 30. Mai / 31. Mai und 1. Juni 2017 sowie 6. bis 8. Juni 2017 (act. 3 S. 7 Ziff. 2 Beschwerdeantwort; act. 1.4). Passende Termine waren in der "Doodle-Umfrage" bis spätestens 9. Mai 2017, 12 Uhr, anzuklicken (act. 1.3). Die Umfrage schien so eingestellt, dass die Antworten und Kommentare (Verhinderungsgründe) nur für die BA, nicht den Teilnehmern, sichtbar waren (vgl. act. 1.4).

B. Die Rechtsvertreter der A. S.A. klickten in der "Doodle-Umfrage" die ersten drei Termine an (30. Mai / 31. Mai und 1. Juni 2017; act. 1 S. 3 Rz. 8; act. 5 S. 7 Rz. 21 Replik). Dagegen liessen sie die anderen Termine leer und kommentarlos (act. 3 S. 7 Ziff. 3; act. 5 S. 9 Rz. 28).

Im E-Mail vom 15. Mai 2017 erklärte RA C. (der Rechtsvertreter des Beschuldigten B.) auf Anfrage der Rechtsvertreter von A. S.A., den 1. Juni 2017 als passenden Termin eingetragen zu haben, wie auch den 30. Mai 2017 (act. 1.8). Am 8. Juni 2017 war er gemäss "Doodle-Umfrage" ebenfalls verfügbar (act. 3 S. 7 f. Ziff. 4).

C. Am 10. Mai 2017 lud die BA den Beschuldigten B. zur Schlusseinvernahme auf den 8. Juni 2017 vor (act. 3.9). A. S.A. erhielt zur Wahrung ihres Teilnahmerechtes nach Art. 147 StPO eine Kopie der Vorladung, wie das Begleitschreiben vom gleichen Datum ihr erklärte (act. 1.5). Das Schreiben führte weiter aus:

Aus organisatorischen Gründen musste die erwähnte Schlusseinvernahme auf Donnerstag, 8. Juni 2017, angesetzt und konnten die von Ihnen in der Doodle-Umfrage angegebenen Präferenzen leider nicht berücksichtigt werden.

Nach Art. 147 Abs. 2 StPO kann allerdings aus dem Teilnahmerecht auch kein Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung abgeleitet werden. Zudem beinhaltet der sinngemäss anwendbare Grundsatz der effizienten Verteidigung u.a. auch die Pflicht, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellvertretung zu beauftragen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.35 vom 14. April 2008). Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und bitte Sie, sich den Termin einzurichten oder sich substituieren zu lassen.

D. A. S.A. teilte der BA mit Schreiben vom 11. Mai 2017 mit, dass am 8. Juni 2017 beide Rechtsvertreter der A. S.A. wegen lange zum Voraus angesetzten Verhandlungen in anderen Verfahren bzw. Ferienabwesenheit nicht verfügbar sind. Die Zeit sei zu kurz, als dass sich ein Ersatz in dieses komplexe Verfahren einarbeiten könnte. Die Vorladung verletze die Verfahrensrechte der A. S.A., namentlich ihr rechtliches Gehör. Das Schreiben nennt ein Dutzend neue Termine zwischen dem 26. Juni und 27. Juli 2017, an welchen die Rechtsvertreter von A. S.A. für eine neu anzusetzende Schlusseinvernahme des Beschuldigten verfügbar wären (act. 1.6).

E. Das Antwortschreiben der BA vom 12. Mai 2017 hält an der Schlusseinvernahme vom 8. Juni 2017 fest (act. 1.7). Es bestehe gemäss Art. 147 Abs. 2 StPO kein Anspruch auf eine Terminverschiebung. Zudem werde die gesetzliche Mindestfrist von drei Tagen vor der Verfahrenshandlung, die für die Zustellung von Vorladungen im Vorverfahren gemäss Art. 202 Abs. 1 StPO gilt, um ein Mehrfaches übertroffen. Das rechtliche Gehör der A. S.A. sei somit durch die frühzeitige Mitteilung des Einvernahmetermins gewahrt, zumal auch die Möglichkeit vorgängiger schriftlicher Ergänzungsfragen bestehe.

