DO Art. 459 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 459 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 459 Extensiun da la procura

1 Il procurist è autoris vers terzas persunas da buna fai d’obligar il patrun dal manaschi cun suttascriver cambialas e da far en num da quel tut ils acts giuridics ch’èn necessaris per ademplir l’intent dal manaschi u da la fatschenta.

2 Il procurist è mo autoris d’alienar u d’engrevgiar bains immobigliars, sch’el ha survegnì expressivamain questa cumpetenza.


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Art. 459 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150136Misswirtschaft Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Promissory; Unterzeichnung; Berufung; Urteil; Geschäft; Zeitpunkt; Recht; Geschäfts; Geldstrafe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Recht; Kredit; Misswirtschaft; Konkurs; Beweis; Sinne; Akten; Sachverhalt
ZHHG100031Forderung und AberkennungArbeit; Beklagten; Person; Personal; Personalverleih; Vertrag; Verleih; Stunden; Abrechnung; Parteien; Ausmass; Einsatz; Mitarbeiter; Personalverleihverträge; Werkvertrag; Recht; Verleihverträge; Geschäft; Vollmacht; Arbeitnehmer; Rechnung; Baustelle; Einsatzbetrieb; Behauptung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 129Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2). Arbeit; Kündigung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Arbeitsverhältnis; Geschäftsleitung; Abberufung; Person; Arbeitsvertrag; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit; Arbeitnehmer; Vertrag; Mitglied; Organe; STAEHELIN; Arbeitsvertrags; Klägers; Mangel; Vizedirektor; Rechtsverhältnis; Verhältnis; Direktor; Vorgesetzte; Aktiengesellschaft; Begründung; ültig
84 II 168Prokura. Die Vollmacht des Prokuristen erstreckt sich auf alle Geschäfte, die durch den Geschäftszweck nicht geradezu als ausgeschlossen erscheinen. Geschäft; Geschäfts; Frank; Geschäfte; Beklagten; Prokurist; Zucker; Geschäftszweck; Chiasso; Chemodrog; Regli; Italsuisse; Engeler; Prokuristen; Speditionsfirma; Kuba-Zucker; ätig; Verkäufe; Urteil; Firma; Italien; Gewinn; Klage; Geschäftes; Berufung; Zusammenhang; Geschäftsbesorgung; Übernahme; Käufe; Recht