Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 4 und Jahr 1990

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
116 IV 233 22.11.1990Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. Pflicht; Verkehrs; Unfall; Polizei; Beschwerdegegner; Verkehrsregel; Bestimmung; Unverzüglich; Verhalten; Gericht; Verletzt; Sicherung;
116 IV 273 06.11.1990Art. 13 Abs. 1 StGB; Psychiatrisches Gutachten. Voraussetzungen für die Bejahung eines ernsthaften Anlasses zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Täters, insbesondere aufgrund eines früheren Gutachtens. Zweifel; Gutachten; Zurechnungsfähigkeit; Gericht; Schuldig; Sachverständige; Täter; Beschwerdeführer; Psychiatrische; Vermindert;
116 IV 277 02.10.1990Halbfreiheit; Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. In der Regel kann die Halbfreiheit nur Gefangenen gewährt werden, die (kumulativ) mindestens die Hälfte der Strafzeit (bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre) verbüsst und sich bewährt haben. Ausnahmen von dieser Regel, die gestützt auf Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 letzter Satz StGB möglich sind, können nur mit Zurückhaltung zugelassen werden. Verweigerung der Halbfreiheit im vorliegenden Fall gegenüber einem Gefangenen, der noch nicht die Hälfte der Strafzeit verbüsst hat und bei dem angesichts seines vorangegangenen Verhaltens ein erhöhtes Risiko des Rückfalls in deliktische Tätigkeit besteht. Della; Libertà; Semilibertà; Poter; Condizioni; Tenuto; Essere; Ricorrente; Metà; Nella; Detenuto; Diritto; Provvedimenti; Almeno;
116 IV 353 28.09.1990Art. 397 StGB. Voraussetzungen der Revision. 1. Tat- und Rechtsfragen (E. 2b). 2. Die Neuheit einer Tatsache kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesuchsteller berufe sich zu deren Beweis auf ein altes Beweismittel (E. 3a). 3. Ein in einem ersten Wiederaufnahmeverfahren mangels Erheblichkeit abgelehnter Revisionsgrund darf zusammen mit anderen neuen Tatsachen oder Beweismitteln (zwecks einer Gesamtwürdigung) in einem zweiten Revisionsgesuch vorgebracht werden (E. 3b). 4. Unterschied zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem wiederaufgenommenen Verfahren (E. 4b). 5. Beim Begriff der Erheblichkeit stellen sich zwei Teilfragen: einerseits die nach den Anforderungen, die an den Nachweis der neuen Tatsache und auch das Vorhandensein des neuen Beweismittels zu stellen sind, und anderseits jene nach der Wahrscheinlichkeit der Veränderung des Sachverhalts (E. 4c). 6. Eine neue Tatsache hat als nachgewiesen zu gelten, wenn deren Nachweis möglich, d.h. nicht ausgeschlossen ist (E. 4d-f; Änderung und Präzisierung der Rechtsprechung). 7. Eine Veränderung des Sachverhalts, die zu einem günstigeren Urteil führt, muss wahrscheinlich sein (E. 5a; Präzisierung der Rechtsprechung). 8. Werden mehrere neue Tatsachen geltend gemacht, müssen sie in einer Gesamtwürdigung beurteilt werden (E. 5b). Tatsache; Wiederaufnahme; Beweis; Verfahren; Urteil; Verfahren; Beweismittel; Revision; Beschwerde; Sachen; Erheblich; Zeuge; Tatsachen;
116 IV 312 28.09.1990Art. 139 Ziff. 2 StGB; besonders gefährlicher Raub. 1. Den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Gefährlichkeit überprüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (E. 2c; Präzisierung der Rechtsprechung). 2. Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Gefährlichkeit ist der erhöhten Mindeststrafe und der Stellung dieses Qualifikationsgrundes zwischen jenen gemäss Ziffer 1bis sowie Ziffer 3 von Art. 139 StGB Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Bejahung der besonderen Gefährlichkeit bildet eine gegenüber dem Grundtatbestand erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat (E. 2d). 3. Erfüllt das Verabreichen von nicht ganz harmlosen Schlafmitteln an ein Opfer, das sich dann selber überlassen wird, die Qualifikation? (E. 2f). Opfer; Gefährlichkeit; Qualifikation; Besonderen; Vorinstanz; Auslegung; Gefährlich; Mindeststrafe; Beschwerde; Ziffer; Gefährdung;