F. A. S.A. reichte am 15. Mai 2017 Beschwerde gegen die Vorladung vom 10. Mai 2017 ein. Sie beantragt (act. 1 S. 2):

"1. Es sei der gemäss Vorladung vom 10. Mai 2017 angesetzte Termin für die Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. (8. Juni 2017) abzunehmen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen neuen Termin festzulegen, an welchem den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin eine Teilnahme möglich ist.

2. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Bundeskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen."

Das Gericht lud am 16. Mai 2017 die BA zur Beschwerdeantwort ein und liess sie von Amtes wegen zu einer allfälligen Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 387 StPO ) Stellung nehmen (act. 2). Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und es sei keine aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 3). Die Replik erfolgte am 29. Mai 2017. Sie hält an den gestellten Anträgen fest und beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 5 S. 2). Die BA erstattete am 30. Mai 2017 die Duplik (act. 7). Diese wurde A. S.A. am 31. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO ). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO ) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO ).

1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt Kopie der Vorladung vom 10. Mai 2017 an den Beschuldigten (act. 1.2), die angefochtene Verfügung (act. 1.7 / act. 1 S. 2 Ziff. 2), mit Schreiben vom gleichen Datum (act. 1.5). Sie ist als Privatklägerin und damit als grundsätzlich teilnahmeberechtigte Adressatin der Vorladung zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Vorladungen werden im Vorverfahren mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt (Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen (Art. 202 Abs. 3 StPO). Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV ).

Mit dem Begriff "angemessen" in Art. 202 Abs. 3 StPO wird zum Ausdruck gebracht, dass bei der terminlichen Festsetzung der Verfahrenshandlung im Spannungsfeld zwischen den Bedürfnissen der vorzuladenden Behörden und ihren Funktionären, den sich aus dem Strafverfahren selbst ergebenden Bedürfnissen und den Bedürfnissen aller vorzuladenden Personen, welche gegeneinander abzuwägen sind, zu entscheiden ist ( Weder , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 202 N. 7a).

Insbesondere mit den Rechtsbeiständen ist vorgängig Kontakt aufzunehmen. Bei Vorladungen zu Verhandlungen sollte vorgängig (wenn möglich, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2008.35 vom 14. April 2008: Verfahren mit 17 Beschuldigten) der Termin mit der Anwaltschaft abgesprochen werden ( Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 982 und Fn28 dazu; Weder , a.a.O., Art. 202 N. 7). Die zentralen Verteidigungsrechte, aber auch der sinnvolle Ablauf des Geschäftsverkehrs, haben in der Praxis der meisten Kantone in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zur selbstverständlichen Absprache der Termine geführt ( Arquint , Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 202 StPO N. 4 ).

Die zur Anwesenheit berechtigten Personen sind über die Einvernahmetermine rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie haben keinen Anspruch auf Verschiebung des Termins. Dieser Grundsatz lässt indessen dem Untersuchungsrichter die Möglichkeit offen, je nach Begründetheit des Verschiebungsgesuchs einzelfallgerecht und mit der nötigen Flexibilität zu entscheiden. Die Verteidiger haben bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung die Pflicht, eine Stellvertretung zu beauftragen ( TPF 2008 50 zu Art. 118 BStP ).

2.2 Die Einvernahmetermine vom 30. Mai 2017 und 1. Juni 2017 passten den Vertretern beider Parteien (vgl. litera B vorstehend). Dass die BA davon abweicht, erklärt sie mit organisatorischen Gründen. Im Beschwerdeverfahren reicht sie dazu als erklärenden Beleg das E-Mail der Leiterin Führungsassistenz im Generalsekretariat der BA vom 8. Mai 2017 an die Verfahrensassistentinnen und -assistenten ins Recht. Der Grund sind demnach die Statistiken für die Aufsichtsbehörde AB-BA, die bereits am 29. Mai 2017 zu liefern sind (act. 3.7). Dies ziehe einen erheblichen Arbeitsaufwand nach sich. Diese neu hinzugetretenen Umstände würden es Verfahrensleitung und Verfahrensassistenz verunmöglichen, bis zum 1. Juni 2017 die Schlusseinvernahme auszuarbeiten (act. 7 S. 2 Duplik).

