Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 2 und Jahr 1984

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
110 II 148 27.06.1984Sukzessivlieferungskauf auf Abruf des Käufers und mit Vorbehalt der Spezifikation. 1. Weigert sich der Käufer, im Sinne einer vorbereitenden Handlung die zu liefernde Sache zu spezifizieren, weil er den Preis nicht bezahlen will, so finden die Regeln über den Schuldnerverzug Anwendung (Art. 72, 107 bis 109 OR). 2. Das Recht zu wählen und zu spezifizieren geht erst dann vom Käufer auf den Verkäufer über, wenn dem säumigen Käufer eine letzte angemessene Frist für die Spezifikation angesetzt worden ist (Präzisierung der Rechtsprechung). Demeure; Choix; L'acheteur; Contrat; Débiteur; Droit; Vendeur; Marchandise; Spécification; Créancier; Obligation; D'huile; D'une; Délai;
110 II 249 26.06.1984Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 267a OR). 1. Unzulässigkeit der Berufung gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der aufgrund eines kassatorischen Rechtsmittels ergangen ist, das nicht aufschiebende Wirkung hat und der Behörde mit Bezug auf die Anwendung des Bundesrechts nur eine beschränkte Überprüfungsbefugnis einräumt (E. 1a). 2. Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde, mit der die Aufhebung des letztinstanzlichen und des unterinstanzlichen kantonalen Entscheids verlangt wird; angebliche Ausnahme von der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1b u. 1c). 3. Gültigkeit einer "Aufschiebung" der Kündigung: Frage offengelassen, da die von den Parteien vereinbarte Aufschiebung im konkreten Fall der stillschweigenden Vereinbarung identischer neuer Verträge gleichgesetzt werden kann (E. 3). 4. Das Interesse des Eigentümers, die Mietsache vorteilhafter und für eine längere Zeit zu vermieten, überwiegt nicht das berechtigte Interesse des Mieters an einer Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 4). Consid; Della; Disdetta; Dell'; Diritto; Ricorso; Primo; Cassazione; Giudizi; Tribunale; Protrazione; Civile; Essere; Giudice; Giudizio;
110 II 273 11.09.1984Arbeitsvertrag; Geltendmachung von Lohnansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus dem blossen Zeitablauf innerhalb der Verjährungsfrist kann weder ein Verzicht auf die Ansprüche noch deren rechtsmissbräuchliche Geltendmachung abgeleitet werden.
Beschwerde; Verjährung; Rekurskommission; Arbeitsverhältnis; Geltendmachung; Forderung; Ansprüche; Verzicht; Beendigung;
110 II 264 20.06.1984Ausschluss eines Lohnzuschlags für Überzeitarbeit (Art. 321c Abs. 3 OR, Art. 13 ArG). Der Ausschluss eines Lohnzuschlags für Überzeitarbeit kann einem schriftlichen Vertrag auch durch Interpretation entnommen werden. Ein Verzicht im voraus auf einen solchen Zuschlag muss indes zu der im Vertrag vorgesehenen Tätigkeit in Beziehung stehen und kann nicht eine zusätzliche, andersartige Beschäftigung betreffen, umso weniger wenn diese beträchtliche Mehrarbeit mit sich bringt. Lavoro; Contrat; Chiosco; Attori; Della; Dell'; Contratto; Straordinario; Palmerini; Parti; Giorni; Sulla; Essere; Nella; Depos; Discount;
110 II 168 18.06.1984Arbeitsvertrag; Kündigungsschutz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (Art. 336e Abs. 1 lit. b, 341 Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer kann nicht einseitig auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 336e OR und die damit verbundene Lohnfortzahlung während der verlängerten Kündigungszeit verzichten. Im Rahmen eines Vergleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ein Verzicht nur in eindeutigen Fällen beiderseitigen Entgegenkommens zulässig (E. 3 und 4).
Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Kündigung; Obergericht; Verzicht; Arbeitnehmer; Arbeitsunfähigkeit; Urteil; Kündigungsschutz;
110 II 236 16.06.1984Art. 836 ZGB. Gesetzliches Pfandrecht des kantonalen Rechts für Steuerforderungen. Das Bundesrecht verlangt, dass die Steuer, welche mit dem gesetzlichen Pfandrecht gesichert werden soll, eine besondere Beziehung zum belasteten Grundstück hat (E. 1). Art. 183 Abs. 1 des tessinischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ist insofern mit dem Bundesrecht unvereinbar, als es dem Kanton ein gesetzliches Pfandrecht für die Kapitalsteuer juristischer Personen gemäss Art. 78 des Steuergesetzes einräumt. Es besteht keine Beziehung zwischen der Steuer und dem belasteten Grundstück, wenngleich dieses das einzige Aktivum des Gesellschaftsvermögens darstellt. Capitale; Imposta; Della; L'imposta; Stato; Mobile; L'ipoteca; Legale; Diritto; Cantone; Corso; Misura; Immobile; Immobili; Nella;
110 II 380 12.06.1984Widerruf eines Architektenvertrags; Art. 404 OR, Honorarzuschläge gemäss Art. 5.5 und Art. 8.1 SIA-Norm 102 (Ausgabe 1969). 1. Rechtliche Qualifikation des Architektenvertrags, Widerrufsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR: Bestätigung der mit BGE 109 II 464 E. 3 eingeleiteten Praxis (E. 2). 2. Werden die Architektenarbeiten auf Veranlassung des Bauherrn vor dem Widerruf des Auftrags eingestellt, so kann der Bauherr die Zahlung des Honorarzuschlags im Sinn von Art. 8.1 SIA-Norm 102 nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, der Widerruf sei nicht zur Unzeit erfolgt, weil der Architekt die früher getroffenen Dispositionen bereits rückgängig gemacht habe (E. 3). 3. Art. 404 Abs. 2 OR, der nach der Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns gibt, schliesst den Zuspruch des in Art. 5.5 SIA-Norm 102 vorgesehenen Honorarzuschlags aus (E. 4). Architekt; Architekten; Widerruf; Obergericht; Auftrag; SIA-Norm; Urteil; Auftrags; Architektenvertrag; Honorarzuschlag; Recht;
110 II 304 07.06.1984Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG. Verkauf einer zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehörenden Parzelle; Begriff der Existenzfähigkeit. Die Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Heimwesens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG ist ein objektiver Begriff. Das Mindesteinkommen, das ein Heimwesen einbringen muss, um einem Bauern und seiner Familie als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen, bestimmt sich nach einem mittleren Jahresertrag unter Berücksichtigung einer normalen Verschuldung; die (zu hohen) auf dem Heimwesen lastenden Schulden dürfen bei der Berechnung des Mindesteinkommens nicht berücksichtigt werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Domaine; Vente; Agricole; D'une; Celle; Canton; Opposition; Bâtiment; Parcelle; Dette; Bâtiments; être; Exploitation; Qu'il; Existe;
110 II 283 07.06.1984Girovertrag mit Kontokorrentabrede; Überweisungsauftrag. Sorgfaltspflicht der beauftragten Bank. 1. Ein einzelner Überweisungsauftrag ist innerhalb des Girovertrags als Weisung an die generell beauftragte Bank zu betrachten (E. 1). 2. Führt die unsorgfältige Ausführung eines Überweisungsauftrags zur Einziehung des Überweisungsbetrags durch einen ausländischen Staat, so steht der Bank gegenüber ihrem Kunden kein Anspruch auf Verwendungs- oder Schadenersatz gemäss Art. 402 OR zu (E. 2 u. 3). 3. Banken-AGB; Tragweite einer Klausel, wonach der Kunde bei Fremdwährungsguthaben die Gefahr von gesetzlichen und behördlichen Beschränkungen trägt (E. 4). Überweisung; Klagte; Konto; Italienische; Kunde; X-AG; Beklagten; Auftrag; Schaden; Italienischen; Betrag; Anspruch; Devisen; Gefahr;
110 II 228 07.06.1984Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e). Zuwendung; Bösgläubige; Nachlass; Erbgang; Inventar; Erbganges; Herabsetzung; Empfänger; Pflicht; Erben; Pflichtteil; Eröffnung;
110 II 387 06.06.1984Art. 706 Abs. 4 OR. Verwirkung der Klage auf Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft. 1. Begriff der Klageerhebung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR (E. 2a). 2. Analoge Anwendung der Vorschriften über die Verjährungsunterbrechung bei der Umschreibung der Handlung, mit der eine Verwirkungsfrist unterbrochen wird. (E. 2b). 3. Genügt ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Eröffnung des Hauptprozesses für die Einhaltung der Klagefrist gemäss Art. 706 Abs. 4 OR? Frage für den vorliegenden Fall verneint, weil die Anträge des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht mit den Anträgen im Hauptprozess übereinstimmten (E. 2c). Action; Mesure; Demande; Mesures; Droit; Décision; Arrêt; L'assemblée; Générale; Fédéral; été; Annulation; Conclu; Provisoire;
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