CCS Art. 732 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 732 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Ar 2. Act giuridic t. 732 (1)

1 L’act giuridic per constituir ina servitut funsila è mo valaivel, sch’el è vegnì fatg tras ina documentaziun publica.

2 Sche l’execuziun d’ina servitut sa restrenscha ad ina part dal bain immobigliar, sto il lieu da l’execuziun esser preschent graficamain en in extract dal plan dal register funsil, sche la situaziun locala n’è betg definida cun ina precisiun suffizienta.

(1) Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

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Art. 732 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190090BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Grundbuch; Frist; Eintrag; Eintragung; Gericht; Recht; Grundbuchamt; Baurecht; Partei; Dispositiv-Ziffer; Verzugszins; Entschädigungsfolgen; Einzelgericht; Beleg; Klage; Entscheid; Parteien; Bauhandwerkerpfandrecht; Rechtsbegehren; Passivlegitimation; Stellungnahme; Höhe; Pfandrechts
ZHNE150002Eintragung dinglicher RechteKat-Nr; Recht; Grundstück; Blatt; Grundstücke; Grundbuch; Parteien; Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Rechte; Grundregister; Über; Grundstückes; Überbau; Verfahren; Bereich; Grundprotokoll; Rechtsbegehren; Eintrag; Überbaurecht; Bereinigung; Eintragung; Scheune; Anschluss; Rechtsverhältnisse; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 93 65§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend.Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Recht; Bewirtschaftung; Belastung; Handänderung; Auslegung; Verwaltungs; Handänderungssteuer; Sinne; Einräumung; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Grundbuch; Gesetzes; Baurechtes; Grundeigentümer; Vertrag; Einsprache; Begründung; Voraussetzung; Kantons; Veräusserungswert; ündet
AGAGVE 2008 24AGVE 2008 24 S.139 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 139 [...] 24 Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Nachtparkieren...Strasse; Gemein; A-Weg; Strassen; Widmung; Gemeinge; Verkehr; Gemeingebrauch; Verkehrs; Gemeinde; Grundeigentü; Regle; Gebüh; Grundeigentümer; Gebühr; Verwal; Abstellplätze; Einwohner; Reglement; Gebühren; Bewil; Zustimmung; Verwaltung; Eigentü; Privatstrasse; Bewilli; Eigentümer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 742 (5A_593/2012)Art. 732 Abs. 2 ZGB; Plan für das Grundbuch. Ein privat erstellter Plan, namentlich auch der Architektenplan, ist kein Auszug des Planes für das Grundbuch im Sinn der vorgenannten Bestimmung (E. 2). Grundbuch; Grundstück; Architekt; Architektenplan; Auszug; Recht; Vermessung; Grundbuchamt; Sachenrecht; Grundstücks; Näherbaurecht; Neuerungen; Dienstbarkeiten; Planes; Revision; Urteil; Zivilsachen; Kanton; HÜRLIMANN-KAUP; Dienstbarkeitsrecht; Daten; Botschaft; Sachenrechts; Geometer; Einzeichnungen; PFÄFFLI; Notar; Eigentümer
122 III 150Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine Eigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2). Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3). Hausteil; Ersitzung; Grundstück; Vereinbarung; Christina; Grunddienstbarkeit; Eigentum; Grundstücke; Grundbuch; Veulta; Alleineigentum; Kanton; Urteil; Placidus; Parzelle; Kantonsgericht; Hausteile; Erbteilung; Eigentums; Dienstbarkeitsvertrag; Guido; Töchter; Hauses; Korridor; Vertrag; Liegenschaft; Frida; Berufung; Anforderungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar 2003
Schnyder, Jungo, Liver, Schmid, Schweizer, Rumo-Jungo Kommentar1980