BV Art. 99 - Politica monetara

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Art. 99 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) drucken

Art. 99 Politica monetara

1 Ils fatgs monetars suttastattan a la Confederaziun; ella suletta ha il dretg d’emetter munaida e bancnotas.

2 La Banca naziunala svizra fa sco banca centrala independenta ina politica monetara che serva als interess generals dal pajais; ella vegn administrada cun la cooperaziun e sut la surveglianza da la Confederaziun.

3 La Banca naziunala svizra furma ord ses retgavs reservas monetaras suffizientas; ina part da questas reservas vegn fatga cun aur.

4 Il retgav net da la Banca naziunala svizra va per almain dus terzs als chantuns.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 175 (1C_216/2018)Art. 34 Abs. 2 BV; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung: Interventionen der Schweizerischen Nationalbank sowie von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) war befugt, sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung, welche ihren Aufgabenbereich betraf, öffentlich zur Sache zu äussern. Sie hatte dabei die für behördliche Interventionen im Abstimmungskampf geltenden Grundsätze zu beachten (E. 5.1 und 5.2). Die beanstandeten Ausführungen der SNB waren nachvollziehbar und trotz gewisser Vereinfachungen ausreichend sachlich und objektiv (E. 5.3). Interventionen von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen in den Abstimmungskampf im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung sind mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BV unzulässig (E. 6). Abstimmung; Initiative; Vollgeld; Vollgeld-Initiative; Kanton; Intervention; Bundes; Interventionen; Abstimmungskampf; Stimmberechtigten; Vorfeld; Volksabstimmung; Nationalbank; Kantons; Positionspapier; Kantone; Medienmitteilung; Hinweis; Behörden; Recht; Umlauf; Schweizerische; Argumente; ühren
137 I 31 (1C_428/2009)Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; Art. 10 Abs. 2, Art. 22, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 und 49 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 82 lit. b BGG. Die Bestimmungen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Konkordat) können mit Beschwerde nach Art. 82 lit. b BGG angefochten werden (E. 1.3). Die im Konkordat vorgesehenen Massnahmen (Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam) sind polizeilicher Natur (E. 3 und 4). Sie sind mit dem Bundesrecht vereinbar (E. 4) und halten vor der Unschuldsvermutung stand (E. 5). Die Massnahmen beeinträchtigen die persönliche Freiheit und die Versammlungsfreiheit. Das Konkordat stellt eine verfassungsgemässe Grundlage für die Grundrechtseingriffe dar (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; E. 6). Der Polizeigewahrsam als Massnahme zur Durchsetzung von Rayonverboten lässt sich unter die von der EMRK zugelassenen Freiheitsbeschränkungen subsumieren (E. 7). Die Empfehlung von Stadionverboten hält vor der Verfassung stand (E. 8). Konkordat; Massnahme; Polizei; Massnahmen; Rayon; Person; Gewalt; Rayonverbot; Recht; Polizeigewahrsam; Bundes; Gewalttätigkeit; Sportveranstaltung; Sportveranstaltungen; Rayonverbote; Gewalttätigkeiten; Kanton; Meldeauflage; Behörde; Recht; Personen; Sinne; Urteil; Freiheit; önne