116 IV 134 02.03.1990Art. 141 StGB. Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht auf die Aneignung körperlicher Sachen beschränkt. Der Unterschlagung macht sich auch schuldig, wer in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung über ein Guthaben verfügt, das, wie er weiss, seinem Konto irrtümlich gutgeschrieben wurde (Bestätigung von BGE 87 IV 115). Recht; Unterschlagung; Tatbestand; Forderung; Gesetzes; Zivilrechtlich; Gesetzgeber; Zivilrechtliche; Historische; Rechtlichen;
116 IV 83 26.03.1990Art. 347 StGB; Ehrverletzung durch Inserat. 1. Legitimation des Strafantragstellers (E. 1b). 2. Gerichtsstand bei einer durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Ehrverletzung (E. 3). 3. Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf durch Vereinbarung der beteiligten Kantone nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, wobei bei Antragsdelikten den Interessen des Verletzten ein besonderes Gewicht zukommt (E. 4a). 4. Bedeutung des Begehungs-/Erfolgsortes bei Presse-Ehrverletzungsdelikten (E. 4c). Kanton; Gerichtsstand; Basel; Kantons; Basel-Stadt; Solothurn; Behörde; Gesuch; Behörden; Antrag; Anzeige; Staatsanwaltschaft;
116 IV 71 26.03.1990Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG); Beteiligung daran (Art. 24 f. StGB); Überlassen eines Fahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person (Art. 2 Abs. 3 VRV). Beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand kann nur Täter sein, wer das Fahrzeug führt. Personen, die nicht massgeblich an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, können lediglich, je nach den konkreten Umständen, wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand und/oder wegen Überlassens eines Fahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person verurteilt werden (Änderung der Rechtsprechung). Angetrunkene; Fahrzeug; Zustand; Angetrunkenem; Tatbestand; Mittäter; Fahrzeugs; Führer; Fahrens; Wagen; Beschwerde; Gehilfe;
116 IV 19 26.03.1990Art. 128 StGB; Unterlassen der Nothilfe. Die Rüge, es sei zu Unrecht kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet worden, ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (E. 1). Mit dem Inkrafttreten des neuen Art. 128 StGB haben die Kantone jegliche Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich verloren (E. 3). Canton; Fédéral; Pénal; Droit; Cantonal; Cantons; Nouvel; Cantonale; Arrêt; Disposition; Législateur; Cité; Secours; Nouvelle; être;
116 IV 157 26.03.1990Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV; Rechtsvortritt. Begriff der Strassenverzweigung. Massgebliche Verzweigungsfläche ist auch dann die ganze Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen, wenn auf der vortrittsberechtigten Fahrbahn eine Sicherheitslinie angebracht ist; diese ist keine abweichende Markierung bzw. Signalisation, welche - wie etwa eine Wartelinie - den Beginn der Verzweigungsfläche zu verändern vermag. Verzweigungsfläche; Recht; Sicherheitslinie; Strasse; Fahrbahn; Schnittfläche; Urteil; Bundesgericht; Strassen; Bühlstrasse;
116 IV 75 20.03.1990Fahren in angetrunkenem Zustand; Atemlufttest als Beweismittel (Art. 55 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 138 VZV; Art. 249 BStP). Das Ergebnis eines Atemlufttests (im konkreten Fall 1,8%o) kann ohne Verletzung von Bundesrecht jedenfalls dann bei der Ermittlung des Alkoholisierungsgrades des Fahrzeuglenkers als Beweismittel mitberücksichtigt werden, wenn eine Blutprobe, etwa wegen der Weigerung des Fahrzeuglenkers, nicht abgenommen werden konnte.
Atemlufttest; Beweis; Blutprobe; Atemlufttests; Ergebnis; Fahrzeuglenkers; Berücksichtigt; Feststellung; Angetrunkenheit; Alkoholisierung;
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