Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 1 und Jahr 2008

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
135 I 79 - (2C_149/2008)24.10.2008Art. 15 BV und Art. 9 EMRK; Glaubens- und Gewissensfreiheit; Dispensation vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen. Aktuelles Rechtsschutzinteresse; Legitimation der Eltern (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen für Praxisänderungen (E. 3). Nach dem angerufenen muslimischen Gebot dürfen Gläubige nicht den weitgehend nackten Körper des anderen Geschlechts sehen (E. 4.2). Glaubensinhalte, die ein religiös motiviertes Verhalten begründen oder bestimmte Bekleidungsweisen nahelegen, sind grundsätzlich nicht zu überprüfen (E. 4.4). Der Kerngehalt der Religionsfreiheit wird durch das in Frage stehende Glaubensgebot nicht berührt (E. 5). Genügende gesetzliche Grundlage für den obligatorischen, gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht an der Unterstufe der öffentlichen Grundschulen im Kanton Schaffhausen (E. 6). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die vielfältigen Bestrebungen zur Integration der muslimischen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen (E. 7.2). Verbunden mit flankierenden Massnahmen stellt das angefochtene Obligatorium auch für muslimische Kinder keinen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit dar (E. 7.3). Beschwerde; Glaube; Glaubens; Beschwerdeführer; Religiös; Recht; Schwimmunterricht; Kinder; Schaffhausen; Geschlecht; Religiöse; Kanton;
134 I 184 - (4A_512/2007)13.06.2008Art. 74 Abs. 2 lit. a und Art. 113 BGG. Verhältnis der Beschwerde in Zivilsachen betreffend eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (E. 1).
Regeste b
Art. 30 BV; Art. 75 und 80 KV/TI; Art. 34 des Tessiner Gesetzes über die Organisation der Rechtspflege (LOG); durch den Gerichtsschreiber gefällter Entscheid. Tessiner Gerichtsordnung. Die Auslegung von Art. 34 Abs. 2 LOG, wonach diese Bestimmung dem Gerichtsschreiber eine eigenständige Rechtsprechungsbefugnis parallel zu derjenigen des Bezirksrichters einräume, ist unhaltbar (E. 4 und 5). Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Lugano gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG (E. 6).
Della; Mente; Segretari; Segretario; Dell'; Assessore; Cost; L'art; Federale; Tribunale; Civile; Ricorso; Essere; Cost/TI; Questi; Pretore;
134 I 303 - (2C_537/2007)17.06.2008Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG; Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StHG; interkantonale Doppelbesteuerung; Franchisevertrag; Tankstellen als Betriebsstätten? Legitimation der kantonalen Steuerverwaltung zur Erhebung von Doppelbesteuerungsbeschwerden (E. 1). Besteuerung von Tankstellen im interkantonalen Verhältnis (E. 2-4). Steuer; Beschwerde; Kanton; Betriebsstätte; Beschwerdegegnerin; Tankstelle; Recht; Tankstellen; Doppelbesteuerung; Steueramt; Stations;
134 I 257 - (5A_717/2007)18.06.2008Weitergabe des Korporationsbürgerrechts (Art. 8 BV). Eine öffentlichrechtliche Korporation verletzt das Diskriminierungsverbot nicht, wenn nach ihren Statuten die Mitgliedschaft einer im Jahre 1970 verstorbenen Frau nicht auf ihre Nachfahren weitergegeben werden kann (E. 2 und 3). Genossenbürger; Beschwerde; Lachen; Statuten; Mitglied; Genossame; Bürger; Beschwerdeführerin; Genossenbürgerin; Recht;
135 I 221 - (4D_30/2009)14.07.2008Art. 29 Abs. 3 BV; Recht auf unentgeltliche Rechtspflege; Berücksichtigung von Steuerrückständen bei der Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers. Die verfallenen Steuerschulden, deren Höhe und deren Fälligkeitsdatum feststehen, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (Klärung der Rechtsprechung; E. 5.2). Impôt; Canton; Consid; Cantonal; Arrêt; Compte; Qu'il; Courant; Dette; D'impôt; Requérant; Recourant; Impôts; Assistance; Judiciaire;
134 I 313 - (8C_790/2007)23.07.2008Gewaltenteilungsprinzip; Art. 9 des Einführungsgesetzes des Kantons Waadt zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung; Vollzugsverordnung des Regierungsrats. Gesetzmässigkeit einer kantonalen Verordnungsbestimmung, nach welcher das anrechenbare Einkommen einer im Konkubinat lebenden Person unter Berücksichtigung der Einkünfte beider im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu berechnen ist (E. 3-5). Revenu; Consid; LAMal; Droit; Canton; LVLAMal/; LVLAMal/VD; Subside; Personne; Commun; L'art; Concubin; Cantonal; Principe; Ménage;
