
Art. 4 Linguas naziunalas
Las linguas naziunalas èn il tudestg, il franzos, il talian ed il rumantsch.
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Art. 4 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200358 | Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Landes; Schweiz; Kokain; Landesverweis; Landesverweisung; Gramm; Italien; Kantons; Verteidigung; Betäubungsmittel; Beruf; Interesse; Berufung; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Busse; Recht; Geldstrafe; Drogen; Obergericht; Täter; Gericht; Ziffer |
ZH | PP180048 | Forderung (unentgeltliche Rechtsvertretung) | Recht; Verfahren; Rechtspflege; Gesuch; Vorinstanz; Gewährung; Rechtsverbeiständung; Klage; Beklagten; Sachverhalt; Stellung; Sinne; Beschwerdeverfahren; Gericht; Rechtsvertreter; Parteien; Betrag; Eingabe; Person; Akten; Streitwert; Verfahrens; Waffengleichheit; Umstände; Uster; Antrag; Schwierigkeit; ündlich |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR140006 | Rekurs gegen den Beschluss eines Bezirksgerichts betr. Nichtbeförderung zum Gerichtsschreiber | Rekurrent; Rekurrenten; Gericht; Rekurs; Gerichtsschreiber; Rekursgegnerin; Beförderung; Recht; Verfahren; Nichtbeförderung; Anspruch; Mitarbeiter; Entscheid; Mitarbeiterbeurteilung; Verfahrens; Verfügung; Bewerber; Bezirksgericht; Erlass; Verletzung; Arbeit; Beschluss; Anstellung; Mobbing; Vizepräsident; Person; Auditor; Akten |
ZH | VO120142 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Gesuchsteller; Rechtspflege; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Kanton; Obergericht; Schlichtungsbehörde; Pacht; Pachtsachen; Rechtsbeistandes; Paritätische; Paritätischen; Bestellung; Klage; Anspruch; Entscheid; Schweiz; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Rechtsanwalt; Gericht; Lebens; Kantons; Kündigung; Beurteilung; Sinne; Person |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 98 (9C_312/2023) | Regeste Art. 49 BV ; Art. 38 und 39 FINIG ; Art. 37 KKV ; Handänderungssteuer, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Überwälzung der Steuer auf die Anleger. Sofern der Wechsel der Fondsleitung - nach Abwägung von Nutzen und Kosten - im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen Genehmigungen der FINMA vorliegen, kann eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer nach Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 bis lit. a KKV dem Fondsvermögen jedenfalls dann belastet werden, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (E. 4.5). Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.6). | Fonds; Handänderungssteuer; Fondsleitung; FINIG; Anleger; Bundes; Urteil; Steuer; Fondsleitungswechsel; Erhebung; Bundesgericht; Überwälzung; Interesse; Fondsvermögen; Fondsvertrag; Anlagefonds; Kanton; Zusammenhang; Übertragung; Anlegerschutz; Freiburg; FINMA; Grundbuch; Grundstücke; Steuern; öffentlich-rechtlichen; Finanzdirektion; Kantons; Leitung |
150 V 12 (9C_430/2022) | Regeste Art. 47 BVG ; Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des 58. Altersjahres; Gesetzesauslegung; Eintritt des Vorsorgefalles "Alter" vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Der Versicherte, welcher nach Erreichen des 58. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis selber auflöst und damit aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann seine Versicherung unter den Bedingungen von Art. 47 BVG selbst dann weiterführen, wenn es sich um eine definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit handelt (E. 4.4). Aus einer vor allem historischen und teleologischen Auslegung von Art. 47 Abs. 1 BVG ergibt sich, dass diese Bestimmung auch auf einen Versicherten angewendet werden kann, der bereits das Alter von 58 Jahren erreicht hat, und dass ihre Anwendung nicht in jedem Fall auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt werden muss (E. 4). Art. 47 BVG kann jedoch nach dem Eintritt des Vorsorgefalles "Alter" gemäss dem Vorsorgereglement keine Anwendung mehr finden. Beantwortung der in BGE 141 V 162 E. 4.3.4 offengelassenen Frage (E. 5.3.1.2). | évoyance; Assurance; Institution; été; égal; Fondation; Assuré; étation; Application; être; ègle; étive; èglement; Interprétation; égale; éjà; égard; édé; ément; Activité; édéral; érale; érieur; était; ématique; Autre; Employeur; évrier; éré; Tribunal |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar BV | 1998 |
Müller, Häfeli, Schweizer | Kommentar zur Bundesverfassung [Kommentar BV] | 1995 |