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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 84 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 84 Plants Plant sin condemnaziun ad ina prestaziun

1 Cun il plant sin condemnaziun ad ina prestaziun pretenda la partida accusanta che la partida accusada vegnia condemnada da far, da tralaschar u da tolerar insatge.

2 Sch’i vegn pretendì ch’i vegnia pajada ina summa da daners, sto quella vegnir quantifitgada.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 84 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220019Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames BegehrenGesuchsteller; Unterhalt; Recht; Partei; Eheliche; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Gehren; Berufung; Eigengut; Ehelichen; Beweis; Ausgleich; Liegenschaft; Verfahren; Urteil; Klage; Möge; Rechtsbegehren; Güterrechtlich; Einkommen; Scheidung; Verändert; Güterrechtliche; Unverändert; Entscheid; Gericht; Vorinstanzlich
ZHRT220130RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Beschwerde; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Forderung; Gesuchsgegnerin; Zahlung; Zahlungsbefehl; Schuld; Minderkosten; Werkvertrag; Betreibung; GU-Werkvertrag; Beschwerdeverfahren; Minderkostenaufstellung; Rechtsbegehren; Parteien; Verzugszins; Verfahren; Entscheid; SchKG; Schuldanerkennung; Vorinstanzliche; Identität; Provisorische; Rechtspflege; Reichte; Budgetposten-Katalog
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV110023Ablehnungsbegehren gegen Gerichtspräsident, im Prozess FE080030-C in Sachen der Parteien EhescheidungGesuchs; Gesuchsteller; Recht; Abgelehnte; Entscheid; Ablehnung; Richter; Befangenheit; Verfügung; Rechtsmittel; Gesuchsgegner; Gesuchstellers; Ablehnungsgr; Partei; Verfahren; Ablehnungsbegehren; Ausstand; Gesuchsgegnerin; Abgelehnten; Anschein; Verfahrens; Eingabe; Unentgeltliche; Richters; Obergericht; Rechtspflege; Gericht; Bezirksgericht; Beweismittel
SGHG.2006.72Entscheid Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG. 2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007). Versicherung; Antrag; Antrags; Gefahr; Versicherung; Gefahrstatsache; Vertrag; Versicherer; Erheblich; Anzeige; Beklagten; Beantwortet; Police; Anzeigepflicht; Unrichtig; Erhebliche; Schadens; Risiko; Falsch; Bestehende; Vertrags; Policen; Bejaht; Richtige; Kläg; Tatsache; Recht; Herrn; Antragsformular; Anzeigepflichtverletzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 290 (5A_1018/2019)
Regeste
Art. 82 ZPO ; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3).
Streitverkündungsklage; Zulassung; Beschwerde; Entscheid; Bezifferung; Berufung; Urteil; Zivilprozessordnung; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Berufen; Beschwerdeführer; Gericht; Zulassungsverfahren; Vormundschaftsamt; Schriftenwechsel; Zivilprozessordnung; Partei; Klage; Streitberufene; Rechtsbegehren; Streitverkündende; Verfügung; Zwischenentscheid; Begehren; Kommentar; Bundesgericht
142 III 102 (4A_375/2015)Art. 81 f. und 85 ZPO; Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage. Die Rechtsbegehren einer Streitverkündungsklage müssen (bereits im Zulassungsverfahren) beziffert sein und dürfen nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht werden. Eine Streitverkündungsklage kann nur dann als unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wenn die Streitverkündungsklage selber oder die Hauptklage ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllen (E. 3-6). Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Recht; Forderung; Beziffert; Klage; Bezifferung; Beschwerde; Unbezifferte; Streitverkündungskläger; Rechtsbegehren; Hauptprozess; Betrag; Schweizer; Forderungsklage; Hauptverfahren; Hauptklage; Streitverkündungsbeklagte; Urteil; Zivilprozessordnung; Partei; Streitverkündungsklägerin; Zulassung; Wird; Stufenklage; Beschwerdeführerin; Voraussetzungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Florian Mohs Kommentar, 2. Aufl., Zürich2015
Florian Mohs Kommentar ZPO2015
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