E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 128SCC from 2020

Art. 128 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 12814. Endangering the life or health of another / Failure to offer aid in an emergency

Failure to offer aid in an emergency

Any person who fails to offer aid to another whom he has injured or to another who is in immediate life-threatening danger, in circumstances where the person either could reasonably have been expected to offer aid,

any person who prevents or hinders others from offering aid,

is liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.


1 Amended by No I of the FA of 23 June 1989, in force since 1 Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 128 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210220Unterlassung der NothilfeSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Läge; Privatkläger; Privatklägerin; Recht; Hilfe; Verteidigung; Berufung; Geldstrafe; Amtlich; Verfahren; Urteil; Amtliche; Verfahren; Vorinstanz; Fenster; Nothilfe; Gericht; Person; Tagessätze; Unterlassung; Hinsichtlich; Recht; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Verfahrens
ZHUE180001EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Badewanne; Sanität; Gezogen; Gesagt; Unterhosen; Recht; Geküsst; Frage; Gefunden; Ausgezogen; Gegangen; Gelegen; Erklärte; Person; Recht; Krankenwagen; Gerufen; Jugendanwaltschaft; Hause; Alkohol; Beschwerdegegners; Müsse; Wesentlichen
Dieser Artikel erzielt 20 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.101 (AG.2021.296)Vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung Berufung; Berufungskläger; Freiheit; Januar; Berufungsklägerin; Halten; Erfahren; Spritze; Schwer; Urteil; Mittel; Gewesen; Berufungsverhandlung; Freiheitsstrafe; Welche; Bereit; Verfahren; Tötung; Diaphin; Stellt; Freiheitsberaubung; Werden; Opfers; Bereits; Massnahme; Dezember; Kokain; Weiter; Entzug; Hätte
BSBES.2019.206 (AG.2020.83)NichtanhandnahmeSchwer; Beschwerde; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Nothilfe; Werden; Beschuldigten; Nichtanhandnahme; September; Kopfschmerzen; Beschwerdegegner; Aufgrund; Medizinische; Unterlassung; Hinweis; Ärzte; Person; September; Frankreich; Treffen; Umstände; Spital; Gegenüber; Weiter; Hätte; Verfahren; Maeder; Dezember; Täter
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 IV 18Art. 128 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Nothilfe. Voraussetzungen der Strafbarkeit, allgemein. Unmittelbare Lebensgefahr ist gegeben, wenn jemand nach dem Konsum einer Überdosis Heroin Gefahr läuft, in einigen Stunden zu sterben (E. 2b/aa). Die Hilfeleistungspflicht besteht für jeden, der sich in der Wohnung der gefährdeten Person befindet; aufgrund der Umstände genügte es, telefonisch medizinische Hilfe zu holen (E. 2b/aa). Vorsatz (E. 2b/bb). Opcit; Avait; Secours; MOREILLON; Marie; Recourant; Danger; Qu'elle; POZO; HURTADO; Consid; Qu'il; Personne; STRATENWERTH; Canton; TRECHSEL; Imminent; était; Appel; REHBERG/SCHMID; Retenu; Cantonale; Prêter; Circonstances; Avoir; D'une; Cassation; Obligation; Mesure

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stratenwerth, Jenny, BommerBasler Kommentar, Strafgesetzbuch II2007
Peter Aebersold Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch2003
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz