
Art. 62 (1) Revocaziun da permissiuns e d’autras disposiziuns
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2 Ina revocaziun è inadmissibla, sch’ella vegn motivada mo cun il fatg ch’igl era vegnì commess in delict, per il qual ina dretgira penala ha gia pronunzi in chasti u ina mesira, ma ha desistì da pronunziar in’expulsiun.
(1) Versiun tenor la cifra IV 3 da la LF dals 19 da zer. 2015 (midada dal dretg da sancziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).(2) SR 311.0
(3) Integr tras la cifra II 1 da l’agiunta da la LF dals 20 da zer. 2014 davart il dretg da burgais, en vigur dapi il 1. da schan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825).
(4) SR 141.0
(5) Integr tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 2016 (integraziun), en vigur dapi il 1. da schan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Rectificaziun da la Cumissiun da redacziun da la AF dals 10 d’avust 2018, publitg ils 18 da sett. 2018 (AS 2018 3213).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 62 Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (AIG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 60/2018/1 | Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel - Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 62 Abs. 1 lit. c und Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 66, Art. 67 Abs. 1 und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. In verfassungskonformer Auslegung ist bei einem nicht in den Arbeitsmarkt zu integrierenden und nicht vermittlungsfähigen Gesuchsteller nicht von einer anspruchzerstörenden Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 2 AIG auszugehen (E. 4.2). Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist zu bejahen, wenn nach einem Mahnschreiben keine Bemühungen zur Schuldentilgung oder zur Lösungssuche mit Gläubigern erfolgen (E. 4.3.1, 4.3.5). Formelle Verwarnung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 AIG aufgrund Vorliegens eines Grenzfalls, langer Aufenthaltsdauer und bislang ausgebliebener formeller Verwarnung (E. 4.4.3). | Kanton; Kantons; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantonswechsel; Schaffhausen; Arbeit; Betreibung; Aufenthaltsbewilligung; Schulden; Schweiz; Beschwerdeführers; Widerruf; Interesse; Migrationsamt; Person; Hinweis; Gesuch; Bewilligung; Ausländer; Sozialhilfe; Verhalten; Auslegung; Mahnschreiben; Wegweisung; Rente; önne |
LU | JSD 2019 8 | Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird. | Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Niederlassung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Recht; Unterlagen; Schweiz; Gesuche; Mitwirkungspflicht; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Verletzung; Widerrufsgründe; Beweis; Verfahren; Erlöschensgr; Verfügung; Fragen; Voraussetzungen |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2024.142 | - | Kanton; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Apos; Schulden; Kantonswechsel; Urteil; Tessin; Solothurn; Beschwerde; Recht; Ausländer; Integration; Verwaltungsgericht; Betreibung; Aufenthaltsbewilligungen; Bundesgericht; Entscheid; Bewilligung; Gesuch; Verfügung; Widerruf; ügen |
SO | VWBES.2023.211 | - | Apos; Schulden; Betreibung; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Verfügung; Schweiz; Recht; Verlust; Beschwerdeführers; Verlustschein; Ehegatten; Verlängerung; Sozialhilfe; Verlustscheine; Akten; Erwerbstätigkeit; Taggelder; Pfändung; Höhe; Unterlagen; UNIA-Taggelder; Existenzminimum; Bedingung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 II 1 (2C_667/2020) | Regeste Art. 34 Abs. 1, Art. 58a, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g, Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 AIG ; Art. 62a, Art. 77a ff. und Art. 85 Abs. 1 VZAE ; Art. 3 lit. g ZV-EJPD ; Rückstufung von einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Integrationsdefizits. Die Rückstufung, d.h. der Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung, ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig (E. 2). | Rückstufung; Integration; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Widerruf; Migration; Gericht; Integrationsdefizit; Zustimmung; Bundes; Ausländer; Weisungen; Migrations; Niederlassungsbewilligungen; Erteilung; Schweiz; Wegweisung; Landesverweisung; Bewilligung; Person; Migrationsrecht |
146 II 49 (2C_468/2019) | Art. 62 Abs. 2 AIG : Widerruf/Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Art. 62 Abs. 2 AIG will verhindern, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Hat das Strafgericht ein nach dem 1. Oktober 2016 begangenes Delikt beurteilt, für das eine nicht-obligatorische Landesverweisung grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer Landesverweisung geäussert, und stützen sich die Migrationsbehörden nur auf frühere, vor Inkrafttreten dieses Artikels begangene Delikte, so bleibt ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden zulässig (E. 5). | Gericht; Landesverweisung; Delikt; Widerruf; Urteil; Delikte; Migration; Kanton; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Urteil; Migrationsbehörden; Nichtverlängerung; Solothurn; Erwägungen; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Tagessätzen; Verurteilung; Migrationsamt; Schweiz; Vergewaltigung; Entscheid; Bewilligung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-4769/2022 | Schwerwiegender persönlicher Härtefall | Identität; Vorinstanz; Aufenthalt; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalts; Herkunft; Urteil; Erteilung; Verfügung; Tibet; Reise; China; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Asylverfahren; «Tibet; Zustimmung; «Green; Book»; Bemühungen; Identitäts; Härtefall; Schweiz; Offenlegung; Person; Dokument; Auslandvertretung; ünde |
E-2599/2021 | Asyl und Wegweisung | Schweiz; Recht; Österreich; Urteil; Interesse; Vorinstanz; Wegweisung; Afghanistan; Person; Beschwerdeführers; Taten; Freiheit; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalt; Vollzug; Körper; Sinne; Körperverletzung; Freiheitsstrafe |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Spescha | Kommentar Migrationsrecht | 2019 |
Marc Spescha | Zürich | 2019 |