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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 95 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 95 Custs da process e giurisdicziun gratuita 1. chapitel Custs da process Noziuns

1 Custs da process èn:

  • a. ils custs da dretgira;
  • b. l’indemnisaziun da la partida.
  • 2 Custs da dretgira èn:

  • a. las pauschalas per la procedura da mediaziun;
  • b. las pauschalas per la decisiun (taxa da decisiun);
  • c. ils custs per la registraziun da las cumprovas;
  • d. ils custs per la translaziun;
  • e. ils custs per la represchentanza da l’uffant (art. 299 e 300).
  • 3 Sco indemnisaziun da la partida vala:

  • a. l’indemnisaziun da las expensas necessarias;
  • b. ils custs d’ina represchentanza professiunala;
  • c. en cas motivads: ina indemnisaziun adequata per malcumadaivladads, sch’ina partida n’ha betg gì in represchentant professiunal.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 95 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT230054RechtsöffnungGesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; öffnung; Vorinstanz; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Zungsentscheid; Schlussrechnung; Einschätzungsentscheid; Gemeindesteuern; Entscheid; Staats; Definitive; Akten; Gesuchstellern; Bundesgericht; Betreibung; Partei; Beschwerdeverfahren; Frist; Steueramt; Einsprache; Urteil; Zürich; SchKG; Kanton; Rechtsöffnungstitel; Oberrichter; Inhaltlich
    ZHRT230055RechtsöffnungBeschwerde; Gesuchsgegner; Verfügung; Partei; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Zürich; Wiedergutzumachenden; Prozessleitende; Kanton; Wiedergutzumachender; Reichen; Treten; Frist; Oberrichter; Rechtsöffnungsgesuch; Botschaft; Droht; Betreibung; Staats; Gemeindesteuern; Gesuchsgegners; Parteientschädigungen; Endentscheid; Verfügungen; Drohenden
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVR180005Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRekurrent; Recht; Rekurrenten; Verrechnung; Rekurs; Gericht; Rekursgegnerin; Unentgeltliche; Prozesskosten; Unentgeltlichen; Verfahren; Bezirksgericht; Nachzahlung; Gerichtskosten; Winterthur; Beschluss; Partei; Geleistet; Prozesskostenvorschüsse; Forderung; Verfügung; Schuld; Rechtsmittel; Verfahrens; Obergericht; Rechtspflege; Entschädigung; Rückforderung; Entscheid; Zeitpunkt
    ZHVB180007Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2018 (FP170029-F)Entscheid; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Massnahme; Kindes; Aufsicht; Beschwerde; Aufsichts; Verfahren; Begründung; Vollstreckbarkeit; Entscheide; Rechtsmittel; Superprovisorisch; Massnahmen; Partei; Anordnung; Superprovisorische; Parteien; Aufsichtsbeschwerde; Beklagten; Begründet; Vorsorgliche; Entscheides; Kindesvertreter; Verfahrens; Aufsichtsbehörde; Schule
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 153 (4A_479/2018)Art. 104 ff. und 313 ZPO; Anschlussberufung, Kostenverteilung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die diesem in Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Wenn mit der Anschlussberufung eigenständige Anträge gestellt wurden, kann sich eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, worüber das Gericht nach Ermessen entscheidet (E. 3). Anschlussberufung; Berufung; Partei; Prozesskosten; Beschwerde; Verfahren; Urteil; Recht; Vorinstanz; Verteilung; Gericht; Rückzug; Zivilprozess; Ermessen; Zivilprozessordnung; Aufwand; Hauptberufungskläger; Obergericht; Beurteilt; Anschlussberufungskläger; Berufungsverfahren; Abweichen; Parteien; Rechtsmittel; Unterliegende; Beschwerdeführerin
    144 III 164 (5A_391/2017)Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Parteientschädigung; Kosten der berufsmässigen Vertretung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (E. 3). Vertretung; Partei; Berufsmässig; Berufsmässige; Parteien; Beschwerde; Recht; Parteientschädigung; Berufsmässigen; Notwendigkeit; Obergericht; Anwalt; Auslagen; Beschwerdeführerin; Beizug; Botschaft; Aufwand; Anwalts; Unentgeltliche; Bundesgericht; Tarif; Urteil; Verfahren; Unentgeltlichen; Richter; Anwaltliche; Fällen; Vertreter; Rechtspflege

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Viktor RüeggBasler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung2017
    V. Rüegg, M. RüeggBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017
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