Art. 320 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 320 SchKG () drucken

Art. 320 D. Posiziun dals liquidaturs

1 Ils liquidaturs suttastattan a la surveglianza ed a la controlla da la cumissiun dals crediturs.

2 Cunter las ordinaziuns dals liquidaturs concernent la liquidaziun da las activas poi vegnir fatg protesta tar la cumissiun dals crediturs entaifer 10 dis dapi la cogniziun, cunter las disposiziuns respectivas da la cumissiun dals crediturs tar l’autoritad da surveglianza.

3 Per la gestiun dals liquidaturs valan dal rest ils artitgels 8–11, 14, 34 e 35 tenor il senn.


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Art. 320 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160146Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Stunden; Gläubigerausschuss; SchKG; Gesuchstellers; Liquidator; Stundenansätze; Mitglied; Gläubigerausschusses; Lassgericht; Entschädigung; Mitglieder; Mitarbeit; Recht; Mitarbeiter; Auslagen; Entscheid; Leistung; Leistungen; Kürzung; Sekretariat; Funktion; Stundenansatz; Genehmigung; Sekretariats; Ansätze
ZHPS160145Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Gläubigerausschuss; Stunden; Gesuchstellers; SchKG; Liquidator; Entschädigung; Gläubigerausschusses; Stundenansätze; Mitglied; Lassgericht; Mitarbeit; Recht; Mitglieder; Mitarbeiter; Entscheid; Leistung; Leistungen; Auslagen; Sekretariat; Genehmigung; Sekretariats; Funktion; Stundenansatz; Kürzung; Ansätze

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 315Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein.Aktie; Liquidator; Gewinn; Gläubiger; SchKG; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Unternehmen; Lassvertrag; Person; Verkauf; Gläubigerausschuss; Vermögens; Namenaktien; Anteilsinhaber; Verfügung; Lassschuldnerin; Organ; Vermögensabtretung; Preis; Aufrechnung; Rechtsprechung; Leistung; Beziehung; Über; Unternehmens; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 425 (5A_555/2015)Art. 9, Art. 17 SchKG; negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde. Die Festlegung des Zinssatzes durch die Depositenanstalt für die auf einem Kontokorrent hinterlegten Vermögenswerte stellt keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG dar (E. 3). SchKG; Depositen; Depositenanstalt; Zwangsvollstreckung; Konkurs; Kanton; Schuldbetreibung; Vermögenswerte; Verfügung; Kontokorrent; Zwangsvollstreckungsorgan; Zwangsvollstreckungsorgane; Zuger; Kantonalbank; Hinterlegung; Recht; Bundesgesetz; Zinsen; Aufsichtsbehörde; Hilfsorgan; Zinses; Lassliquidation; Festlegung; Zinssatzes; Vermögenswerten; Gebühr; Urteil; Liquidatoren; Bundesgericht; Betreibungs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4679/2007Berufliche Vorsorge (Übriges)Vorinstanz; Verfügung; Stiftung; Bundes; Aufsicht; Aufsichts; Garantie; Verfahren; Handels; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Recht; Bundesver; Gericht; Vorsorge; Bundesverwaltungs; Stiftungs; Stiftungen; Bundesverwaltungsgericht; Anlage; Verantwort; Kantons; Gerichtskosten; Garantieerklärung; Handelsgericht; Verantwortlichkeit; Lassver; ätig