2.3 Die BA hat im Beschwerdeverfahren plausibel dargelegt, dass ein Vorladungstermin aus der ersten Dreiergruppe (30. Mai / 31. Mai und 1. Juni 2017) nicht mehr ihren veränderten Bedürfnissen entspricht. Andere Vorbringen der BA gehen an der Sache vorbei, wie das Argument, die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätten in der Doodle-Umfrage den 8. Juni 2017 zwar leergelassen (nicht angekreuzt), mangels konkreter Angaben von zwingenden Verhinderungsgründen bei der "Doodle-Umfrage" (vgl. das E-Mail zur Terminabsprache in litera A, act. 1.3) in den Termin dennoch eben konkludent eingewilligt.

Vorliegend geht es nicht um ein Terminverschiebungsgesuch einer Partei, sondern um die erstmalige Terminabsprache für eine Einvernahme und es ist die BA, welche auf die selbst vorgeschlagenen Termine zurückkommen muss. Wenn die BA am 10. Mai 2017 ohne weiteres einen Vorladungstermin aus der zweiten Dreiergruppe (6.-8. Juni 2017) bezeichnet, so unterlässt sie damit eine korrekte Interessenabwägung zwischen allen Bedürfnissen: Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sind für vorgeschlagene, dem Beschuldigten passende Termine (30. Mai, 1. Juni 2017) verfügbar, belegen indes plausibel, am 8. Juni 2017 verhindert zu sein (act. 5.1, 5.2). Die BA hätte es in der Hand gehabt, nach rund drei Tagen und innert laufender "Doodle-Umfrage" neue Termine vorzuschlagen (Start Umfrage: 5. Mai 2017; Ankündigung Statistik: 8. Mai 2017; Umfrageende: 9. Mai 2017, 12 Uhr). Ein solches Vorgehen hätte zeitnahe Alternativtermine begünstigt. Der Beschuldigte ist sodann auf freiem Fuss, was (anders als Untersuchungshaft) ebenfalls nicht gegen terminliche Flexibilität für die Einvernahme spricht. Unter den gegebenen Umständen hat die BA daher den Vorladungstermin auf den 8. Juni 2017 festgelegt, ohne die gebotene angemessene Rücksicht auf die Abkömmlichkeit der Beschwerdeführerin zu nehmen (vgl. Art. 202 Abs. 3 StPO ).

2.4 Die Vorladung vom 10. Mai 2017 ist demnach abzunehmen. Die BA hat somit Termine für eine neue Einvernahme des Beschuldigten zu suchen und den Rechtsvertretern der Parteien eine Teilnahme zu ermöglichen .

2.5 Die Bundesanwaltschaft ist verantwortlich für die Verfahrensleitung für alle Angelegenheiten, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen (BGE 137 IV 215 E. 2.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.33 vom 13. Juni 2012, E. 1.3; BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 6 "es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, der Bundesanwaltschaft die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen"). Dies entspricht grundsätzlichen Überlegungen - der Beschwerdeinstanz gebietend, sich bei allgemeinen Weisungen an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuhalten ( Keller , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 397 N. 9; auch in diesem Sinne zu verstehen: Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2013 vom 24. September 2013, E. 4.4 zum Ausstandsverfahren; Schmid , Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 347 "Aus Gründen der Gewaltentrennung darf dieses Weisungs- und Auftragsrecht von den Gerichten nur zurückhaltend eingesetzt werden."; Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 557 f.). Der BA ist vorliegend nicht vorzuschreiben, wie sie das Verfahren weiter zu führen hat.

2.6 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden und daher entsprechend abzuschreiben.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO ).

4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorladung der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2017 zur Einvernahme von B. vom 8. Juni 2017, 9:00 Uhr, wird abgenommen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 6. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und/oder Michael Lazopoulos

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz