E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2017.43
Datum:05.04.2017
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Verfahren;Verfahren; Partei; Bundesstrafgericht; Verfügung; Beschwerdekammer; Verfahrens; Entschädigung; Bundesstrafgerichts; Parteien; Vermögenswerte; Bundesgericht; Gericht; Wirtschaftlich; Leisteten; Beschwerdegegnerin; Bundesanwaltschaft; Untersuchung; Entscheid; Beschlagnahme; Konto; Geleisteten; Vorliegenden
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 105 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 383 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 418 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 436 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 352; 138 IV 248; 138 IV 256; 139 IV 45; 141 IV 476; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.42 -43

(Nebenverfahren BP.2017.10 -11)

Beschluss vom 5. April 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A. ,

2. B. Ltd.,

beide vertreten durch Rechtsanwälte David Dürr und Daniel Knecht,

Beschwerdeführerinnen

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. C. Ltd., vertreten durch Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti

Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff . StPO )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") erhielt eine Verdachtsmeldung der MROS vom 25. März 2013 gegen D. Sie eröffnete am 16. April 2013 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei, da der Verdacht bestand, dass über Konten von diversen Sitzgesellschaften verbrecherische Erlöse zum Nachteil der staatlichen russischen Gesellschaft E. transferiert worden seien (Verfahren SV.13.0418-OCH; act. 8 S. 2 Ziff. 3.1.1; act. 3 Verfügung vom 14. Februar 2017).

Der Verdacht der BA stützte sich namentlich auf Informationen, wonach in Russland die Beschwerdeführerin 1 und ehemalige russische Landwirtschaftsministerin A. und deren Bruder, F., in Ermittlungen wegen Betruges, Veruntreuung und Bestechung involviert seien (act. 8 S. 2 Ziff. 3.1.2).

B. Die BA sperrte am 17. April 2013 u.a. die Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank G., lautend auf C. Ltd. (act. 8 S. 2 Ziff. 3.1.1; act. 3 Verfügung vom 14. Februar 2017).

C. Die BA erkannte im Laufe der Untersuchung keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine mögliche Tatbeteiligung von D. an den Vortaten zur Geldwäscherei, sondern lediglich noch eine Verdachtslage betreffend Geldwäscherei. Daher trennte sie am 3. September 2013 die Untersuchung gegen D. vom Verfahren SV.13.0418 ab und führte es unter der Verfahrensnummer SV.13.1113 weiter. Dieses Verfahren SV.13.1113 wurde personell am 22. Oktober 2013 auf H. und am 31. Januar 2014 auf F. ausgedehnt, zumal sich herausgestellt habe, dass gegenüber der meldenden Bank bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung falsche Angaben gemacht worden seien: Nicht D., sondern deren Lebenspartner F. sei an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt (act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.3, Ziff. 3.2.2).

Die BA konnte D. hinsichtlich der Deklaration der wirtschaftlichen Berechtigung keine Tatbeteiligung nachweisen. Sie stellte daher die gegen sie geführte Untersuchung SV.13.1113 am 3. September 2013 offenbar auch gleich ein (act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.3).

D. Aufgrund des in Russland ausgebliebenen Rechtshilfevollzugs bezüglich Vortaten zur Geldwäscherei liess sich gemäss BA der Tatverdacht u.a. gegen A. nicht weiter erhärten. Die BA hob daher am 14. Februar 2017 sämtliche Kontosperren auf und stellte die Einstellung der Untersuchung SV.13.0418 in Aussicht (act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.4).

Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 hob die BA auch die Vermögenssperre auf, welche bei der Bank G. auf der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf C. Ltd., lastete (Strafverfahren SV.13.1113-OCH; act. 8 S. 3 Ziff. 3.1.4; act. 3 Verfügung vom 14. Februar 2017).

E. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2017 beantragen die Beschwerdeführerinnen (act. 1 S. 2):

"1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft von Mitte Februar 2017 betreffend Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerte der Bank G. lautend auf C. Ltd. aufzuheben.

2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen, mindestens aber der Beschwerdeführerin 1, die Verfügung von Mitte Februar 2017 betreffend die Aufhebung der Beschlagnahme von Vermögenswerte der Bank G. lautend auf C. Ltd. zu eröffnen und zusammen mit den restlichen Verfahrensakten SV.13.1113 zuzustellen.

3. Wenn vorgenanntem Rechtsbegehren Ziffer 2 stattgegeben werden kann, sei den Beschwerdeführerinnen zu gestatten, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen, dies unter Ansetzung einer angemessenen Frist nach erfolgter Zustellung der Dokumente gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.

4. Es sei der Beschwerde - zunächst superprovisorisch und ohne weitere Anhörung - die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter sofortiger Mitteilung an die Bank.

5. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien den Beklagten aufzuerlegen."

F. Die BA wurde am 28. Februar 2017 eingeladen, bis zum 6. März 2017 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen ( BP.2017.10 act. 2). Da die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren SV.13.1113 die Rechte von Privatklägerinnen zu beanspruchen scheinen, wurde ihnen im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO Frist gesetzt bis 13. März 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses.

G. Mit Fax vom 2. März 2017 gelangten die Rechtsvertreter von C. Ltd. ans Gericht und erkundigten sich, ob im Verfahren SV.13.1113 eine Beschwerde mit Suspensiveffekt erhoben worden sei (act. 3). C. Ltd. wurde mit Schreiben vom 2. März 2017 Akteneinsicht gewährt (act. 4).

C. Ltd. machte am 3. März 2017 eine unaufgeforderte Eingabe, womit sie einwandte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vom 27. Februar 2017 nicht den Gegenstand der Untersuchung SV.13.1113 beträfen und die Beschwerdeführerinnen darin keine Parteistellung hätten. Sie beantragen die Abweisung von Beschwerde und Gesuch ohne weitere Schriftenwechsel (act. 5 S. 5 Ziff. 17).

H. Mit Stellungnahme vom 6. März 2017 beantragt die BA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die Beschwerde abzuweisen (act. 8).

I. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies der Referent der Beschwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Verfahren BP.2017.10 -11). Den Parteien wurde zugleich je eine aktuelle Kopie des Dossiers BB.2017.42 -43 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

J. Es wurde kein Schriftenwechsel in der Sache durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Dazu gehören auch durch Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffene, beschwerte Dritte, soweit dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist (Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO).

Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO ) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Die Beschwerdegegnerin 2 ist als Inhaberin des von der BA freigegebenen Kontos, das die Beschwerdeführerinnen mit der vorliegenden Beschwerde weiterhin gesperrt halten wollen, in ihren Rechten unmittelbar betroffen und zur Teilnahme am vorliegenden Verfahren legitimiert.

1.3 Die Beschwerdeführerinnen könnten als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO ) in ihren Rechten unmittelbar betroffen und zur Wahrung ihrer Interessen zur Beschwerde legitimiert sein (Art. 105 Abs. 2 StPO).

Sie verlangen, die Verfügung, mit welcher die BA die Beschlagnahme der Vermögenswerte der C. Ltd. bei der Bank G. aufhob, eröffnet und zusammen mit den restlichen Verfahrensakten SV.13.1113 zugestellt zu erhalten (act. 1 S. 2).

Die Beschwerde ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin 2 namens von A. zugunsten ihres Bruders F. CHF 29 Mio. an die C. Ltd. überwiesen habe und zwar für ein bestimmtes Projekt, wie dies Ende 2012 vereinbart gewesen sei. Indes sei nicht F. sondern D. wirtschaftlich Berechtigte des angegebenen Kontos der C. Ltd. gewesen und die Gelder seien für einen anderen Zweck gebraucht worden als vereinbart, die Beschwerdeführerinnen seien mithin von F. und C. Ltd. getäuscht worden (act. 1 S. 3-5 Rz. 4-8).

