CCS Art. 798 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 798 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 798 b. En cas da plirs bains immobigliars

1 Plirs bains immobigliars pon vegnir impegnads per la medema pretensiun, sch’els appartegnan al medem proprietari u a cundebiturs solidarics.

2 En tut ils auters cas, nua che plirs bains immobigliars vegnan impegnads per la medema pretensiun, sto mintgin vegnir engrevgi cun ina part determinada da la pretensiun.

3 Questas parts sa drizzan tenor la valur dals singuls bains immobigliars, nun ch’i saja vegnì regl autramain.


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Art. 798 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220030BauhandwerkerpfandrechtStockwerkeigentumsanteil; Gesuch; EGRID; Gesuchs; Eintrag; Gesuchsgegnerin; Pfandsumme; Eintragung; Frist; Gericht; Grundbuch; Lieferung; Einzelgericht; Grundbuchamt; Stockwerkeigentumsanteile; Grundstück; Verfahren; Ziffer; Pfandrecht; Lieferungen; Arbeit; Dispositiv-Ziffer; Liegenschaft; Entschädigungsfolgen; Verfügung; Stellungnahme; Baute; Forderung; Klage
ZHPS180242Verwertungserlös (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Schuld; Betreibungsamt; Überschuss; Verwertung; Miteigentümer; Schuldner; Miteigentum; Grundstück; Pfand; Recht; Ehemann; SchKG; Erlös; Vorinstanz; Konkurs; Ehemannes; Überschusses; Verhältnis; Entscheid; Grundpfandgläubigerin; Forderung; Drittpfand; Miteigentums; Grundstücke; Aufsichtsbehörde; Liegenschaft; Grundpfandverwertung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 182 (5A_32/2011)Rechtsöffnung in einer Mehrheit von Betreibungen auf Verwertung von Grundpfändern, welche für die gleiche Forderung haften; Aufteilung der Belastung (Art. 82 SchKG; Art. 798 und 816 Abs. 3 ZGB). Abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall des Gesamtpfandes, wo jedes Grundstück für die gesamte Forderung haftet, beinhaltet die Verpfändung mehrerer Grundstücke für eine einzige Forderung, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine verhältnismässige Aufteilung der Belastung auf die verschiedenen Grundstücke. Wird der Entscheid über die Aufteilung bereits im Stadium der Rechtsöffnung getroffen, so ist nur die Art der Aufteilung endgültig festgesetzt, jedoch nicht der betragsmässige Umfang der Sicherung. Verletzung von Art. 798 Abs. 3 ZGB durch einen kantonalen Entscheid, der sich nicht auf die verhältnismässige Aufteilung, sondern auf die Reihenfolge in einer Rahmenkreditvereinbarung stützt (E. 4). érêt; éance; édule; été; édit; écaire; érêts; épartition; édules; éances; écaires; être; éalisation; était; Opposition; Intérêt; évrier; ément; étant; Aufteilung; édit-cadre; Ordre; écision; équisition; échus; Espèce; Aient; Tribunal; STEINAUER; -après:
134 I 12 (5A_447/2007)Unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV). Für die vom Konkursamt im Rahmen der Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück durchzuführende Einigungsverhandlung mit den pfandberechtigten Gläubigern hat der Schuldner keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2). Konkurs; Konkursamt; Miteigentum; Recht; Miteigentums; Verwertung; Einigungsverhandlung; Rechtsbeistand; Miteigentumsanteile; Schuldner; Obergericht; Verhandlungen; Grundstück; Kaufvertrag; Bundesgericht; Einigungsverhandlungen; Aufteilung; Schuldners; Gläubiger; Urteil; Miteigentumsanteils; Abstellplätze; Darlehen; Gemeinschuldners; Konkursmasse; Notwendigkeit; Konkursamtes; Miteigentumsanteilen; Verpflichtung; Miteigentümer