
Art. 400 Disposiziuns finalas
1 Il Cussegl federal decretescha las disposiziuns executivas.
2 El metta a disposiziun formulars per ils documents da dretgira e per las inoltraziuns da las partidas. Ils formulars ch’èn destinads a las inoltraziuns da las partidas ston vegnir concepids uschia ch’els pon vegnir emplenids er d’ina partida che n’ha betg enconuschientschas giuridicas.
3 El po incaricar l’Uffizi federal da giustia da decretar prescripziuns administrativas e tecnicas.
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Art. 400 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220078 | Bauhandwerkerpfandrecht | Berufung; Gesuch; Berufungsbeklagte; Recht; Eintrag; Eintragung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Bauhandwerkerpfandrechts; Berufungsbeklagten; Verfahren; Grundstücks; Rechtsbegehren; Gesuchs; Grundbuch; Gericht; Bundes; Fragepflicht; Parteien; Parteibezeichnung; Klage; Formular; Frist |
ZH | RE160010 | Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) | Eheschutz; Beklagten; Verfahren; Vorinstanz; Parteien; Eheschutzverfahren; Gericht; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Verhandlung; Wohnung; Person; Rechtsbeistand; Untersuchungsgrundsatz; Rechtsanwältin; Rechtspflege; Ziffer; Sachverhalt; Bundesgericht; Ehegatten; Gesuch; Dolmetscher; Urteil; Bezirksgericht; Bülach; Rechtsverbeiständung; Unterlagen; Notwendigkeit; Klägers |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 139 (4A_125/2020) | Regeste Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2). | Daten; Auskunft; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Personen; Gespräch; Anspruch; Informationen; Inhaber; Auskunftspflicht; Recht; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Herkunftsangaben; Beschwerdeführerinnen; Anwalts; Anwaltskanzlei; Urteil; ügbare |
146 III 297 (4A_85/2020) | Regeste Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2). | Verfahren; Säumnis; Verhandlung; Zivilprozess; Gericht; Recht; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Parteien; Säumnisfolge; Klage; Entscheid; Verfahrens; Termin; Hauptverhandlung; Säumnisfolgen; Einzelrichter; Kommentar; Urteil; Abwesenheit; Gerichtstermin; Sachverhalt; Bezirksgericht; Vorladung; Kantons; ündet |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Hurni, Schweizer | Berner ZPO | 2012 |