CCS Art. 527 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 527 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 527 3. Disposiziuns tranter vivs a. Cas

A la reducziun èn suttamessas sco las disposiziuns per causa da mort:

  • 1. las donaziuns a quint da la part da l’ierta sco dota, sco dotaziun u sco cessiun dals bains, nun ch’ellas sajan suttamessas a la gulivaziun;
  • 2. las indemnisaziuns d’ierta ed ils imports da renunzia a l’ierta;
  • 3. las donaziuns ch’il testader ha pudì revocar libramain u ch’el ha fatg ils ultims 5 onns avant sia mort, cun excepziun dals regals occasiunals usitads;
  • 4. las valurs da facultad ch’il testader ha evidentamain alien per guntgir la restricziun dal dretg da disponer.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 527 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB140033Erbteilung (Herabsetzung)Beklagten; Berufung; Berufungs; Vorinstanz; Gericht; Erblasser; Herabsetzung; Urteil; Berufungsverfahren; Schätzung; Recht; Beweis; Unternehmen; Verkauf; Schenkung; Anschlussberufung; Parteien; Methode; Steuer; Klägern; Erblassers; Unternehmens; Gutachten; Experte; Abbau; üglich
    ZHLB130005Erbteilung / Forderung Beklagten; Recht; Schweiz; Klage; Zuständigkeit; Erblasser; Feststellung; Gericht; Konto; Vorinstanz; Erbteil; Vermögenswerte; Rechtsbegehren; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Zuwendungen; Zeitpunkt; Klageeinleitung; Obergericht; Schweizer; ZPO/ZH; Beschluss; Schaden; Lässe; Leistung; Gesellschaften
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 1 (5A_404/2018)Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). Erblasser; Klägerinnen; Liegenschaft; Beklagten; Schenkung; Erblassers; Nutzniessung; Vertrag; Wohnrecht; Herabsetzung; Kantonsgericht; Urteil; Anrechnung; Parteien; Schenkungswille; Betrag; Zuwendung; Abtretungsvertrag; Verkehrswert; Leistung; Leistung; Recht; Hypothek; Missverhältnis; Vertragsabschlusses; Geschwister; Übernehmer; Vorkaufsrecht; Ausgleichung
    140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schenkung; Schädigung; Schädigungsabsicht; Schenkungen; Klage; Bundesgericht; Obergericht; Erblassers; Recht; Kinder; Regionalgericht; Urteil; Absicht; Sachverhalt; Vermächtnis; Rechtsbegehren; Beweis; Darlehen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Anfechtung; Betrag; Vorempfänge; Gericht; Zuwendungen; Aktivlegitimation