Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 2000

Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
127 III 16 24.08.2000Art. 63 und 95 BGBB; Gesetzesänderung vom 26. Juni 1998, Übergangsrecht. Art. 95 BGBB enthält keine allgemeine übergangsrechtliche Regelung, die auch auf spätere Änderungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht anwendbar ist (E. 2). Mangels ausdrücklicher übergangsrechtlicher Regelung in der Gesetzesnovelle vom 26. Juni 1998 muss die mit Beschwerde angerufene kantonale Behörde die auf dem Spiel stehenden gegenseitigen Interessen entsprechend den Grundsätzen von Art. 2 SchlT ZGB abwägen. Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Droit; Cours; Procédure; Fédéral; Public; Canton; été; Entré; Vigueur; Intérêt; Cantonal; Recours; Entrée; Consid; Selon; Foncier;
126 III 412 23.08.2000Art. 264 ZGB. Adoption eines Unmündigen durch getrennt lebende Ehegatten; Voraussetzung der vorangehenden Kindesaufnahme. Die Frist von zwei Jahren, während der die künftigen Adoptiveltern dem Kind Pflege und Erziehung erwiesen haben müssen, wird nicht zwangsläufig unterbrochen, wenn einer der Ehegatten die eheliche Wohnung verlässt. Die gemeinschaftliche Adoption bleibt in diesem Fall möglich, aber die Frage des Kindeswohles ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen (E. 2). Enfant; Adoption; L'enfant; L'adoption; Parent; être; Nourricier; Canton; Conjointe; Cit; Futur; Parents; Duré; HEGNAUER; Divorce;
126 III 476 02.10.2000Rückzug einer Betreibung durch den Gläubiger (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Hat der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen, darf das Betreibungsamt Dritten keine Kenntnis von der Betreibung geben. Dabei spielt es keine Rolle, wann der Rückzug erfolgt, insbesondere ob er vor oder nach der Zahlung stattgefunden hat (E. 1b). Betreibung; Gläubiger; Betreibungsamt; SchKG; Rückzug; Bezahlung; Forderung; Zahlung; Schuldbetreibung; Zurückgezogen; Beschwerde;
126 III 375 07.08.2000Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kommanditgesellschaft, die sich gegenüber einer Bank verbürgt hat, durch eine Aktiengesellschaft. Befreiung der Kommanditgesellschaft, die Solidarbürgin der Bank geblieben ist, durch die Novationswirkung der Schuld, welche die Aktiengesellschaft wegen der Übernahme der Aktiven und Passiven gegenüber der Bank eingegangen ist (Art. 181 OR, Art. 116 OR, Art. 147 Abs. 2 OR). Die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kommanditgesellschaft, die sich gegenüber einer Bank verbürgt hat, durch eine Aktiengesellschaft hat zur Folge, dass die Kommanditgesellschaft während der zweijährigen Frist von Art. 181 Abs. 2 OR Bürgin bleibt, es sei denn, sie werde durch die Bank von der Haftung befreit. Durch Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien ist zu ermitteln, ob die Novation der von der Aktiengesellschaft als Übernehmerin gegenüber der Bank eingegangenen Schuld die Kommanditgesellschaft von der solidarischen Haftung befreit, die sie gemäss Art. 181 Abs. 2 OR zusammen mit der Aktiengesellschaft trifft (E. 2). été; Société; Banque; Caution; Anonyme; Commandite; Consid; Cautionnement; Dette; Bonnet; Place; Entre; Solidaire; Repris; Reprise;
126 III 415 25.07.2000Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten. Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie, vom Fall des Art. 376 Abs. 2 ZGB abgesehen, ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht für die Entmündigung zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weiter gegeben, sondern selbst weiter geführt hat (E. 2 und 3). Wohnsitz; Vormundschaft; Beistandschaft; Vormundschaftsbehörde; Berufung; Entmündigung; Berufungskläger; Obergericht; Zuständig;
