LTF Art. 37 - Decisiun

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 37 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 37 Decisiun

1 Sch’ina persuna giudiziala, da la quala i vegn pretendì ch’ella prendia recusaziun, u sch’in derschader da la partiziun snega il motiv da recusaziun, decida la partiziun davart la recusaziun cun exclusiun da la persuna giudiziala pertutgada.

2 Davart la dumonda da prender recusaziun poi vegnir decidì senza tadlar la cuntrapartida.

3 Sch’i vegniss pretendì che uschè blers derschaders stoppian prender recusaziun ch’ina tractativa valaivla na pudess betg avair lieu, designescha il president dal Tribunal federal cun trair la sort or dal ravugl dals presidents da las Dretgiras superiuras dals chantuns che n’èn betg participads a la chaussa tants derschaders extraordinaris en uffizi accessoric sco quai ch’i dovra per pudair giuditgar la dumonda da recusaziun e – sche necessari – la chaussa principala sco tala.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 37 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230107Rechtsöffnung (Ausstand)Gesuchsgegnerin; Ausstand; Verfügung; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Ersatzrichter; Frist; Bezirksgericht; Entscheids; Hinweis; Ausstandsgesuch; Bundesgericht; Nichtigkeit; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Bezug; Richter; Beschwerdeverfahren; Ausstandsbegehren; Dispositiv; Verfahren; Ausstandsgr; Kanton; Parteien; Rechtsöffnungsverfahren; Eingabe; Verfügungen
ZHRA220005Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)Ausstand; Beisitzende; Bülach; Gericht; Bezirk; Bezirks; Vorinstanz; Bezirksgericht; Ausstandsbegehren; Beklagten; Kläger; Verfahren; Klägers; Arbeitsgericht; Beschluss; Abteilung; Parteien; Bezirksgerichts; Ausstandsgesuch; Schweiz; Arbeitgeber; Beschwerdeverfahren; Beisitzenden; Recht; Arbeitsrichterin; Stellung; Parteientschädigung; Interessen; Kanton

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 134 (8C_339/2012)Art. 34a Abs. 3 BPV (in der ab 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Fassung); Art. 55 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; Art. 103 BGG. Die den von einem Zöllner gegen seine Entlassung erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung ist nicht mit einem Aufschub der Kündigung verbunden, welche - nach Bestätigung durch die angerufenen gerichtlichen Instanzen - ab dem Zeitpunkt wirksam und vollziehbar wird, für welchen sie ursprünglich ausgesprochen wurde (E. 4.2.2). Im Bereich des Bundespersonalrechts lässt die aufschiebende Wirkung das Arbeitsverhältnis während des hängigen Verfahrens vorerst andauern. Eine Lohnfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus stellt indessen keine ungerechtfertigte Bereicherung dar, wenn der Angestellte seine frühere Arbeit weiterhin ausübt oder einer andern ihm zugeteilten Beschäftigung nachgeht, wenn er von seiner Arbeit freigestellt worden ist oder wenn er aus anderen Gründen unverschuldet an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist (E. 4.2.3). Der Angehörigen des Grenzwachtkorps bei vorgezogenener Aufgabe ihrer Funktion vor Erreichen des Vorruhestandalters zustehende Abfindungsanspruch wurde dementsprechend gestützt auf die bis Ende 2009 in Kraft gewesene Gesetzgebung bei einem Angestellten anerkannt, dessen Arbeitsverhältnis per 30. April 2009 aufgelöst worden war, das dann aber zufolge aufschiebender Beschwerdewirkung erst per Ende August 2010 beendet wurde (E. 4.2.4 und 4.2.5). Tribunale; Effetto; Indennità; Arbeit; Kündigung; Interessato; Ottobre; OPers; Amministrazione; Bereich; Arbeitsverhältnis; Angestellte; Comando; Opposizione; Sempre; Amministrazione; Essere; Inoltro; Confederazione; Secondo; Ambito; Altra; Bundespersonalrecht; Uscita; Urteilskopf; Estratto; Corte; Regeste; Fassung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3680/2024AusstandGesuch; Richter; Gesuchs; Gesuchstellende; Gesuchstellenden; Ausstand; Recht; Verfah; Verfahren; Instruktion; Richterin; Instruktionsrichter; Instruktionsrichterin; Verfahrens; Ausstandsbegehren; Freihofer; Zwischenverfügung; Gericht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Gewährung; Befangenheit; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Akten; Entscheid; Beurteilung; Vertreter; Urteil
D-1708/2021AusstandAusstand; Gericht; Recht; Urteil; Ausstands; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Richter; Gerichtsperson; Ausstandsbegehren; Gerichtspersonen; Eingabe; Rechtsvertreter; Wiedererwägung; Tatsachen; Fehler; Revision; Bundesverwaltungsgerichts; Verfügung; Ausstandsgr; Beweismittel; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Wiedererwägungsgesuch; Rechtsprechung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.282Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i. V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Nichtanhandnahme; Eingabe; Beschwerdekammer; Anzeige; Eingaben; Verfahrens; Bundesgericht; Ausstand; Bundesgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Urteil; Bundesstrafgericht; Ordner; «Eingaben; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Basler; Kommentar; Ausstandsbegehren; E-Mail; Reiter; E-Mails; Gerichtsperson; Entscheid; édéral
BB.2018.176Revision (Art. 410 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog).Bundes; Beschwerdekammer; Gesuch; Beschluss; Revision; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Bundesstrafgericht; Gesuchsteller; Eingabe; Verfahren; Tribunal; Bundesstrafgerichts; Neubeurteilung; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Ausstand; Anzeige; Gefährdung; Verbrechen; Waffen; Ersuchen; Urteil; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; énal; édéral

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VockPraxis, éd.2013