DO Art. 685 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 685 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 685 Restricziun da la transferibilitad I. Restricziun legala (1)

1 Aczias al num che n’èn betg liberadas cumplainamain dastgan vegnir transferidas mo cun l’approvaziun da la societad, nun ch’ellas vegnian acquistadas tras ierta, tras ina partiziun d’ierta, tras il dretg dals bains matrimonials u tras in’execuziun sfurzada.

2 La societad po refusar l’approvaziun mo, sche la solvenza da l’acquistader è dubitaivla e sche la garanzia che vegn pretendida da la societad na vegn betg prestada.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991, en vigur dapi il 1. da fan. 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II745).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 351 (4A_623/2018)Art. 685a und Art. 685b OR; Vinkulierung von nicht kotierten Namenaktien; Aktivlegitimation; escape clause; Erstreckung einer vertraglichen Verpflichtung; umgekehrter Durchgriff. Zur Klage gegen die AG auf Zustimmung zur Übertragung und Eintragung ins Aktienbuch ist auch der durch die AG abgelehnte Erwerber der Aktien aktivlegitimiert (E. 2). Wird die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert angeboten (escape clause), muss der Entscheid dennoch das Gleichbehandlungsgebot achten und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein; Verneinung von Rechtsmissbrauch im konkreten Fall (E. 3.2). Voraussetzungen eines umgekehrten Durchgriffs; Verneinung der Voraussetzungen im konkreten Fall (E. 4). Verwaltungsrat; Aktien; Gesellschaft; Aktionär; Durchgriff; Urteil; Verwaltungsrats; Beklagten; Recht; Entscheid; Verpflichtung; Vorinstanz; Namenaktien; Mehrheit; Übertragung; Bundesgericht; Interesse; Verwaltungsratsausschuss; Klage; Mehrheitsaktionär; Zustimmung; Vorkaufsrecht; Interessen; Vinkulierung; Erwerber; Kaufvertrag; Hinweis
120 II 259Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes. Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2). Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung anrechnen zu lassen (E. 5). Aktien; Gesellschaft; Eintragung; Bewertung; Liquidation; Obergericht; Zeitpunkt; Recht; Liquidations; Aktionär; Urteil; Übernahme; Liquidationswert; Anmeldung; Aktienbuch; Anspruch; Aktionäre; Erben; Unternehmens; Wertes; Regel; Namenaktien; Klägern; Aktienrecht; Werts; Umstände; Kommentar; Entscheid; Zukunft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3119/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Opting; Saint-Gobain; Klausel; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Opting-out-Klausel; Angebot; Burkard; Angebots; Statuten; Angebotspflicht; Quot;; Familie; Vorinstanz; Aktien; Recht; Verfügung; Publikum; Aktionär; Verfahren; Vinkulierung; Aussage; Erwerb; Bundesverwaltungsgericht; Publikumsaktionäre