126 III 431 24.07.2000Art. 5 Abs. 1 SchKG; Auswirkungen der Revision des SchKG im Bereich des Staatshaftungsrechts, zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht. Vergleich zwischen dem alten und dem seit dem 1. Januar 1997 geltenden Staatshaftungsrecht (E. 1). Übergangsrecht; anwendbares Recht in einem Fall, in dem die als mangelhaft gerügte Zwangsverwaltung unter der Herrschaft des alten Rechts begann und nach dem 1. Januar 1997 endete (E. 2a und 2b). Kantonale Urteile über Staatshaftungsklagen nach Art. 5 Abs. 1 SchKG sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen (E. 2c). Konversion der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 3). SchKG; Verwaltung; Recht; Bundes; Kanton; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Bundesgericht; Verantwortlichkeit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
126 III 322 20.07.2000Art. 13 Abs. 2 lit. c und e MSchG; Dienstleistungsmarke. Keine Verletzung der Schutzansprüche der Inhaberin der Marke "WIR" durch die Verwendung der Begriffe "WIR-Guthaben", "WIR-Kauf" etc. durch Dritte, die mit WIR-Guthaben Handel treiben. Dienstleistung; Marke; Dienstleistungen; Verwendung; Guthaben; Beklagten; WIR-Guthaben; MSchG; Handel; Recht; WIR; Zeichen; Gelte;
126 III 388 18.07.2000Architektenvertrag. Verantwortlichkeit für Mängel. Festsetzung des Schadens. Auslegung von Art. 1.6 der SIA-Norm 102. Entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Gutes. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Berufungsverfahren hinsichtlich der Festsetzung des Schadens (E. 8). Auslegung von Art. 1.6 der SIA-Norm 102, welcher die Verantwortlichkeit des Architekten auf den "direkten Schaden" begrenzt (E. 9). Umfang des Schadenersatzes, den der Besteller vom Architekten verlangen kann, wenn dieser für Mängel haftet (E. 10). Die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Gutes stellt für sich allein keinen rechtlich anerkannten Schaden dar (E. 11). Dommage; Consid; Cantonal; Cantonale; Cit; être; Droit; L'architecte; Partie; Règle; Demande; L'usage; Défaut; été; Règlement;
126 III 315 18.07.2000Verwechselbarkeit von Marken (Art. 3 Abs. 1 lit. c und 13 MSchG). Bestätigung der Praxis, wonach über die Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage nicht mittels Einholung eines demoskopischen Gutachtens entschieden werden kann (E. 4). Bejahung der Verwechslungsgefahr zwischen der Marke RIVELLA und der Bezeichnung apiella, welche beide für ein Milchserumgetränk verwendet werden (E. 6). Verwechslung; Verwechslungsgefahr; Marke; Apiella; Recht; Zeichen; Rivella; RIVELLA; Beweis; Marken; Getränk; Demoskopische; Beurteilung;
126 III 382 17.07.2000Verjährung des Gewinnherausgabeanspruchs gemäss Art. 423 Abs. 1 OR. Bei bösgläubiger Geschäftsanmassung sind auf den Gewinnherausgabeanspruch die deliktsrechtlichen Verjährungsregeln (Art. 60 OR) anwendbar (E. 4). Recht; Verjährung; Geschäftsführung; Gewinnherausgabe; Verjährungsfrist; Auftrag; Rechtliche; Handlung; Gewinnherausgabeanspruch;
126 III 353 17.07.2000Art. 285 Abs. 1 ZGB; Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei knappen finanziellen Mitteln. Die Steuerlast des Rentenschuldners muss bei knappen finanziellen Mitteln ausser Betracht bleiben (E. 1a/aa). Grundsätze für die Berechnung des minimalen Grundbedarfs des Rentenschuldners (E. 1a/bb). Anforderungen an die Ausgestaltung einer Indexklausel, damit diese vollstreckbar ist (E. 1b). Zum Grundsatz der finanziellen Gleichbehandlung mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder (E. 2b/aa) und zur damit verbundenen Pflicht, die finanziellen Verhältnisse aller beteiligte Haushalte abzuklären (E. 2b/bb). Kinder; Beklagten; Existenz; Finanziell; Haushalt; Existenzminimum; Finanziellen; Eheliche; Urteil; Voreheliche; Haushalte; Vorehelichen;
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