
Art. 84 (1)
(1) Abolì tras la cifra 17 da l’agiunta da la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, cun effect dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
113 II 353 | Motorfahrzeughaftpflicht: Gerichtsstand für Zivilklagen. 1. Art. 84 SVG. Diese Bestimmung will für alle haftpflichtrechtlichen Ansprüche aus einem Unfall einen einheitlichen Gerichtsstand schaffen; ein solcher kann auch durch Vereinbarung aller Geschädigten, die noch nicht abgefunden sind, begründet werden (E. 2). 2. Offengelassen insbesondere, ob der ordentliche Gerichtsstand des Unfallortes einem subsidiären stets vorgeht, wenn ein Geschädigter sich dafür entscheidet (E. 3). | Gericht; Gerichtsstand; Unfall; Geschädigte; Haftpflichtige; Geschädigten; Unfallort; Geschädigter; Klage; Haftpflichtigen; Wohnsitz; Gesetzes; Unfallortes; Einzelrichter; Versicherer; Zustimmung; Gerichtsstände; Versicherung; Vereinbarung; Fahrer; Schaden; Zuständigkeit; Gerichtsständen; Halter; Zweck; örtlich |