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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2017.51
Datum:29.08.2017
Leitsatz/Stichwort:Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO; Art. 112 Abs. 4 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).
Schlagwörter : Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Bundes; Person; Unternehmen; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Recht; Natürliche; Verfahren; Personen; Organisation; Recht; Befehl; Bundesgericht; Barkeit; Untersuchung; Procédure;Unternehmens; Getrennte; Organisationsmangel; Bestechung; Entscheid; Partei; Natürlichen; Verfahrens; Urteil; Taten
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 101 StPO ; Art. 102 StGB ; Art. 105 StPO ; Art. 11 StPO ; Art. 112 StPO ; Art. 13 StGB ; Art. 147 StPO ; Art. 15 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 29 StPO ; Art. 3 StPO ; Art. 354 StPO ; Art. 36 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 5 StPO ; Art. 7 BGG ;
Referenz BGE:138 IV 214; 138 IV 248; 138 IV 29; 139 IV 25; 140 IV 172; 141 IV 220; 142 IV 333; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.51

(Nebenverfahren BP.2017.15 -16)

Beschluss vom 29. August 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Alain Macaluso,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Lucien Bühr,

Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Trennung von Verfahren
(Art. 30 StPO ; Art. 112 Abs. 4 StPO);
Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO);
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 19. November 2015 zeigte sich die Gesellschaft B. SA bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") selbst an wegen Verdachts einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies StGB (Vorliegens eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der Bestechung fremder Amtsträger). B. SA ergänzte ihre Selbstanzeige am 4. April 2016 um weitere konkrete Verdachtsmomente betreffend mögliche Bestechungshandlungen fremder Amtsträger. Beiden Selbstanzeigen lagen zwei der BA übergebene interne Untersuchungsberichte einer deutschen Anwaltskanzlei zugrunde (Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002).

Die BA eröffnete am 15. Dezember 2015 ein Strafverfahren gegen B. SA (Verfahren SV.15.0584) wegen Verdachts einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies StGB . Parallel zur Untersuchung der BA setzte B. SA die interne Untersuchung fort. Sie nahm Erkenntnisse der BA auf und leitete ihr eigene Erkenntnisse weiter. Die entsprechenden internen Untersuchungsergebnisse wurden durch die BA validiert und nachgeprüft (Verfahrensakten BA pag. 03.001-0002 Ziff. 7).

Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse und infolge der Anerkennung der organisatorischen Verantwortlichkeit i.S. von Art. 102 Abs. 2 StGB für die festgestellten Bestechungshandlungen nach Art. 322 septies StGB, beantragte B. SA am 23. Dezember 2016 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, was ihr die BA am 16. Januar 2017 genehmigte (Verfahrensakten BA pag. 03.001-0003 Ziff. 8).

B. Am 25. Januar 2017 dehnte die BA das Verfahren auf A. aus. Es bestehe der Verdacht der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322 septies StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB , evtl. der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sowie der Geldwäscherei nach Art. 305 bis StGB.

A. war von November 1997 bis November 2008 als CFO für die B. SA tätig gewesen. Anschliessend führte er verschiedene Geschäftsleitungsaufgaben als Berater resp. Advisor für die B. SA weiter (act. 1.2 S. 2 Ziff. 2).

A. wird von der BA vorgeworfen, während seiner Anstellung bei der B. SA aktiv an der Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsvermögen der B. SA zwecks/sowie der Bestechung fremder Amtsträger mitgewirkt zu haben. Ferner wird ihm von der BA vorgeworfen, nach dem Ende seiner Anstellung bei der B. SA für selbige eine schwarze Kasse mit zur Bestechung fremder Amtsträger bestimmten Vermögenswerten geführt und auch Bestechungszahlungen ausgeführt zu haben (act. 1.2 S. 2 Ziff. 3).

C. Die BA ordnete mit Verfügung vom 9. Februar 2017 die Durchsuchung des Safes Nr. 1 von A. bei der Bank C. in Z., an (act. 1.2). Ebenfalls mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde eine Hausdurchsuchung an der Domiziladresse von A. angeordnet (act. 1.3).

D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die BA fest, dass sie aufgrund des bereits bestehenden abgekürzten Verfahrens eine getrennte Untersuchung hätte eröffnen müssen und dass die Ausdehnungsverfügung vom 25. Januar 2017 daher "als Eröffnungsverfügung für das getrennte, vorliegende Verfahren SV.17.0229 gilt und die gegen A. seither durchgeführten Verfahrenshandlungen diesem Verfahren zuzuordnen sind" (act. 1.1).

E. Dagegen liess A. am 9. März 2017 Beschwerde führen (act. 1). Er beantragt:

En la forme

1. Recevoir le présent recours.

Sur effet suspensif

2. Accorder l'effet suspensif au présent recours.

3. Suspendre en conséquence l'exécution et les effets de la décision du Ministère public de la Confédération du 23 février 2017, dont notification reçue par le conseil soussigné le 27 février 2017, selon laquelle la décision d'extension de la procédure à Monsieur A. du 25 janvier 2017, rendue dans la procédure SV.15.0584, vaudrait ouverture de la procédure SV.17 .0229.

Sur mesures provisionnelles

si par impossible la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral refusait l'effet suspensif et, en tout état, si elle le décide d'office

4. Faire interdiction au Ministère public de la Confédération de clôturer la procédure SV.15.0584 dirigée contre B. SA et inconnu jusqu'à droit jugé sur le présent recours et tout éventuel recours portant sur la jonction et/ou la disjonction de procédures connexes à la procédure SV.15.0584.

5. Faire interdiction au Ministère public de la Confédération d'accomplir quelque acte d'instruction que ce soit dans la procédure SV.15.0584 dirigée contre B. SA et inconnu jusqu'à droit jugé sur le présent recours et tout éventuel recours portant sur la jonction et/ou la disjonction de procédures connexes à la procédure SV.15.0584.


Au fond

Principalement

6. Annuler la décision du Ministère public de la Confédération du 23 février 2017, dont notification reçue par le conseil soussigné le 27 février 2017, selon laquelle la décision d'extension de la procédure à Monsieur A. du 25 janvier 2017, rendue dans la procédure SV.15.0584, vaudrait ouverture de la procédure SV.17.0229.

7. Dire et juger en conséquence que la procédure dirigée contre Monsieur A. doit être instruite sous le numéro SV.15.0584, conjointement à la procédure dirigée contre B. SA et inconnu.

Subsidiairement

8. Annuler la décision du Ministère public de la Confédération du 23 février 2017, dont notification reçue par le conseil soussigné le 27 février 2017, selon laquelle la décision d'extension de la procédure à Monsieur A. du 25 janvier 2017, rendue dans la procédure SV.15.0584, vaudrait ouverture de la procédure SV.17.0229.

9. Renvoyer la cause au Ministère public de la Confédération pour nouvelle décision dans le sens des considérants.

F. Die BA nahm am 20. März 2017 Stellung zur Beschwerde wie auch zu den Gesuchen um einstweilige Massnahmen. Sie beantragt zu allen Punkten eine Abweisung (act. 4). A. nahm dazu mit Eingabe vom 21. März 2017 unaufgefordert Stellung (act. 5).

G. Der verfahrensleitende Richter entschied am 22. März 2017 über die beantragten vorsorglichen Massnahmen und wies die BA an, im Strafverfahren SV.01584 sowie gegen andere Beschuldigte im gleichen Sachzusammenhang bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Anklage zu erheben. Im Übrigen wurden die Anträge auf einstweilige Massnahmen abgewiesen (Verfahren BP.2017.15 -16 act. 6).

H. Die BA erliess gegen B. SA am 23. März 2017 Strafbefehl wegen Vorliegens eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies StGB; Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002).

Die BA teilte am 24. März 2017 mit, den Strafbefehl gegen B. SA eröffnet zu haben und dass B. SA zuhanden der BA auf eine Einsprache verzichtet hat (act. 7).

I. Am 5. April 2017 erhob A. dagegen einerseits Einsprache bei der BA, wobei er beantragte, das Verfahren sei zu sistieren, bis über das hängige Beschwerdeverfahren BB.2017.51 entschieden sei. Andererseits erhob er gegen das Schreiben der BA vom 24. März 2017 resp. gegen den Erlass des Strafbefehls am 5. April 2017 Beschwerde (Verfahren BB.2017.67 ). Überprüft werden sollte die Angemessenheit dieser Entscheidung. Beantragt war unter anderem die Aufhebung des Strafbefehls. Das Gericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2017 nicht ein, da gegen den Strafbefehl ausschliesslich der Rechtsbehelf der Einsprache zur Verfügung steht.

J. Mit Verfügung vom 25. April 2017 trat die BA auf die Einsprache von A. vom 5. April 2017 gegen den Strafbefehl der BA gegen B. SA vom 23. März 2017 nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass A. mangels Betroffenheit nicht zu einer Einsprache legitimiert sei. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 5. Mai 2017 Beschwerde führen (Verfahren BB.2017.84 ).

K. Der Schriftenwechsel des Verfahrens BB.2017.51 erging wie folgt: A. wurde am 3. April 2017 zur Beschwerdereplik eingeladen. Da eine Vereinigung für B. SA einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2016 vom 13. Januar 2017, E. 2.2), wurde B. SA am 6. April 2017 ebenfalls Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 8, 9).

In seiner Replik vom 18. April 2017 hielt A. an den gestellten Anträgen fest (act. 11). B. SA beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen (act. 12 S. 2). Die beiden Eingaben wurden den anderen Verfahrensparteien am 3. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 13, 14).

Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 nahm A. zur Eingabe von B. SA vom 2. Mai 2017 unaufgefordert Stellung (act. 15). Die Stellungnahme wurde den anderen Verfahrensparteien am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO ) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung materiell sein Verfahren abtrenne. Bei seinem Verfahren handle es sich um eine Verlängerung der Untersuchung gegen B. SA (act. 1 S. 8 f. Ziff. 20; act. 15 S. 2 f.). Die getrennte Verfahrensführung verletzte den in Art. 29 StPO niedergelegten Grundsatz der Einheit des Strafverfahrens und beeinträchtigte damit auch seine konkrete Verfahrensstellung. Der Erlass des Strafbefehls gegen B. SA habe mitnichten sein Beschwerdeinteresse dahinfallen lassen, zumal wenn der Strafbefehl Gegenstand eines Einsprache- und damit zusammenhängenden Beschwerdeverfahrens sei (act. 15 S. 2 f.).

1.3 Die Bundesanwaltschaft bringt zur Verfahrenstrennung vor, der Beschwerdeführer suche, den Verfahrensabschluss gegen B. SA zu verhindern. Ihm kämen weder in Bezug auf den Schuldpunkt noch den Strafpunkt gegen die B. SA Parteirechte zu; der Beschwerdeführer sei namentlich nicht Privatkläger im Verfahren gegen die B. SA (act. 4 S. 2 Ziff. 2 f.). B. SA bringt vor, dem Beschwerdeführer entstünden aus dem Strafbefehl vom 23. März 2017 weder Nachteile noch habe er einen praktischen Nutzen im Falle einer Gutheissung seiner Beschwerde. Ihm stünden in seinem Strafverfahren sämtliche Parteirechte zu (act. 23 S. 5 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei kein zur Beschwerde legitimierter Betroffener im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO : Er sei weder Partei noch durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter (act. 23 S. 10-12).

1.4 Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ist Ausfluss des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots und bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2). Dies begründet ein rechtlich geschütztes Interesse zur Beschwerde gegen getrennt geführte Verfahren.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ablauf der Verfahren gegen Gesellschaft und natürliche Personen werde nicht vom Prozess-, sondern vom materiellen Recht beherrscht. Danach müsse zuerst eine Straftat ihrer Angestellten nachgewiesen sein, bevor der Gesellschaft die Verantwortung dafür zugerechnet werden könne (act. 1 S. 12 Ziff. 37). Es sei unverständlich, wie die BA die Schuld der Gesellschaft habe feststellen können, ohne zuvor natürlichen Personen in separaten Untersuchungen diejenigen Delikte nachgewiesen zu haben, welche sie der Gesellschaft vorwirft. Dies sei umso unverständlicher, als der BA die potenziellen Akteure bekannt seien und denn auch schon Ziele von Verfahren wegen den gleichen Straftatbeständen seien, welche auch schon der Gesellschaft vorgeworfen würden (act. 1 S. 14 Ziff. 49-51). Im Entscheid BGE 142 IV 333 habe genau dieser fehlende Nachweis einer Strafbarkeit natürlicher Personen dazu geführt, dass die Gesellschaft nicht nach Art. 102 StGB habe belangt werden können (act. 1 S. 14 Ziff. 52 f.). Selbst bei getrennten Verfahren könne die Gesellschaft in keinem Fall verurteilt werden, ohne dass zuvor nicht einer natürlichen Person ein Delikt nachgewiesen worden wäre. Alles andere würde zu widersprüchlichen Entscheiden führen (act. 5 S. 4 Ziff. 10 f.; vgl. auch act. 15 Ziff. 3 S. 4-6). Würden aber die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten der Akteure voneinander abhängen, so sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfahrenstrennung ausgeschlossen (act. 15 S. 3 Ziff. 2).

B. SA verkenne in ihrer Stellungnahme, dass die Gesellschaft für Straftaten verantwortlich werde, die in ihrer Organisation notwendigerweise durch natürliche Personen begangen worden seien, die Anlasstaten. Der Grund der Verantwortlichkeit der Gesellschaft liege im Organisationsmangel, der ein subjektives Zurechnungsmerkmal sei ("condition subjective d'imputation"). Art. 102 StGB schaffe also keinen neuen Straftatbestand eines Organisationsmangels, was BGE 142 IV 333 und BB.2016.359 festhielten. Vielmehr werde damit ein neues Strafrechtssubjekt geschaffen. Das Bundesgericht habe im genannten Entscheid festgehalten, falls die in Frage kommenden natürlichen Personen bekannt seien resp. wegen den Anlasstaten gegen sie Strafverfahren eröffnet worden seien, dass diesfalls der Nachweis der Tatbestandsmerkmale eine unabdingbare Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortung der Gesellschaft nach Art. 102 Abs. 2 StGB sei. Eine von den natürlichen Personen unabhängige Strafbarkeit käme daher allenfalls lediglich dann in Frage, wenn unbekannte natürliche Personen Straftaten begangen haben könnten, namentlich im Rahmen von unklaren Entscheidungs- und Handlungszuständigkeiten (act. 15 Ziff. 3 S. 4-7).

2.2 B. SA bringt vor, Gegenstand des Strafverfahrens SV.15.0584 sei das Vorliegen eines Organisationsmangels. Die B. SA habe das Vorliegen eines Organisationsmangels eingestanden und sei dafür bestraft worden. Die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffe nicht das Vorliegen eines Organisationsmangels, sondern den Verdacht der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322 septies StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, evtl. der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sowie der Geldwäscherei nach Art. 305 bis StGB . Die Verfahrensgegenstände beider Verfahren würden sich fundamental unterscheiden und es bestehe keine Möglichkeit sich widersprechender Entscheide ( act. 12 S. 15 f.).

Gemäss BGE 142 IV 333 trete die Strafbarkeit des Unternehmens bei der sogenannten originären Haftung des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2 StGB neben jene des Individualtäters und sei von dieser unabhängig. Das Unternehmen werde bestraft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehren getroffen habe, um eine Straftat nach Art. 102 Abs. 2 StGB zu verhindern. Die Strafbarkeit des Unternehmens wegen Organisationsmangels entfalle nicht, wenn der Individualstraftäter nicht ermittelt werden könne oder nicht bestraft werde (BGE 142 IV 333 E. 4.2). Die Verantwortlichkeit der B. SA für den Organisationsmangel, den sie gestanden habe, sei originär. Zwar sei Voraussetzung für ihre Verantwortlichkeit gewesen, dass der Mangel in mindestens einem Fall zur Bestechung fremder Amtsträger geführt habe. Ihre Verantwortlichkeit sei unter dieser Voraussetzung aber losgelöst und unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer konkreten natürlichen Person eingetreten. Im Anwendungsbereich von Art. 102 Abs. 2 StGB sei es durchaus möglich, dass im Verfahren gegen das Unternehmen das Vorliegen einer Anlasstat bejaht, jedoch ein Individualstraftäter nach erfolgter getrennter Untersuchung freigesprochen werde (act. 12 S. 16 f.).

3. Nach der allgemeinen Regel von Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt u. a., dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO ). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 4.4-4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.2 f.).

Gemäss Art. 30 StPO können auch Verfahren vereinigt werden, die vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 2.5).

Im vorliegenden Zusammenhang zu beachten ist insbesondere die Bestimmung von Art. 112 Abs. 4 StPO . Demnach können Verfahren vereinigt werden, wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt wird. Eine solche Zusammenlegung ist jedoch nicht zwingend. Getrennte Verfahren bleiben bzw. sind zulässig, wenn sich dies aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1168 ; Enger , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 112 StPO N. 59-61; Schmid , Praxiskommentar, 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 112 N. 8). Der Gesetzgeber scheint bei Art. 112 Abs. 4 StPO vom Regelfall der auch bei gleichem oder damit zusammenhängendem Sachverhalt getrennt geführten Verfahren gegen juristische und natürliche Personen auszugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016, E. 2.3.1).

Art. 33 StPO schliesslich ist die Entsprechung im Gerichtsstandsrecht zu Art. 29 StPO (BGE 138 IV 29 E. 3.2) und soll sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können. Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet (Art. 36 Abs. 2 StPO ). Eine Vereinigung ist gerichtsstandsrechtlich anzustreben ( Moser , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 36 StPO N. 4).

4.

4.1 Die BA ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322 septies StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB , evtl. der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sowie der Geldwäscherei nach Art. 305 bis StGB .

Sie bestrafte B. SA mit Strafbefehl vom 23. März 2017 wegen Vorliegens eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusammenhang mit der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 septies StGB ; Verfahrensakten BA SV.15.0584 pag. 03.001-0002).

Art. 102 StGB (Strafbarkeit) lautet wie folgt:

1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.

2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260 ter, 260 quinquies, 305 bis, 322 ter, 322 quinquies, 322 septies Absatz 1 oder 322 octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

4.2 Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB schafft bei einem abschliessenden Katalog von Wirtschaftsdelikten (Anlasstaten) eine originäre, kumulative bzw. konkurrierende Haftung des Unternehmens für Organisationsverschulden. Das Unternehmen ist mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter ermittelt und ihm die Tat zugerechnet werden kann. Dass dieser ermittelt oder gar bestraft wird, ist indes nicht notwendig. Denn die Strafbarkeit des Unternehmens tritt "unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen" ein. Entzieht sich der Anlasstäter der Strafverfolgung, führt dies im Rahmen von Art. 102 Abs. 2 StGB somit nicht zur Straflosigkeit des Unternehmens. Der Vorwurf geht dahin, dass die Desorganisation im Unternehmen bewirkt hat, dass eine der genannten Katalogtaten verübt werden konnte. Die Bestimmung statuiert in diesem Bereich eine Deliktsverhinderungspflicht des Unternehmens. Diesem kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu. Das Delikt ist als fahrlässiges Unterlassungsdelikt konzipiert. Dass eine natürliche Person im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begeht (die Anlasstat) bildet den äusseren Grund für die Strafbarkeit der Gesellschaft. Die Anlasstat ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer der Katalogtaten erfüllt worden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens. Andernfalls ergäbe sich eine reine Kausalhaftung, welche vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt war. Dass ein entsprechendes Delikt begangen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, für sich allein noch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus ein Zurechnungszusammenhang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat. Es muss nachgewiesen sein, dass konkrete Organisationsmassnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben. Der Vorwurf geht dahin, dass das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Straftat aus dem aufgeführten Katalog zu verhindern (zusammengefasst aus BGE 142 IV 333 E. 4.1/4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

BGE 142 IV 333 ("Post-Entscheid") lag die Konstellation zugrunde, dass Organe einer Drittgesellschaft delinquierten und dafür wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher Geldwäscherei verurteilt wurden. Unmittelbar ging es um eine Barabhebung von CHF 4.6 Mio. ab dem Postkonto der Drittgesellschaft und die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten seitens des Finanzinstitutes. Die Post wurde in erster Instanz verurteilt und in zweiter Instanz freigesprochen, was das Bundesgericht bestätigte. Die Auszahlung erfüllte bezüglich den beteiligten natürlichen Personen zwar in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Geldwäscherei, doch stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund von fehlenden subjektiven Tatbestandselementen die Untersuchung gegen die Hauptkassiererin ein. Gegen den von der Hauptkassiererin angefragten Mitarbeiter der Compliance-Abteilung hatte die Staatsanwaltschaft schon gar nie ein Verfahren eröffnet. Sie hat auch nicht gegen weitere Personen ermittelt, geschweige denn Anklage erhoben. "Indem die Untersuchungsbehörde nicht weiter ermittelt und keine weiteren Personen, namentlich nicht die Vorgesetzten des Compliance-Mitarbeiters, befragt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass es auch nach ihrer Auffassung an einer Anlasstat fehlt, so dass das Bestehen der subjektiven Tatbestandsmerkmale auch nicht einer generellen natürlichen Person als Anlasstäter zugeschrieben werden kann" (vgl. BGE 142 IV 333 E. 5.1).

4.3 Die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten von Gesellschaft und Anlasstäter(n) sind vorliegend voneinander unabhängig, was eine Gefahr widersprechender Entscheide ausschliesst: Der Beschwerdeführer weist zwar zurecht darauf hin, dass eine Anlasstat Voraussetzung der Strafbarkeit einer Gesellschaft nach der Zurechnungsnorm von Art. 102 StGB ist (vgl. seine Vorbringen in obiger Erwägung 2.1). Wie das Bundesgericht in BGE 142 IV 333 jedoch ausführt, ist die Strafbarkeit der Gesellschaft nach Art. 102 Abs. 2 StGB bei den dort aufgeführten Wirtschaftsdelikten originär und kumulativ zu denjenigen von natürlichen Personen. Dies hat zur Folge, dass die natürlichen Personen und die Gesellschaft je für ihre originären strafrechtlichen Verantwortlichkeiten schuldig- oder freigesprochen werden können. Dies wiederum schliesst eine Gefahr widersprechender Entscheidungen aus. Aus dem konkreten Strafbefehl gegen die Gesellschaft ergibt sich gerade keine Strafbarkeit einer bestimmten natürlichen Person und der Strafbefehl ist auch nicht so formuliert, dass sich implizit eine solche Verurteilung einer bestimmten Person ergibt. Dieser Nachweis müsste die BA für eine bestimmte natürliche Person erst noch erbringen.

4.4 Das Bundesgericht hob mit den Ausführungen in BGE 142 IV 333 E. 5.1 weiter den Schuldspruch gegen die Schweizerische Post auf, da ihre Desorganisation alleine, ohne subjektiv und objektiv strafbare Anlasstat, nicht für ihre Strafbarkeit ausreichen sollte (keine "Kausalhaftung", vgl. die Regeste des BGE). Anders als die Staatsanwaltschaft im Post-Entscheid geht aus dem Strafbefehl gegen B. SA hervor, dass eine (freilich nicht sehr bestimmte) Anlasstat vorliegt. Beweismittel für die Bestechungen liegen vor. Im Unterschied zum Post-Entscheid ist B. SA auch geständig und anerkennt den Deliktsvorwurf. Hat B. SA denn auch ihre Schuld eingestanden, so kann eine unerwünschte "Kausalhaftung" zu Lasten der Gesellschaft recht eigentlich nicht vorliegen (sondern eine "Verschuldenshaftung"). Der Strafbefehl erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als unzulässig, womit offen bleiben kann, inwieweit der Beschwerdeführer sich (wohl für die Gesellschaft) darauf berufen könnte, es wären vorgängig die Anlasstäter zu beurteilen gewesen (vgl. Erwägung 2.1).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Erwägungen des Strafbefehls hätten natürlich Auswirkungen auf die Verfahrenssituation des Beschwerdeführers, da sie notwendigerweise die Fragen der Begehung eines Deliktes, des verantwortungsbegründenden Organisationsmangels etc. anschneiden müssten. Der Beschwerdeführer scheine von B. SA als "schwarzes Schaf" ihrer eigenen Verfehlungen bestimmt worden zu sein, ohne dass er sich in jenem Verfahren dagegen wehren könne. Die BA wiederum bekräftige durch ihren Strafbefehl gegen B. SA zumindest implizit, dass verfolgte natürliche Personen wie der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv die B. SA zugerechneten Handlungen begangen hätten (act. 1 S. 15 Ziff. 54, 56). Mit anderen Worten sei es das Handeln des Beschwerdeführers aufgrund dessen die BA B. SA in die strafrechtliche Verantwortung genommen habe (act. 5 S. 2 Ziff. 4). Und all dies ohne dass der Beschwerdeführer hätte am Verfahren gegen die Gesellschaft teilnehmen sollen; dies würde seine Grundrechte schwer verletzen, namentlich die Unschuldsvermutung zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5 S. 4 Ziff. 12).

5.2 Die BA bringt vor, dass dem Beschwerdeführer in der Untersuchung SV.15.0584 gegen B. SA resp. in sämtlichen Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Schuld- und Strafpunkt der Gesellschaft keine Teilnahmerechte und kein rechtliches Gehör zukämen. Er sei insbesondere nicht Privatkläger und eine Privatklägerschaft sei auch gar nicht denkbar. Die Verteidigungsrechte stünden ihm in seinem eigenen Strafverfahren SV.16.1896 uneingeschränkt zu. Hier wären jegliche Nachteile eines Schuldspruches gegen B. SA auch geltend zu machen. Es läge jedoch gerade keine Situation vor, in der sich zwei Beschuldigte gegenseitig belasten würden. Der Beschwerdeführer würde seitens der Gesellschaft in keiner Weise beschuldigt. Eine solche Beschuldigung ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Strafbefehls der Gesellschaft nicht (act. 4 S. 2 f.).

B. SA macht folgendes geltend: Die Verfahrensgegenstände in den zwei Verfahren, d.h. im gegen die B. SA mit Strafbefehl abgeschlossenen Verfahren und im laufenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer seien fundamental verschieden. Beim Unternehmen gehe es um den Organisationsmangel, bei der natürlichen Personen dagegen um die Frage, ob eine konkrete Straftat durch den konkret Beschuldigten begangen wurde. Das Verfahren SV.15.0584 gegen die B. SA sei gestützt auf Artikel 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 322 septies StGB geführt worden. Nach Art. 102 Abs. 2 StGB werde ein Unternehmen bei Vorliegen einer der im Absatz 2 aufgeführten Straftaten unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen sei, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (vgl. Art. 102 Abs. 2 StGB). Verfahrensgegenstand sei ein Organisationsmangel des Unternehmens. Gegen den Beschwerdeführer werde demgegenüber eine Untersuchung wegen Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322 septies StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, evtl. der Veruntreuung nach Art. 138 StGB sowie der Geldwäscherei nach Art. 305 bis StGB geführt. Vor diesem Hintergrund sei die gesetzliche Regel von Art. 112 Abs. 4 StPO zu verstehen, wonach Verfahren gegen eine natürliche Person und Verfahren gegen ein Unternehmen im Falle von Identität oder Konnex des Sachverhalts zwar vereinigt werden können, grundsätzlich aber getrennt zu führen seien (act. 12 S. 15 f.).

Artikel 29 StPO sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer könne nicht Mittäter oder Teilnehmer am Straftatbestand von Art. 102 Abs. 2 StGB sein. Der Beschwerdeführer verkenne, dass Art. 112 Abs. 4 StPO Iex specialis zu Art. 29 StPO sei. Art. 112 Abs. 4 StPO nehme nur die Grundidee des Grundsatzes der Verfahrenseinheit auf. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft verletze Artikel 29 StPO nicht (act. 12 S. 18 Ziff. 65).

5.3 Eine Verfahrenstrennung in einer Situation von gegenseitigen Schuld- und Rollenzuweisungen schafft die Gefahr, Parteirechte zu unterlaufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016, E. 2.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.2-2.3; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.5.3):

Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO ). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5) kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO ). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO ). Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO ) ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4).

5.4 Eine Gefahr gegenseitiger Schuld- und Rollenzuweisungen besteht vorliegend aufgrund der originären und kumulativen Strafbarkeit der Gesellschaft nach Art. 102 Abs. 2 StGB nicht. Belastet die Gesellschaft die natürliche Person, so entlastet sie das in keiner Weise. Der Beschwerdeführer ist nicht Teilnehmer und nicht Mitbeschuldigter beim Vorwurf gegen die Gesellschaft. Dies unterscheidet die Situation von Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 112 Abs. 4 StPO von der Konstellation bei Mitbeschuldigten nach Art. 29 / Art. 30 StPO . Die BA wird im vorliegenden Sachzusammenhang bei jeder natürlichen Person den Nachweis zum objektiven und subjektiven Tatbestand zu führen haben. Sorgfalt in Hinblick auf die Wahrung der Parteirechte (vgl. jüngst zur Problematik Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 4.6, in einer etwas anderen Konstellation als der vorliegenden) verdient jedenfalls der Beizug des Geständnisses der Gesellschaft in die Strafverfahren der natürlichen Personen: Zu dessen Aussagekraft und Tragweite in Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand scheint in der vorliegenden Konstellation keine gefestigte Praxis zu existieren.

6.

6.1 Abschliessend ist die Zulässigkeit der getrennten Verfahrensführung wie angeordnet durch die Verfügung der BA vom 7. Februar 2017 anhand ihrer Begründung und der weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen.

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 112 Abs. 4 StPO führe die in Art. 29 /30 StPO festgelegten Grundsätze weiter (act. 1 S. 12 Ziff. 37) und erlaube, Verfahren am speziellen Gerichtsstand der Gesellschaft (Art. 36 Abs. 2 StPO ) zu vereinen (act. 15 S. 4 Ziff. 2). Objektive Gründe für eine Verfahrenstrennung würden fehlen. Die BA begründe sie einzig mit dem abgekürzten Verfahren gegen B. SA. Gerade für eine solche Konstellation habe das Bundesgericht jedoch dem Grundsatz der Verfahrenseinheit Vorrang gegeben (Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015; act. 1 S. 12 Ziff. 38 f.). Dies gelte umso mehr, als das abgekürzte Verfahren von der BA vorliegend gar nicht zur Anklageerhebung eingesetzt werde, sondern um vertraulich Verhandlungen zu führen und sie dann mit Erlass eines Strafbefehls abzuschliessen. Ein solcher Gebrauch des Rechtsinstituts sei wohl missbräuchlich und dürfe auf jeden Fall nicht als Rechtfertigung dazu herhalten, den Beschwerdeführer aus dem Verfahren auszuschliessen (act. 1 S. 12 f. Ziff. 40-48). Dem Beschleunigungsgrundsatz könne vorliegend kein Gewicht zukommen: Die BA habe rund ein Jahr seit der Eröffnung des Verfahrens gegen die Gesellschaft verstreichen lassen, bis sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet habe (act. 5 S. 4 Ziff. 13). Der unzertrennliche Sachzusammenhang, die Führung der Verfahren durch die gleiche Behörde und die gleiche Verfahrenssprache müssten zur Vereinigung führen (act. 1 S. 15 Ziff. 57; act. 15 S. 3 Ziff. 2).

