DO Art. 518 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 518 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 518 Dretgs dal creditur 1. Far valair il dretg

1 La renta vitalizia sto vegnir pajada mintga mez onn ed ordavant, nun ch’i saja vegnì concludì insatge auter.

2 Sche la persuna che ha il dretg da la renta vitalizia mora avant la scadenza da la perioda, per la quala la renta sto vegnir pajada ordavant, ha il debitur da pajar l’entir import.

3 Sch’il debitur da la renta vitalizia fa concurs, po il creditur da la renta vitalizia far valair ses dretgs en furma d’in chapital ch’è egual a quel ch’i duvrass – il mument da la decleraziun da concurs – per constituir la medema renta vitalizia tar ina cassa da rentas solida.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 518 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220006ForderungZeuge; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Parteien; Zeugen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Zahlung; Mutter; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Betrag; Rechtsvertreter; Leistung; Liegenschaft; Behauptung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 II 197Erbteilung (Art. 634 ZGB). 1. Der Willensvollstrecker ist allein kraft seines Amtes nicht ermächtigt, den Teilungsvertrag im Namen einzelner Erben zu unterzeichnen. Ohne Zustimmung sämtlicher Erben kann er die Teilung nicht selbst verbindlich zum Abschluss bringen (Erw. 2). 2. Befinden sich Grundstücke im Nachlass, so wird die Realteilung durch entsprechende Änderung des Grundbucheintrags vollzogen. Die blosse Besitzübertragung an einen Erben genügt nicht (Erw. 3). Teilung; Erben; Willen; Willensvollstrecker; Erbteil; Erbteilung; Teilungsvertrag; Grundbuch; Waldispühl; Eigentum; Realteilung; Beklagten; Grundstücke; Verfügung; Baden; Urteil; Aufstellung; Lasses; PIOTET; Eigentums; Abschluss; Ehefrau; Klage; Erbteilungsvertrag; Entgegennahme; Vertrag; JÄGGI; Zustimmung; Andreas
98 II 313Verpfründungsvertrag, Konkurs des Pfrundgebers. 1. Ein Verpfründungsvertrag ist trotz Beurkundung eines zu niedrigen Grundstückpreises als gültig zu behandeln, wenn die nachträgliche Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstösst (Erw. 2). 2. Art. 529 Abs. 2 OR. Anspruch des Pfründers im Konkurs des Pfrundgebers: Massgebend für die Kapitalisierung der Forderung ist der Wert der Pfrundleistung zur Zeit der Konkurseröffnung (Erw. 3). 3. Gegenstand und Wirkung des Kollokationsprozesses (Erw. 4). Konkurs; Vertrag; Forderung; Verpfründung; Leistung; Bergamin; Liegenschaft; Pfrundgeber; Kapital; Urteil; Berufung; Pfrundleistung; Liestal; Betrag; Leistung; Konkurse; Konkursmasse; Pfrundgebers; Kapitalisierung; Konkurseröffnung; Wohnrecht; Klage; Obergericht; Forderungen; Leibrente; Verpfründungsvertrag; Konkursamt; Klasse; Kollokationsklage