CCS Art. 452 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 452 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 452 B. Effect da las mesiras envers terzas persunas

1 Ina mesira da la protecziun da creschids po vegnir fatga valair envers terzas persunas, er sch’ellas èn da buna fai.

2 Sche la curatella restrenscha l’abilitad d’agir da la persuna pertutgada, sto vegnir communitg als debiturs che lur prestaziun haja mo in effect liberant, sch’ella vegn furnida al procuratur. Avant na po la curatella betg vegnir fatga valair envers debiturs da buna fai.

3 Sch’ina persuna suttamessa ad ina mesira da la protecziun da creschids ha per sbagl lasch crair auters ch’ella haja l’abilitad d’agir cumplaina, porta ella la responsabladad per il donn ch’ella ha chaschun uschia a questas persunas.


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Art. 452 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNQ120044Schluss-Rechenschaftsbericht / Aufsichtsbeschwerde Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Rechtsanwalt; Stadt; Schlussbericht; Bezirksrat; Rechenschaftsbericht; Beschluss; Vormundin; Genehmigung; Aufsichtsbeschwerde; Pflege; Entscheid; Schlussrechnung; Rechtsmittel; Forderung; Eingabe; Rechtsvertreter; Beleg; Chevrolet; Impala; Frist; Amtsvormundin
ZHNQ110009Genehmigung des Schluss- Rechenschaftsberichts in der Beiratschaftnach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGBBerufung; Beirätin; Schlussbericht; Berufungskläger; Vormundschaftsbehörde; Genehmigung; Bezirksrat; Recht; Beschluss; Eigentum; Ehefrau; Bericht; Verfahren; Rechnung; Schlussberichtes; Eigentumswohnung; Entscheid; Konto; Vermögenswerte; Akten; Zivil; Behörde; Beirat; Rechenschaft; Beiratschaft; Verkauf; Aufhebung; Gehör; Berufungsklägers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJGKD 2002 2Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist.

Beistand; Beistands; Beistandschaft; Gemeinderat; Aufhebung; Recht; Schaden; Schadenersatz; EGZGB; Entscheid; Vertretung; Entlassung; Beendigung; Schadenersatzprozess; Verantwortlichkeit; Vertretungsbeistandschaft; Verfahren; Gehör; Anhörung; Absatz; Erledigung; Befragung; Rechtsstellung; Behörde; Eindruck; Klage; Rechnung
GLVG.2013.00093Vormundschaftsrecht: Anforderungen an die Prüfung und Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung eines BeistandsVormunds; Schlussrechnung; Vormundschaftsbehörde; Genehmigung; Apos; Erben; Beistand; Prüfung; Schlussbericht; Beistands; Rechnung; Beiständin; Genehmigungsentscheid; Entscheid; Erwachsenenschutz; Verwaltung; Bestimmungen; Recht; Verbeiständeten; Bericht; Schlussberichts; Beschluss; Interesse; Geiser; Inkrafttreten; Zustellung; Erwägungen; Person
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