CCS Art. 645 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 645 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 645 2. Exclusiun

Betg parts accessoricas èn las chaussas moviblas che vegnan duvradas mo transitoricamain u consumadas dal possessur da la chaussa principala u che na stattan betg en connex cun la particularitad da la chaussa principala, sco er talas che stattan en relaziun cun la chaussa principala mo per vegnir conservadas, vendidas u dadas en locaziun.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 228Grundpfandrecht, Erstreckung auf die Zugehör (Art. 805, 644 /5 ZGB). Nur solche Sachen können als Zugehör gelten, die für die Bewirtschaftung oder Benützung oder Verwahrung der Hauptsache oder für die auf ihr selbst sich abspielende gewerbliche oder industrielle Tätigkeit nötig oder dienlich sind. Wenn ein Bauunternehmer auf seinem Grundstück, wo sich sein Bureau befindet, Baugerätschaften und -materialien aufbewahrt, die anderswo für Bauarbeiten verwendet werden, so sind diese Sachen nicht Zugehör seines Grundstückes. Zugehör; Grundstück; Liegenschaft; Sachen; Gemeinschuldner; Gemeinschuldners; Hauptsache; Pfand; Urteil; Vorinstanz; Konkurs; Betrieb; Verpfändung; Bureau; Bauma; Grundbuch; ührt; önne; Kredit; Recht; Grundpfandrecht; Bewirtschaftung; Benützung; Verwahrung; Bauarbeiten; Pfandrecht; Berufung; Zweck; Sinne; Fälle