E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (LEI)

Art. 90 Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (LEI) drucken

Art. 90 Obligaziun da cooperar

Las persunas estras sco er terzas persunas ch’èn participadas a proceduras tenor questa lescha èn obligadas da cooperar tar la constataziun dals fatgs ch’èn decisivs per applitgar questa lescha. Ellas ston cunzunt:

  • a. far indicaziuns correctas e cumplettas davart ils fatgs ch’èn relevants per reglar la dimora;
  • b. inoltrar immediatamain ils meds da cumprova necessaris u sa stentar d’als procurar entaifer in termin adequat;
  • c. procurar ils documents da legitimaziun (art. 89) u gidar las autoritads a procurar tals.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 90 Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2018/31 Aufenthaltsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Prüfung von Vollzugshindernissen im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren - Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1 lit. e, Art. 83 Abs. 4 und 6 sowie Art. 96 AIG. Wird die ausländerrechtliche Bewilligung verweigert, prüft die zuständige Behörde zugleich auch die Wegweisung umfassend und hat bei ihrem Entscheid allfälligen Vollzugshindernissen nachzugehen (E. 2). Erforderlich ist eine konkrete Einzelfallprüfung, welche sowohl die Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beschlägt, wie auch im Zuge der Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse zu berücksichtigen ist. Wenn Wegweisungsvollzugshindernisse nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, hat die kantonale Behörde beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen (E. 4.5.3). Beschwerde; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Beschwerdeführers; Gesundheitlich; Interesse; Gesundheitliche; Vollzugs; Aufenthalts; Sozialhilfeabhängigkeit; Diabetes; Vollzugshindernisse; Prüfung; Migration; Gesundheitlichen; Interessen; Integration; Wegweisung; Widerruf; Aufenthaltsbewilligung; Insulin; Vorinstanz; Person; Prüfen; Beeinträchtigung; Schweiz; Behörde; Vorne; Allfälliger
    LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Beschwerdeführer; Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Länger; Niederlassung; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Gestellt; Mitwirkungspflicht; Könne; Gesuche; Berufen; Anhang; Schweiz; Unterlagen; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Zwischen; Hätte; Beweis; Jedoch; Erfüllt; Widerrufsgründe

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2020.00772nachträglicher Familiennachzug der 16-jährigen Tochter brasilianischer StaatsangehörigkeitBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreuung; Mutter; Familie; Werden; Verfahren; Brasilien; Vorinstanz; Heimat; Aufenthalt; Schweiz; Heimatland; Könne; Aufenthalts; Können; Liegen; Hätte; August; Familiennachzug; November; Januar; Mitwirkungspflicht; Entscheid; Welche; Vorliegend; Nachzug; Aufenthaltsbewilligung; Wichtige; April
    SOVWBES.2019.348FamiliennachzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Familie; Tochter; Sorge; Schweiz; Dokument; Sorgerecht; Kindsmutter; Entscheid; Dokumente; Recht; Nachzug; Migrationsamt; Schweizer; Botschaft; Kindes; Familiennachzug; Ghana; Aufenthalts; Urkunde; Rechtlich; Person; Familienangehörige; Verfahren; Kinder; Beschwerdeführern; Sorgerechts; Verwaltungsgericht
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-1661/2018nach Auflösung der FamiliengemeinschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Akten; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Recht; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Integration; Kanton; Situation; Verlängerung; Wirtschaftlich; Ausländer; Eheliche; Zustimmung; Erfolgreich; Anspruch; Migration; Angefochtene; Kantons; Person; Wirtschaftliche; Ausländische; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht
    F-499/2018Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)Beschwerde; Irakische; Beschwerdeführer; Reise; Irakischen; Vorinstanz; Ausstellung; Person; Staat; Gesuch; Identität; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Ausländische; Verfügung; Dokument; Botschaft; Behörde; Behörden; Recht; Reisepass; Dokumente; Reisedokumente; Staatsangehörige; Identitätskarte; Entscheid; Gültige; Beschaffung; Personen; Zumutbar
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz