LU | S 94 909 | Art. 14 Abs. 1, Art. 52 AHVG; Art. 34ff. AHVV. Ein nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates ohne Befugnisse, geschäftsinterne Weisungen zu erteilen, das sich beim geschäftsführenden Verwaltungsrat regelmässig über den Stand des Unternehmens und über die ausstehenden Zahlungsverpflichtungen - insbesondere auch die Forderungen der Ausgleichskasse - erkundigt und ausdrücklich Weisungen erteilt, die Forderungen der Sozialversicherung vorweg zu bezahlen, trifft kein grobes Verschulden an dem der Kasse nach Konkurs der Firma entstandenen Schaden. | Verwaltung; Verwaltungsrat; Schaden; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Geschäftsführung; Mitglied; Verwaltungsrates; Vorschriften; Firma; Schadenersatz; Sozialversicherungsbeiträge; Missachtung; Umstände; Konkurs; Betrag; Verwaltungsratssitzung; Person; Forderung; Organ; Weisungen; Gebrüder; Forderungen; Klage; Verwaltungsräte; Beiträge |