Art. 47 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 47 SVG () drucken

Art. 47 Reglas per motociclists

1 Ils motociclists na dastgan betg charrar in sper l’auter, nun che quai saja inditg cur ch’els charreschan en ina colonna da vehichels a motor.

2 Sch’il traffic sto sa fermar, han ils motociclists da tegnair lur plazza en la colonna da vehichels.


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Art. 47 SVG (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU150099Mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften Beschuldigte; Beschuldigten; Sicherheitslinie; Über; Polizeibeamte; Berufung; Urteil; Kolonne; Vorinstanz; Busse; Sachverhalt; Stadt; Stadtrichteramt; Zeuge; Vorfall; Überfahren; Polizeibeamten; Befehl; Notiz; Aussagen; Polizeirapport; Recht; Einvernahme; Notizbucheintrag; Übertretung; Verteidiger; überholt
ZHSB120351fahrlässige Körperverletzung Beschuldigte; Privatkläger; Berufung; Beschuldigten; Fahrzeug; Urteil; Privatklägers; Verkehr; Entschädigung; Bundesgericht; Vorinstanz; Recht; Verkehr; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vertreterin; Geschwindigkeit; Berufungsverfahren; Verteidigung; Gericht; Kolonne; Sinne; Führungslinie; Fahrzeuge; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 155Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 47 Abs. 2 SVG; Überholen einer Fahrzeugkolonne durch einen Motorradfahrer; Kollision mit einem wendenden Fahrzeug. Motorradfahrer dürfen nicht eine stehende Fahrzeugkolonne links überholen (E. 3.2). Wer ein Überholmanöver ausführt, das wegen seiner Gefährlichkeit gesetzlich verboten ist, verletzt damit die allgemeinen Sorgfaltsregeln (E. 3.3). Fahrzeug; Verkehr; Verkehrs; Kolonne; Überholen; Fahrzeuge; Motorradfahrer; Verkehr; Geschwindigkeit; Fahrzeugkolonne; Vorinstanz; Strassen; Überholmanöver; Gewissheit; Fahrzeuglenker; Urteil; Verletzung; Verkehrsteilnehmer; Richtung
114 IV 144Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen. Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung). Fahrzeug; Verkehr; Überholen; Nichtigkeitsbeschwerde; Fahrzeuge; Verkehrslage; Bewegung; Rechtssinn; Urteil; Rechtsprechung; Personenwagen; Verletzung; Erwägungen; Hinweisen; Anhalten; Hindernis; Strassenverkehrsrecht; BUSSY/RUSCONI; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Statthalteramt; Bezirkes; Regeste; Rechtssinne;