6.3 Die BA begründete die getrennte Verfahrensführung damit, dass B. SA Selbstanzeige erstattet und die ihr vorgehaltenen Sachverhalte anerkannt habe. Die Gesellschaft habe das abgekürzte Verfahren beantragt, was ihr durch die Verfahrensleitung bewilligt worden sei. Der Abschluss des Verfahrens sei dementsprechend zeitnah zu erwarten. All dies sei beim heutigen Beschwerdeführer anders, weshalb aus verfahrensökonomischer Sicht eine getrennte Verfahrensführung resp. keine Vereinigung angezeigt sei. Die BA ergänzte dazu in ihrer Beschwerdeantwort, dass sich die Untersuchung gegen B. SA im spruchreifen Stadium befände. Das Beschleunigungsgebot gebiete den Abschluss. Wäre ein Abschluss nicht möglich, so stünde dies auch im Widerspruch zum Sinn und Zweck abgekürzter Verfahren. Solche wären gegen Gesellschaften, die sich selbst anzeigen, dann nicht mehr möglich (act. 4 S. 3 f.).

B. SA bringt vor, die getrennte Verfahrensführung bei Strafverfahren gegen Unternehmen und gegen natürliche Personen entspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Art. 112 Abs. 4 StPO und implizit Art. 102 Abs. 2 StGB ) sowie der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016, E. 2.3.2). Die getrennte Verfahrensführung habe sich auch aus verfahrensökonomischen Gründen aufgedrängt. Die Untersuchung gegen die B. SA sei im Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer spruchreif gewesen. Eine gemeinsame Verfahrensführung hätte den Verfahrensabschluss gegen die B. SA unverhältnismässig verzögert. Eine Verzögerung hätte für die B. SA aufgrund der andauernden Rechtsunsicherheit über die Frage eines allfälligen Organisationsmangels eine existenzielle Bedrohung dargestellt. Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots stelle auch im Anwendungsbereich von Art. 30 StPO , der hier nicht direkt Anwendung finde, einen sachlichen Grund dar, die Verfahren getrennt zu führen (act. 12 S. 13-15, S. 19 Ziff. 71 f.).

Der Beschwerdeführer scheine zu behaupten, dass sachliche Gründe nach Artikel 30 StPO vorliegen, die Verfahren SV.15.0584 und SV.17.0229 zu vereinigen. Dabei verkenne er, dass Artikel 112 Abs. 4 StPO für die Verfahrensvereinigung von getrennt geführten Verfahren gegen Unternehmen und natürliche Personen Iex specialis zu Artikel 30 StPO sei. Artikel 30 StPO sei nicht direkt anwendbar ( BB.2017.51 act. 12 S. 18 Ziff. 66).

6.4 Für das anzuwendende Recht ist die einleitende Erwägung 3 massgebend.

6.5 Soweit die sachlichen Gründe gegen eine Verfahrensvereinigung bereits vorstehend behandelt wurden (Erwägung 4, Gefahr widersprechender Entscheide; Erwägung 5 Unterlaufen der Parteirechte), so sprechen sie nicht gegen eine getrennte Verfahrensführung. Eine solche ist vorliegend auch durch zureichende sachliche Gründe gerechtfertigt:

Das Verfahren gegen die Gesellschaft wurde durch ihre Selbstanzeige eingeleitet. Daraus und durch die vollumfängliche Kooperation der Gesellschaft ergab sich auch der fortgeschrittene Stand ihres Strafverfahrens. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO ) kann eine Verfahrensabtrennung nach Art. 29 / Art. 30 StPO rechtfertigen: Wie das Bundesgericht ausführte, dürfe die Verteidigungsstrategie eines Beschuldigten nicht dazu führen, dass ein entscheidungsreifes Verfahren gegen Mitbeschuldigte wesentlich verzögert werde (Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013, E. 1.5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011, E. 3.2). Das Bundesgericht schützte in einem anderen Fall denn auch den Verzicht auf eine Vereinigung mit einem nachträglich aus einem Verfahren hervorgegangenen weiteren Verfahren als sachlich gerechtfertigt. Ein faires Verfahren ist auch bei einer getrennten Verfahrensführung möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015, E. 1.5/1.6; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.10 vom 27. Mai 2016, E. 2.3). Stand das Strafverfahren der Gesellschaft aus sachlichen Gründen und nachvollziehbar unmittelbar vor dem Abschluss, so ist die getrennte Verfahrensführung vorliegend nicht zu beanstanden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

8. Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt, mit denen sie zum Grossteil durchdrang. Wer als Partei Anträge stellt, hat bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016, E. 2.3; vgl. Domeisen , Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 428 StPO N. 6 i. V. m. Wehrenberg/Frank in Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 436 StPO N 6). Es liegt keine Honorarnote in den Akten, weshalb die Aufwendungen der Rechtsvertretung nach Ermessen zu entschädigen sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdeführer hat demnach der Beschwerdegegnerin 2 für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 29. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alain Macaluso

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Daniel Lucien Bühr

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG ).

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