134 I 331 - (2C_391/2008)01.09.2008Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Staatshaftung; Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Der Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ist noch nicht verwirkt, wenn eine solche erst im zweiten Schriftenwechsel ausdrücklich verlangt wird. Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag ist grundsätzlich rechtzeitig (E. 2 und 3). Antrag; Verhandlung; Mündlich; Verfahren; Mündliche; Beschwerde; Recht; Urteil; Schriftenwechsel; Replik; Beschwerdeführer; Gericht;
134 I 322 - (1C_155/2008)05.09.2008Art. 5 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 BV; Genfer Verordnung über das Verbot, in öffentlichen Räumen zu rauchen. Die Bestimmung der Kantonsverfassung über das Rauchverbot in öffentlichen Räumen ist nicht direkt anwendbar (E. 2.5). Die angefochtene Verordnung lässt sich weder auf diese Bestimmung, die nicht hinreichend präzis ist und keine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an die Exekutive enthält (E. 2.6), noch auf die polizeiliche Generalklausel stützen (E. 2.7). Constitution; Public; Conseil; Interdiction; Lieux; Constitutionnel; Règlement; Fumer; Publics; L'interdiction; D'Etat; Droit; D'une;
134 I 293 - (2C_73/2008)26.09.2008Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 38, 44 und 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG; Art. 641a und 896 ZGB; persönliche Freiheit; Eigentumsgarantie; Änderung des thurgauischen Gesetzes vom 5. Dezember 1983 über das Halten von Hunden. Die angefochtene Bestimmung im kantonalen Hundegesetz, welche den Einzug eines Hundes bzw. dessen Fremdplatzierung als Mittel zur Durchsetzung der finanziellen Verpflichtungen des Hundehalters vorsieht, stellt keine in den Regelungsbereich des Schuldbetreibungsrechts eingreifende, unmittelbar der Vollstreckung der Geldleistungspflicht dienende Massnahme, sondern ein indirektes Druckmittel im Sinne eines administrativen Rechtsnachteils dar (E. 3 und 4.1); kein Verstoss gegen das bundesrechtliche Pfändungs- und Retentionsverbot von Heimtieren (E. 4.2). Vereinbarkeit dieser Massnahme mit der persönlichen Freiheit und der Eigentumsgarantie (E. 5). Hunde; Hundes; Recht; Regel; Finanzielle; Verpflichtung; Regelung; Hundehalter; Verpflichtungen; Halter; Massnahme; Tiere; Möglichkeit;
134 I 269 - (8C_184/2008)03.10.2008Art. 9 und 49 Abs. 1 BV; Art. 356 ff. OR; Gesetzgebung des Kantons Genf in Sachen Arbeitslosigkeit; Vernehmlassungsverfahren vor der Verabschiedung des Ausführungsreglements; Minimallöhne für Solidaritätsbeschäftigungen ("emplois de solidarité"); Gesamt- und Normalarbeitsverträge; abstrakte Normenkontrolle. Art. 53 des Gesetzes des Kantons Genf in Sachen Arbeitslosigkeit: Konsultation der Sozialpartner vor der Verabschiedung oder Abänderung der Ausführungsbestimmungen. Die Verletzung dieser Bestimmung bei der Verabschiedung des Ausführungsreglements vom 23. Januar 2008 zum Gesetz in Sachen Arbeitslosigkeit stellt angesichts der konkreten Umstände keinen genügend schweren Mangel dar, um die Aufhebung des Reglements in seiner Gesamtheit zu bewirken (E. 3). Art. 45G des Gesetzes: Bestimmung der Minimallöhne für Solidaritätsbeschäftigungen ("emplois de solidarité") auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt. Das Ausführungsreglement vom 23. Januar 2008 ist mit dieser Bestimmung vereinbar und die Minimallöhne wurden im für diesen Zweck vorgesehenen besonderen Verfahren festgelegt (E. 4 und 5). Vorrang des Bundesrechts: Die in Art. 43 des Ausführungsreglements festgelegten Minimallöhne widersprechen den die Gesamt- und Normalarbeitsverträge betreffenden Art. 356 ff. und 359 ff. OR nicht (E. 6). Conseil; Salaire; Emploi; D'Etat; Droit; Salaires; Travail; Règle; Canton; Consid; Règlement; Prévu; Solidarité; Procédure; Partenaire;
135 I 14 - (5A_201/2008)06.10.2008Art. 30 Abs. 1 BV; Ablehnung eines Schiedsobmannes. Die für die staatlichen Gerichte massgebenden Grundsätze sind auch bei privaten Schiedsgerichten anwendbar (E. 2). Ein als Richter bzw. Schiedsrichter amtierender Anwalt erscheint nicht nur dann als befangen, wenn er in einem anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hatte, sondern auch dann, wenn ein solches Vertretungsverhältnis zu deren Gegenpartei im anderen Verfahren besteht bzw. bestand (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.1-4.3). Richter; Partei; Anwalt; Verfahren; Recht; Anwalt; Partei; Mandat; Bundesgericht; Gericht; Urteil; Entscheid; Beschwerde; Befangen;
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