1.4 In der Beschwerde werden Vorwürfe erhoben, welche nicht Gegenstand des Verfahrens SV.13.1113 bilden. Ein zur Anzeige gebrachter neuer Tatvorwurf kann zur Eröffnung eines Strafverfahrens führen; es ist jedoch nicht erkennbar, wie er eine Betroffenheit in einem anderen Strafverfahren schafft, in welchem andersartige Vorwürfe untersucht werden. Die Beschwerdeführerinnen scheinen eine Verknüpfung durch die wirtschaftliche Berechtigung von D. am Konto von C. Ltd. herzustellen. Indes ging die BA gerade in diesem Punkt davon aus, dass in Tat und Wahrheit tatsächlich der Bruder der Beschwerdeführerin 1, F., an den beschlagnahmten Vermögenswerten der C. Ltd. wirtschaftlich berechtigt sei. Ohnehin machen die Beschwerdeführerinnen eine rein wirtschaftliche Betroffenheit (vgl. dazu Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen, 2011, N. 247 f., N. 242 f., 310) hinsichtlich der beschlagnahmten Gelder auf dem Konto von C. Ltd. geltend, welche vorliegend nicht ausreicht, um zur Beschwerde zu berechtigen. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht materiell im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO beschwert und damit nicht beschwerdeberechtigt. Damit ist auch der prozessuale Antrag auf Akteneinsicht ohne weiteres hinfällig.

Die Beschwerdeführerinnen machen eigentlich geltend, sie seien durch eine mögliche Veruntreuung der Beschwerdeführerinnen geschädigt und es seien Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Der entsprechende Antrag wäre, mit der allfälligen Strafanzeige, an die BA zu richten, während der Beschwerdekammer die funktionelle Kompetenz fehlt, eine Beschlagnahme für die Beschwerdeführerinnen erstinstanzlich anzuordnen. Auch danach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es erübrigt sich, auf weitere Eintretens-
voraussetzungen einzugehen.

2.

2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGE 138 IV 256 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 3.3; 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.2; 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013, E. 2.4).

2.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen vollständig. Sie haben demnach die Gerichtskosten solidarisch zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 10).

2.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO rich ten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO.

Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 und E. 2.5 zur Berufung). Richtschnur der gesetzlichen Regelung zur Entschädigung im Beschwerdeverfahren sind demnach die Kriterien des Obsiegens und Unterliegens und das Verursacher/Erfolgsprinzip ( Christen , Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 132/2014, S. 203-205; Schmid , Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1834; Guidon , a.a.O., N. 578; Wehrenberg/Bernhard , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel, 2014, Art. 436 StPO N. 4), was im Ergebnis auch der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. statt vieler TPF 2011 31 ; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.110 vom 29. September 2016, E. 10; BB.2015.68 vom 7. Juli 2016, E. 5).

2.4 In BGE 139 IV 45 hat das Bundesgericht entschieden, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO), der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur die Privatklägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt. Diese Rechtsprechung wurde hernach präzisiert und restriktiver angewendet. Sie ist demnach nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird. Hingegen ist sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt (BGE 141 IV 476 E. 1, Formulierung gemäss Regeste). In seiner Entscheidbegründung liess sich das Bundesgericht vom Gedanken des staatlichen Strafmonopols leiten: "Le principe selon lequel c'est à l'Etat qu'incombe la responsabilité de l'action pénale". Im vorliegenden Fall erheben jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte putative Privatklägerinnen Beschwerde ausschliesslich gegen die (zufolge absehbarer Einstellung der Untersuchung) erfolgte Freigabe der BA von gesperrten Vermögenswerten.

Wer als Partei Anträge stellt, hat bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016, E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin 2 hat im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt (act. 5 S. 5 Ziff. 17), weshalb sie obsiegen oder unterliegen konnte. Die Anträge der Beschwerdegegnerin 2 wurden vollständig gutgeheissen, sie obsiegt vollständig. Sie sah sich durch die vorsorglich beantragte Blockierung ihres von der BA freigegebenen Kontos in guten Treuen zu einer anwaltlichen Stellungnahme veranlasst. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen sind kostenpflichtig. Sie haben der Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- zu entrichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO ; Art. 73 StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Beschwerdeführerinnen leisteten nach Art. 383 Abs. 1 StPO Vorschuss für allfällige Kosten und Entschädigungen im Verfahren, wodurch auch die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- an den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.-- (act. 10) anzurechnen ist.

2.5 Mit der auf Fr. 1'500.-- festgesetzten Gerichtsgebühr sowie der sich auf Fr. 1'500.-- belaufenden Parteientschädigung und nach der Anrechnung der entsprechenden Beträge aus dem geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.--, ist die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt, mit Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--.

3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin 2 für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftung zu entschädigen, mit Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--.

4. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin 2 die Prozessentschädigung gemäss Ziffer 3 von Fr. 1'500.-- aus dem geleisteten Vorschuss freizugeben und den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 5. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Daniel Knecht und David Dürr

- Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz