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Lescha federala davart ils dretgs politics (LDP)

Art. 34 Lescha federala davart ils dretgs politics (LDP) drucken

Art. 34 Elecziun ed eruida dals resultats (1) Mussavia electoral

La Chanzlia federala edescha avant mintga elecziun da renovaziun totala in curt mussavia electoral che vegn tramess – ensemen cun ils cedels electorals (art. 33 al. 2) – a las persunas cun dretg da votar dals chantuns cun elecziuns da proporz.

(1) Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 23 da mars 2007 concernent la midada da la legislaziun federala davart ils dretgs politics, en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 303Art. 141 Abs. 1 BV, Art. 59a, 62 BPR; Fristenlauf für das fakultative Referendum, Stimmrechtsbescheinigung. Die Referendumsfrist von 100 Tagen beginnt mit der Veröffentlichung des Erlasses im Bundesblatt. Es besteht keine verbindliche Regel, dass Referendumsfristen immer erst elf Tage nach dem Beschluss der eidgenössischen Räte beginnen. Die amtliche Publikation im ersten möglichen Zeitpunkt, vier Tage nach der Beschlussfassung, ist angesichts der Dringlichkeit der Vorlage nicht zu beanstanden (E. 5.2). Das Referendum muss mit der nötigen Anzahl Unterschriften samt Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eintreffen (E. 7.2). Die Verantwortung für die rechtzeitige Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen obliegt den Urhebern des Referendums. Diese müssen bei ihrer Planung berücksichtigen, dass Ablaufstörungen im Bescheinigungsverfahren vorkommen können (E. 7.5). Bei Einreichung zur Beglaubigung einer grossen Zahl von Unterschriften am 97. Tag der Referendumsfrist besteht keine Gewähr, dass die Unterschriften noch vor Ablauf der Referendumsfrist zurückgegeben werden können. Die Bundeskanzlei hat die verspätet eingereichten Unterschriften zu Recht als ungültig bezeichnet (E. 8). Referendum; Referendums; Unterschriften; Bundeskanzlei; Referendumsfrist; Stimmrecht; Stimmrechtsbescheinigung; Referendumskomitee; Urheber; Abkommen; Verein; Rechtzeitig; Königreich; Vereinigten; Beschwerde; Stimmrechtsbescheinigungen; Recht; Gültig; Gemeinde; Bescheinigt; Staatsvertrag; Schweiz; öffentlich; Verspätet; Gemeinden; Amtsstelle; Publikation; Rechtzeitige
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